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   OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11   

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OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11 (https://dejure.org/2012,56335)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2012 - 2 U 160/11 (https://dejure.org/2012,56335)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2012 - 2 U 160/11 (https://dejure.org/2012,56335)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Insolvenzanfechtung bei der Bestellung einer Grundschuld für eine bereits anderweit eingegangene, aber erst künftig fällig werdende Pensionsverpflichtung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1
    Insolvenzanfechtung bei der Bestellung einer Grundschuld für eine bereits anderweit eingegangene, aber erst künftig fällig werdende Pensionsverpflichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 257/92

    Anfechtbarkeit eines Vertrages; Umfang des Rückgewähranspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84).

    Ob im Einzelfall ein Benachteiligungsvorsatz vorliegt, hat das Gericht aufgrund des Gesamtergebnisses der Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden (BGHZ 124, 76, 82; vgl. auch BGH, Urteile vom 17.07.2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1924).

    Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f.; 131, 189, 195; 155, 75, 84; 162, 143, 154).

    Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23).

    Ist eine Sicherung gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden, hat der Schuldner dem Gläubiger also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste, so trägt dies nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. BGHZ 124, 76, 80 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 27; dort auf den Insolvenzfall bezogene Heimfallabrede in einem Erbpachtvertrag).

    Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Umstände sind vom Gläubiger (hier dem Kläger) darzulegen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, Urteile vom 29.03.1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f.; 131, 189, 195; 155, 75, 84; 162, 143, 154).

    Paradefall ist die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f.; 162, 143, 155, m.w.N.).

    Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sich von diesem eine dingliche Sicherung versprechen lässt, hat Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO, weil er weiß, dass mit seinem Vorteil zugleich eine Schlechterstellung der anderen Gläubiger einhergeht (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 26), wobei die Kenntnis der in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO genannten Tatsachen eine Vermutung für die Bösgläubigkeit begründet (so BGHZ 162, 143, 150).

    Die Auslegung des § 133 Abs. 1 InsO darf nicht zu seinen Lasten in Widerspruch zu den eindeutig normierten Grenzen des Anwendungsbereichs von § 130 Abs. 1 InsO führen, also nicht das gesetzliche Fristensystem unterlaufen (BGHZ 162, 143, 154).

    Die grundrechtlich gewährleistete Eigentumsfreiheit erlaubt es dem Gläubiger jenseits der Grenzen der genannten Anfechtungsvorschriften, seine Ansprüche zwangsweise durchzusetzen, obwohl er die dadurch eintretende Benachteiligung anderer Gläubiger kennt, soweit er die allgemeinen Regeln der §§ 823 ff. BGB sowie die in bestimmten Rechtsgebieten - etwa dem Wettbewerbsrecht - geltenden Spezialregeln beachtet (vgl. BGHZ 162, 143, 151).

  • BGH, 19.04.2007 - IX ZR 59/06

    Anfechtbarkeit der Vereinbarung eines Heimfallanspruchs in einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Der Kläger habe sich aus Angst vor Vermögensverfall sichern wollen, was seine Absicht zeige, sich eine Bevorzugung zu sichern, weil er dies für erforderlich gehalten habe (missbilligt in BGH, IX ZR 59/06 (19.04.2007), v. a. Rn. 23, 27).

    Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sich von diesem eine dingliche Sicherung versprechen lässt, hat Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO, weil er weiß, dass mit seinem Vorteil zugleich eine Schlechterstellung der anderen Gläubiger einhergeht (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 26), wobei die Kenntnis der in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO genannten Tatsachen eine Vermutung für die Bösgläubigkeit begründet (so BGHZ 162, 143, 150).

    Ein Vertrag kann ausgewogen sein, gleichwohl aber die Gläubiger eines der Vertragsschließenden zumindest mittelbar benachteiligen (BGHZ 124, 76, 80 f.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23).

    Ist eine Sicherung gezielt für den Insolvenzfall abgeschlossen worden, hat der Schuldner dem Gläubiger also gerade für diesen Fall einseitig einen Sondervorteil eingeräumt, der zwangsläufig die Rechte der anderen Gläubiger schmälern musste, so trägt dies nach allgemeiner Erfahrung den Schluss auf einen entsprechenden Willen (vgl. BGHZ 124, 76, 80 ff.; BGH, Urteil vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 27; dort auf den Insolvenzfall bezogene Heimfallabrede in einem Erbpachtvertrag).

    Erhebliche dem Benachteiligungsvorsatz entgegenstehende Umstände sind vom Gläubiger (hier dem Kläger) darzulegen (BGHZ 124, 76, 82; BGH, Urteile vom 29.03.1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546, 547 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 23).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 169/02

    Anfechtbarkeit von Zahlungen zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Der Schuldner handelt mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn er ihre Benachteiligung als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat (BGHZ 124, 76, 81 f.; 155, 75, 84).

    Wer bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der anderen Gläubiger im allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt, handelt mit Benachteiligungsvorsatz (BGHZ 124, 76, 81 f.; 131, 189, 195; 155, 75, 84; 162, 143, 154).

    Paradefall ist die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGHZ 155, 75, 85 f.; 162, 143, 155, m.w.N.).

    Jeder Gläubiger, der in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sich von diesem eine dingliche Sicherung versprechen lässt, hat Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO, weil er weiß, dass mit seinem Vorteil zugleich eine Schlechterstellung der anderen Gläubiger einhergeht (vgl. BGHZ 155, 75, 84; BGH, Urteil vom 13.05.2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588 und vom 19.04.2007 - IX ZR 59/06, NJW 2007, 2325, bei juris Rz. 26), wobei die Kenntnis der in § 133 Abs. 1 S. 2 InsO genannten Tatsachen eine Vermutung für die Bösgläubigkeit begründet (so BGHZ 162, 143, 150).

  • OLG Köln, 26.11.2003 - 5 U 72/03

    Abzinsung einer Pensionszusage gegenüber Insolvenzschuldner

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Hingegen wird die Anmeldung nicht dadurch unwirksam oder unbeachtlich, dass die Forderung nicht richtig berechnet ist (so ersichtlich auch OLG Köln, OLGR 2004, 200).

    Damit hat er der Vorgabe genügt, seinen anzumeldenden Versorgungsanspruch zu kapitalisieren (vgl. OLG Köln, OLGR 2004, 200, bei juris Rz. 15).

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZR 199/02

    Anfechtung von Leistungen zur Abwendung eines angekündigten Insolvenzantrags;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Die tatsächliche Lebenserfahrung, dass der Gläubiger eine andere als die ihm gebührende Leistung sehr oft nur deshalb fordern und annehmen wird, weil er Sorge hat, dass er die an sich geschuldete Leistung wegen eines befürchteten Vermögensverfalls des Schuldners nicht mehr erhalten werde, besteht unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Anfechtungstatbestände (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHR, InsO § 133 Abs. 1, Stichwort: Inkongruente Deckung 1, m.w.N. zur Diskussion in der Literatur).

    Für die Annahme, der Gesetzgeber hätte als Ausgleich für die weiter gefassten Anfechtungstatbestände zu Lasten der Masse in das System des zivilprozessualen Beweisrechts eingreifen wollen, hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 159, 265 f.) keinen Anhalt gesehen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHR, InsO § 133 Abs. 1, Stichwort: Inkongruente Deckung 1).

  • BGH, 19.03.1998 - IX ZR 22/97

    Sittenwidrigkeit der Sicherung eines Kredits der Muttergesellschaft; Anfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung oder Sicherung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308).
  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 227/92

    Konkursanfechtung bei Bardeckung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum früheren Recht bildet eine inkongruente Deckung oder Sicherung in der Regel ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und für die Kenntnis des Gläubigers von dieser Absicht (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308).
  • OLG Karlsruhe, 27.10.2011 - 9 U 27/11

    Insolvenz: Streitgegenstand einer Feststellungsklage bei streitigen Forderungen;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Dies findet auch in der Rechtsprechung Niederschlag (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2011 - 9 U 27/11, ZInsO 2012, 1229), entspricht aber nicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 124/08, MDR 2009, 467, wo offenbar unterschiedliche Forderungen einheitlich behandelt wurden, ohne dass dies problematisiert worden wäre), und es wäre auch vom Schutzzweck der Norm her nicht gedeckt, weil die rechtliche Grundlage für alle in Rede stehenden Beträge dieselbe Pensionsabrede ist.
  • BGH, 21.01.1999 - IX ZR 329/97

    Nachweis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.09.2012 - 2 U 160/11
    Voraussetzung ist allerdings dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Empfängers der Leistung Anlass bestand, an der Liquidität des Schuldners zu zweifeln (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407).
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

  • BGH, 17.07.2003 - IX ZR 272/02

    Anforderungen an den Gläubigerbenachteilungsvorsatz

  • BGH, 10.12.1959 - VII ZR 210/58

    Fälligkeit absonderungsberechtigter Forderungen

  • BGH, 18.12.2008 - IX ZR 124/08

    Erfordernis einer Klagefristeinhaltung i.R.e. Feststellungsklage des Gläubigers

  • BGH, 29.03.1960 - VIII ZR 142/59
  • BGH, 20.07.2006 - IX ZR 44/05

    Anfechtung der Erfüllung eines Freistellungsanspruchs

  • OLG Hamm, 12.05.1995 - 20 U 37/95

    Einziehung verpfändeter Ansprüche aus Lebensversicherung zur Konkursmasse

  • BGH, 23.11.1995 - IX ZR 18/95

    Begriff der nahestehenden Person; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung einer

  • BGH, 19.01.2012 - IX ZR 2/11

    Insolvenzanfechtung: Umsatzsteuerzahlung bei umsatzsteuerlicher Organschaft;

  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

  • BFH, 17.05.1984 - V R 80/77

    Feststellungsverfahren - Tauglicher Gegenstand - Forderungsidentität -

  • RG, 01.05.1918 - I 422/17

    Anmeldung einer Konkursforderung unter Begründung des Anspruchs; Anmeldung des

  • BAG, 03.12.1985 - 1 AZR 545/84

    Konkursvorrecht von Forderungen aus einem Sozialplan - Geltendmachung von

  • BFH, 26.02.1987 - V R 114/79

    Verfahren - Konkurs - Umsatzsteuer - Feststellungsbescheid -

  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

  • BAG, 18.05.2021 - 3 AZR 317/20

    Betriebsrentenansprüche - Kapitalisierung - Abzinsungsfaktor

    (b) Das OLG Köln ist den zuletzt genannten Erwägungen unter Geltung der Insolvenzordnung entgegengetreten und hat sich ausdrücklich gegen eine Anwendung des gesetzlichen Zinssatzes nach § 41 InsO ausgesprochen (OLG Köln 26. November 2003 - 5 U 72/03 - Rn. 16; in diesem Sinne am Rande auch OLG Stuttgart 27. September 2012 - 2 U 160/11 - Rn. 64) .
  • BSG, 25.02.2015 - B 2 U 13/15 B
    S 2 U 160/11 (SG Nürnberg).
  • BSG, 04.11.2014 - B 2 U 198/14 B
    S 2 U 160/11 (SG Nürnberg).
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