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   OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12   

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OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12 (https://dejure.org/2013,18667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2013 - 7 U 148/12 (https://dejure.org/2013,18667)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2013 - 7 U 148/12 (https://dejure.org/2013,18667)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung der Policenbedingen einer Kapitalanlage nach dem Modell "Wealthmaster Noble"

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 150 VVG, §§ 150 ff VVG, § 305 Abs 2 Nr 1 BGB, § 305c Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB
    Lebensversicherungsvertrag: Beweislast für vom Wortsinn abweichendes Parteienverständnis des Vertragstextes im Versicherungsschein; Verstoß gegen das Transparenzgebot; Zulässigkeit einer Feststellungsklage auf Leistung einer Schlusszahlung nach Jahrzehnten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; BGB § 157; BGB § 307 Abs. 1 S. 2
    Auslegung der Policenbedingen einer Kapitalanlage nach dem Modell "Wealthmaster Noble"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Wealthmaster"-Lebensversicherungen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Das Leistungsversprechen einschränkende Policenregelung kann gegen Transparenzgebot verstoßen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 164/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Wenn der Versicherer den Policenbedingungen "Wealthmaster" eine Einschränkung des Leistungsversprechens entnehmen will, verstößt diese Fassung der AVB ebenso gegen das Transparenzgebot wie die Fassung in den Policenbedingungen "Wealthmaster Noble" (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, IV ZR 164/11).

    Auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsklagen hinsichtlich Erfüllungsansprüche bei vorliegenden Konstellationen wird Bezug genommen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 24; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1; BGH NJW 2008, 69, 71, Rn. 22).

    Der Senat schließt sich auch insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung an (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 25).

    Dies hindert seine Aktivlegitimation für die Feststellungsklage, wie sie hier geltend gemacht wird, jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).

    3.3 Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von einschränkungslosen "regelmäßigen Auszahlungen" ist weder durch die "Policenbedingungen", auf die im Versicherungsschein auf Seite 1 (Anlage K 3) verwiesen wird, wenngleich offen bleibt, auf welche konkreten Policenbedingungen die Beklagte Bezug nimmt, noch durch die "Verbraucherinformationen" oder die "Poolinformationen" wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).

    Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen kann ihr daher trotz des - zudem unwirksamen - Einbeziehungshinweises in den Policenbedingungen gem. § 305 Abs. 2 BGB nicht beigemessen werden (vgl. BGH, Urteil vom 11.7.2012, IV ZR 164/11 Rn. 33).

    3.3.2 Den "Policenbedingungen", insbesondere Nr. 9 der "Policenbedingungen", lässt sich nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen, dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).

    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).

    Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die Regelungen unter Nr. 9.1 der "Policenbedingungen" auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 10, 37: zur inhaltsgleichen AGB-Klausel der "Wealthmaster Noble"-Bedingungen).

    Dagegen wird er, so die höchstrichterliche Rechtsprechung zu inhaltsgleichen Klauseln der Beklagten, die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 37).

    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des Bundesgerichtshofs zu den inhaltlich identischen "Policenbedingungen" (dort "Wealthmaster Noble") Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 38).

    Dieses verlangt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11; BGHZ 162, 210, 213 f.; BGHZ 136, 394, 401).

    Ein solcher fehlt hier wie auch im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 41).

    Ein eindeutiger Hinweis wäre nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei den hier zu bewertenden und inhalts-/wirkungsgleichen "Wealthmaster"- Policenbedingungen problemlos und "den Umständen nach" möglich gewesen (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).

    Sowohl die Klauseln in den "Policenbedingungen" als auch die Hinweise in der "Verbraucherinformation" sind mit den "Policenbedingungen" der "Wealthmaster Noble" und der "Verbraucherinformation" im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 44) inhaltlich identisch.

    Der Kläger hatte deshalb, wie in vergleichbaren Fällen, keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts ("LEX-Konzept-Rente") zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).

    Voraussetzung für die Feststellung eines abweichenden übereinstimmenden Vertragswillens ist, dass dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert wurde, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden und der Kläger diese Erläuterungen verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 46).

    Der Feststellungsanspruch und der darauf gerichtete Erfüllungsanspruch ist demnach nicht verjährt, [§ 12 Abs. 1 VVG a.F.,], §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 48).

    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 122/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 286/10; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 271/10).

  • BGH, 23.02.2005 - IV ZR 273/03

    Formularmäßige Vereinbarung von Fristen für Leistungen aus der privaten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Dieses verlangt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11; BGHZ 162, 210, 213 f.; BGHZ 136, 394, 401).

    Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht Stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGHZ 162, 210, 213 f.).

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer Schlusszahlung mindestens in Höhe der Einlage in die Kapitallebensversicherung "Weahlthmaster" beziehungsweise "Wealthmaster Noble" ist mangels eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses unzulässig, wenn die Schlusszahlung erst Jahrzehnte später (hier: im Jahr 2038) fällig wird (Anschluss: BGH, Urteil vom 13. März 2001, VI ZR 290/00 und BGHZ 120, 239).

    Das Substrat einer Rechtsbeziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ergibt, muss schon gegenwärtig vorhanden sein; die Möglichkeit allein, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in ihren Grundlagen überschaubaren Entwicklung die festzustellenden Ansprüche ergeben können, ersetzt das nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81, VersR 1983, 724 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 Rn. 34; Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957 Rn. 8).

  • BGH, 13.03.2001 - VI ZR 290/00

    Feststellungsbegehren eines Sozialversicherungsträgers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Leistung einer Schlusszahlung mindestens in Höhe der Einlage in die Kapitallebensversicherung "Weahlthmaster" beziehungsweise "Wealthmaster Noble" ist mangels eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses unzulässig, wenn die Schlusszahlung erst Jahrzehnte später (hier: im Jahr 2038) fällig wird (Anschluss: BGH, Urteil vom 13. März 2001, VI ZR 290/00 und BGHZ 120, 239).

    Das Substrat einer Rechtsbeziehung, aus der sich die festzustellende Rechtsfolge ergibt, muss schon gegenwärtig vorhanden sein; die Möglichkeit allein, dass sich bei einer derzeit nicht einmal in ihren Grundlagen überschaubaren Entwicklung die festzustellenden Ansprüche ergeben können, ersetzt das nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81, VersR 1983, 724 Rn. 11; Urteil vom 20. November 1992 - V ZR 82/91, BGHZ 120, 239 Rn. 34; Urteil vom 13. März 2001 - VI ZR 290/00, NJW-RR 2001, 957 Rn. 8).

  • BGH, 13.11.2000 - II ZR 115/99

    Darlegungs- und Beweislast bei von Wortlaut abweichender Auslegung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Eine Partei die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn in der Vertragsurkunde - hier "regelmäßige Auszahlungen" in einem Versicherungsschein - verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (Anschluss: BGH, Urteil vom 13. November 2000, II ZR 115/99).

    Eine Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGHR BGB § 157 Beweislast 1 = BGH MDR 2001, 323 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2013 - 7 U 52/12, juris Rn. 124 f.).

  • OLG Stuttgart, 08.04.2013 - 7 U 52/12

    €žWealthmaster"-Lebensversicherung: Darlegungs- und Beweislast für ein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Eine Partei, die behauptet, beide Vertragspartner hätten den Vertragstext in einem anderen als dem Wortsinn verstanden, trifft hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGHR BGB § 157 Beweislast 1 = BGH MDR 2001, 323 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2013 - 7 U 52/12, juris Rn. 124 f.).
  • BGH, 16.06.1993 - VIII ZR 222/92

    Feststellungsklage potentieller Schuldner - keine Interventionswirkung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts und der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für Feststellungsklagen hinsichtlich Erfüllungsansprüche bei vorliegenden Konstellationen wird Bezug genommen (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11, Rn. 24; BGHZ 83, 122, 125 f.; BGH NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1; BGH NJW 2008, 69, 71, Rn. 22).
  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 123/74

    Anspruch auf Befreiung von der Urteilssumme und den zugunsten des Geschädigten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Selbst bei hier nicht vorliegenden Abweichungen zwischen Versicherungsantrag und Versicherungsschein sind die im Versicherungsschein ausgewiesenen Hauptleistungspflichten, jedenfalls bei etwaigen Abweichungen zugunsten eines Versicherungsnehmers, maßgeblich (Umkehrschluss aus § 5 VVG a.F.; inhaltsgleich § 5 VVG n.F.; BGH VersR 1976, 477 ff.; BGH VersR 1990, 887 ff.; BGH VersR 1995, 648 ff.).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 286/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Die Grundsatzfragen hat der Bundesgerichtshof eingehend, mehrfach und abschließend beantwortet (BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 122/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 151/11; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 286/10; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 271/10).
  • BGH, 23.06.1993 - IV ZR 135/92

    Kein formularmäßiger Leistungsausschluß für wissenschaftlich nicht allgemein

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2013 - 7 U 148/12
    Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteil vom 11.07.2012 - IV ZR 164/11).
  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 122/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BGH, 11.07.1996 - IX ZR 80/95

    Zulässigkeit der Klageänderung bei Übergehen vom Antrag auf Herausgabe einer

  • BGH, 22.02.1995 - IV ZR 58/94

    Anfechtung eines Versicherungsvertrages

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 151/11

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BGH, 15.01.2002 - X ZR 91/00

    Zur Bewertung einer Erklärung des Gläubigers als Verzicht

  • BGH, 10.05.2001 - VII ZR 356/00

    Angebot auf Abschluß eines Erlaßvertrages

  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 13/81

    Subsidiarität von Leistungspflichten aus der Familienkrankenhilfe bei eigener

  • BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05

    Parteifähigkeit des nicht rechtsfähigen Vereins; Zulässigkeit einer

  • BGH, 08.10.1997 - IV ZR 220/96

    Inhaltskontrolle der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Satzungen von

  • BGH, 09.05.1990 - IV ZR 51/89

    Vorschriftwidriger Umgang mit brennbaren und explosiven Stoffen

  • BGH, 11.07.2012 - IV ZR 271/10

    Zu Schadensersatz- und Erfüllungsansprüchen gegen den englischen

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

  • BGH, 17.12.1951 - GSZ 2/51

    Unselbständige Anschlußrevision. Kosten

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

  • BGH, 16.04.2008 - IV ZR 335/06

    Anforderung an die Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassunghsbeschwerde

  • LG Münster, 03.05.2019 - 115 O 198/17
    Mit der Frage der Berechtigung zur Einlösung von Poolanteilen hat sich der BGH nicht befasst, sodass er auch über die Frage, zu welcher Ablaufleistung die Beklagte verpflichtet ist, wenn bei Verrechnung der regelmäßigen Auszahlungen auf die Vertragswerte diese aufgezehrt werden, nicht entschieden hat (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 6 U 101/15, Anl. B 9; OLG Stuttgart, Urt. vom 27.06.2013, Az.: 7 U 148/12, Anl. B 23; LG Stuttgart, Urt. vom 13.03.2013, Az.: 16 O 645/11, Anl. B 27; LG Verden, Urt. vom 13.05.2016, Az.: 4 O 305/15, Anl. B 28; LG Darmstadt, Urt. vom 09.05.2016, Az.: 16 O 420/14, Anl. B 29; LG Münster, Urt. vom 01.12.2014, Az.: 115 O 266/13, Anl. B 26).
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