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   OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03   

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OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03 (https://dejure.org/2007,9868)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2007 - 6 U 242/03 (https://dejure.org/2007,9868)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juli 2007 - 6 U 242/03 (https://dejure.org/2007,9868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gelbfärbung als Mangel bei verlegten Natursteinplatten; Zulässige Fugenbreite zwischen einzelnen Natursteinplatten; Allgemein anerkannte Regeln der Technik bei der Verlegung von Natursteinplatten; Begriff der Bauüberwachung i.S.d. § 15 Honorarordnung für Architekten und ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (4)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    DIN 18332: Anerkannte Regeln der Technik für Naturwerksteinarbeiten! (IBR 2008, 381)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Verlegung von Granitplatten im Dünnbett: In welcher DIN geregelt? (IBR 2008, 435)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    DIN 18157: Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik durch neue Verfahren! (IBR 2008, 434)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Anerkannte Regeln der Technik: Nach altem Recht zugesicherte Eigenschaft! (IBR 2008, 433)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 17.06.2004 - VII ZR 75/03

    Rechtsnatur und Auslegung der VOB/C

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Das ergibt sich aus der Verweisung in S. 1 der Ziff. 3.2.8 der DIN 18332 ("Für das Ansetzen und Verlegen im Dünnbett gelten: DIN 18157- 1 ...") und zwar mit einer solchen Eindeutigkeit, dass die Ziffer mangels Auslegungsbedürftigkeit nicht (anders) ausgelegt werden kann88 (Heinrichs in Palandt BGB 66. Auflage § 133 Rdnr. 6; diese Voraussetzung für eine Auslegung nach allgemeinem Vertragsrecht gilt auch für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen: Lindacher in Wolff/Horn/Lindacher AGBG 4. Auflage § 5 Rdnr. 2 und andeutungsweise Stoffel AGB-Recht Rdnr. 357) , obwohl sie rechtlich als Vertragsklausel anzusehen und daher an sich der Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen unterworfen ist (vgl. hierzu BGH BauR 2004, 1438, 1439) .

    Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihres Privatgutachters Kxxx (letzterer uU in Abweichung zur Konstellation, die der Entscheidung des BGH in BauR 2004, 1438 zugrunde lag, allerdings nur in seinem Gutachten, nicht dagegen im Beckschen VOB/C - Kommentar, s.u.) kann sich die Verweisung gerade nicht nur auf die Verlegung von Natursteinfliesen im Dünnbett beziehen, denn wie bereits oben ausgeführt findet auf die Verlegung von Natursteinfliesen nicht die DIN 18332, sondern die DIN 18352 Anwendung.

    Angesichts des eindeutigen Ergebnisses von Wortlaut sowie Sinn und Zweck verstehen redliche Vertragspartner die Verweisung in der DIN 18332 damit auch so (vgl. hierzu BGH BauR 2004, 1438, 1439 unter 5 b sowie Leitsatz 2) .

    I.Ü. sieht der Baurechtssenat des BGH die Auslegung von DIN-Normen nicht als Grundsatzfrage an (BGH BauR 2004, 1438, 1441) .

  • BGH, 14.05.1998 - VII ZR 184/97

    Auslegung eines Werkvertrages; Mängel des Luftschallschutzes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Allerdings stammt sie im Weißdruck aus dem Jahr 1979 und bildete bereits im Zeitpunkt der Verlegung des Belags die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht mehr vollständig ab197 (siehe zur ähnlichen Problematik bei der DIN für Schallschutz - DIN 4109 Ausgabe 1962: BGH NJW 1998, 2814, 2815 sowie NJW-RR 1995, 472, 473) .

    Deshalb wurden an ihr Vorliegen geringe Anforderungen gestellt und daher galt allgemein, dass der Unternehmer beim Abschluss eines Bauvertrags selbst dann üblicherweise stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zusicherte, wenn sie im Bauvertrag nicht einmal erwähnt worden waren (BGHZ 139, 16, 19; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146; im insoweit nicht näher begründeten Urteil des BGH BauR 1999, 254, 256 dürfte wegen der Verhandlungen über die Pos 1.05 des Leistungsverzeichnisses ein vom Üblichen abweichender Fall vorgelegen haben) .

  • BGH, 09.01.2003 - VII ZR 181/00

    Minderung des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs; Belastbarkeit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Die Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit liegt darin, dass die Bettung in einem Verfahren wie dem Floating-Buttering-Verfahren eine Nutzlastreserve schafft, die dem Besteller, hier also der Klägerin, eine spätere Nutzungsänderung erlauben würde (so auch BGH BauR 2003, 533, 534) .

    Der Wert 1, 22 bedeutet zwar noch eine Sicherheitsreserve von 22% (die Formel für die Bruchlastberechnung von Platten in der Anlage B zur DIN EN 1341 = Bl. 1885 d.A. setzt immerhin 60% an, siehe auch Hxxx im Ergänzungsgutachten vom 21. November 2006 S. 24 (Bl. 1595 d.A.) ), aber damit deutlich weniger als der DIN 18157 stillschweigend zugrunde liegt und was dann von Bedeutung werden kann, wenn die Klägerin eine Nutzungsänderung vornimmt, was ihr prinzipiell unbenommen bleibt (BGH BauR 2003, 533, 534; OLG Celle NJW-RR 1991, 1175, 1176) .

  • BGH, 26.10.1972 - VII ZR 181/71

    Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Denn die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ist ein komplexer Abwägungsvorgang, bei der der Umfang der Beeinträchtigung der Nutzung durch den Besteller nur einer von zahlreichen Gesichtspunkten ist (zu § 635 BGB a.F.: BGH NJW 2006, 2912, 2914 Rdnr. 19 sowie Rdnr. 24ff mwN, insb. NJW 1973, 138, 139f) , zu denen der Schuldner, hier also die Beklagte, vorzutragen hätte.

    Abgesehen davon wäre weiter erforderlich, dass der Unternehmer, hier also die Beklagte, nicht grob fahrlässig gehandelt haben darf356 (BGH NJW 1973, 138, 139; Werner/Pastor Der Bauprozess 11. Auflage Rdnr. 1684 iVm 1576) .

  • BGH, 19.11.1998 - VII ZR 371/96

    Mangel eines Industrieestrichbodens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Deshalb wurden an ihr Vorliegen geringe Anforderungen gestellt und daher galt allgemein, dass der Unternehmer beim Abschluss eines Bauvertrags selbst dann üblicherweise stillschweigend die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zusicherte, wenn sie im Bauvertrag nicht einmal erwähnt worden waren (BGHZ 139, 16, 19; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 146; im insoweit nicht näher begründeten Urteil des BGH BauR 1999, 254, 256 dürfte wegen der Verhandlungen über die Pos 1.05 des Leistungsverzeichnisses ein vom Üblichen abweichender Fall vorgelegen haben) .
  • OLG Düsseldorf, 23.02.1996 - 22 U 194/95

    Einbeziehung der VOB/B; mangelhafter Granitplattenbelag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Allerdings kann bereits bezweifelt werden, ob neben der Begrenzung der Rechte eines Geschädigten aus § 326 BGB a.F. durch § 251 Abs. 2 BGB noch Raum bleibt für eine Einschränkung der Rechte durch § 242 BGB, wie sie in BGHZ 27, 215, 220 für § 635 BGB aF vertreten wurde (vgl. auch OLG Düsseldorf BauR 1996, 712, 713) .
  • BGH, 29.06.2006 - VII ZR 86/05

    Rechtsfolgen der Geltendmachung des sog. großen Schadensersatzanspruchs; Umfang

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Denn die Feststellung der Unverhältnismäßigkeit ist ein komplexer Abwägungsvorgang, bei der der Umfang der Beeinträchtigung der Nutzung durch den Besteller nur einer von zahlreichen Gesichtspunkten ist (zu § 635 BGB a.F.: BGH NJW 2006, 2912, 2914 Rdnr. 19 sowie Rdnr. 24ff mwN, insb. NJW 1973, 138, 139f) , zu denen der Schuldner, hier also die Beklagte, vorzutragen hätte.
  • BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

    Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Auch ist die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung als solche unstreitig und daher unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen (BGHZ 161, 138, 141f) .
  • BGH, 26.10.1983 - IVa ZR 80/82

    Willenserklärung - Vorrang des wirklichen Willens - Interpretation - Verständnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    OG" liege statt im (einzigen) OG, schadet als falsa demonstratio nicht (BGH NJW 1984, 721) .
  • OLG Celle, 29.01.2003 - 7 U 113/02

    Gewährleistung beim Bauvertrag ; Mündliche Beschaffenheitsvereinbarung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2007 - 6 U 242/03
    Dagegen spricht unabhängig von der selbst von den Gerichtssachverständigen unterschiedlich beantworteten Frage, ob das kombinierte Verfahren "hochwertiger" ist, dass die DIN 18157 für nicht stark beanspruchte Bodenbeläge (abgesehen evtl. vom Buttering-Verfahren) gerade nicht mehrere Verfahren offen lässt, sondern nur das Floating-Verfahren vorsieht259 (vgl. für eine ähnliche Problematik bei Vereinbarung einer "erstklassigen Arbeit" im Holzbau für die Frage, ob schon deswegen die Verwendung von Holz der Güteklasse I statt II geschuldet ist: OLG Celle BauR 2003, 1592) .
  • BGH, 17.02.1999 - X ZR 8/96

    Begründung der Revision durch den der Prozeßpartei beigetretenen Streithelfer;

  • BGH, 21.12.2000 - VII ZR 17/99

    Haftung des Bauunternehmers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit des

  • BGH, 22.11.2001 - VII ZR 150/01

    BGH

  • OLG Stuttgart, 26.08.1976 - 10 U 35/76

    Fehler der Leistung; DIN-Normen

  • OLG Düsseldorf, 14.07.1995 - 22 U 46/95

    Formularmäßige Abnahmeklauseln wirksam?

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

  • BGH, 13.09.2001 - VII ZR 392/00

    Ersatzfähigkeit von Gutachter- und Mängelbeseitigungskosten

  • BGH, 11.05.2006 - VII ZR 146/04

    Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten Bürgschaft zur Sicherung der

  • KG, 30.06.1998 - 5 U 4771/97

    Verstoß gegen Wettbewerbsvorschriften; Anspruch auf Unterlassung einer

  • BGH, 15.11.1962 - VII ZR 95/62

    Streitwert bei Antrag nach § 717 ZPO

  • BGH, 18.12.2002 - VIII ZR 72/02

    Zur Wirksamkeit eines mit Vergleichswohnungen begründeten Mieterhöhungsverlangens

  • BGH, 09.07.1970 - VII ZR 70/68

    Wärmeaustauscher - § 463 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unanwendbarkeit

  • BGH, 19.01.1995 - VII ZR 131/93

    Umfang der Gewährleistung des Unternehmers; Schallschutzmangel bei einer

  • OLG Hamburg, 16.11.1978 - 10 U 102/76

    Mitwirkungspflicht des Auftragnehmers zur Aufklärung von Mängelursachen

  • OLG Celle, 19.07.1990 - 7 U 89/89

    "Riskante Planung" und Haftung des Architekten

  • BGH, 07.07.1987 - X ZR 23/86

    Ansprüche des Bestellers vor Abnahme des Werks

  • BGH, 26.09.1996 - X ZR 33/94

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung neben der

  • BGH, 23.06.2006 - V ZR 147/05

    Begriff des Mangels an Urteilsvermögen

  • BGH, 08.01.1991 - VI ZR 102/90

    Haftung des Krankenhausträgers bei Krankenhausinfektion

  • BGH, 11.04.2006 - XI ZR 199/04

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Geltendmachung von Sicherungsrechten

  • LG Hamburg, 05.03.1992 - 308 S 209/91

    Unberechtigte Mängelrüge: Wer trägt die Untersuchungskosten?

  • BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Ablehnung des Antrags auf mündliche

  • BGH, 05.05.1958 - VII ZR 130/57

    Verweigerung der Abnahme und von Zahlungen wegen geringfügiger Mängel

  • BVerfG, 26.08.2008 - 2 BvR 1516/08

    Wegen Nichteinhaltung der Monatsfrist gemäß § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG verfristete

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 2008 - VII ZR 159/07 -, b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. April 2008 - VII ZR 159/07 -, c) das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. Juli 2007 - 6 U 242/03 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Mellinghoff, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. August 2008 einstimmig beschlossen: .
  • OLG Köln, 27.01.2014 - 11 U 217/12

    Auftragnehmer bestimmt, wie er die Leistung erbringt!

    Insbesondere die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25. Juli 2007 - 6 U 242/03 - (juris) besagt lediglich, dass die Verlegung von Natursteinplatten im Gegensatz zu der von Natursteinfliesen trotz des Titels der DIN 18352 (Fliesen- und Plattenarbeiten) nicht unter diese, sondern unter die DIN 18332 (Naturwerksteinarbeiten) fällt.
  • OLG Köln, 13.12.2013 - 11 U 217/12

    Auftragnehmer bestimmt, wie er seine Leistung erbringt!

    Insbesondere die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 25. Juli 2007 - 6 U 242/03 - (juris) besagt lediglich, dass die Verlegung von Natursteinplatten im Gegensatz zu der von Natursteinfliesen trotz des Titels der DIN 18352 (Fliesen- und Plattenarbeiten) nicht unter diese, sondern unter die DIN 18332 (Naturwerksteinarbeiten) fällt.
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