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   OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09   

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OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09 (https://dejure.org/2010,13480)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.07.2010 - 4 U 191/09 (https://dejure.org/2010,13480)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juli 2010 - 4 U 191/09 (https://dejure.org/2010,13480)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (31)

  • OLG Köln, 25.08.2009 - 14 U 11/05

    Haftungsausfüllende Kausalität und Höhe des Schadens bei einem unrichtigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Der Kooperationsvertrag wurde mit Schreiben vom 8. Dezember 2003 zum 31. Dezember 2003 gekündigt (K 5 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05).

    Der damalige Rechtsanwalt der A. G. antwortete mit Schreiben vom 20. Dezember 2003, der Kündigung könne nur zugestimmt werden, wenn wenigstens ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten der A. getilgt würde, dies wurde vom Beklagten abgelehnt (K 6 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05).

    Der Beklagte reagierte erstmals ablehnend mit Schreiben vom 24.06.2004 (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05), der Verkauf könne nur erfolgen, wenn der Erlös in die Masse fließe, die A. habe lediglich ein Zurückbehaltungsrecht an den Waren.

    Darauf reagierte der damalige Vertreter der A. am 28.06.2004, indem er eine Auskehrung von Verkaufserlösen ablehnte und auf § 371 HGB hinwies (K 12 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05).

    Dies hat ausweislich des Schreibens vom 24.06.2004 auch der Beklagte gewusst, denn dort weist er darauf hin, dass der A. lediglich ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, diese jedoch nicht zur Verwertung der Waren berechtigt sei (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05).

    Für das Erfordernis eines qualifizierten Bestreitens spricht auch das Schreiben des Beklagten vom 24.06.2004, indem er ausführt, die A. habe lediglich ein Zurückbehaltungsrecht, er also damals offensichtlich vom Bestehen eines solchen Rechts ausging (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05).

    Der Beklagte muss sich auch deshalb an seinem Schreiben vom 24.06.2004 (K 11 = Blatt 48 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05) festhalten lassen, in dem er darauf hingewiesen hat, dass die A. lediglich ein Zurückbehaltungsrecht habe.

    Der Senat nimmt ergänzend auf die überzeugenden Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2005 (Az. 14 U 11/05) Bezug und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen.

    Es mag zwar zutreffen, dass die vom Beklagten im Schreiben vom 24.06.2004 (K 11 im Verfahren LG Tübingen 21 O 133/04 = OLG Stuttgart 14 U 11/05) geäußerte Ansicht fehlerhaft war, wonach kein Verwertungsrecht, sondern lediglich ein Zurückbehaltungsrecht bestehe, der Beklagte war als vorläufig bestellter (schwacher) Insolvenzverwalter nach den oben unter 4. und 5. gemachten Ausführungen aber nicht verfügungsbefugt, er war insoweit auch nicht verpflichtet, auf die N. KG einzuwirken.

  • BGH, 05.03.1998 - IX ZR 265/97

    Voraussetzungen der Ersatzaussonderung im Gesamtvollstreckungsverfahren; Haftung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Der Verwalter ist insoweit verpflichtet, Aussonderungsrechte zu beachten und an der Herausgabe der auszusondernden Gegenstände mitzuwirken (BGH NJW-RR 2006, 694 [695, Rn. 8]; BGH NJW 1998, 2213 [2215], für eine Sequestration; BGHZ 100, 346 [350]).

    In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass auch der vorläufige Insolvenzverwalter für die Verletzung von Aus- und Absonderungsrechten haften kann (BGH NJW 1998, 2213 [2215; für eine Sequestration]; MüKo-InsO/Haarmeyer, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 209; Kirchhof in HK-InsO, 5. Aufl. 2008, § 22 Rn. 79), wobei allerdings hinsichtlich der Erkennbarkeit der Schuldnerfremdheit Einschränkungen gemacht werden (OLG Köln ZIP 2001, 1823).

    Ein (endgültiger) Insolvenzverwalter, der fremdes Eigentum unberechtigt zur Masse zieht, handelt fahrlässig, wenn er die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (BGH NJW 1998, 2213 [2215]; BGH NJW 1996, 2233).

  • BGH, 09.05.1996 - IX ZR 244/95

    Pflicht des Konkursverwalters zur Beachtung von Aussonderungsrechten bei der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Ein (endgültiger) Insolvenzverwalter, der fremdes Eigentum unberechtigt zur Masse zieht, handelt fahrlässig, wenn er die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt (BGH NJW 1998, 2213 [2215]; BGH NJW 1996, 2233).

    Ein Verwalter, der die Sachlage unzureichend aufklärt oder eine klare Rechtslage falsch beurteilt, handelt fahrlässig (BGH NJW 1996, 2233 [2234 f.] = BGH ZIP 1996, 1183).

  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Die Verwertung von Gegenständen ist in der Insolvenzordnung demgemäß auch nur im Zusammenhang mit dem eröffneten Verfahren geregelt (BGH NJW 2001, 1496 [1497]).

    Herausgabeverlangen von Sicherungsnehmern kann der Verwalter deshalb abwehren (aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, NJW 2001, 1496 [1497 f.] ergibt sich insoweit die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung, zum Beispiel im Hinblick auf entbehrliche Gegenstände, betriebsnotwendige Geräte und das Insolvenzziel).

  • BGH, 21.04.2005 - IX ZR 24/04

    Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Dies beinhaltet nach § 1246 Abs. 1 BGB das Recht, vom Schuldner die Zustimmung zu einer freihändigen Verwertung zu verlangen, wenn sich eine solche aus wirtschaftlicher Sicht als vorteilhaft darstellt (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]).

    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aus der abweichenden Art keiner einen Nachteil erleidet, mindestens aber einer der Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil hat (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1246 Rn. 2) oder, anders ausgedrückt, wenn sie den anerkennenswerten Interessen eines Beteiligten entspricht und die Interessen der anderen Beteiligten dem nicht entgegenstehen (BayObLG DB 1983, 2245 = Rpfleger 1983, 393; BGHZ 18, 149 [152, 164]).

  • BGH, 25.01.2007 - IX ZR 216/05

    Haftung des Insolvenzverwalters wegen Pflichtverletzungen bei der Untervermietung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen die Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind (BGH NJW 2008, 1442 f., Rn. 12; BGH NJW 2007, 1596 Rn. 7).

    Der Geschädigte ist danach so zu stellen, als ob der Insolvenzverwalter die Pflichtverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB; BGH NJW 2007, 1596 Rn. 14).

  • BGH, 24.01.2008 - IX ZR 201/06

    Haftung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters wegen unterlassener

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Nicht insolvenzspezifisch sind außerdem im Allgemeinen die Pflichten, die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines Dritten auferlegt sind (BGH NJW 2008, 1442 f., Rn. 12; BGH NJW 2007, 1596 Rn. 7).

    Für den Fall von Mietzahlungen ist entschieden, dass den vorläufigen Insolvenzverwalter mit oder ohne begleitendem Verfügungsverbot insolvenzrechtlich keine Pflicht trifft, im Eröffnungsverfahren Mietzahlungen zu leisten oder solchen Zahlungen des Schuldners zuzustimmen (BGH NJW 2008, 1442 [1443, Rn. 13]).

  • BGH, 27.05.2003 - IX ZR 51/02

    Erlöschen einer Vollmacht im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Im Fall einer Abtretung ist nicht nur die unter einer Bedingung erfolgende Abtretung eines unbedingten Anspruchs, sondern auch die uneingeschränkte Abtretung eines bedingten Anspruchs insolvenzfest (BGHZ 155, 87 [92]; BGH ZIP 2008, 886; Kayser in HK-InsO, 5. Aufl. 2008, § 91 Rn. 8).

    Für die Abgrenzung zwischen künftigen und bedingten Ansprüchen kommt es darauf an, ob der Schuldner den Vermögensgegenstand (unter der aufschiebenden Bedingung) bereits aus seinem Vermögen gegeben hat, ohne dass für ihn die Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung wieder zurückzuverlangen (BGHZ 155, 87 [93], Kayser in HK-InsO, 5. Aufl. 2008, § 91 Rn. 9).

  • BayObLG, 28.07.1983 - BReg. 1 Z 4/83
    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn aus der abweichenden Art keiner einen Nachteil erleidet, mindestens aber einer der Beteiligten einen wirtschaftlichen Vorteil hat (BGH NJW-RR 2005, 916 [918]; Staudinger/Wiegand, BGB [2009], § 1246 Rn. 2) oder, anders ausgedrückt, wenn sie den anerkennenswerten Interessen eines Beteiligten entspricht und die Interessen der anderen Beteiligten dem nicht entgegenstehen (BayObLG DB 1983, 2245 = Rpfleger 1983, 393; BGHZ 18, 149 [152, 164]).
  • BGH, 04.05.1987 - II ZR 211/86

    Ordnungsgemäße Verwaltung durch Verfügung über Eigentumsrechte

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.07.2010 - 4 U 191/09
    Verfügungen sind danach Rechtsgeschäfte, die unmittelbar darauf gerichtet sind, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, es zu verändern, zu belasten, zu übertragen oder aufzuheben (BGHZ 101, 24 [26]; BGHZ 75, 221 [226]; BGHZ 1, 294 [304]).
  • BGH, 24.10.1979 - VIII ZR 289/78

    LKW I - § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung

  • BGH, 18.07.2002 - IX ZR 195/01

    Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen in der Insolvenz des Schuldners;

  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03

    Schadenersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

  • BGH, 24.01.1991 - IX ZR 250/89

    Einsatz von Hilfskräften durch den Konkursverwalter; Interessenkollision des

  • BGH, 25.10.2007 - IX ZR 217/06

    Lastschriftenwiderruf in der Insolvenz

  • BGH, 15.03.1951 - IV ZR 9/50

    Begriff der Verfügung

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

  • BGH, 08.03.1955 - I ZR 109/53

    Rechtsmittel

  • OLG Köln, 10.05.1991 - 19 U 265/89

    Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt verkaufter Sachen

  • RG, 29.05.1908 - VII 322/07

    Arglistige Täuschung. Erfüllungsgeschäft. Zurückbehaltungsrecht.

  • BGH, 03.02.1999 - VIII ZR 14/98

    Anforderungen an substantiiertes Bestreiten

  • BGH, 14.04.1987 - IX ZR 260/86

    Pflichten des Konkursverwalters beim Abschluß von Geschäften

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 144/10

    Haftung des vorläufigen mitbestimmenden Insolvenzverwalters: Zustimmung zur

  • BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01

    Persönliche Haftung des Konkursverwalters wegen später nicht beitreibbarer Kosten

  • BFH, 04.03.2008 - VII R 10/06

    Aufrechnungsverbot im massearmen Insolvenzverfahren

  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 217/07

    Pfandrecht der Genossenschaft am Auseinandersetzungsguthaben?

  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 247/03

    Wirksamkeit der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen in der Insolvenz des

  • BGH, 20.03.1997 - IX ZR 71/96

    Umfang der Pfändung der künftigen Ansprüche aus einem Girovertrag; Erstreckung

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