Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 27.06.2014 - 5 Ss 253/14 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- verkehrslexikon.de
Wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat als falsche Verdächtigung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fahren ohne Fahrerlaubnis und Flucht vor der Polizei, anschließende wahrheitswidrige Einlassung, ein anderer sei mit dem Fahrzeug gefahren, wobei diese Einlassung mit dem anderen abgesprochen war und mit dessen Einverständnis erfolgte; Prüfung einer Strafbarkeit wegen ...
- strafrechtsiegen.de
Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung bei fehlendem Strafantrag
- ra.de
- Justiz Baden-Württemberg
Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung bei fehlendem Strafantrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 164 Abs. 1; StGB § 248b; StGB § 145d
Fahren ohne Fahrerlaubnis und Flucht vor der Polizei, anschließende wahrheitswidrige Einlassung, ein anderer sei mit dem Fahrzeug gefahren, wobei diese Einlassung mit dem anderen abgesprochen war und mit dessen Einverständnis erfolgte - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die wahrheitswidrige Behauptung einer Straftat
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wahrheitswidrige Bezichtigung einer Straftat stellt nicht immer falsche Verdächtigung dar
Verfahrensgang
- AG Ravensburg, 03.12.2013 - 1 Ls 42 Js 9998/13
- OLG Stuttgart, 27.06.2014 - 5 Ss 253/14
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2014, 276
- StV 2015, 179 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 07.11.2001 - 2 StR 417/01
Falsche Verdächtigung (rechtswidrige Tat; Verjährung; fehlerhafte …
Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2014 - 5 Ss 253/14
Dies ist etwa dann der Fall, wenn es schon nach dem vom Täter dargestellten Sachverhalt an einer Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt und daher ein hinreichender Anfangsverdacht nicht gegeben ist (BGH, Beschluss vom 7. November 2001 - 2 StR 417/01 - zitiert nach juris;… Fischer, StGB, 61. Auflage, § 164, Rn. 5b;… Ruß in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 164, Rn. 15).