Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,22321
OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18 (https://dejure.org/2018,22321)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2018 - 13 W 14/18 (https://dejure.org/2018,22321)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24. Juli 2018 - 13 W 14/18 (https://dejure.org/2018,22321)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,22321) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • RA Kotz

    Rechts des Streithelfers im selbständigen Beweisverfahren

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 67 ZPO, § 355 ZPO, § 379 ZPO, § 397 ZPO, § 402 ZPO
    Selbständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Streithelfers gegen die Ablehnung eines von ihm beantragten Ergänzungsgutachtens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Streithelfers gegen die Ablehnung der Einholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens im selbständigen Beweisverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Rechtsmittel gegen Ablehnung eines Ergänzungsgutachtens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 1272
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 09.02.2010 - VI ZB 59/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Andererseits hat er entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08, NJW-RR 2009, 1433) und ebenso wenig gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767; Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746 und Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10; WuM 2012, 47).

    Hat dieser Antrag im Hauptsacheverfahren keinen Erfolg, ist das Unterlassen einer weiteren Begutachtung, das einen revisiblen Verfahrensfehler darstellen kann, im Rechtsmittelverfahren überprüfbar (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 a.a.O. m.w.N.).

    Die Partei hat nämlich zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung auch im selbstständigen Beweisverfahren vorlegen kann (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 a.a.O. m.w.N.).

    Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, wenn es an einer beschwerdefähigen Entscheidung fehlt (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 03.03.2009 - VIII ZB 56/08

    Rechtsmittel gegen die gerichtliche Anforderung eines Kostenvorschusses im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Andererseits hat er entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08, NJW-RR 2009, 1433) und ebenso wenig gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767; Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746 und Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10; WuM 2012, 47).

    Über den Verweis in § 492 Abs. 1 ZPO gilt neben den die Vorschusspflicht regelnden §§ 402, 379 ZPO, deren Verletzung durch ungerechtfertigte Vorschussanforderung ein Rechtsmittel wie schon erwähnt nicht begründet (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 a.a.O.), auch § 411 ZPO, der die schriftliche Begutachtung regelt und in Abs. 3 und 4 bestimmt, dass das Gericht die schriftliche oder mündliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen kann und die Parteien dem Gericht, gegebenenfalls innerhalb der hierfür bestimmten Frist, ihre Einwendungen gegen das Gutachten und die die Begutachtung betreffenden Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen haben.

    Nachdem gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 a.a.O.), kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nichts anderes daraus ergeben, dass die Beantwortung der Ergänzungsfragen des Streithelfers nicht von einer Vorschusszahlung des Streithelfers abhängig gemacht werden kann, weil insoweit nach ganz überwiegender Auffassung die von ihm unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011 - 8 W 149/11, Die Justiz 2011, 357 m.w.N.).

  • BGH, 17.08.2011 - VIII ZB 57/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Einholung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Andererseits hat er entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08, NJW-RR 2009, 1433) und ebenso wenig gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767; Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746 und Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10; WuM 2012, 47).
  • BGH, 17.05.2017 - VII ZR 36/15

    Beweisaufnahme: Berücksichtigung eines Privatgutachtens durch den Tatrichter;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Erforderlichenfalls ist die Beweiserhebung aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren fortzusetzen (BGH, Beschluss vom 17.05.2017 - VII ZR 36/15, NJW 2017, 3661 m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 04.05.2011 - 8 W 149/11

    Selbständiges Beweisverfahren: Gesetzliche Spezialvorschriften zur Anforderung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Nachdem gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 a.a.O.), kann sich entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nichts anderes daraus ergeben, dass die Beantwortung der Ergänzungsfragen des Streithelfers nicht von einer Vorschusszahlung des Streithelfers abhängig gemacht werden kann, weil insoweit nach ganz überwiegender Auffassung die von ihm unterstützte Partei vorschusspflichtig ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2011 - 8 W 149/11, Die Justiz 2011, 357 m.w.N.).
  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 42/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Andererseits hat er entschieden, dass gegen die gerichtliche Anforderung eines Auslagenvorschusses im selbstständigen Beweisverfahren - wie auch im Hauptsacheverfahren - ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZB 56/08, NJW-RR 2009, 1433) und ebenso wenig gegen die im selbstständigen Beweisverfahren ergangene Entscheidung, mit der ein Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO zurückgewiesen worden ist (BGH, Beschluss vom 09.02.2010 - VI ZB 59/09, MDR 2010, 767; Beschluss vom 20.04.2011 - VII ZB 42/09, MDR 2011, 746 und Beschluss vom 17.08.2011 - VIII ZB 57/10; WuM 2012, 47).
  • BGH, 23.07.2009 - VII ZB 3/07

    Möglichkeit einer Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Der Streithelfer hat aufgrund der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren als Nebenintervenient gemäß § 67 ZPO alle, aber auch nur die der Hauptpartei zustehenden Rechte, soweit er sich nicht in Widerspruch zum Willen der von ihm unterstützten Partei setzt (BGH, Urteil vom 05.12.1995 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 und Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07).
  • BGH, 13.09.2005 - VI ZB 84/04

    Mündliche Erläuterung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    So hat der Bundesgerichtshof die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens für zulässig erachtet (BGH, Beschluss vom 13.09.2005 - VI ZB 84/04, BGHZ 164, 94).
  • BGH, 05.12.1996 - VII ZR 108/95

    Zulässigkeit und Rechtswirkungen der Streitverkündung im selbständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 24.07.2018 - 13 W 14/18
    Der Streithelfer hat aufgrund der Zulässigkeit der Streitverkündung im selbstständigen Beweisverfahren als Nebenintervenient gemäß § 67 ZPO alle, aber auch nur die der Hauptpartei zustehenden Rechte, soweit er sich nicht in Widerspruch zum Willen der von ihm unterstützten Partei setzt (BGH, Urteil vom 05.12.1995 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 und Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 3/07).
  • OLG Brandenburg, 01.04.2020 - 11 W 3/20

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung

    Vielmehr beschränkt sich die Aufgabe des Gerichts in einem derartigen Verfahren auf die Entgegennahme und formelle Prüfung des Antrags, die Ladung des Gegners und die Durchführung der Beweisaufnahme nach der Vorschrift des § 492 ZPO (vergleiche nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.07.2018, Aktenzeichen: 13 W 14/18, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht