Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
CMR-Frachtgeschäft: Schadensersatzpflicht des Subunternehmers gegenüber einem Transportunternehmen wegen qualifizierten Verschuldens
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Transportschadens; Voraussetzungen für die Zurückweisung von Vorbringen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO); Hinwegsetzen eines Frachtführers über die Sicherheitsinteressen seiner Vertragspartner in krasser Weise ...
- tis-gdv.de
Unabwendbarkeit
- Judicialis
CMR Art. 29; ; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
CMR Art. 29; ZPO § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Qualifiziertes Verschulden im Sinne von Art. 29 CMR; Voraussetzungen für die Zurückweisung von Vorbringen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 26.04.2005 - 32 O 120/04
- OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 25.03.2004 - I ZR 205/01
Begriff der Leichtfertigkeit; Anforderungen an die Betriebsorganisation eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05
Erfordert sei ein besonders schwerer Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzten, wobei das subjektive Erfordernis des Bewusstseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis sei, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen (BGH TranspR 2004, 309, 310).Dieses setzt nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. TranspR 2004, 309) einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, bei dem sich der Frachtführer oder seine Leute in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen.
- BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03
Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05
Die Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass bei Fehlen der in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter normierten Zulassungsgründe tatsächliche Umstände in zweiter Instanz erstmals vorgetragen werden, obwohl ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der betreffenden Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH NJW 2004, 2152) und das Vorbringen nicht unstreitig ist (BGH NJW 2005, 291). - BGH, 16.07.1998 - I ZR 44/96
Verschuldensmaßstab im Rahmen der Haftung nach CMR
Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05
Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten zur Gefahrenvorsorge gegeben waren (BGH NJW-RR 1999, 254). - BGH, 27.06.1985 - I ZR 40/83
Haftung des Frachtführers bei Benutzung des Transportfahrzeugs zum …
Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05
Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges (BGH VersR 1985, 1060 f). - BGH, 19.03.2004 - V ZR 104/03
Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 28.09.2005 - 3 U 135/05
Die Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass bei Fehlen der in § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO weiter normierten Zulassungsgründe tatsächliche Umstände in zweiter Instanz erstmals vorgetragen werden, obwohl ihre Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits der betreffenden Partei bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (BGH NJW 2004, 2152) und das Vorbringen nicht unstreitig ist (BGH NJW 2005, 291).
- OLG Nürnberg, 04.02.2009 - 12 U 1445/08
Begriff des qualifizierten Verschuldens des Frachtführers; Umfang des …
Die konkrete Schadensentstehung braucht in ihren Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein (OLG Stuttgart OLGR 2006, 66).