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   OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 2 U 53/14   

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https://dejure.org/2015,30027
OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 2 U 53/14 (https://dejure.org/2015,30027)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.01.2015 - 2 U 53/14 (https://dejure.org/2015,30027)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - 2 U 53/14 (https://dejure.org/2015,30027)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Netzkostenentgelt: Anspruch auf Zahlung von Netzkostenbeiträgen nach einer Übernutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtliche Einordnung eines Netzanschlussvertrages

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 Nr 1 BGB, § 199 Abs 1 Nr 2 BGB
    Netzkostenentgelt: Anspruch auf Zahlung von Netzkostenbeiträgen nach einer Übernutzung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OLG Stuttgart, 25.07.2013 - 2 U 2/13

    Netzkostenbeitrag: Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 2 U 53/14
    Weder sei der Vertrag gekündigt worden, noch habe eine für die Beklagte befreiende Schuldübernahme stattgefunden, noch liege ein Fall der Rechtsnachfolge auf der Schuldnerseite vor (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13).

    Auf den Abschluss eines Ergänzungsvertrages komme es aber nicht an (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013 - 2 U 2/13).

    Die Beklagte und die Beklagte des Verfahrens 2 U 2/13 hätten immer wechselseitig über den Stand der Dinge Bescheid gewusst, da für beide dieselben natürlichen Personen aufgetreten seien.

    Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, der durch den dritten Beteiligten genehmigt wird (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 29/02 - NZM 2005, 584), wobei die Genehmigung regelmäßig auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 38/12, bei juris Rz. 19; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13 [NZB vom BGH zurückgewiesen]).

    Bei dem Netzanschlussvertrag handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Vertrag zwischen dem Netzbetreiber (hier der Klägerin) und dem Bezieher elektrischer Leistung (hier der Beklagten); er ist rechtlich nicht an das Eigentum an dem versorgten Grundstück oder der Betriebsanlage gekoppelt (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13).

    Da die Erwerberin des Grundstücks unstreitig weder Gesamtrechtsnachfolgerin der Beklagten geworden ist, noch deren Gewerbebetrieb im Ganzen übernommen hat (solches hat die darlegungsbelastete Klägerin auch mit der Vorlage des Schreibens des Beklagtenvertreters vom 28. Mai 2014 [K 24] nicht vorgetragen), sondern von ihr lediglich das Betriebsgrundstück mit den Betriebsanlagen gekauft und übereignet bekommen hat, ist eine Rechtsnachfolge auch auf handelsrechtlicher Grundlage nicht ersichtlich (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13).

    Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für private wie für gewerbliche Abnehmer sowie zugunsten von Energielieferanten und Netzbetreibern (OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 U 2/13).

  • BGH, 26.01.2005 - VIII ZR 66/04

    Zustandekommen eines Energielieferungsvertrages bei Einstellung der Lieferungen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 2 U 53/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, RdE 2005, 140, bei juris Rz. 14, vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928 und vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131 = WM 2003, 1730, m.w.N.) ist grundsätzlich in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität entnimmt; eine Erklärung, er wolle mit dem Unternehmen keinen Vertrag schließen, ist unbeachtlich, da sie in Widerspruch zu seinem eigenen tatsächlichen Verhalten steht.

    Dieser Rechtsgrundsatz berücksichtigt die normierende Kraft der Verkehrssitte, die dem sozialtypischen Verhalten der Annahme der Versorgungsleistungen den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst (BGHZ 95, 393, 399; BGH, Urteile vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, bei juris Rz. 14 und vom 16. Dezember 1964 - VIII ZR 51/63, NJW 1965, 387).

    Die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen beinhaltet - selbst bei entgegenstehenden ausdrücklichen Äußerungen - die schlüssig erklärte Annahme dieses Angebots, weil der Abnehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegenleistung erbracht zu werden pflegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 66/04, bei juris Rz. 15, u.H. auf Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 28 Rn. 39 f.; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Zweiter Band, 3. Aufl., § 8, 2).

  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.01.2015 - 2 U 53/14
    Vielmehr genügt im Grundsatz die Kenntnis der den Einzelanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. zu Schadensersatzforderungen BGH, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, MDR 2014, 1390, bei juris Rz. 15, BGH, Urteile vom 07. Juli 2011 - III ZR 90/10, NJOZ 2011, 2087, 2089, Rn. 16; vom 03. Juni 2008 - XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576, 2578 f., Rn. 27 f., m.w.N.; vom 23. September 2008 - XI ZR 253/07, NJW-RR 2009, 544, 546, Rn. 32 f.; vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681, 683, Rn. 14 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399, 1400, Rn. 12).

    Hierzu reicht es regelmäßig nicht aus, wenn er mögliche Recherchewege nicht beschreitet, sondern es ist erforderlich, dass er in gänzlich unverständlicher Weise dasjenige außer Acht lässt, was ihm vorliegt oder sich doch förmlich aufdrängt und sich so einer Erkenntnis verschließt, die sich ihm geradezu aufdrängen müsste, wenn dem Gläubiger die Kenntnis also deshalb fehlt, weil er nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - VI ZR 534/1, VersR 2014, 466, bei juris Rz. 9, u.H. auf BGH, Urteil vom 10. November 2009 - VI ZR 247/08, VersR 2010, 214, Rn. 13; u.a.).

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