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   OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11   

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https://dejure.org/2012,86945
OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11 (https://dejure.org/2012,86945)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2012 - 9 U 146/11 (https://dejure.org/2012,86945)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2012 - 9 U 146/11 (https://dejure.org/2012,86945)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verjährung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Darlehensvaluten i.R.d. Finanzierung des Fondsbeitritts eines Streithelfers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 03.06.2008 - XI ZR 319/06

    Zu den subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Auf dies kommt es aber für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung und somit für den Fristbeginn nicht an (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06).

    Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27, zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 15.09.2010 - 17 U 216/09

    Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen unwirksamer Vertretung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (17 U 216/09) verurteilte, im Wesentlichen wie zuvor das Landgericht Frankfurt (2-10 O 278/08), die Klägerin zur teilweisen Rückzahlung der Darlehensraten und des Ablösebetrages, soweit die Ansprüche noch nicht verjährt waren.
  • BGH, 06.05.1993 - III ZR 2/92

    Drittschutz bei Erteilung positiver Bauvorbescheide - Verjährung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Anders als in der von der Klägerin zur Begründung hierfür herangezogenen Entscheidung (BGH NJW 1993, 2303) führte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keinen Prozess mit dem Streithelfer.
  • OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11

    Bereicherunganspruch: Finanzierung des Fondsbeitritts eines Anlegers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat im Urteil vom 30.12.2011 (9 U 88/11) nicht ausgeführt, dass ihr die Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre.
  • BGH, 17.06.2008 - XI ZR 112/07

    Zur Bereicherungsschuld bei unwirksamen Darlehensvertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Bis zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.06.2008 (XI ZR 112/07) habe die Klägerin davon ausgehen dürfen, dass es einem Kreditinstitut, das aufgrund eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Darlehensvertrages die Immobilienfondsbeteiligung eines Kapitalanlegers finanziert und die Darlehensvaluta unmittelbar an den als GbR betriebenen Fonds ausgezahlt hat, nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt sei, den Darlehensnehmer und Gesellschafter der GbR gemäß § 812 BGB in Anspruch zu nehmen.
  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Da diese am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, ist anschließend gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist des § 195 BGB n. F. (Regelverjährung von 3 Jahren) maßgeblich (vgl. auch BGH Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 253/07 Rn. 29, zitiert nach juris).
  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits allgemein auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen und Treuhändervollmachten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265; Urt. v. 11.10.2001, III ZR 182/00, WM 2001, 2260) sich in einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Fehlen der Erlaubnis des Bevollmächtigten M. J. oder der unterbevollmächtigten A. T. Steuerberatungsgesellschaft mbH befand.
  • BGH, 07.12.2010 - XI ZR 348/09

    Verbraucherkredit zur Finanzierung einer Fondseinlage: Verjährung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Erforderlich ist vielmehr ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH NJW 2011, 1278, zitiert nach juris).
  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Nur im Einzelfall kann Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (BGH Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 263 Rn. 14 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen), wenn es sich um eine so unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH NJW 2009, 984 Rn. 14, zitiert nach juris).
  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11
    Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits allgemein auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen und Treuhändervollmachten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH Urt. v. 28.09.2000, IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265; Urt. v. 11.10.2001, III ZR 182/00, WM 2001, 2260) sich in einer grob fahrlässigen Unkenntnis von dem Fehlen der Erlaubnis des Bevollmächtigten M. J. oder der unterbevollmächtigten A. T. Steuerberatungsgesellschaft mbH befand.
  • BGH, 10.11.2009 - VI ZR 247/08

    Verjährung von Schadensersatzsansprüchen wegen eines ärztlichen

  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 9 U 166/12

    Verjährung: Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen

    Die Anzahl der betroffenen Anleger erscheint darüber hinaus begrenzt zu sein, nachdem die Klägerin mit der Klage und in den Parallelverfahren vor dem Senat, Az. 9 U 88/11 und 9 U 146/11, auf welche die Klägerin bei ihrem Antrag auf Ruhen des Verfahrens Bezug genommen hatte, keine Bereicherungsansprüche aufgrund einer Vielzahl von abgeschlossenen Darlehensverträgen geltend macht, sondern nur aufgrund einzelner Darlehensverträge.

    Eine mögliche unsichere Rechtslage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesellschafter persönlich führt nicht zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinsichtlich der Beklagten (Senat, Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 9 U 146/11, unter II.2.c).

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