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   OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17   

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https://dejure.org/2018,24544
OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17 (https://dejure.org/2018,24544)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.04.2018 - 9 U 92/17 (https://dejure.org/2018,24544)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. April 2018 - 9 U 92/17 (https://dejure.org/2018,24544)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.12.2017 - XI ZR 152/17

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines strukturierten Darlehens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der Klägerin in ihrer Stellungnahme wiederholt zitierten, früheren Entscheidungen des Senats, noch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10, zit. nach juris, etwa unter Rn. 29) und vom 19.12.2017 (XI ZR 152/17, zit. nach juris, unter Rn. 37 ff.).

    Ähnlich hat auch der Bundesgerichtshof jüngst entschieden, dass der Rat zur Aufnahme eines CHF-Fremdwährungsdarlehens jedenfalls im Jahr 2007 und den Folgejahren vertretbar war (BGH, Urteil vom 19.12.2017- XI ZR 152/17, zit. nach juris, Rn. 42).

    Wie der Bundesgerichtshof erst jüngst wieder entschieden hat, sind die Grundsätze zu den für die Anlageberatungen geltenden Aufklärungspflichten auf die Finanzierungsberatung nicht übertragbar (Urteil vom 17.12.2017 - XI ZR 152/17, zit. nach juris, Rn. 34).

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 19.12.2017 (XI ZR 152/17, zit. nach juris, Rn. 36 ff.).

  • BGH, 28.04.2015 - XI ZR 378/13

    Spekulative Swap-Geschäfte einer nordrhein-westfälischen Gemeinde: Unwirksamkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    In seiner Entscheidung vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13) hat der Bundesgerichtshof lediglich die Ansichten der Oberlandesgerichte Hamm und München für verfehlt gehalten, die dortigen Beklagten seien unvermeidbaren Rechtsirrtümern unterlegen.

    Der anfängliche negative Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Erfolg- oder Misserfolg des Swapgeschäfts - und somit nicht eine höhere Verlust- als Gewinnwahrscheinlichkeit - wider, sondern ist Ausdruck der Brutto-Gewinnmarge der Bank, die der Kunde - wie bei sonstigen Margen auch - zunächst verdienen muss, bevor er seinerseits in die Gewinnzone kommt (BGH, Urteile vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 36 f., sowie vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 31, 40).

    Der Inhalt eines etwaigen Schadensersatzanspruches der Klägerin nach § 280 Abs. 1 BGB wäre kein Zahlungsanspruch, sondern - ebenso wie im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 28.04.2015 (XI ZR 378/13, dort, zit. nach juris, Rn. 48) ein Anspruch auf Vertragsaufhebung, in dessen Folge Zahlungen zu leisten wären.

  • BGH, 20.01.2015 - XI ZR 316/13

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    Der anfängliche negative Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Erfolg- oder Misserfolg des Swapgeschäfts - und somit nicht eine höhere Verlust- als Gewinnwahrscheinlichkeit - wider, sondern ist Ausdruck der Brutto-Gewinnmarge der Bank, die der Kunde - wie bei sonstigen Margen auch - zunächst verdienen muss, bevor er seinerseits in die Gewinnzone kommt (BGH, Urteile vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 36 f., sowie vom 28.04.2015 - XI ZR 378/13, zit. nach juris, Rn. 31, 40).

    Jedenfalls bei einem Cross-Currency-Swap besteht keine Notwendigkeit eines effektiven Risikomanagements, da der Anleger bei - wie hier - fest vereinbarten Zins- und Rückzahlungen anhand der allgemein zugänglichen Wechselkurse jederzeit selbst berechnen kann, ob und inwieweit er im Hinblick auf die wechselseitig zu leistenden Zahlungen im "Minus" steht (BGH, Urteil vom 20.01.2015 - XI ZR 316/13, zit. nach juris, Rn. 28).

  • BGH, 22.03.2011 - XI ZR 33/10

    Zu Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrages

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    Etwas anderes ergibt sich weder aus den von der Klägerin in ihrer Stellungnahme wiederholt zitierten, früheren Entscheidungen des Senats, noch aus den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2011 (XI ZR 33/10, zit. nach juris, etwa unter Rn. 29) und vom 19.12.2017 (XI ZR 152/17, zit. nach juris, unter Rn. 37 ff.).

    Dies hat sie nachvollziehbar begründet: Zum einen habe sie Swap-Verträge - entgegen der erst ca. drei Jahre später formulierten Ansicht des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10) gerade nicht als Zinswetten aufgefasst, bei der der Gewinn der einen Seite sich spiegelbildlich aus dem "Wett"-Verlust der anderen Seite ergibt.

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 150/15

    Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflichten bei Abschluss von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    Selbst wenn man nach der erst 2016 erfolgten Entwicklung der konkreten und detaillierten Konnexitätskriterien durch den Bundesgerichtshof (Urteile vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, zit. nach juris, Rn. 27 f., und vom 12.07.2016 - XI ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 25) unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten kann, ob der Swap diesen Kriterien entspricht, war es doch vier Jahre zuvor die Absicht der Beklagten, die Konditionen für die Finanzierung durch die Kombination von Swap und zugrundeliegendem Darlehen festzulegen.
  • BGH, 22.03.2016 - XI ZR 425/14

    Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert eines Swaps

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    Selbst wenn man nach der erst 2016 erfolgten Entwicklung der konkreten und detaillierten Konnexitätskriterien durch den Bundesgerichtshof (Urteile vom 22.03.2016 - XI ZR 425/14, zit. nach juris, Rn. 27 f., und vom 12.07.2016 - XI ZR 150/15, zit. nach juris, Rn. 25) unterschiedliche Auffassungen darüber vertreten kann, ob der Swap diesen Kriterien entspricht, war es doch vier Jahre zuvor die Absicht der Beklagten, die Konditionen für die Finanzierung durch die Kombination von Swap und zugrundeliegendem Darlehen festzulegen.
  • BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17

    Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    So heißt es auf S. 6 des von der Klägerin vorgelegten - nicht abwertend, sondern in Abgrenzung von Gerichtsgutachten wie üblich als Privatgutachten bezeichneten (vgl. etwa jüngst BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 131/17, zit. nach juris, Rn. 17) - Gutachtens vom 31.05.2016 (Anl. K58, Bl. 747 ff. [769 R.] der Akte) der Swap könne sogar, umgekehrt, zur Absicherung von Umsätzen in Schweizer Franken geeignet sein, wenn diese der Höhe und der Entwicklung des Nominalbetrags des Swaps entsprächen.
  • BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93

    Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.04.2018 - 9 U 92/17
    Aufklärungspflichten bestehen aber nur bezüglich solcher Umstände, die für die Entscheidung zur Anlage des empfohlenen Produktes von wesentlicher Bedeutung sein können (BGH, Urteil vom 06.07.1993 - XI ZR 12/93, zit. nach juris, Rn. 18).
  • OLG Frankfurt, 02.02.2022 - 17 U 19/20

    Zur Frage der Einordnung eines Zins-Swap-Vertrages als

    Ungeachtet der Frage, ob zum Zeitpunkt der Beratung im Jahr 2007 oder zum Zeitpunkt der Zeichnung des Swaps im Oktober 2008 mit einer Entwicklung des Euribor zu negativen Zinsen hin mehr als nur theoretisch gerechnet werden musste (dies einhellig verneinend OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 U 92/17 -, Rn. 21, BeckRS 2018, 18488; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 8 U 183/18 -, Rn. 57, BeckRS 2018, 34903; OLG Köln, Urteil vom 1. Juni 2017 - 24 U 176/16 -, Rn. 28, BeckRS 2017, 128590), hat die Beklagte die Klägerin nicht im Unklaren darüber gelassen, dass bei dem empfohlenen Swap die Zinshöhe von der Entwicklung des Euribor abhängt und im Fall eines negativen Referenzzinssatzes keine Zinsuntergrenze besteht.
  • LG Hamburg, 15.01.2021 - 302 O 208/19

    Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit dem Abschluss

    Bei entsprechender und von der Beklagten nicht zu steuernder Entwicklung der in den Swap-Vertrag einstrukturierten Elemente kann es daher ebenso auch zur Zahlung an den Verkäufer kommen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018, 9 U 92/17, Rn. 6, zitiert nach juris), so dass der insoweit von Berger geäußerten Auffassung nicht gefolgt werden kann.
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