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   OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14   

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OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14 (https://dejure.org/2015,61230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2015 - 1 U 37/14 (https://dejure.org/2015,61230)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 1 U 37/14 (https://dejure.org/2015,61230)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtigkeit eines Kaufvertrages wegen wucherähnlicher Verkehrswertüberschreitung des Kaufpreises

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 138 Abs 1 BGB, § 138 Abs 2 BGB, § 433 BGB
    Grundstückskaufvertrag: Nichtigkeit wegen eines wucherähnlichen Geschäfts; Feststellung einer verwerflichen Gesinnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 138 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    BGB § 433 Abs. 1
    Nichtigkeit eines Kaufvertrages wegen wucherähnlicher Verkehrswertüberschreitung des Kaufpreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 25.02.2011 - V ZR 208/09

    Wucher und wucherähnliches Rechtsgeschäft im Zusammenhang mit dem Kauf einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Das ist insbesondere zu bejahen, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.1.b; Beschluss vom 20.3.2014 - V ZR 149/13 - Tz. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 138 Rn. 34), weil er die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, Urteil vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13).

    Bei einem besonderen Missverhältnis besteht eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung (BGH, Urteile vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.2.c; vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13; Beschluss vom 6.12.2012 - V ZR 34/12; Armbrüster in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 116; Sack/Fischinger in Staudinger, BGB [2011], § 138 Rn. 278; Palandt/Ellenberger aaO, § 138 Rn. 34a).

    Diese tatsächliche Vermutung beruht auf dem Erfahrungssatz, dass in der Regel außergewöhnliche Leistungen nicht ohne Not oder nicht ohne einen anderen den Benachteiligenden hemmenden Umstand zugestanden werden und der Begünstigte diese Erfahrung teilt (BGH, Urteil vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13).

    Die Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung kommt zwar dann nicht zum Tragen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist (BGH, Urteil vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 18).

    Diese Umstände hat der von dem Missverhältnis Begünstigte vorzubringen (BGH, Urteile vom 29.6.2007 - V ZR 1/06 - Tz. 18; vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 19).

  • BGH, 29.06.2007 - V ZR 1/06

    Wirksamkeit eines Vertrages bei besonders grobem Missverhältnis zwischen Leistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Diese Umstände hat der von dem Missverhältnis Begünstigte vorzubringen (BGH, Urteile vom 29.6.2007 - V ZR 1/06 - Tz. 18; vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 19).

    Insoweit reicht aber nicht aus, wenn der Benachteiligte Kenntnis von dem Wertverhältnis hatte; hinzukommen müssen noch weitere, vom Begünstigten darzulegende Umstände wie etwa ein besonderes Affektionsinteresse (BGH, Urteil vom 29.6.2007 - V ZR 1/06 - Tz. 17 ff.; Armbrüster aaO, § 138 Rn. 116; Sack/Fischinger aaO, § 138 Rn. 280; Palandt/Ellenberger aaO, § 138 Rn. 34a).

    Anhaltspunkte dafür, dass umgekehrt der Kläger ein besonderes Affektionsinteresse gehabt hätte oder ihm der Kaufpreis egal gewesen wäre, gibt es nicht - nicht einmal dafür, dass er überhaupt Kenntnis von dem Wertverhältnis hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.2007 - V ZR 1/06 - Tz. 17 ff.) - und ist angesichts seiner finanziellen Verhältnisse auch nicht naheliegend.

  • BGH, 19.01.2001 - V ZR 437/99

    Verwerfliche Gesinnung des Begünstigten beim wucherähnlichen Geschäft; Anwendung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Das ist insbesondere zu bejahen, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist (BGH, Urteil vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.1.b; Beschluss vom 20.3.2014 - V ZR 149/13 - Tz. 4; Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 138 Rn. 34), weil er die wirtschaftlich schwächere Position des anderen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den für ihn ungünstigen Vertrag eingelassen hat (BGH, Urteil vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13).

    Bei einem besonderen Missverhältnis besteht eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung (BGH, Urteile vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.2.c; vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13; Beschluss vom 6.12.2012 - V ZR 34/12; Armbrüster in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 116; Sack/Fischinger in Staudinger, BGB [2011], § 138 Rn. 278; Palandt/Ellenberger aaO, § 138 Rn. 34a).

    Verlangte man die Kenntnis des Begünstigten vom Äquivalenzmissverhältnis, würden nicht alle Fälle verwerflicher Gesinnung erfasst werden" (BGH, Urteil vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.2.b).

  • BGH, 06.12.2012 - V ZR 34/12

    Wucherähnliches Geschäft: Grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Ein solches liegt hier vor; auf die vom Landgericht einzeln verneinten Voraussetzungen des Abs. 2 kommt es deshalb nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 6.12.2012 - V ZR 34/12 - BeckRS 2013, 01512).

    Bei einem besonderen Missverhältnis besteht eine tatsächliche Vermutung für eine verwerfliche Gesinnung (BGH, Urteile vom 19.1.2001 - V ZR 437/99 - unter II.2.c; vom 25.2.2011 - V ZR 208/09 - Tz. 13; Beschluss vom 6.12.2012 - V ZR 34/12; Armbrüster in MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 138 Rn. 116; Sack/Fischinger in Staudinger, BGB [2011], § 138 Rn. 278; Palandt/Ellenberger aaO, § 138 Rn. 34a).

  • BGH, 02.04.2009 - V ZR 177/08

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Verkehrswerts einer Sache

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Auf die obigen Erwägungen zu § 138 BGB nimmt der Senat Bezug (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1236 Tz. 16).
  • BGH, 24.04.2012 - XI ZR 360/11

    Entgangener Gewinn: Nachweis der Verzinsung eines zur Verfügung stehenden

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Zwar wird vorhandenes Geld erfahrungsgemäß angelegt und nahm die Rechtsprechung in der Vergangenheit häufig Zinssätze von mindestens 2% an (vgl. BGH NJW 2012, 2266 Tz. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 3.11.2010 - 19 U 70/10 - juris Rn. 55).
  • KG, 15.06.2012 - 11 U 18/11

    Rückabwicklung des Kaufs einer Eigentumswohnung: Sittenwidrigkeit wegen Wuchers;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    In den Bereicherungssaldo einzustellen ist aber, dass umgekehrt auch der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hat, die er aus der ETW gezogen hat, also auf Herausgabe von Mieteinnahmen von 18.040 EUR (§ 818 Abs. 1, 2 BGB), vgl. oben unter 6. Diese sind - wie es der Kläger in seiner Klage auch getan hat - im Rahmen der Saldotheorie automatisch zu berücksichtigen und vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen (vgl. KG, Urteil vom 15.6.2012 - 11 U 18/11 - juris Rn. 44 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2012 - 1 U 1522/11 - juris Rn. 65).
  • BGH, 12.11.1986 - VIII ZR 280/85

    Schadensersatz bei Mitwirkung am Zustandekommen eines sittenwidrigen und damit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Voraussetzung ist, dass die Sittenwidrigkeit für den Schädiger erkennbar gewesen wäre und er den ihm obliegenden Verpflichtungen insoweit zumindest fahrlässig nicht nachgekommen ist (BGH NJW 1987, 639, juris Rn. 16; KG aaO, juris Rn. 61 mwN).
  • OLG Nürnberg, 31.01.2012 - 1 U 1522/11

    Kauf einer Eigentumswohnung: Inhaltskontrolle der Frist für die Bindung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    In den Bereicherungssaldo einzustellen ist aber, dass umgekehrt auch der Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hat, die er aus der ETW gezogen hat, also auf Herausgabe von Mieteinnahmen von 18.040 EUR (§ 818 Abs. 1, 2 BGB), vgl. oben unter 6. Diese sind - wie es der Kläger in seiner Klage auch getan hat - im Rahmen der Saldotheorie automatisch zu berücksichtigen und vom rückzuerstattenden Kaufpreis abzuziehen (vgl. KG, Urteil vom 15.6.2012 - 11 U 18/11 - juris Rn. 44 ff.; OLG Nürnberg, Urteil vom 31.1.2012 - 1 U 1522/11 - juris Rn. 65).
  • OLG Naumburg, 07.03.2012 - 10 W 17/12

    Streitwertbemessung: Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges verbunden mit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 1 U 37/14
    Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs ist nicht streitwertrelevant; die Frage des Annahmeverzugs, die ein rechtlich unselbstständiges Element der umstrittenen Leistungsverpflichtung darstellt, repräsentiert auch in wirtschaftlicher Hinsicht neben dem Leistungsantrag keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (OLG Karlsruhe JurBüro 2007, 648 OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1213; Wöstmann in MünchKomm ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 29).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 96/09

    Rückabwicklung des darlehensfinanzierten Erwerbs einer Eigentumswohnung:

  • BGH, 30.11.2007 - V ZR 284/06

    Beratungspflicht des Verkäufers hinsichtlich der Funktionsweise eines

  • OLG Frankfurt, 03.11.2010 - 19 U 70/10

    Haftung aus Kapitalanlageberatung: Pflicht der Bank zur Offenbarung verdeckter

  • OLG Stuttgart, 06.09.2010 - 5 U 114/09

    Schadensersatz: Umfang des positiven Interesses bei Rückabwicklung eines

  • BGH, 10.10.2008 - V ZR 131/07

    Folgen des Rücktritts bei belastetem Grundstück

  • BGH, 20.03.2014 - V ZR 149/13

    Rückabwicklungsanspruch für einen Eigentumswohnungskaufvertrag: Anforderungen an

  • BGH, 24.01.2014 - V ZR 249/12

    Sittenwidrigkeit eines Grundstückskaufvertrages

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