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   OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17   

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https://dejure.org/2017,33263
OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17 (https://dejure.org/2017,33263)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.06.2017 - 2 Ws 148/17 (https://dejure.org/2017,33263)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. Juni 2017 - 2 Ws 148/17 (https://dejure.org/2017,33263)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GVG § 176
    Wirksamkeit der generellen Untersagung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen über ein Strafverfahren im Sitzungssaal

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Dieser neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 22. September 2016 (2 Ws 140/16) angeschlossen und hält an dieser Rechtsansicht weiterhin fest.

    Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 f., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, 2 Ws 140/16, OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Der Vorsitzende hat daher die Pflicht, einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der eine geordnete Rechtspflege, den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und den Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritte sichert (BVerfG NJW 1996, 310; OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

    Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 f., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, 2 Ws 140/16, OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 108/10

    Bildveröffentlichung und sitzungspolizeiliche Verfügung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Das Persönlichkeitsrecht ist danach im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 -, BGHZ 190, 52-66, m.w.N).

    Soweit zukünftige Bildveröffentlichungen nicht dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG entsprechen, steht den Betroffenen Schutz nach den auch außerhalb des Gerichtssaals geltenden allgemeinen Grundsätzen gegen die Veröffentlichung der Bilder zu (BGH, Urteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 108/10 -, BGHZ 190, 52-66, m.w.N).

  • OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde eines Verteidigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Mit dieser Begründung haben verschiedene Gerichte ein Beschwerderecht des Betroffenen nach § 304 StPO anerkannt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 - 2901 m.w.N.).

    Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 f., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, 2 Ws 140/16, OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Die Frage, ob sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die im ersten Rechtszug nicht von einem Oberlandesgericht erlassen werden, mit der Beschwerde nach § 304 StPO anfechtbar sind, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, NJW 2015, 3671).

    Da die Regelung des § 181 GVG ihrem Wortlaut nach auf die Festsetzung von Ordnungsmitteln beschränkt ist, ist der Umkehrschluss, dass alle sonstigen sitzungspolizeilichen Maßnahmen der Beschwerde entzogen sind, nicht zwingend (BGH, NJW 2015, 3671 f. m.w.N.).

  • BVerfG, 11.05.1994 - 1 BvR 733/94

    Fotografierverbot in und vor einem Sitzungssaal - Pressefreiheit und Freiheit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Der Vorsitzende hat daher die Pflicht, einen Zustand zu wahren oder herzustellen, der eine geordnete Rechtspflege, den Prozess der Rechts- und Wahrheitsfindung und den Schutz der Rechte der Verfahrensbeteiligten und betroffener Dritte sichert (BVerfG NJW 1996, 310; OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

    Das Grundrecht der Pressefreiheit schützt insbesondere auch die Beschaffung von Informationen (BVerfG, NJW 1996, 310 f.).

  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Mit dieser Begründung haben verschiedene Gerichte ein Beschwerderecht des Betroffenen nach § 304 StPO anerkannt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 - 2901 m.w.N.).

    Ihre Zulässigkeit richtet sich im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309, 310).

  • BVerfG, 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine sitzungspolizeiliche

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Bei der zu treffenden Ermessensausübung im Rahmen der sitzungspolizeilichen Anordnung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (BVerfG, NJW 2014, 3013 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Auch das Bundesverfassungsgericht neigt zu dieser Auffassung (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2015, Az.: 1 BvR 3276/08).
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17
    Dabei steht dem Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201, 203).
  • OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06

    Zurückweisung eines Verteidigers wegen Nichttragens der Amtstracht

  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvR 154/78

    Gerichtspresse

  • BVerfG, 14.07.1994 - 1 BvR 1595/92

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal I

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