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   OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18   

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OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18 (https://dejure.org/2019,21697)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25.07.2019 - 2 U 73/18 (https://dejure.org/2019,21697)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 25. Juli 2019 - 2 U 73/18 (https://dejure.org/2019,21697)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • kanzlei.biz

    Geografische Herkunftsangabe "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" zur Qualitätssicherung geschützt

  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind

    § 14 MarkenG, § 23 Abs 2 MarkenG, § 97 Abs 1 MarkenG, § 100 Abs 1 MarkenG, § 127 Abs 3 MarkenG
    Schutz einer Kollektivmarke mit geografischer Herkunftsangabe und weiteren beschreibenden Angaben: Schutzumfang; Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Kollektivmarke unter Beachtung der Qualitätsregelungsverordnung der EU; Gesamtabwägung bei der Prüfung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidungsname: "Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind"

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 97 Abs. 2
    Unterlassung der Bezeichnungen Hohenloher Landschwein oder Weiderind

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w. V. obsiegt im Rechtsstreit wegen Verletzung ihrer Kollektivmarken Hohenloher Landschwein und Hohenloher Weiderind

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Marke "Hohenloher Landschwein" - Darf eine Fleischfabrik die geschützte Marke einer "Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft" verwenden?

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Verwendung der Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind"

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schutzumfang einer Kollektivmarke im Hinblick auf geographische Herkunftsangabe

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Schutzumfang einer Kollektivmarke im Hinblick auf geographische Herkunftsangabe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verletzung der Kollektivmarken Hohenloher Landschwein und Hohenloher Weiderind

  • datev.de (Pressemitteilung)

    Verletzung der Kollektivmarken Hohenloher Landschwein und Hohenloher Weiderind

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2019, 521
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (47)

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Die EU-Verordnung Nr. 1151/2012 soll einen einheitlichen Schutz der von ihr erfassten geografischen Bezeichnungen in der Gemeinschaft sicherstellen und hat als Voraussetzung dafür, dass diese in jedem Mitgliedstaat Schutz genießen können, die Eintragung dieser Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingeführt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 107 - Budejovický Budvar II).

    Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 81 - Port Charlotte).

    Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich "zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können" (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111/112 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 83 - Port Charlotte).

    Wie sich aus Artikel 5 Absatz 2 lit. b VO 1151/2012 ergibt, gehört zu den von der Verordnung geschützten Eigenschaften auch das Ansehen des Erzeugnisses (vgl. hierzu auch EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 110 - Budejovický Budvar II), einschließlich der Vorstellungen des Verbrauchers über den Produktionsprozess (Artikel 5 Absatz 2 lit. b i.V.m. Artikel 7 Absatz 1 lit. e VO 1151/2012).

    Der Europäische Gerichtshof geht davon aus, dass mit den geschützten qualifizierten Herkunftsangaben eine Qualitätsgarantie für die Agrarerzeugnisse verbunden sei, diese aber nicht gerechtfertigt sei, wenn die Mitgliedstaaten den Erzeugern freistellten, solche Angaben nach möglicherweise weniger strengen Anforderungen zu nutzen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 112 - Budejovický Budvar II).

    Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 26 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 96 - Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen.

  • EuGH, 08.05.2014 - C-35/13

    ASSICA und Krafts Foods Italia - Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, die nationalen Mitgliedstaaten dürften den Schutz geografischer Herkunftsangaben, die dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung unterfallen, nur insoweit regeln, als kein besonderer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 31 ff. - Salame felino).

    Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz dürfe nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert werde, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 34 - Salame Felino; krit. Fassbender/Herbrich, GRURInt 2014, 766 [770]; Schoene, MarkenR 2014, 273 [279]).

    In einer anderen Konstellation ging es um die Frage, ob die Verwendung einer Marke irreführend ist, weil das Produkt tatsächlich nicht aus dem angegebenen Ort stammt (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 - C-312/98, Rn. 27 - Warsteiner; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 9 - Salame felino).

  • EuGH, 17.03.2005 - C-228/03

    OHNE INHABER DER MARKE ZU SEIN, DARF EIN DRITTER DIESE BENUTZEN, UM AUF DIE

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Diese verpflichten ihn, den berechtigten Interessen des Markeninhabers nicht in unlauterer Weise zuwiderzuhandeln (EuGH, Urteil vom 07. Januar 2004 - C-100/02, Rn. 24 - Gerolsteiner Brunnen; EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 41 - Gillette).

    Bei der Beurteilung, ob den berechtigten Interessen des Markeninhabers unlauter zuwidergehandelt wird, ist weiter zu berücksichtigen, welche Anstrengungen der Dritte unternimmt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher seine Waren von denjenigen des Markeninhabers unterscheiden (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 46 - Gillette; EuGH, Urteil vom 20. Juli 2017 - C-93/16, Rn. 45 - Ornua).

    Schließlich darf eine Benutzung den Wert der Marke nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 43 - Gillette; EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Rn. 52 - BMW).

  • BGH, 02.07.1998 - I ZR 55/96

    Warsteiner II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Die (einfache) geografische Herkunftsangabe gemäß § 127 Absatz 1 MarkenG setzt nicht voraus, dass der Verbraucher mit ihr eine besondere, auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückzuführende Qualitätsvorstellung verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2002 - I ZR 72/99, juris Rn. 49 - Original Oettinger; BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 - I ZR 55/96, juris Rn. 18 - Warsteiner II).

    Zudem muss der Verbraucher die konkrete Qualitätsvorstellung auf regionale oder örtliche Eigenheiten zurückführen (BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 - I ZR 55/96, juris Rn. 18 - Warsteiner II; Büscher, a.a.O., § 127 MarkenG Rn. 23; Schulteis in: Beck'scher Onlinekommentar Markenrecht, 17. Ed. 2019, § 127 MarkenG Rn. 19; a.A. Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 589).

    Die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben als Kollektiv- oder Individualmarke zu schützen, steht mit dieser Maßgabe grundsätzlich selbständig neben dem Schutz nach der EU-Verordnung Nr. 1151/2012 (Büscher, a.a.O., § 97 MarkenG Rn. 3, 17; Hacker, a.a.O., § 99 MarkenG Rn. 4 und § 126 Rn. 84; Tilman, GRUR 1996, 959 [961 unter Ziff. 5 d]; i.E. ebenso Schoene, MarkenR 2014, 273 [281 unter Ziff. 2]; vgl. schon zur Benutzung geografischer Herkunftsangaben bei bestehenden Markenrechten BGH, Urteil vom 02. Juli 1998 - I ZR 55/96, juris Rn. 25).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel - Unionsmarke -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Zudem soll verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 81 - Port Charlotte).

    Andernfalls bestünde die auch dem Ziel der Wettbewerbsgleichheit zuwiderlaufende Gefahr, die Rechte derjenigen Hersteller zu beeinträchtigen, die sich "zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine nach dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können" (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 111/112 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 83 - Port Charlotte).

    Vielmehr haben sich die Kläger in den jeweiligen Ausgangsverfahren auf den nationalen Schutz von Ursprungsbezeichnungen (nicht aber auf Markenrechte) berufen (EuGH, Urteil vom 08. September 2009 - C-478/07, Rn. 26 - Budejovický Budvar II; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16 P, Rn. 96 - Port Charlotte) und konnten sich damit wegen des abschließenden Charakters des Gemeinschaftsrechts nicht durchsetzen.

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Zu diesen Funktionen gehört nicht nur die Hauptfunktion der Marke, die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber den Verbrauchern, sondern es gehören dazu auch ihre anderen Funktionen wie u. a. die Gewährleistung der Qualität dieser Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Rn. 58 - L'Oréal).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Rn. 49 - L'Oréal; EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08, Rn. 102 - Google).

    Es genügt auch die Beeinträchtigung einer der anderen Funktionen der Marke (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Rn. 58 - L'Oréal).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 78/06

    OSTSEE-POST

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Bei der Benutzung einer beschreibenden Angabe kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Verwender zur Kennzeichnung seiner Waren zwingend auf die beschreibende Angabe angewiesen ist, oder ob er auch andere Bezeichnungen wählen könnte (BGH, Urteil vom 02. April 2009 - I ZR 78/06, juris Rn. 45 - Ostsee-Post).

    Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von Haus aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von den Mitgliedern eines bestimmten Kollektivs stammend erkennen (BGH, Urteil vom 02. April 2009 - I ZR 78/06, juris Rn. 21 -Ostseepost).

    Es ist anerkannt, dass sich der rechtmäßige Benutzer der geografischen Herkunftsangabe bei frei wählbaren Zeichenelementen hinsichtlich der Darstellungsform oder der Schreibweise der Kollektivmarke nicht unnötig annähern darf (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2002 - I ZR 207/00, juris Rn. 50 - Dresdner Christstollen; BGH, Urteil vom 02. April 2009 - I ZR 78/06, juris Rn. 45 - Ostsee-Post; Entwurf der Bundesregierung für ein Markenrechtsreformgesetz (1994), Bundestag Drucksache 12/6581, S. 109; Büscher, a.a.O., § 100 MarkenG Rn. 5).

  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Die Bestimmungen sind europarechtskonform auszulegen (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, juris Rn. 11 - Große Inspektion für alle).

    Bei dem hier vorliegenden Fall der Doppelidentität ist die Beeinträchtigung der Hauptfunktion der Marke, auf die betriebliche Herkunft des Produkts hinzuweisen, nicht notwendig (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, juris Rn. 11 - Große Inspektion für alle).

    Versucht ein Dritter sich durch Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung der Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, liegt regelmäßig eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke vor (BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, juris Rn. 15 - Große Inspektion für alle), durch die auch die Möglichkeit, sie zur Verkaufsförderung einzusetzen, beeinträchtigt wird.

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Dies ist dann der Fall, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, juris Rn. 50; EuGH, Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Rn. 17 - Céline; EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Rn. 40 - Arsenal; BGH, Urteil vom 13. November 2003 - I ZR 103/01, juris Rn. 17).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Rn. 49 - L'Oréal; EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08, Rn. 102 - Google).

    Er kann die Verwendung der Marke untersagen, wenn durch die Benutzung seine Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen, beeinträchtigt wird (EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, Rn. 92 - Google).

  • EuGH, 23.02.1999 - C-63/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18
    Ein solch guter Glaube fehlt, wenn die zum Zeitpunkt des Eintragungsantrags geltenden Vorschriften einer Eintragung entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 04. März 1999 - C-63/97, Rn. 35).

    Schließlich darf eine Benutzung den Wert der Marke nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt (EuGH, Urteil vom 17. März 2005 - C-228/03, Rn. 43 - Gillette; EuGH, Urteil vom 23. Februar 1999 - C-63/97, Rn. 52 - BMW).

  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER

  • OLG München, 22.03.2001 - 29 U 3755/00

    Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kuba vom 22.3.1954 über die

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

  • EuGH, 20.07.2017 - C-93/16

    Ornua - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Unionsmarke -

  • EuGH, 11.09.2007 - C-17/06

    Céline - Marken - Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Ersten

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 207/00

    Markenrechtlicher Schutz für "Dresdner Christstollen"

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 188/13

    Zulässigkeit der allgemeinen Markenrechtsbeschwerde - Uhrenankauf im Internet

  • OLG Stuttgart, 05.04.2018 - 2 U 99/17

    Verblindung von Warentests - Wettbewerbsverstoß: Irreführung bei der Werbung mit

  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 120/98

    SPA; Anspruch auf Rücknahme einer Markenanmeldung

  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 314/14

    Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für Finanztermingeschäfte, soweit dieser §

  • BGH, 01.06.2016 - IV ZR 507/15

    Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch

  • BGH, 30.01.2003 - I ZR 136/99

    Schutzfähigkeit der Geschäftsbezeichnung "Festspielhaus" für eine überregionale

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

  • BPatG, 13.05.1997 - 27 W (pat) 205/95
  • BGH, 07.07.1976 - I ZR 113/75

    Verwechslungsgefahr bei Namensähnlichkeit von Hotelbetrieben in unmittelbarer

  • BGH, 09.10.2008 - I ZR 126/06

    Gebäckpresse

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

  • BGH, 22.09.2011 - I ZR 69/04

    Bayerisches Bier II

  • EuGH, 22.12.2010 - C-120/08

    Bavaria - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und (EG)

  • EuGH, 25.10.2007 - C-238/06

    Develey / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Dreidimensionale Marke -

  • EuG, 13.06.2012 - T-534/10

    Organismos Kypriakis Galaktokomikis Viomichanias / OHMI - Garmo (HELLIM) -

  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99

    "Original Oettinger"; Produktion von Waren an einer von der geographischen

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

  • EuGH, 16.11.2004 - C-245/02

    DIE VERWENDUNG EINES HANDELSNAMENS, DER MIT EINER MARKE IDENTISCH ODER DIESER

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

  • BGH, 30.11.1995 - I ZB 32/93

    Unterscheidungskraft einer als Kollektivmarke angemeldeten geographischen

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 291/98

    Entfernung der Herstellungsnummer II

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

  • BGH, 11.05.1993 - VI ZR 243/92

    Verwertung tatrichterlicher Erkenntnisse zur Person des Sachverständigen aus

  • BGH, 13.11.2003 - I ZR 103/01

    "GeDIOS"; Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit von Computersoftware und

  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 121/21

    Google-Drittauskunft - Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der

    (3) Allerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass sich der Drittauskunftsanspruch nicht lediglich auf die in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen bezieht, sondern auch auf widerrechtlich gekennzeichnete Werbemittel wie die hier in Rede stehende Anzeige (OLG Stuttgart, WRP 2019, 1602 [juris Rn. 139]; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19 Rn. 39; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 19 MarkenG Rn. 9; Fezer aaO § 19 MarkenG Rn. 52).

    Hieraus kann entgegen einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht (OLG Stuttgart, WRP 2019, 1602 [juris Rn. 139]; Thiering in Ströbele/Hacker/Thiering aaO § 19 Rn. 39; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 19 MarkenG Rn. 9; Fezer aaO § 19 MarkenG Rn. 52) nicht der Schluss gezogen werden, dass sich nach dem Willen des Gesetzgebers die Auskunftspflicht auf alle schutzrechtsverletzenden Gegenstände und Tätigkeiten beziehen sollte, insbesondere auch auf rechtsverletzende Werbemittel (§ 14 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG).

  • KG, 25.03.2022 - 5 U 1032/20

    Curveball - Titelschutz nach dem Markengesetz: Historische Begebenheiten

    Insoweit käme allein § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in Betracht, der die freie Verwendbarkeit von Angaben ohne Unterscheidungskraft sowie von beschreibenden Angaben ermöglicht und somit dem Freihaltebedürfnis bestimmte Begriffe im geschäftlichen Verkehr Rechnung trägt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2019 - 2 U 73/18 - WRP 2019, 1602, Rdnrn. 104, 108 nach juris).
  • OLG Stuttgart, 20.05.2021 - 2 U 149/20

    Irreführung durch Bildmarke auf Wurstdose bei Sternchenhinweis

    Bei der Schweinefleischerzeugung gibt es heute verschiedene Produktlinien, so - in aufsteigender Qualitätsstufe - das Hohenloher Landschwein (vgl. Senatsurteil vom 25. Juli 2019 - 2 U 73/18), das Schwäbisch-Hällische Schwein, Bioland und Demeter.
  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18

    Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke

    Der Streitwert lag bei Anhängigkeit der Klage bei 325.000,00 Euro (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag zu Az. 2 U 73/18).
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