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   OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13   

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OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13 (https://dejure.org/2014,50019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.11.2014 - 2 U 175/13 (https://dejure.org/2014,50019)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. November 2014 - 2 U 175/13 (https://dejure.org/2014,50019)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit eines Versicherungsmaklerpools für Zuwiderhandlungen seiner Makler

  • IWW
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Wettbewerbsverstoß: Verantwortlichkeit eines Versicherungsmaklerpools für Zuwiderhandlungen seiner Makler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - FinancePlan+ 1 -, Maklerpool, Zurechnung des Werbeverhaltens kooperierender HM, Gewährung von Zuführungsprovision als Zurechnungskriterium, VM, Abwerben von Mitarbeitern, unlautere Abwerbung, Beauftragter

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Rottweil, 15.11.2013 - 5 O 1/13

    - FinancePlan+ 1 -, Maklerpool, Zurechnung des Werbeverhaltens kooperierender HM,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 15. November 2013 (Az,: 5 O 1/13 KfH) wird.

    Auf die Berufung der Beklagten Ziffer 1 wird das Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 15. November 2014 (Az.: 5 O 1/13 KfH) in Ziffer 3 des Tenors und im Kostenpunkt unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels.

    Wegen des Sachverhalts wird auf die Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Rottweil vom 15. November 2013 (Az.: 5 O 1/13) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

    unter Abänderung des Urteils des LG Rottweil vorn 15.11.2013 - 5 0 1/13 KfH - nach den in der letzten mündlichen Verhandlung zuletzt gestellten Anträge zu entscheiden, - bis auf die bereits zuerkannten Anträge und bis auf die der Ziffern 1 a) bb) und 4 der Klageschrift sowie bis auf den Zahlungsantrag vom 19.1.2013, die nicht mehr gestellt werden.

    unter teilweiser Abänderung des am 15. November 2013 verkündeten Urteils des Landgericht Rottweil, Az.: 5 0 1/13 KfH, die Klage gegen die Beklagte zu 1. abzuweisen.

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Die Zurechnung habe das Landgericht aufgrund der Kooperationsvereinbarung zutreffend bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2009 - I ZR 109/06, Rz. 21, 24 und 25).

    Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, hat er auch die damit verbundenen Risiken zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 994, Rn. 19 - Gefälligkeit; BGH, GRUR 2009, 597, Rn 15 - Halzband; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn 21 - Partnerprogramm).

    Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen" und "Mitarbeiter" und "Beauftragte" geboten (vgl. BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn 21 - Partnerprogramm; s. auch schon OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 343, 346).

    Ausreichend für eine Stellung als Beauftragter ist es aber, wenn sich der Unternehmensinhaber einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hätte sichern können und müssen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 - Partnerprogramm; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205, 206; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 913, 916).

  • BGH, 05.04.1995 - I ZR 133/93

    Franchise-Nehmer - Haftung des Betriebsinhabers; Sonderpreis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Der Unternehmensinhaber kann sich also nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können (vgl. BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; Köhler, GRUR 1991, 344, 345 f.).

    Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen" und "Mitarbeiter" und "Beauftragte" geboten (vgl. BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn 21 - Partnerprogramm; s. auch schon OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 343, 346).

    Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (so Köhler, a.a.O., Rn. 2.41 zu § 8, auch zum Folgenden, u.H. auf BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH, GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III; BGH, WRP 2011, 881, Rn. 54 - Sedo).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 174/08

    Änderung der Voreinstellung III

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    § 8 Abs. 2 UWG, statuiert gegen den Unternehmensinhaber in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche - und nur um solche geht es bei der Berufung der Beklagten - bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 2.32 ff. zu § 8 auch zum Folgenden unter Hinweis auf die nachfolgend Zitierten; BGH, GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler; BGH, GRUR 2011, 543, Rn 13 - Änderung der Voreinstellung III).

    Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (so Köhler, a.a.O., Rn. 2.41 zu § 8, auch zum Folgenden, u.H. auf BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH, GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III; BGH, WRP 2011, 881, Rn. 54 - Sedo).

  • OLG Stuttgart, 27.11.2008 - 2 U 60/08

    Unlautere Internetwerbung für Neufahrzeuge: Klagebefugnis eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Um diesen Zweck zu erreichen, ist eine weite Auslegung der Tatbestandsmerkmale "in einem Unternehmen" und "Mitarbeiter" und "Beauftragte" geboten (vgl. BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn 21 - Partnerprogramm; s. auch schon OLG Stuttgart, GRUR-RR 2009, 343, 346).

    Ausreichend für eine Stellung als Beauftragter ist es aber, wenn sich der Unternehmensinhaber einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hätte sichern können und müssen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 - Partnerprogramm; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205, 206; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 913, 916).

  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    § 8 Abs. 2 UWG, statuiert gegen den Unternehmensinhaber in Bezug auf wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche - und nur um solche geht es bei der Berufung der Beklagten - bei Zuwiderhandlungen seiner Mitarbeiter und Beauftragten eine Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 2.32 ff. zu § 8 auch zum Folgenden unter Hinweis auf die nachfolgend Zitierten; BGH, GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler; BGH, GRUR 2011, 543, Rn 13 - Änderung der Voreinstellung III).

    Daher kann er sich auch nicht darauf berufen, er habe dem Mitarbeiter in dem fraglichen Bereich Entscheidungsfreiheit eingeräumt (BGH, GRUR 2000, 907, 909 - Filialleiterfehler) oder der Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt (Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Rn. 2.32 ff. zu § 8).

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 155/09

    Sedo

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (so Köhler, a.a.O., Rn. 2.41 zu § 8, auch zum Folgenden, u.H. auf BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH, GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III; BGH, WRP 2011, 881, Rn. 54 - Sedo).
  • OLG Köln, 25.11.2005 - 6 U 129/05

    Bluerate Tarif-Wunder - Zur Haftung für unrichtige Angaben in der Sendung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Ausreichend für eine Stellung als Beauftragter ist es aber, wenn sich der Unternehmensinhaber einen bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss hätte sichern können und müssen (BGH, GRUR 2009, 1167, Rn. 21 - Partnerprogramm; OLG Köln, GRUR-RR 2006, 205, 206; OLG Stuttgart, NJW-RR 2009, 913, 916).
  • BGH, 11.03.2009 - I ZR 114/06

    Halzband

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Da er die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt, hat er auch die damit verbundenen Risiken zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2007, 994, Rn. 19 - Gefälligkeit; BGH, GRUR 2009, 597, Rn 15 - Halzband; BGH, GRUR 2009, 1167, Rn 21 - Partnerprogramm).
  • BGH, 07.04.2005 - I ZR 221/02

    Meißner Dekor II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13
    Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugute kommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (so Köhler, a.a.O., Rn. 2.41 zu § 8, auch zum Folgenden, u.H. auf BGH, GRUR 1995, 605, 607 - Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2005, 864, 865 - Meißner Dekor II; BGH, GRUR 2011, 543, Rn 11, 13 - Änderung der Voreinstellung III; BGH, WRP 2011, 881, Rn. 54 - Sedo).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 92/04

    Gefälligkeit

  • BGH, 06.06.1958 - I ZR 33/57

    Irreführende Werbung

  • OLG Stuttgart, 22.08.1997 - 2 U 121/97

    Unzulässige Telefonwerbung gegenüber Bankkunden L

  • OLG Stuttgart, 04.12.2014 - 2 U 158/12

    Wettbewerbsverstöße von Lotterieveranstaltern und Lottoannahmestellen:

    Gleichwohl kann nach § 8 Abs. 2 UWG eine Zurechnung des Verhaltens der unmittelbar Verantwortlichen erfolgen (OLG Hamm, WRP 2013, 1394, bei juris Rz. 33, u.H. auf OLG Koblenz, Urteil vom 01.12.2010 - 9 U 258/10; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27. November 2014 - 2 U 175/13).
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