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   OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18   

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OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18 (https://dejure.org/2019,64377)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.11.2019 - 6 U 290/18 (https://dejure.org/2019,64377)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26. November 2019 - 6 U 290/18 (https://dejure.org/2019,64377)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 356b Abs 1 BGB, § 356b Abs 2 BGB, § 357a Abs 3 S 1 BGB, § 358 Abs 2 BGB
    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags für eine Fahrzeugkauf-Finanzierung; Pflichtangaben und Widerrufsinformationen bei einem Verbraucherdarlehensvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Stuttgart, 28.05.2019 - 6 U 78/18

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Es sind schon gar keine Informationen zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung eines - wie hier - befristeten Darlehensvertrages erforderlich, um dem Pflichtangabenerfordernis des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB zu genügen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 72 ff., juris).

    Selbst bei unterstellt fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung besteht im Übrigen nach dem gesetzlichen System die Sanktion nicht darin, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit (nur) § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt (nur) kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht (vgl. Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 69 ff., juris).

    Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert (Trennungsprinzip, vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 358 Rn. 19), sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 52, juris).

    Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche des Darlehensgebers auf Zinsen und Kosten "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, geht es vorliegend gerade nicht um einen Fall des § 358 Abs. 1 BGB, der den Widerruf des verbundenen Geschäfts betrifft, sondern um den Widerruf des Darlehensvertrages und damit um den Fall des § 358 Abs. 2 BGB (vgl. ausführlich wiederum Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 53 ff., juris, auch zur Wirkung der Vollharmonisierung durch die Verbraucherkreditrichtlinie und der dem hiesigen Verständnis entsprechenden Fassung des gesetzlichen Belehrungsmusters).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB bezieht sich nur auf das - in der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vorgesehene - Recht nach § 500 Abs. 1 BGB, ein Verbraucherdarlehen zu kündigen, bei dem eine Zeit für Rückzahlung nicht bestimmt ist (vgl. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

    Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es deshalb, wenn der Darlehensgeber - wie hier - die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

    Deshalb ist die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB mitzuteilende Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrags in der Information über die Widerrufsfolgen auch dann klar und verständlich, wenn sie mit 0, 00 ? angegeben wird (vgl. auch Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu den Urteilen vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19).

  • OLG Stuttgart, 04.06.2019 - 6 U 137/18

    Verbraucherdarlehen: Bezugnahme auf Gesetz in der Widerrufsinformation;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nach der vollharmonisierten Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 4 c), Art. 10 Abs. 2 d) und des in deren Lichte europarechtskonform auszulegenden nationalen Rechts ohnehin nur die "Bedingungen für die Inanspruchnahme" des Kredits zu nennen sind (Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 56, juris).

    Die Angabe einer absoluten Zahl ist insoweit nicht erforderlich (Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 10. Teil Kreditgeschäft mit Verbrauchern, Rn. 10.104; a. A. etwa Artz in Bülow/Artz, 9. Aufl. 2016, BGB § 492 Rn. 128), schon weil es sich um einen zukünftigen Schaden handelt, für den bei Vertragsschluss weder feststeht, ob er überhaupt eintritt, noch, in welcher absoluten Höhe dann Verzugszins geschuldet ist (vgl. schon Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 35-37, juris).

    Davon abgesehen ist ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers in den streitgegenständlichen Darlehensbedingungen in Ziffer VI. 2. enthalten; die ausdrückliche Nennung der einschlägigen Norm wäre, hielte man einen Hinweis überhaupt für erforderlich, nicht notwendig, auch könnte diese Angabe ggf. in den allgemeinen Darlehensbedingungen gemacht werden, ohne dass ein expliziter Hinweis hierauf im Vertragstext erforderlich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 4. Juni 2019 - 6 U 137/18 -, Rn. 54, juris; Urteil vom 30. Juli 2019 - 6 U 210/18 -, Rn. 66, juris).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 66/16

    Deutlichkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Daher ist eine Widerrufsinformation nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 9, juris).

    Dass der gesetzgeberische Wille ab dem 30. Juli 2010 dahinging, bei der Gestaltung des Musters eine Information über verbundene Verträge nur bei deren Vorliegen zuzulassen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 - Rn. 11), rechtfertigt lediglich den Schluss, dass sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, führt aber für sich genommen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation.

  • BGH, 17.04.2018 - XI ZR 446/16

    Auskunftsanspruch des Darlehensnehmers über die von der Bank konkret gezogenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    ll) Bezüglich sonstiger Pflichtangaben ist nicht zu prüfen, ob sie erteilt sind; insoweit wäre abweichender Vortrag erforderlich (vorausgesetzt in BGH, Urteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16 -, Rn. 21, juris).
  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Die insoweit verwendete Klausel entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).
  • OLG Stuttgart, 10.09.2019 - 6 U 191/18

    Verfristung des Widerrufs eines darlehensfinanzierten Kraftfahrzeugkaufs in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Wird der Zinsbetrag - wie auch vorliegend - mit 0, 00 ? angegeben, kann der Verbraucher das nur dahin verstehen, dass von der finanzierenden Bank im Falle des Widerrufs des Darlehens für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung keine Zinsen erhoben werden (vgl. schon Senat, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18 -, Rn. 49, m.w.N.).
  • OLG Stuttgart, 18.09.2018 - 6 U 29/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten, erst recht, wenn die fraglichen Zusätze nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 18. September 2018 - 6 U 29/18 - und Senat, Urteil vom 28. Mai 2019 - 6 U 78/18 -, Rn. 45 - 48, juris).
  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Die insoweit verwendete Klausel entspricht in vollem Umfang der vom Gesetzgeber im Rahmen des Musters zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB gewählten Formulierung; was daran unzutreffend sein soll, ist nicht erkennbar, zumal der Unternehmer nicht deutlicher sein muss, als das Gesetz selbst und nicht genauer formulieren muss, als der Gesetzgeber (BGH, Beschluss vom 27. September 2016 - XI ZR 309/15 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 15, juris).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 26.11.2019 - 6 U 290/18
    Eine solche dem Darlehensnehmer günstige Formulierung in allgemeinen Darlehensbedingungen kann als Angebot der Bank ausgelegt werden, das der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags annimmt (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 -, Rn. 29 ff., juris).
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 6 U 210/18

    Ordnungsgemäße Widerrufsinformation bei Verweis auf Darlehensbedingungen

  • OLG Stuttgart, 24.09.2019 - 6 U 339/18
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