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   OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/2001, 20 W 32/01   

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https://dejure.org/2002,4584
OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/2001, 20 W 32/01 (https://dejure.org/2002,4584)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.03.2002 - 20 W 32/2001, 20 W 32/01 (https://dejure.org/2002,4584)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22. März 2002 - 20 W 32/2001, 20 W 32/01 (https://dejure.org/2002,4584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsmissbräuchlichkeit der Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage; Unbedenklichkeitsbeschluss; Höhe der Abfindung pro Aktie nach formwechselnder Umwandlung einer Aktiengesellschaft; Zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang zum Verhalten des ...

  • Judicialis

    UmwG § 5 Nr. 7; ; UmwG § ... 8 Abs. 2; ; UmwG § 14 Abs. 1; ; UmwG § 14 Abs. 2; ; UmwG § 15; ; UmwG § 16 Abs. 2; ; UmwG § 16 Abs. 3; ; UmwG § 16 Abs. 3 Satz 2 Alt. 3; ; UmwG § 16 Abs. 3 S. 6; ; UmwG § 16 Abs. 3 S. 5; ; UmwG § 16 Abs. 3 S. 2; ; UmwG § 123 Abs. 3 Nr. 1; ; UmwG § 49; ; UmwG § 49 Abs. 2; ; UmwG § 49 Abs. 3; ; UmwG § 50 Abs. 2; ; UmwG § 63; ; UmwG § 63 Abs. 1 Nr. 2; ; UmwG § 63 Abs. 1 Nr. 3; ; UmwG § 63 Abs. 3; ; UmwG § 125; ; UmwG § 125 S. 1; ; UmwG § 125 Abs. 1; ; UmwG § 126 Nr. 7; ; UmwG § 126 Nr. 8; ; UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 3; ; UmwG § 128; ; UmwG § 131 Abs. 3 Nr. 1; ; UmwG § 207; ; UmwG § 210; ; UmwG § 212; ; AktG §§ 15 ff; ; AktG § 241 Nr. 3; ; AktG § 241 Nr. 4; ; AktG § 243 Abs. 2; ; ZPO § 3; ; ZPO § 97; ; ZPO § 100; ; ZPO § 515 Abs. 3; ; ZPO § 577 Abs. 2; ; GmbHG § 51 a; ; GKG § 20 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit einer Beschlußanfechtungsklage

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eintragung der Ausgliederung in Handelsregister trotz Anfechtungsklage gegen Eingliederungsbeschluss?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2003, 33
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 173/91

    Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Bei der Anfechtungsklage führt eine rechtsmissbräuchliche Klagerhebung entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit, da ein materiell-rechtliches, privates Gestaltungsrecht ausgeübt wird, dessen Missbrauch zum Verlust der materiellen Berechtigung führt (BGH AG 1992, 448f.; Zöllner, in: Kölner Kommentar zum AktG, § 245 RN 89; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 245 RN 26).

    Entscheidend für die Beurteilung ist dabei eine Gesamtbetrachtung, bei der in der Regel mehrere Indizien für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit erforderlich sind (BGH AG 1992, 448ff.; BGH ZIP 1990, 169 [171 ff.] - DAT-Altana II).

    Das Verhalten des Anfechtungsklägers in früheren und in Parallel verfahren wurde zwar vom Bundesgerichtshof als mögliches Missbrauchsindiz anerkannt (vgl. BGH ZIP 1992, 1391; Henze, Aktienrecht, Höchstrichterliche Rechtsprechung, 4. Aufl., RN 1105), ein Rechtssatz "Einmal Räuber, immer Räuber" wird aber allgemein abgelehnt (vgl. Wardenbach, ZGR 1992, 563, 569).

    Die missbräuchlichen Vorgänge an denen der Geschäftsführer der Antragsgegnerin Ziff. 1 beteiligt war, stammen aus den Jahren 1987 bzw. 199f(vgl. BGH DB 1992, 1567, 1568; OLG Düsseldorf WM 1994, 337; OLG Karlsruhe ZIP 1991, 925).

    Der Senat geht jedenfalls im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der ihm folgende h.M. für die Feststellung der Missbrauchsabsicht von anderen Grundsätzen aus, indem er nur ein festgestelltes Fehlverhalten aus jüngerer Zeit als ein gewichtiges Indiz für einen erneuten Rechtsmissbrauch ansieht (vgl. BGH DB 1992, 1567, 1568 m. Anm. Drygala, EwiR 1992, 1041, 1042).

  • OLG Düsseldorf, 15.03.1999 - 17 W 18/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Der schlüssige Vortrag eines derartigen Vorwurfes setzt allerdings die Darlegung voraus, mit welchen Mitteln die mit der Bewertung und deren Prüfung beauftragten renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu einer ihren Ruf und ihre Existenz gefährdenden Manipulation hätten bewegt werden können (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793, 794; OLG Hamm ZIP 1999, 798, 800).

    Nachgeschobene Anfechtungsgründe, die von ihrer tatsächlichen Grundlage her innerhalb der Frist nicht dargelegt worden sind, sind präkludiert (OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793; Widmann/Mayer, UmwG, § 14 RN 21 m.w.N.; Goette, Die GmbH, 2. Aufl., § 7 RN 99).

  • OLG Hamm, 04.03.1999 - 8 W 11/99
    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. KG Berlin KGR 2000, 386; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Frankfurt WM 1999, 386; zustimmend u.a. Schmitt/Hörnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 52; Brandner/Bergmann, Festschrift für Gerald Bezzenberger zum 70. Geburtstag, 58, 66f.; vgl. auch BGHZ 112, 9 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes).

    Der schlüssige Vortrag eines derartigen Vorwurfes setzt allerdings die Darlegung voraus, mit welchen Mitteln die mit der Bewertung und deren Prüfung beauftragten renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu einer ihren Ruf und ihre Existenz gefährdenden Manipulation hätten bewegt werden können (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793, 794; OLG Hamm ZIP 1999, 798, 800).

  • BGH, 01.02.1988 - II ZR 75/87

    Anfechtbarkeit eines Mehrheitsbeschlusses über die Auflösung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Ein Verstoß führt zur Anfechtbarkeit des hierauf basierenden Gesellschaftsbeschlusses (Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 14 RN 14 ff, 50 ff; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., § 14 RN 55; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH, S. 280 ff; Vorwerk/Wimmers, GmbHR 1998, 717 ff; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 IV; BGHZ 103, 184; 129, 136).
  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99

    Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Allerdings hat der Bundesgerichtshof in zwei neueren Entscheidungen zur formwechselnden Umwandlung einer AG in eine GmbH entschieden, dass der Ausschluss des Anfechtungsrechts nach § 210 UmwG wegen zu niedriger Bemessung des Barabfindungsangebotes sowie die diesbezügliche Verweisung der außenstehenden Aktionäre in das Spruchverfahren auch die Verletzung der auf diese Einzelheiten bezogenen Berichts-, Informations-, und Auskunftspflichten erfasst (BGH ZIP 2001, 199; 412).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2001 - 20 U 52/97

    Änderung des Unternehmensgegenstand; Stimmverbot; Informationsrechte der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Wegen der vergleichbaren Interessenlage spricht insoweit einiges dafür, die vom Senat für die Anfechtung eines Beschlusses über die Ausgliederung im Wege der Einzelrechtsnachfolge aufgestellten Grundsätze (DB 2001, 854-860) auf den zur Entscheidung stehenden Fall zu übertragen und eine Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht durch Zustimmung zu dem streitigen Beschluss bereits dann anzunehmen, wenn etwaige Fehlbewertungen die C.M. bv hätten veranlassen müssen, die Zustimmung zu verweigern.
  • BGH, 20.03.1995 - II ZR 205/94

    Treuepflicht eines Minderheitsaktionärs; Ausübung des Stimmrechts für andere

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Ein Verstoß führt zur Anfechtbarkeit des hierauf basierenden Gesellschaftsbeschlusses (Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., § 14 RN 14 ff, 50 ff; Hachenburg/Raiser, GmbHG, 8. Aufl., § 14 RN 55; Henze, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Recht der GmbH, S. 280 ff; Vorwerk/Wimmers, GmbHR 1998, 717 ff; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 20 IV; BGHZ 103, 184; 129, 136).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Zur Erhebung einer Anfechtungsklage bedarf es deshalb grundsätzlich eines berechtigten Eigeninteresses nicht (BGHZ 107, 296 = NJW 1989, 2689).
  • OLG Düsseldorf, 27.08.2001 - 6 W 28/01

    Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbeschluß: Aufhebung der Registersperre

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Während teilweise die Offensichtlichkeit bereits dann verneint wird, wenn das Gericht nur durch schwierige rechtliche Überlegungen zu der Überzeugung kommt, dass die Klage unbegründet ist (Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 16 RN 19a; noch weitergehend Bermel, in: Goutier, UmwG, § 16 RN 40, der die bei einer Verschmelzung anfallenden Rechtsfragen als regelmäßig von so komplexer Natur ansieht, dass sich die offensichtliche Unbegründetheit nicht ohne weiteres offenbare), hält die neuere Rechtsprechung zutreffend nicht für entscheidend, in welchem Umfang das Gericht sich mit "schwierigen Rechtsfragen" zu befassen hat und wie viel Zeit diese Prüfung in Anspruch nimmt, sondern mit welcher Sicherheit ein Misserfolg der Hauptsacheklage im Instanzenzug vorausgesehen werden kann (vgl. KG Berlin KGR 2000, 386; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1718; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 798, 799; OLG Frankfurt WM 1999, 386; zustimmend u.a. Schmitt/Hörnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 16 RN 52; Brandner/Bergmann, Festschrift für Gerald Bezzenberger zum 70. Geburtstag, 58, 66f.; vgl. auch BGHZ 112, 9 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Umwandlungsgesetzes).
  • OLG Stuttgart, 10.01.2001 - 20 U 91/99

    Aktienrechtliche Nichtigkeitsklage - Veranlassung durch Nichtaktionär -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01
    Dies hat auch der Senat in der von der Antragstellerin für ihre Ansicht in Anspruch genommenen Entscheidung (NJW-RR 2001, 970) ausdrücklich bestätigt und lediglich für die Erhebung einer rechtsmissbräuchlichen Nichtigkeitsklage die Unzulässigkeit der Klage angenommen, weil für diese Klage nicht ein materielles Gestaltungsrechts, sondern der Missbrauch des prozessualen Rechts, die Nichtigkeit eines Beschlusses feststellen zu lassen, in Rede steht.
  • BGH, 02.07.1990 - II ZB 1/90

    Hypothekenbank-Schwestern - Anfechtungsklage gegen Verschmelzungsbeschluss als

  • OLG Karlsruhe, 11.06.1991 - 8 U 192/90
  • OLG Frankfurt, 17.02.1998 - 5 W 32/97
  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

  • OLG Stuttgart, 28.01.2004 - 20 U 3/03

    Ausgliederung: Rechtsschutzbedürfnis für Anfechtungsklage gegen einen

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 22.03.2002 (20 W 32/2001; OLGR 2002, 337 = DB 2003, 33 = AG 2003, 456) zurückgewiesen.

    Bereits im Unbedenklichkeitsverfahren, in dem die Beklagte zu solchen Punkten noch mehr Einzelheiten behauptet hatte, hat der Senat im Beschluss vom 22.03.2002 (a.a.O.) ausgeführt, dass die Darstellung der Beklagten den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht trägt.

    Nach den Ausführungen im Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, blieb lediglich offen, ob die Rüge einer falschen Bemessung des der Beklagen zu gewährenden Anteils wegen fehlerhafter Unternehmensbewertung greift.

    Der Senat hält deshalb insgesamt an der Beurteilung dieser Rügen aus den bereits im Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, ausgeführten Gründen als unbegründet fest.

    Soweit damit ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 241 Nr. 3 und 4 AktG geltend gemacht sein sollte (so die Klägerin im Unbedenklichkeitsverfahren, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 30 unter II.4. a) bb)), ist der Vortrag unschlüssig.

    Für die Ausgliederung auf bestehende Rechtsträger sieht das UmwG keine Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung dieser Rechtsträger vor (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, a.a.O.).

    Insbesondere stellen die beanstandeten Satzungsregelungen keine für eine GmbH unübliche Bestimmungen vor (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, a.a.O.).

    Dies trifft nicht zu, weil § 50 Abs. 2 UmwG nach dem Wortlaut, seinem Sinn und auch der Gesetzbegründung nur dann eingreift, wenn statutarische Minderheiten- oder Sonderrechte betroffen sind, nicht aber dann, wenn es um gesetzliche Rechte geht, die aus einer bestimmen Beteiligungsquote resultieren (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 31 unter II. 4. a) cc) m.w.N.).

    Darüber hinaus räumt § 49 UmwG dem Gesellschafter keinen Anspruch auf Übersendung oder Aushändigung von Abschriften ein (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01 unter II. 4. a) dd), S. 31 ff, S. 33 f m.w.N.).

    Mit der protokollierten Auskunft des Geschäftsführers der Beklagten, der Kaufpreis führe bei einer Hochrechung auf 100 % in jedem Fall zu einem höheren Unternehmenswert der A. GmbH, ist ein etwaiges berechtigtes Informationsinteresse der Klägerin ausreichend befriedigt worden (eingehend Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01 unter II. 4. a) dd), S. 31 ff, S. 35).

    In welchem Umfang im Falle der Ausgliederung unter Schwestergesellschaften ein Informationsanspruch über Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens besteht, bedarf keiner Entscheidung (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, a.a.O. S. 34 f).

    Sie sind nicht nur einzelnen Anteilsinhabern eingeräumt (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 36 unter II. 4. a) ee)).

    Das Gegenteil ist mit den bloßen Mutmaßungen der Klägerin nicht schlüssig behauptet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 38 unter II. 4. a) ee)).

    Ein auf die Anteilsbemessung bezogener Gesetzes- oder Satzungsverstoß kann deshalb mit der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. i.e. Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 22 f; vgl. ferner BGHZ 112, 9, 19 zur Anfechtbarkeit eines Verschmelzungsbeschlusses für die Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Inkrafttreten des UmwG).

    Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, weil die Geschäftsanteile an der ausgliedernden Gesellschaft nicht unmittelbar von der Maßnahme betroffen sind und ein bloß mittelbarer Eingriff in Mitgliedschaftsrechte keine Zustimmung der betroffenen Gesellschafter voraussetzt (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 24 unter II. 3. c. bb) m.w.N.).

    Eine Verletzung der Treupflicht kommt deshalb schon dann in Betracht, wenn etwaige Fehlbewertungen die Mehrheitsgesellschafterin hätten veranlassen müssen, die Zustimmung zum Beschluss zu verweigern, weil der Gesellschaft ein Schaden entsteht, wenn die gewährten Anteile gemessen am übertragenen Vermögen zu niedrig sind (Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 25 unter II. 3. c) dd)).

    An die Treupflicht des Mehrheitsgesellschafters können deshalb keine unterschiedlichen Anforderungen gestellt werden (vgl. schon Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 25 unter dd); der Senat hat auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2003 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen).

    Auf die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 24 unter II. 3. c. cc) wird Bezug genommen.

    Die Klägerin hat sich auf diese Anfechtungsgründe nicht innerhalb der Anfechtungsfrist (oben III.) bezogen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, S. 29 unter II. 4. a) aa)).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

    Weil für kursorische Rechtsprüfungen auch im summarischen Verfahren kein Raum ist, muss das Ergebnis der Prüfung so eindeutig sein, dass eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint (OLG Hamm, a.a.O., Seite 3; OLG Stuttgart, DB 2003, 33-36, zitiert nach JURIS, dort RN 36; OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363; OLG Hamburg AG 2003, 696; OLG Hamburg, ZIP 2003, 1344; OLG Köln, ZIP 2004, 760; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359; Kallmeyer/Marsch-Barner, a.a.O., § 16 RN 41, dort m.w.N. in FN 2; Hüffer, a.a.O. § 319 RN 18; a.A. Lutter/Bork, a.a.O., § 16 RN 19 a, dort in FN 1 m.w.N.).

    Diese zukunftsbezogenen Eintragungsfolgen haben zwangsläufig Prognosecharakter (Lutter/Bork, § 16 RN 23; OLG Stuttgart, DB 2003, 33, 36), da sie nicht feststehen, sondern nur mehr oder weniger sicher erwartet werden können.

    Es hat allerdings im Rahmen einer Ausgliederung geprüft, ob und inwieweit die durch den Ausgliederungsbeschluss getroffene unternehmerische Grundentscheidung für eine Übergangszeit aufgrund zumutbarer konzerninterner organisatorischer Maßnahmen umgesetzt werden kann, um so die mit der Registersperre verbundenen Nachteile zu überwinden (OLG Stuttgart, DB 2003, 33-36, zitiert nach JURIS, dort RN 78 f.).

    Bei dieser Abwägung hat der Senat unterstellt, dass die oben unter 2. aufgeführten nicht offensichtlich unbegründeten Rechtsmängel vorliegen (OLG Stuttgart, DB 2003, 33; LG Berlin, Der Konzern 2003, 483 ff., zitiert nach JURIS, dort RN 116), denn es geht hierbei nicht um die Erfolgsaussichten der Unwirksamkeitsklagen (Kallmeyer/Marsch-Barner, a.a.O. § 16 RN 44).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 7 W 78/06

    Freigabeverfahren nach Klageerhebung gegen Hauptversammlungsbeschluss: Vertretung

    Es genügt, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Sachverhalts nach seiner freien Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist, die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit der Anfechtungsklage zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 12.10.2006 - 6 W 452/06, OLG-NL 2006, 243, 245; für die gleichlaufende Vorschrift des § 319 Abs. 6 S. 2 AktG, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2004 - I-16 W 63/03, NZG 2004, 328, 329; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.09.2004 - 11 W 78/04, NZG 2005, 86; OLG Hamm, Beschluss vom 19.08.2005 - 8 W 20/05, OLGR Hamm 2005, 565, 566; OLG München, Beschluss vom 16.11.2005 - 23 W 2384/05, NZG 2006, 398, 399; OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - 8 W 6/05, AG 2005, 361; zum gleichlautenden § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG, OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002 - 20 W 32/01, OLGR Stuttgart 2002, 337, 339; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2006 - 12 W 185/05 - unter B. II 1. der Entscheidungsgründe).

    a) In die dann vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen der Antragsstellerin und ihrer Aktionäre am alsbaldigen Wirksamwerden der Kapitalerhöhung auf der einen Seite und dem Interesse der Antragsgegner am Aufschub auf der anderen Seite, wie sie in § 246a Abs. 2 S. 1 2. Alternative AktG vorgegeben ist, ist die Schwere der geltend gemachten - und zu diesem Zweck zu unterstellenden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002 - 20 W 32/01, OLGR Stuttgart 2002, 337, 340; OLG München, Beschluss v. 17.02.2005 - 23 W 2406/04, OLGR München 2005, 288 jeweils zu § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG) - Rechtsverletzung den Nachteilen für die Gesellschaft und ihrer Aktionäre aus der Verzögerung der Eintragung gegenüber zu stellen.

  • OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung

    Deshalb setzt die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit voraus, dass die Prüfung ergibt, dass ein anderes Ergebnis nicht oder kaum vertretbar ist (Senat, Beschluss vom 27. August 2001 - 6 W 28/01, juris Rdn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. März 2002 - 20 W 32/01, juris, Rdn. 36; KG, KGR 2000, 386; OLG München, AG 2006, 296; vgl. auch Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, § 16 Rdn. 41 mwN).
  • OLG Stuttgart, 03.12.2008 - 20 W 12/08

    Handelsregistereintragung eines Squeeze-out-Beschlusses: Offensichtliche

    Es genügt, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Sachverhalts nach seiner freien Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist, also die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden (OLG Stuttgart AG 2008, 464; OLGR 2002, 337, 339; NZG 2004, 146, 147 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Frankfurt ZIP 2008, 1968 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 94, 95 [zu § 246a Abs. 2 AktG]; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 870, 875; OLG München NZG 2006, 398, 399 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamburg NZG 2005, 86 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamm AG 2005, 361; OLG Hamm OLGR 2005, 565, 566 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Köln BB 2003, 2307 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamburg WM 2003, 1271, 1277; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 16 Rn. 41; Decher in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 198 Rn. 43; Heckschen DNotZ 2007, 444, 447 m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht).

    Der Übertragungsbeschluss trägt deshalb seine Rechtfertigung in sich (BVerfG ZIP 2007, 1261, 1262 f.; BGH NZG 2006, 905; OLG Stuttgart DB 2003, 33, 36; OLG Frankfurt a.M. AG 2008, 167, 169; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; KG BB 2004, 2774, 2775; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 331; OLG Köln AG 2004, 39, 40; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 26 m.w.N.; Fröde NZG 2007, 729).

  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Deshalb setzt die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit voraus, dass die Prüfung ergibt, dass ein anderes Ergebnis nicht oder kaum vertretbar ist (OLG Düsseldorf Beschluss vom 27. August 2001 - 6 W 28/01, www.jurisweb.de Rdn. 9 = ZIP 2001, 1717ff; OLG Stuttgart Beschluss vom 22. März 2002 - 20 W 32/01, www.jurisweb.de Rdn. 36; KG KGR 2000, 386; OLG München AG 2006, 296).
  • KG, 26.01.2024 - 14 U 122/22
    Vortrag zu Anfechtungsklagen einiger der Kläger aus den 1980er Jahren ist insoweit irrelevant, weil daraus kein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten 40 Jahre später abgeleitet werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.03.2002, 20 W 32/01, juris; ebenso das Landgericht unter Verweis auf OLG München, Urteil vom 14.06.1991, 23 U 4638/90, juris, Rn. 42).
  • OLG Stuttgart, 25.05.2022 - 20 U 38/21

    Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung einer AG Nichtigkeit von

    Für die Umstände, die einen solchen Ausnahmefall begründen, trägt die Gesellschaft die Darlegungs- und Beweislast(vgl.OLG Stuttgart, Urt. v. 28.01.2004 - 20 U 3/03, Rz. 93 bei juris; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2002 - 20 W 32/01, Rz. 39 f. bei juris m.w.N.).

    Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2021 (S. 8; GA 264 ff.) auf die "Vielzahl von Klagen" verweist, deren Erhebung der Kläger veranlasst habe, lässt sich allein aus diesem Umstand nach den strengen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Anhaltspunkt für eine rechtsmissbräuchliche Klageerhebung im aktuellen Fall entnehmen (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.03.2002 - 20 W 32/01, Rz. 40 bei juris).

  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erhebung einer Anfechtungsklage i.S.d. § 246 AktG rechtsmissbräuchlich - und damit unbegründet - sein, wenn der Kläger damit das Ziel verfolgt, die verklagte Gesellschaft - vor dem Hintergrund der mit der Klage ausgelösten bzw. drohenden Registersperre - in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88 Rn. 30, 32 ff., BGHZ 107, 296 ff., 311 "Kochs-Adler"; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, Urt. v. 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17 Rn. 74, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.03.2007 - 12 U 77/06 Rn. 20 f., juris; OLG Köln, Beschluss v. 06.10.2003 - 18 W 35/03 Rn. 15 f., AG 2004, 39 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.03.2002 - 20 W 32/01 Rn. 37, AG 2003, 456 ff.).
  • LG München I, 09.06.2022 - 5 HKO 3712/21

    Nymphenburg Immobilien: Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen gegen Squeeze-out

    Zwar ist weithin anerkannt, dass die Ausübung der Anfechtungsbefugnis ungeachtet ihrer Kontrollfunktion den für die private Rechtsausübung auch sonst geltenden Schranken - hier dem aus § 242 BGB folgenden Verbot des individuellen Rechtsmissbrauchs - unterliegt und dass eine rechtsmissbräuchlich erhobene Anfechtungsklage unbegründet ist (vgl. BGHZ 107, 296, 310 f. = NJW 1989, 2689, 2692 = ZIP 1989, 980, 983 = DB 1989, 1664, 1666 = BB 1989, 1782, 1784; OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.3.2002, Az. 20 W 32/2001; LG München I Der Konzern 2006, 700, 703).
  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 100/04
  • LG München I, 16.08.2007 - 5 HKO 17682/06

    Anfechtbarkeit eines auf Entlastung des Aufsichtsrats gerichteten

  • LG München I, 14.12.2017 - 5 HKO 17464/16

    Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen Wahl des Aufsichtsrats

  • LG München I, 19.11.2020 - 5 HKO 14532/19

    Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses über Sonderprüfungsaufhebung

  • OLG Stuttgart, 26.11.2007 - 20 W 8/07

    Freigabeverfahren nach Umwandlung einer Kommanditgesellschaft in eine

  • LG München I, 01.04.2010 - 5 HKO 12554/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen wegen

  • LG München I, 28.01.2010 - 5 HKO 15937/09

    Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen der AG: Anfechtungsbefugnis eines

  • KG, 15.02.2007 - 2 W 15/07

    Aktienrecht: Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Freigabeverfahrens;

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