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   OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17   

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OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2019,6562)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2019 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2019,6562)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. März 2019 - 20 Kap 2/17 (https://dejure.org/2019,6562)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 7 S 1 KapMuG, § 8 Abs 1 S 1 KapMuG, § 13 Abs 1 S 1 WpHG vom 16.07.2007, § 15 Abs 1 S 1 WpHG vom 05.01.2007, § 37b WpHG vom 28.10.2004
    Kapitalanleger-Musterverfahren: Sperrwirkung für zweites Musterverfahren bei Vorgreiflichkeit eines früheren Verfahrens im Rahmen des sog. Abgasskandals

  • drik.de

    Porsche/VW: Zunächst kein weiteres Kapitalanleger-Musterverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KapMuG § 7 ; KapMuG § 8
    Sperrwirkung für zweites Musterverfahren

  • rechtsportal.de

    KapMuG § 7 ; KapMuG § 8
    Zulässigkeit eines weiteren Musterverfahrens betreffend dieselben Vorgänge in einem Tochterunternehmen der bisherigen Antragsgegnerin

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit eines KapMuG-Verfahrens gegen Muttergesellschaft bei anhängigem KapMuG-Verfahren gegen Tochtergesellschaft wegen jeweils unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen über dieselben Vorgänge bei der Tochter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG derzeit abgelehnt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG abgelehnt

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Sperrwirkung im Kapitalanlagemusterverfahren bei früherem Musterverfahren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unzulässigkeit eines Musterverfahrens wegen einer Sperrwirkung nach dem KapMuG

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    KapMuG-Vorlage gegen Porsche aus Stuttgart durch VW-Verfahren in Braunschweig gesperrt

  • Jurion (Kurzinformation)

    Durchführung eines Kapitalanleger-Musterverfahrens gegen die Porsche Holding SE (PSE) und die Volkswagen AG abgelehnt

  • juve.de (Kurzinformation)

    Dieselskandal: Anlegerklagen gegen Porsche

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verhandlung im Kapitalanleger-Muster(KapMuG)-Verfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE (PSE)

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fortsetzungstermin im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE - Ehemalige Vorstandsmitglieder werden als Zeugen vernommen

  • olg-stuttgart.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mündliche Verhandlungen im Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die Porsche Automobil Holding SE

  • diebewertung.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Musterverfahren Porsche Automobil Holding SE

Sonstiges

  • olg-stuttgart.de (Terminmitteilung)

    Verhandlungstermin im Verfahren nach dem KapMuG gegen die Porsche Holding SE und die Volkswagen AG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1287
  • WM 2019, 1059
  • NZG 2019, 746
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (31)

  • LG Stuttgart, 28.02.2017 - 22 AR 1/17

    Vorlage zum Oberlandesgericht zur Herbeiführung eines Musterentscheids im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Es wird festgestellt, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist.

    Die Kläger der insbesondere vor dem Landgericht Stuttgart geführten und von diesem im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 28.2.2017, Az. 22 AR 1/17 Kap (Beiakte Bl. 1 ff., veröffentlicht im Klageregister und in Juris; nachfolgend kurz: VB) teilweise ausgesetzten Ausgangsverfahren machen insbesondere gegen die Musterbeklagte zu 1 Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe geltend.

    Zum Vorbringen der Parteien der Ausgangsverfahren wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) sowie auf den als Anlage zum Vorlagebeschluss veröffentlichten Sachbericht verwiesen (Beiakte 22 AR 1/17 Kap, Bl. 1 ff., veröffentlicht im Klageregister sowie in Juris).

    Das Landgericht Stuttgart hat mit dem vom Einzelrichter der 22. Zivilkammer erlassenen Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap), in dessen Rubrum ausschließlich die Musterbeklagte zu 1 als Musterbeklagte aufgeführt ist, dem Senat folgende Feststellungsziele vorgelegt:.

    Mit Beschluss vom 5.7.2018 hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Einleitung des Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) nach vorläufiger Ansicht des Senats nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Es ist festzustellen, dass das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig ist (vgl. KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 7 Rn. 26).

    Jedoch ist das mit Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) vorgelegte Musterverfahren unzulässig, weil infolge des beim Oberlandesgericht Braunschweig unter 3 Kap 1/16 anhängigen Musterverfahrens die Sperrwirkung nach § 7 S. 1 KapMuG eingreift.

    Dem entsprechend liegt im Ergebnis weder dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) noch dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) der Informationsträger als Abgrenzungskriterium des gleichen Lebenssachverhalts zugrunde.

  • LG Braunschweig, 05.08.2016 - 5 OH 62/16

    Vorlagebeschluss nach dem KapMuG im "VW-Abgas-Skandal": Kombination aus der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Zu den Feststellungszielen im Einzelnen und zum Sachverhalt, der den beim Landgericht Braunschweig rechtshängigen Ausgangsverfahren zugrunde liegt, wird auf den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16, veröffentlicht im Klageregister) verwiesen.

    Demnach ist die Einleitung eines weiteren Musterverfahrens durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 im Hinblick auf das durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) eingeleitete, vor dem Oberlandesgericht Braunschweig unter dem Az. 3 Kap 1/16 anhängige zeitlich frühere Musterverfahren unzulässig.

    bb) Dem entsprechend beinhaltet der Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) nicht nur Feststellungsziele, die Rechtsfragen betreffen, sondern auch solche, die eine Feststellung tatsächlicher Umstände herbeiführen sollen.

    aa) Die Frage, ob in den Umständen, die das Feststellungsziel I A 2 des Vorlagebeschlusses des Landgerichts aufzählt, Insiderinformationen im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 1 WpHG aF zu sehen sind, ist Gegenstand der Feststellungsziele des durch den Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) eingeleiteten Musterverfahrens vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.

    Dieselbe Frage wird im Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (5 OH 62/16) aufgeworfen.

    Dem entsprechend liegt im Ergebnis weder dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) noch dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Braunschweig vom 5.8.2016 (Az. 5 OH 62/16) der Informationsträger als Abgrenzungskriterium des gleichen Lebenssachverhalts zugrunde.

    2) Das Landgericht Braunschweig hat mit Vorlagebeschluss vom 5 OH 62/16 in A I bis XIX der Feststellungsziele 19 Umstände aufgeführt, die als Anknüpfungspunkte für unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen in Betracht kommen.

  • BGH, 22.11.2016 - XI ZB 9/13

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele auf einer vorgreiflichen tatsächlichen oder rechtlichen Frage aufbauen, die Feststellungsziel des zeitlich zuerst eingeleiteten Musterverfahrens ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 135 und Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 106 - BGHZ 213, 65 und OLG Frankfurt Beschluss vom 12.7.2017 - 23 KAP 1/16 juris Rn. 77, wonach dann, wenn in einem Musterverfahren eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, in diesem Musterverfahren die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen, da der Vorlagebeschluss insofern gegenstandslos geworden ist).

    Andererseits soll ein gleicher Lebenssachverhalt nicht allein deshalb zu bejahen sein, weil in dem Musterverfahren eine mehr oder weniger ähnliche öffentliche Kapitalmarktinformation entscheidungserheblich ist, etwa der Prospekt eines weiteren Fonds desselben Anbieters (KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 30; vgl. auch BGH Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 53 - BGHZ 213, 65 zur Bindungswirkung eines Musterentscheids).

    cc) Ein Argument für die Auffassung, wonach als entscheidendes Abgrenzungskriterium auf die jeweilige Kapitalmarktinformation bzw. auf den in den Musterverfahrensanträgen jeweils in Bezug genommenen Informationsträger abzustellen ist, ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.11.2016 (XI ZB 9/13, juris).

    Für Folgeprozesse, denen lediglich parallele Fallgestaltungen zugrunde lägen, komme den Feststellungen des ersten Musterentscheids hingegen keine Bindungswirkung zu (BGH Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 52 - BGHZ 213, 65).

    Ein abweichendes Ergebnis wird nicht durch die weiteren Ausführungen des Bundesgerichtshofs getragen, eine Bindungswirkung komme auch dann nicht in Betracht, wenn Anleger, die bei beiden Börsengängen Aktien der Telekom erworben hätten, in einem einheitlichen Ausgangsverfahren Schadensersatzansprüche wegen der Unrichtigkeit beider Prospekte geltend machten und das Ausgangsverfahren im Hinblick auf beide Musterverfahren ausgesetzt worden sei (BGH Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 53 - BGHZ 213, 65).

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Mit (nicht rechtskräftigen) Urteilen vom 24.10.2018 hat das Landgericht Stuttgart in zwei der ausgesetzten Ausgangsverfahren (22 O 101/16 und 22 O 348/16) die Aussetzungsbeschlüsse wieder aufgehoben und in der Sache entschieden.

    Insoweit habe sich der Vorlagebeschluss de facto erledigt (vgl. Rn. 100, 118 des Urteils vom 24.10.2018 in Sachen 22 O 101/16).

    Ebenso ergibt sich aus dem als Anlage zum Vorlagebeschluss des Landgerichts vom 28.2.2017 veröffentlichten Sachbericht zum Verfahren 22 O 101/16, dass insbesondere in diesem Verfahren, in dem ebenfalls Musterverfahrensanträge gestellt wurden, die Frage nach der Einordnung als Insiderinformation streitig diskutiert wird (vgl. Rn. 54, 63 ff. des Sachberichts).

    (d) Sofern das Landgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 24.10.2018 (Az. 22 O 101/16) argumentiert, dass die Kurserheblichkeit in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 einerseits und in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 andererseits nicht zwingend einheitlich zu bewerten sei, weil die fragliche Insiderinformation in Ansehung der Musterbeklagten zu 2 einen Produktfehler betreffe, während sie in Ansehung der Musterbeklagten zu 1 eine Gewinnwarnung beinhalte, und weil ein Produktfehler bei der Musterbeklagten zu 2 angesichts ihrer hohen Marktkapitalisierung erheblich geringere Auswirkungen haben könne als eine Gewinnwarnung bei der Musterbeklagten zu 1 angesichts ihrer niedrigeren Marktkapitalisierung (vgl. insbesondere Rn. 148 ff., 192, 250 des Urteils), ergibt sich hieraus keine andere Betrachtungsweise.

    Dies wird insbesondere anhand der Ausführungen des vorlegenden Gerichts im dem Vorlagebeschluss vom 28.2.2017 beigefügten Sachbericht im Verfahren 22 O 101/16 ersichtlich.

  • BGH, 09.03.2017 - III ZB 135/15

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Insbesondere stellt das fehlende Rechtsschutzbedürfnis einen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangel dar, der die Unzulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrags zur Folge hat (BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 13 f. mwN).

    Demzufolge fehlt es am Rechtsschutzinteresse für ein Kapitalanlegermusterverfahren (erst) dann, wenn die Feststellungsziele bereits anderweitig verbindlich geklärt worden sind oder wenn sämtliche gem. § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG erlassenen Aussetzungsbeschlüsse - ggf. im Beschwerdewege - aufgehoben worden sind, weil sich dort ergeben hat, dass die Entscheidung der jeweiligen Ausgangsverfahren von den Feststellungszielen nicht (mehr) abhängt (BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 15 ff.).

    Wird dies vom Prozessgericht nicht angenommen und wird aufgrund von entsprechenden Musterverfahrensanträgen ein Musterverfahren durch Vorlagebeschluss eingeleitet und werden die beim Prozessgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die damit vorgelegten Feststellungziele ausgesetzt, so ist das Oberlandesgericht hieran gebunden und es kann nicht prüfen, ob die Ausgangsrechtsstreitigkeiten unabhängig von den Feststellungszielen entscheidungsreif seien; diese Prüfung ist dem Prozessgericht vorbehalten (BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 20; BGH Beschluss vom 4.5.2017 - III ZB 62/16 - AG 2017, 543 Rn. 20).

    Eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn im zuerst erlassenen und im zeitlich späteren Vorlagebeschluss jeweils identische Feststellungsziele zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 10; Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 5).

  • BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14

    Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn die im zeitlich späteren Vorlagebeschluss aufgeworfenen Feststellungsziele auf einer vorgreiflichen tatsächlichen oder rechtlichen Frage aufbauen, die Feststellungsziel des zeitlich zuerst eingeleiteten Musterverfahrens ist (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 135 und Beschluss vom 22.11.2016 - XI ZB 9/13 - juris Rn. 106 - BGHZ 213, 65 und OLG Frankfurt Beschluss vom 12.7.2017 - 23 KAP 1/16 juris Rn. 77, wonach dann, wenn in einem Musterverfahren eine vorgreifliche Rechtsfrage verneint wird, in diesem Musterverfahren die darauf aufbauenden Feststellungsziele nicht entschieden werden müssen, da der Vorlagebeschluss insofern gegenstandslos geworden ist).

    Denn sie stellen sich dann nicht mehr, wenn im ersten Musterverfahren die Eigenschaft des Umstands als Insiderinformation verneint wird (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 136), was im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sperrwirkung nach § 7 KapMuG regelmäßig noch nicht abschließend beurteilt werden kann.

    Insofern wäre das Feststellungsziel im Falle der Durchführung des Musterverfahrens einer Auslegung durch den Senat zugänglich, wobei insbesondere die in Rn. 17 bis 19 des Vorlagebeschlusses erwähnten Umstände zu berücksichtigen wären (vgl. BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 33).

    Insofern kommt in Betracht, dass im Verlaufe eines Musterverfahrens - ggf. nach entsprechenden Hinweisen des Senats - Klarstellungen erfolgen, die eine entsprechende Auslegung ermöglichen, oder dass sachdienliche Ergänzungsanträge gestellt werden (vgl. dazu BGH Beschluss vom 10.7.2018 - II ZB 24/14 - juris Rn. 33, 153; BGH Beschluss vom 19.9.2017 - XI ZB 17/15 - juris Rn. 66; zu den Grenzen der Hinweispflicht OLG Braunschweig Beschluss vom 6.12.2018 - 3 Kap 1/16 - veröffentlicht im Klageregister).

  • BGH, 06.12.2011 - II ZB 5/11

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Fehlende Bindungswirkung des Vorlagebeschlusses

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Eine Abhängigkeit in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn im zuerst erlassenen und im zeitlich späteren Vorlagebeschluss jeweils identische Feststellungsziele zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGH Beschluss vom 9.3.2017 - III ZB 135/15 - ZIP 2017, 720 Rn. 10; Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 5).

    Vielmehr soll durch die Vorschrift des § 7 KapMuG auch ausgeschlossen werden, dass ein Prozessgericht durch einen Vorlagebeschluss ein Musterverfahren zu einer weiteren Anspruchsvoraussetzung einleitet, wenn bereits ein Musterverfahren zu einer anderen Voraussetzung desselben Anspruchs eingeleitet worden ist (BT-Drucks. 15/5091 S. 24; BGH Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 10 zu §§ 5, 7 KapMuG aF).

    Für diese Auslegung des § 7 KapMuG spricht insbesondere der Umstand, dass nur auf diese Weise dem vom Gesetzgeber mit § 5 KapMuG aF bzw. § 7 KapMuG nF verfolgten Ziel Rechnung getragen werden kann, aus prozessökonomischen Gründen parallel geführte Musterverfahren zu vermeiden (vgl. dazu BT-Drucks. 15/5091 S. 24; BGH Beschluss vom 6.12.2011 - II ZB 5/11 - NJW-RR 2012, 281 Rn. 10; vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 15.6.2018, 3 Kap 1/16, aaO S. 9; Beschluss vom 23.10.2018, 3 Kap 1/16, aaO unter II.3 a) und b); Fullenkamp in Vorwerk/Wolf KapMuG 1. Aufl. § 5 Rn. 1).

  • OLG München, 27.08.2013 - 19 U 5140/12

    KapMuG-Verfahren bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Nebenpflicht mit Bezug zu

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertretenen Auffassung ist die Abhängigkeit insofern abstrakt zu beurteilen, als es genügt, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, von den im Musterverfahren zu klärenden Feststellungszielen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abhängen kann (OLG München ZIP 2018, 327, 328; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 7; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 30; Söhner ZIP 2013, 7, 10; vgl. auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Demgegenüber halten die Vertreter der vorgenannten Auffassung es nicht für erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach der Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 28; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 3; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 29; so auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Teilweise wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/8799 S. 20) angenommen, dass dem Prozessgericht bei der Frage nach einer Abhängigkeit gem. § 8 KapMuG ein gewisser Beurteilungsspielraum zukomme (OLG München ZIP 2018, 327, 328; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; Söhner ZIP 2013, 7, 10; vgl. auch Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 24, 28; a.A. KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 29).

  • BGH, 02.12.2014 - XI ZB 17/13

    Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens während eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen dagegen im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes Bedenken, soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit abstrakt beurteilen und dem Prozessgericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (BGH Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13 - NJW-RR 2015, 299 Rn. 14; Beschluss vom 8.4.2014 - XI ZB 40/11 - NJW-RR 2014, 758 Rn. 24; vgl. auch OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 - 3 W 5/18 - juris Rn. 48).

    Vielmehr fehlt es an der Vorgreiflichkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit, wenn der Rechtsstreit, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist und den Parteien deshalb nicht zuzumuten ist, auf Erkenntnisse aus dem Musterverfahren zu warten, die keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können (BGH Beschluss vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - ZIP 2016, 436 Rn. 14; Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13 - NJW-RR 2015, 299 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 27).

    Dies soll beispielsweise der Fall sein bei eindeutiger Verjährung (BGH Beschluss vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - ZIP 2016, 436 Rn. 15), anderweitiger Rechtshängigkeit (BGH Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13, Rn. 9, 15) oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (OLG Braunschweig Beschluss vom 18.1.2019 - 3 W 5/18 - juris Rn. 35 ff.).

  • OLG Celle, 20.02.2017 - 13 W 68/16

    Aussetzung eines Rechtstreits im Hinblick auf die Veröffentlichung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 2/17
    Demgegenüber halten die Vertreter der vorgenannten Auffassung es nicht für erforderlich, dass die Entscheidung des Rechtsstreits nach der Klärung sämtlicher übriger Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszielen abhängt (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 28; OLG Frankfurt Beschluss vom 27.1.2014 - 23 W 120/13 - juris Rn. 3; OLG München ZIP 2013, 2077, 2078; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 28; Reuschle in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 8 KapMuG Rn. 29; so auch BT-Drucks. 17/8799 S. 18, 20).

    Vielmehr fehlt es an der Vorgreiflichkeit bzw. Entscheidungserheblichkeit, wenn der Rechtsstreit, in dem ein Musterverfahrensantrag gestellt wird oder in dem die Frage der Aussetzung nach § 8 KapMuG zu prüfen ist, ohne weitere Beweiserhebungen und ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungsreif ist und den Parteien deshalb nicht zuzumuten ist, auf Erkenntnisse aus dem Musterverfahren zu warten, die keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können (BGH Beschluss vom 28.1.2016 - III ZB 88/15 - ZIP 2016, 436 Rn. 14; Beschluss vom 2.12.2014 - XI ZB 17/13 - NJW-RR 2015, 299 Rn. 13; vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 27).

    Letzteres ist etwa im Falle einer Beschwerde gegen eine Aussetzungsentscheidung vom Beschwerdegericht uneingeschränkt zu überprüfen (OLG Celle Beschluss vom 20.2.2017 - 13 W 68/16 - juris Rn. 22; KöKoKapMuG/Kruis 2. Aufl. § 8 Rn. 66).

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZB 17/15

    Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im

  • BGH, 30.11.2010 - XI ZB 23/10

    Nebeneinander von Ansprüchen aus vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung

  • FG Köln, 17.04.2013 - 7 K 244/12

    Musterverfahren zum Werbungskostenabzug bei Abgeltungssteuer

  • OLG Frankfurt, 27.01.2014 - 23 W 120/13

    Kapitalanlegermusterverfahren: Voraussetzungen für die Aussetzung nach § 8 KapMuG

  • BGH, 28.01.2016 - III ZB 88/15

    Schadensersatzklage wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung:

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 35/17

    Begriff des Betroffenseins i.S.v. § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO; Örtliche Zuständigkeit

  • OLG München, 16.01.2018 - 3 U 2181/17

    Ansprüche wegen fehlerhafter Prospekte

  • OLG Braunschweig, 18.01.2019 - 3 W 5/18

    Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 207/98

    Urkundenbeweisliche Verwertung der Niederschrift über eine Zeugenaussage -

  • LG Stuttgart, 10.09.2008 - 21 O 408/05

    Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Zulässigkeit eines

  • BGH, 16.06.2009 - XI ZB 33/08

    Ein Rechtsstreit wegen fehlerhafter Beratung beim Vertrieb eines Filmfonds kann

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZB 31/10

    Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung durch das

  • BGH, 26.07.2011 - II ZB 11/10

    Kapitalanlegermusterverfahren: Bindungswirkung eines Vorlagebeschlusses bei

  • EuGH, 28.06.2012 - C-19/11

    Ein Zwischenschritt, der einer Entscheidung eines börsennotierten Unternehmens

  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 7/09

    Vorlage des Bundesgerichtshofs an den Gerichtshof der Europäischen Union im

  • BGH, 08.04.2014 - XI ZB 40/11

    Aussetzung eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung

  • BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14

    Inhaltliche Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift

  • BGH, 04.05.2017 - III ZB 62/16

    Kapitalanleger-Musterverfahren: Bindung des Oberlandesgerichts an einen

  • OLG Frankfurt, 12.07.2017 - 23 Kap 1/16

    Musterentscheid im Kapitalanleger-Musterverfahren B. ./. 1. Deutsche Bank AG 2.

  • OLG Braunschweig, 27.10.2017 - 1 W 33/17

    Begriff des Betroffenseins i.S. von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO

  • BGH, 21.11.2017 - II ZR 180/15

    Rückgewährklage eines Kapitalanlegers nach Medienfondsbeteiligung: Derselbe

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 204/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.

    Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen;.

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.).

    Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160).

    Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.).

    Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall.

    Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.).

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22).

    Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228).

    Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei.

    Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265).

  • OLG Stuttgart, 29.10.2019 - 1 U 205/18

    Schadensersatzklage wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher

    Das Verfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren 3 Kap 1/16 des Oberlandesgerichts Braunschweig und 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart ausgesetzt.

    Nach einem Hinweisbeschluss vom 5.7.2018 und einer mündlichen Verhandlung vom 6.2.2019 hat das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 27.3.2019 festgestellt, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17, das auf dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart 22 AR 1/17 Kap vom 28.2.2017 beruht, wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei.

    Im Einzelnen wird auf den Beschluss vom 27.3.2019 (20 Kap 2/17, juris) Bezug genommen.

    das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG auf die Musterverfahren vor den Oberlandesgerichten Stuttgart (Az. 20 Kap 2/17) und Braunschweig (Az. 3 Kap 1/16) auszusetzen;.

    Unzulässig ist eine Aussetzung etwa bei anderweitiger Rechtshängigkeit, eindeutiger Verjährung oder fehlenden Prozessvoraussetzungen (vgl. BGH WM 2019, 1553 Rn. 20; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 68 m.w.N.).

    Die entsprechenden, zunächst die V AG betreffenden Feststellungsziele aus dem Braunschweiger Verfahren sind auch für die streitgegenständlichen Ansprüche gegen die Beklagte rechtlich und tatsächlich vorgreiflich (siehe Senatsprotokoll vom 12.9.2019, S. 3 f.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 83 ff., 97 ff., 117 ff., 126 ff., 132 ff.).

    Der erkennende Senat folgt den Ausführungen des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart in dem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 (juris Rn. 143-160).

    Darauf wird wegen der Einzelheiten verwiesen (20 Kap 2/17, juris Rn. 161-233 unter Berücksichtigung der Regelung des § 32b ZPO in Rn. 216 ff.).

    Die Erwägungen, die der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss 20 Kap 2/17 vom 27.3.2019 anstellt (juris Rn. 234-254), gelten auch im Streitfall.

    Dies rechtfertigt jedoch keine andere Beurteilung (siehe näher OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 244 ff.).

    Der Rechtsstreit ist gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG zugleich im Hinblick auf das Musterverfahren 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart auszusetzen, das noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. zum zeitlichen Rahmen der Aussetzung Kruis, in: Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Aufl. 2014, § 8 Rn. 22).

    Selbst wenn der Bundesgerichtshof den Beschluss 20 Kap 2/17 des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27.3.2019, in dem festgestellt wird, dass das Stuttgarter Musterverfahren unzulässig ist, auf die eingelegte Rechtsbeschwerde abänderte, weil das Kriterium des gleichen Lebenssachverhalts emittentenbezogen auszulegen und ein anderer Lebenssachverhalt anzunehmen sei als im Braunschweiger Musterverfahren, wäre die Abhängigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Jedoch läge in diesem Fall eine Erweiterung der Feststellungsziele in dem ggf. durchzuführenden Stuttgarter Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe (siehe auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 228).

    Das Landgericht ist im angegriffenen Urteil zu Unrecht von einer de-facto-Erledigung seines Vorlagebeschlusses vom 28.2.2017 (22 AR 1 /17 Kap) ausgegangen, insbesondere wegen eines angeblichen Stillstands des Musterverfahrens 20 Kap 2/17 beim Oberlandesgericht Stuttgart.

    Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat im Musterverfahren 20 Kap 2/17 am 5.7.2018 einen Hinweisbeschluss erlassen, in dem er ausgeführt hat, dass die Einleitung des Stuttgarter Musterverfahrens im Hinblick auf das bereits zuvor eingeleitete Braunschweiger Musterverfahren unzulässig sei.

    Insbesondere die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, wie das Erfordernis des gleichen zugrunde liegenden Lebenssachverhalts im Sinne des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes zu verstehen ist, kann sich im Ausgangspunkt in jedem Kapitalanlegermusterverfahren stellen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.3.2019 - 20 Kap 2/17 -, juris Rn. 265).

  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 3/17

    Porsche/VW: Weiterer Vorlagebeschluss zu neuem KapMuG-Verfahren abgelehnt

    Ferner hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 insgesamt 20 Verfahren der Fallgruppe A ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter 20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter 3 Kap 1/16 (siehe Übersicht im anliegenden Ordner).

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.

    So hätte das Oberlandesgericht einen fehlerbehafteten Vorlagebeschluss im Musterverfahren umzusetzen, während andererseits die Sperrwirkung infolge des Fehlers des Vorlagebeschlusses entfiele mit der Folge eines zweiten Musterverfahrens zum selben Gegenstand (so zutreffend S. 20 der dem Senat im Verfahren 20 Kap 2/17 vorgelegten wissenschaftlichen Stellungnahme Prof. Dr. Hs vom 28.8.2018).

    Hierzu wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 unter B 4 a aa, bb und cc 3) und 5) verwiesen.

    Eine Abhängigkeit im Sinne des § 7 KapMuG ist insofern unabhängig davon gegeben, ob die entsprechenden Umstände in den dem Vorlagebeschluss des Landgerichts Stuttgart zugrundeliegenden Ausgangsverfahren streitig oder unstreitig sind (vgl. B 4a dd und ee des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Insofern wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter B 4b dd 1) und 2) verwiesen.

    Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Die Kläger der Ausgangsverfahren, die dem Vorlageschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.2.2017 (Az. 22 AR 1/17 Kap) zugrunde liegen, nehmen die Musterbeklagte zu 2 wegen Transaktionen mit Vorzugsaktien der Musterbeklagten zu 2 auf Schadensersatz wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen in Ansehung der Abgassteuerung in Dieselmotoren der Volkswagengruppe in Anspruch (zum Sachverhalt im Einzelnen vgl. I der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17).

    Insofern wird auf II B 7e und f der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Denn der Beschluss in der Sache 20 Kap 2/17 ist noch nicht rechtskräftig.

    Alleine der Umstand, dass in dem anhängigen Musterverfahren in Braunschweig (oder alternativ im Verfahren vor dem Senat unter dem Az. 20 Kap 2/17) bislang keine auf Verfahrensfragen gerichteten Feststellungsziele gegenständlich sind, rechtfertigt diese Annahme nicht, weil dies weder an der - nach §§ 7, 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG alleine maßgeblichen - Abhängigkeit der Ausgangsverfahren vom ersten Musterverfahren noch an dem Umstand etwas ändert, dass es sich jeweils um einen einheitlichen Lebenssachverhalt handelt.

    Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren 20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
    Am 5. Juli 2018 erließ das OLG Stuttgart einen unveröffentlichten, auch nicht über das Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers publizierten Hinweisbeschluss (Az. 20 Kap 2/17) und vertrat ohne vorhergehende Anhörung der Parteien die Auffassung, dass der als Arbeitsauftrag vorgelegte Vorlagebeschluss an das OLG Stuttgart nicht bindend sei, da sich Tatsachen- und Rechtsfragen des Stuttgarter Vorlagebeschlusses mit demjenigen des Braunschweiger Vorlagebeschlusses überschneiden würde.

    Diese ungeschriebene Voraussetzung übersieht die Beklagte, wenn sie im Hinblick auf den Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 meint, dass sofort die Aussetzung des gesamten Rechtsstreits auf das Braunschweiger Musterverfahren zu erfolgen habe.

    Legt man als Lebenssachverhalt den untechnischen Begriff "Dieselskandal" (vgl. OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018) zugrunde, dann führt dies dazu, dass auch Rechtsstreitigkeiten gegen andere Automobilhersteller im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung der kapitalmarktrechtlichen Publizitätspflicht auf das Braunschweiger Musterverfahren auszusetzen wären.

    c) Soweit der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 218 für die Frage der Einheit des Lebenssachverhalts auf eine "natürliche" Betrachtungsweise abstellt und damit letztlich auf ein Kriterium zurückgreift, das im Rahmen der allgemeinen Streitgegenstandsproblematik zur Abgrenzung des Lebenssachverhalts verwendet wird, übersieht er grundlegend, dass das Kriterium der "natürlichen Betrachtungsweise" als bloß faktisches und nicht normatives Merkmal nicht bestimmt genug ist (Jauernig Medicus WuB IVA. § 477 BGB 1.04; Musielak, NJW 2000, 3593 [3595]; Rimmelspacher JuS 2004, 560 [562]).

    e) Das Vorliegen zweier unterschiedlicher Lebenssachverhalte wird auch durch die Entscheidung der 31. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 19. Dezember 2017 (Az. 31 O 33/16) bestätigt; die Berufung gegen diese Entscheidung (Az. 20 U 2/18) war bereits vor dem Hinweisbeschluss des Senats vom 5. Juli 2018 eingelegt und dem Senat daher bekannt.

    Soweit der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018 davon ausgeht, dass auch in Bezug auf die Rechtsfragen nach der Schadensberechnung eine [...] Identität des Lebenssachverhalts zu bejahen sei, verkennt er grundlegend, dass die Verarbeitungsprozesse der sog. Clearing Stellen bei der Meldung eines kapitalen Produktfehlers sich erheblich unterscheiden von solchen bei Meldung einer Gewinnwarnung.

    Der Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 begegnet weiteren rechtsstaatlichen Bedenken.

    Die Überlegungen und Motive des 20. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 5. Juli 2018 erschließen sich jedoch unzweideutig dann, wenn man den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2018 heranzieht.

    Der Hinweisbeschluss des 20. Zivilsenats vom 5. Juli 2018 und der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juli 2018 erweisen sich bei genauerer Betrachtung als in sich widersprüchlich und paradox.

    Folgt man dem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018, so werden alle am LG Stuttgart anhängigen Verfahren auf das Braunschweiger Musterverfahren ausgesetzt, in dem sämtliche gemeinsamen Tatsachenfragen und Rechtsfragen für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten einheitlich festgestellt werden.

    Da aber das Präsidium des OLG Stuttgart in Kürze mit einer sog. Verfahrensflut für das noch laufende Geschäftsjahr 2018 rechnet, kann vom Standpunkt eines objektiven Dritten daraus nur der Schluss gezogen werden, dass die erteilten {{Urteil|OLG Stuttgart|05.07.2018|20 Kap 2/17}} mit dem Ziel der Aussetzung auf das Braunschweiger Musterverfahren nicht greifen und die Kläger ihr Recht nicht mit Hilfe eines kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstruments, sondern auf dem Individualklageweg durchsetzen sollen.

    Mit dem Hinweisbeschluss vom 5. Juli 2018 dokumentiert der 20. Zivilsenat des OLG Stuttgart seinen Unwillen ein kollektives Verfahrensinstrument im Interesse der Parteien anzuwenden.

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 30/19

    KapMuG: Möglichkeit der Einleitung eines weiteren Musterverfahrens

    Dem Oberlandesgericht wurden Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt, mit denen die unmittelbare Betroffenheit der Beklagten von Vorgängen aus der Sphäre der Nebenintervenientin, hieraus resultierende Ad-hoc-Mitteilungspflichten und Fragen der Wissenszurechnung an die Beklagte geklärt werden sollen (Oberlandesgericht Stuttgart, 20 Kap 2/17).

    Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte im Verfahren 20 Kap 2/17 mit Beschluss vom 27. März 2019 fest, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17 wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei und lehnte die Bestimmung eines Musterklägers ab.

    Auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten hat das Berufungsgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Braunschweig (3 Kap 1/16) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (20 Kap 2/17) ausgesetzt.

    Selbst wenn der die Unzulässigkeit des Musterverfahrens feststellende Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (20 Kap 2/17) abgeändert würde, sei die Unzulässigkeit nicht ohne Weiteres zu verneinen.

    Es läge jedoch eine Erweiterung der Feststellungsziele im Musterverfahren 20 Kap 2/17 gemäß § 15 Abs. 1 KapMuG nahe, weil dem Landgericht Stuttgart über die ausgesprochenen Feststellungsziele hinaus noch weitere Musterverfahrensanträge vorgelegen hätten, die es in dem Vorlagebeschluss teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt habe.

    aa) Der Senat hat im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. März 2019 (20 Kap 2/17) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass es für die Frage der Abhängigkeit nach § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1 KapMuG maßgeblich ist, ob mit der Entscheidung über die Feststellungsziele in dem bereits eingeleiteten Musterverfahren eine Bindung des Prozessgerichts nach § 22 Abs. 1 Satz 1 KapMuG eintreten kann.

    c) Die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Musterverfahren beim Oberlandesgericht Stuttgart ist nicht schon deswegen unzulässig, weil dieses mit Beschluss vom 27. März 2019 festgestellt hat, dass das Musterverfahren 20 Kap 2/17 wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig nach § 7 KapMuG unzulässig sei und die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt hat.

    bb) Das Berufungsgericht konnte die Abhängigkeit der Entscheidung des Rechtsstreits von der Entscheidung über die Feststellungsziele des Musterverfahrens nicht darauf stützen, dass eine Erweiterung des Musterverfahrens beim Oberlandesgericht Stuttgart (20 Kap 2/17) um weitere Feststellungsziele naheliege, weil das Landgericht Stuttgart im Vorlagebeschluss weitergehende Musterfeststellungsanträge teils als unzulässig und teils als noch nicht entscheidungserheblich behandelt habe.

  • BGH, 16.06.2020 - II ZB 10/19

    BGH lässt Kapitalanleger-Musterverfahren in Stuttgart gegen die Porsche SE zu

    a) Das Oberlandesgericht (OLG Stuttgart, WM 2019, 1059) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:.
  • OLG Stuttgart, 27.03.2019 - 20 Kap 4/17

    Porsche/VW: Weitere KapMuG-Vorlage für unzulässig erklärt

    Schließlich hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 3.9.2018 vier Verfahren der Fallgruppe B (Az. 14 O 144/17, 14 O 148/14, 14 O 152/17 und 14 O 156/17) ausgesetzt und zwar sowohl im Hinblick auf den Vorlagebeschluss vom 6.12.2017 als auch im Hinblick auf die Musterverfahren beim OLG Stuttgart unter 20 Kap 2/17 und beim OLG Braunschweig unter 3 Kap 1/16; hiergegen gerichteten Beschwerden der Musterbeklagten zu 1 wurde mittlerweile nur stattgegeben, soweit die Aussetzung nach den beiden letztgenannten (sog. materiell-rechtlichen) Musterverfahren betroffen ist.

    Zu weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im Verfahren 20 Kap 2/17 unter II B 1 bis 3 verwiesen.

    Zum Streitstand in Rechtsprechung und Literatur und zur Begründung der Senatsauffassung im Einzelnen wird auf II B 5 - 7 der Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 20 Kap 2/17 verwiesen.

    Ob sich eine wechselseitige Sperrwirkung auch daraus ergeben könnte, dass den Teilen a) und b) des Vorlagebeschlusses vom 6.12.2017 mit insoweit identischen Feststellungszielen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegen dürfte (siehe dazu die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag in den Verfahren 20 Kap 2/17 und 20 Kap 3/17), kann offenbleiben, weil die getrennt eingeleiteten Verfahren unabhängig davon durch das materielle Musterverfahren gesperrt und damit unzulässig sind.

    Unbegründet ist der für diesen Kläger weiter gestellte Antrag, durch Musterentscheid zu entscheiden; dieser Antrag beruht auf der (im Parallelverfahren 20 Kap 2/17 von derselben Kanzlei geäußerten) Vorstellung, es greife dann der Meistbegünstigungsgrundsatz mit der Folge der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

  • OLG Braunschweig, 06.10.2020 - 3 Kap 1/16

    Voraussetzungen der Stellung einer Partei als Musterbeklagte im

    Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. März 2019 - 20 Kap 2/17 - (WM 2019, S. 1059) festgestellt, dass das dort vorgelegte Musterverfahren wegen der Sperrwirkung des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Braunschweig gemäß § 7 Satz 1 KapMuG unzulässig sei, und hat die Bestimmung eines Musterklägers abgelehnt.

    Auch der Verweis auf Art. 103 Abs. 1 GG greife - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 24. September 2020 - 20 Kap 2/17 -) - nicht durch, denn § 9 Abs. 2 KapMuG erfordere keine Anhörung der Beteiligten.

    Zum einen sind sie Grundlage der Bestimmung des Musterklägers (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. September 2020 - 20 Kap 2/17 - n.v., von der Musterklägerin vorgelegt als Anlage MK 282), zum anderen sind sie Grundlage der Bestimmung des Anteils der Kosten der Musterbeklagten, der als Kosten des jeweiligen Ausgangsverfahrens gilt, § 24 Abs. 2 und Abs. 3 KapMuG.

  • LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21

    Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Zusammenhang

    Eine derartige Parzellierung einer einheitlichen Thematik wäre in prozessökonomischer Hinsicht nicht sachgerecht, sondern hätte zur Folge, dass ein zusammenhängender Vorgang künstlich aufgespalten wird (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.03.2019 - 20 Kap 2/17, BeckRS 2019, 8148, Rn. 153 f.; vom BGH, Beschl. v. 16.06.2020 - II ZB 10/19, BKR 2020, 658, 661, Rn. 25, wurde die Frage ausdrücklich offengelassen, ob von unterschiedlichen Lebenssachverhalten stets dann gesprochen werden muss, wenn sich in einem gestreckten Sachverhalt unterschiedliche Anknüpfungspunkte für Ad-hoc-Mitteilungspflichten ergeben können).
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