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   OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17   

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https://dejure.org/2017,64159
OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17 (https://dejure.org/2017,64159)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.12.2017 - 7 U 101/17 (https://dejure.org/2017,64159)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 7 U 101/17 (https://dejure.org/2017,64159)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 19; VVG § 20; VVG § 22; VVG § 213; BGB § 123
    Kein grundsätzliches Verwertungsverbot bei Verstoß des Versicherers gegen § 213 VVG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 VVG, § 21 VVG, § 213 VVG, § 123 BGB
    Rücktrittsrecht des Berufsunfähigkeitsversicherers bei Verstoß des Versicherungsnehmers gegen Anzeigepflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 19 ; VVG § 21 ; VVG § 213

  • rechtsportal.de

    VVG § 19 Abs. 2 ; VVG § 19 Abs. 3 S. 1
    Rücktritt des Versicherers von einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen unrichtiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verstoß des Versicherers gegen Pflichten bei der Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2018, 1310
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 121/15

    Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Zulässigkeit so genannter allgemeiner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    b) Allerdings gilt es hierbei zu beachten, dass eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 29).

    Allein der Umstand, dass nur einzelne Auskunftsstellen benannt sind, macht eine Erklärung im Zweifel noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen lässt, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können sollte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 34).

    Vielmehr sind bei der in diesem Fall gebotenen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Interessenlage der Beteiligten und dem Gebot, ihren Grundrechten nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz Geltung zu verschaffen, Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen, auch nachfolgend nur: BGH, Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129 Rn. 36 ff.).

    Insbesondere sind die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu § 213 VVG durch Entscheidungen des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus jüngster Zeit geklärt (Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, VersR 2017, 469 und Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

  • BGH, 22.02.2017 - IV ZR 289/14

    Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Insofern steht § 213 Abs. 1 VVG auch einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers im Grundsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, VersR 2017, 469).

    Insbesondere sind die maßgeblichen rechtlichen Fragen zu § 213 VVG durch Entscheidungen des IV. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus jüngster Zeit geklärt (Urteil vom 22.02.2017 - IV ZR 289/14, VersR 2017, 469 und Urteil vom 05.07.2017 - IV ZR 121/15, VersR 2017, 1129).

  • BGH, 12.03.2014 - IV ZR 306/13

    Keine Belehrungspflicht des Versicherers bei Arglist des Versicherungsnehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbstständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13, VersR 2014, 565 Rn. 22).

    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13, VersR 2014, 565).

  • OLG Köln, 28.04.2004 - 5 U 153/03

    Untergang des Rücktrittsrechts des Versicherers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Das ist gegeben, wenn der Versicherer zuverlässige Kunde davon hat, dass der Versicherungsnehmer ihm bekannte gefahrerhebliche Umstände nicht angegeben hat oder über bekannte Umstände falsche Angaben gemacht hat (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.04.2004 - 5 U 153/03, VersR 2004, 1253).
  • BGH, 06.10.2011 - IV ZR 183/10

    Streitwertbemessung: Kombination einer Klage auf Leistung aus einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Insoweit ist für den Feststellungsantrag ein Betrag von 20 Prozent der 3, 5-fachen Jahresbeträge von Rentenleistung (2.000 Euro) und Versicherungsprämie für die angefochtene usw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (98,99 Euro) zusätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - IV ZR 183/10, VersR 2012, 76).
  • BGH, 22.09.1999 - IV ZR 15/99

    Wissenszurechnung bei einem Versicherungsmakler

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Die Verwendung solcher Formulare dient der organisatorischen Abwicklung beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages, ohne dass daraus geschlossen werden könnte, der Makler stehe auf der einen oder der anderen Seite (vgl. dazu nur Sauer in Bach/Moser, PKV 5. Aufl. Anhang zu § 2 MB/KK Rn. 53; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 19 Rn. 73; BGH, Urteil vom 22.09.1999 - IV ZR 15/99, r+s 1999, 491 unter 2 b).
  • BGH, 12.11.1957 - VIII ZR 311/56
    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass eine Ursächlichkeit einer unzulässigen Willensbeeinflussung i.S. des § 123 BGB schon dann anzunehmen ist, wenn sie nur auf die Beschleunigung des Geschäftsabschlusses entscheidenden Einfluss gehabt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.11.1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177 unter I; RGZ 134, 43, 50 ff.).
  • OLG Saarbrücken, 16.06.2010 - 5 U 272/08

    BU-Zusatzversicherung - Nichtangabe Pollenallergie im Antrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Voraussetzung für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist somit, dass der Versicherungsnehmer mit wissentlich falschen Angaben von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeige- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 16.06.2010 - 5 U 272/08, ZfS 2012, 704 - juris Rn. 70).
  • BGH, 05.07.2017 - IV ZR 508/14

    Berufsunfähigkeitsversicherung: Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Das beruht darauf, dass für den Fall, dass der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mündlich mitgeteilt hat, nicht in das Antragsformular aufgenommen hat, anzunehmen ist, dass der Antragsteller seine Anzeigeobliegenheit gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt hat (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 508/14, juris Rn. 16 f. m.w.N.).
  • RG, 29.10.1931 - VI 231/31

    1. Zur Frage der Gültigkeit von Verträgen, die durch Bestechung von Angestellten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 21.12.2017 - 7 U 101/17
    Das gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass eine Ursächlichkeit einer unzulässigen Willensbeeinflussung i.S. des § 123 BGB schon dann anzunehmen ist, wenn sie nur auf die Beschleunigung des Geschäftsabschlusses entscheidenden Einfluss gehabt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12.11.1957 - VIII ZR 311/56, NJW 1958, 177 unter I; RGZ 134, 43, 50 ff.).
  • OLG Braunschweig, 13.08.2020 - 11 U 15/19

    Falsche Angaben beim Versicherungsabschluss und die Folgen

    Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 VVG arglistig, so kann der Versicherer auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Versicherungsnehmer nicht entsprechend den Anforderungen des § 19 Abs. 5 VVG belehrt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13 -, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 7 U 101/17 -, juris Rn. 89).
  • OLG Düsseldorf, 12.04.2019 - 4 U 132/17

    Ansprüche aus einem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag

    Zwar steht § 213 Abs. 1 VVG auch einer Datenerhebung des Versicherers zum Zwecke der Überprüfung vorvertraglicher Anzeigeobliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers im Grundsatz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017, Az. IV ZR 289/14, zitiert nach juris, Rdnr. 54; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 100).

    Doch kann eine allgemeine Einwilligung bzw. Schweigepflichtsentbindung, die dadurch zustande kommt, dass der Versicherer diese im Rahmen der Leistungsprüfung verlangt, anstatt sie lediglich als Alternative zur andernfalls schrittweise zu erfüllenden Mitwirkungsobliegenheit anzubieten, eine Datenerhebung nach § 213 Abs. 1 VVG nicht rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 101).

    Allein der Umstand, dass nur einzelne Auskunftsstellen benannt sind, macht eine Erklärung im Zweifel noch nicht hinreichend konkret, wenn sie nicht ansatzweise erkennen lässt, welche Informationen der Versicherer mit ihrer Hilfe erheben können soll (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. Juli 2017, Az. IV ZR 121/15, zitiert nach juris, Rdnr. 34; OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 104).

    Vielmehr bleibt eine vom Versicherer aufgedeckte Arglist des Versicherungsnehmers lediglich ein - wenn auch meist gewichtiger - in die Güterabwägung einfließender Umstand (OLG Stuttgart, Urteil vom 21. Dezember 2017, Az. 7 U 101/17, zitiert nach juris, Rdnr. 116).

  • KG, 14.12.2018 - 6 U 27/17

    Rücktritt der privaten Krankenversicherung wegen Falschbeantwortung von

    Beim Ausfüllen des Antragsformulars durch den Makler sind damit die Fragen des Versicherers in Textform gestellt (vgl. OLG Köln [vom LG irrtümlich als "OLG München" zitiert], Urt. vom 06.06.2014 - I-20 U 210/13 -, zitiert nach juris Rdnr. 25; OLG Stuttgart, Urt. v. 21.12.2017 - 7 U 101/17 -, zitiert nach juris: Rdnr. 79), ohne dass es darauf ankommt, dass der Makler diese Formulare zuvor ausdruckt und dem Antragsteller zum Mitlesen bei der Ausfüllung aushändigt oder ob er ihn auffordert, vor der Unterzeichnung des ausgedruckten Antrages die dort enthaltenen Angaben auf Richtigkeit sorgfältig zu prüfen.
  • OLG Stuttgart, 28.07.2022 - 7 U 370/21

    Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Leistungsausschluss bei unterlassener

    Sein Kenntnisstand muss den Versicherer in die Lage versetzen, auf der Grundlage hinreichend sicherer Kenntnis beurteilen zu können, ob er die wirtschaftlichen Risiken eines Rechtsstreits eingehen will (etwa Senatsurteil vom 21.12.2017 - 7 U 101/17, VersR 2018, 1310, juris Rn. 94 mwN).
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