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   OLG Stuttgart, 27.04.2017 - 2 U 132/16   

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https://dejure.org/2017,33106
OLG Stuttgart, 27.04.2017 - 2 U 132/16 (https://dejure.org/2017,33106)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2017 - 2 U 132/16 (https://dejure.org/2017,33106)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. April 2017 - 2 U 132/16 (https://dejure.org/2017,33106)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    "Bambus-Socken"; Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Socken aus Viskosefasern als "Bambussocken"

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 24.03.2016 - I ZR 7/15

    Textilkennzeichnung - Wettbewerbsverstoß: Bestimmungen über die Kennzeichnung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.04.2017 - 2 U 132/16
    b) Ein Verstoß gegen die TextilKennzVO liege nicht vor, weil in reinen Werbeprospekten ohne Bestellmöglichkeit - wie hier - keine entsprechenden Informationspflichten bestünden (BGH, Urteil vom 24.04.2016, I ZR 7/15).

    Dem steht die Entscheidung des BGH vom 24.03.2015 - I ZR 7/15 ( Textilkennzeichnung ) - nicht entgegen.

    Wie der BGH in der bereits zitierten Entscheidung (Urteil vom 24.03.2016, I ZR 7/15, - Textilkennzeichnung -, Rn. 16 ff) ausführlich darlegt, ist der Begriff der "Bereitstellung auf dem Markt" entsprechend der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 dahingehend auszulegen, dass damit jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit gemeint ist.

  • LG Ulm, 22.08.2016 - 11 O 9/16

    Unzulässige Werbung mit der Bezeichnung "Bambus"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.04.2017 - 2 U 132/16
    Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.08.2016, Az. 11 O 9/16 KfH, wird zurückgewiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22.08.2016, Az.: 11 O 9/16 KFH wird abgeändert:.

  • BGH, 26.09.2002 - I ZR 89/00

    Thermal Bad

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.04.2017 - 2 U 132/16
    Die Frage, in welchem Sinn eine Werbeaussage zu verstehen ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, verständigen und der Situation, in der er mit der Aussage konfrontiert wird, entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. BGH, GRUR 2003, 247, 248 - Thermal Bad ; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl. 2017, § 5 Rn. 1.76).
  • BGH, 13.09.2012 - I ZR 230/11

    Biomineralwasser

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.04.2017 - 2 U 132/16
    Dass sich die Klägerin in erster Instanz zur Begründung ihres Anspruchs auch auf §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 5, 16 TextilKennzVO gestützt hat, ändert an der Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nichts und führt daher zu keinem neuen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012, I ZR 230/11, Rn. 24 - Biomineralwasser ).
  • KG, 25.03.2021 - 5 U 15/20

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Werbung mit

    Dies folgt - wie der Kläger zutreffend hervorhebt - bereits aus Erwägungsgrund 19 der Textilkennzeichnungsverordnung, demzufolge irreführende Geschäftspraktiken, bei denen u.a. falsche Angaben gemacht werden, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, von der Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie) und damit - jedenfalls - von dem diese Richtlinie insoweit umsetzenden Irreführungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG erfasst werden sollen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 27. April 2017 - 2 U 132/16, Rn. 58, juris).
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