Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11   

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https://dejure.org/2011,6873
OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 (https://dejure.org/2011,6873)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 (https://dejure.org/2011,6873)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 4 Ws 136/11 (https://dejure.org/2011,6873)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Handyverbot, Verteidiger, Hauptverhandlung

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen (Untersagung der Mitnahme von Mobiltelefonen); Verfolgung eines zulässigen Zwecks; Eingeschränkte Überprüfbarkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GVG § 176; GVG § 181 Abs. 1; StPO § 305
    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen [Untersagung der Mitnahme von Mobiltelefonen]; Verfolgung eines zulässigen Zwecks; Eingeschränkte Überprüfbarkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Kein Handy für den Verteidiger im Sitzungssaal

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation)

    (K)Ein umfassendes Handyverbot in der Hauptverhandlung?

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Handyverbot für Verteidiger in der Hauptverhandlung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2899
  • StV 2011, 718
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 25.08.1976 - 2 Ws 143/76

    Zurückweisung eines ohne Robe auftretenden Rechtsanwalt als Verteidiger durch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen der Beschwerdeführer über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt (KG aaO; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348, 349) oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309; OLG München NJW 2006, 3079; Diemer in KK StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn 7).

    Ihre Zulässigkeit beurteilt sich deshalb im Einzelfall nach dem jeweils verfolgten Zweck und dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzip (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309, 310).

  • KG, 27.05.2010 - 4 Ws 61/10

    Strafverfahren: Anfechtbarkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Nach überwiegender Auffassung folgt daraus zwar im Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen - insbesondere solche auf der Grundlage des § 176 GVG - der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. nur KG NStZ 2011, 120; OLG Nürnberg MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 176 GVG Rn. 46).
  • LG Ravensburg, 22.01.2007 - 2 Qs 10/07
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen der Beschwerdeführer über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt (KG aaO; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348, 349) oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309; OLG München NJW 2006, 3079; Diemer in KK StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn 7).
  • OLG München, 14.07.2006 - 2 Ws 679/06

    Zurückweisung eines Verteidigers wegen Nichttragens der Amtstracht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Allerdings ist die Beschwerde ausnahmsweise dann statthaft, wenn es zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Maßnahme Grundrechte oder andere Rechtspositionen der Beschwerdeführer über die Hauptverhandlung hinaus dauerhaft tangiert und beeinträchtigt (KG aaO; LG Ravensburg NStZ-RR 2007, 348, 349) oder dass sie sich nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet (OLG Karlsruhe NJW 1977, 309; OLG München NJW 2006, 3079; Diemer in KK StPO, 6. Aufl., § 176 GVG Rn 7).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 57/98

    Erfordernis einer fömlichen Ladung des Beistandes zur Hauptverhandlung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Ebenso dürfen unüberwachte Gespräche eines inhaftierten Angeklagten mit seiner als Beistand zugelassenen Ehefrau in den Verhandlungspausen kraft sitzungspolizeilicher Gewalt zur Abwendung von Verdunkelungsmaßnahmen untersagt werden (BGHSt 44, 82 [87 f.]; Wickern in Löwe/Rosenberg aaO Rn 25).
  • BVerfG, 05.01.2006 - 2 BvR 2/06

    Grundrecht der Freien Berufsausübung (sitzungspolizeiliche Anordnung gegen einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Die Annahme einer Gefahr gründet sich dabei nicht etwa unzulässigerweise auf ein allgemeines Misstrauen gegenüber den Verteidigern (vgl. hierzu BVerfG [Nichtannahmebeschluss] vom 5. Januar 2006 - 2 BvR 2/06, zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 26.03.1987 - 1 Ws 139/87

    Isolierte Beschwerde; Sitzungspolizeiliche Anordnung; Durchsuchung; Verteidiger;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Nach überwiegender Auffassung folgt daraus zwar im Umkehrschluss, dass andere sitzungspolizeiliche Maßnahmen - insbesondere solche auf der Grundlage des § 176 GVG - der gesonderten Anfechtung mit der Beschwerde grundsätzlich entzogen sind (vgl. nur KG NStZ 2011, 120; OLG Nürnberg MDR 1969, 600; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 477; Wickern in Löwe/Rosenberg StPO, 26. Auflage, § 176 GVG Rn. 46).
  • BGH, 10.04.1962 - 1 StR 22/62

    Grenzen der Sitzungspolizei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    Dabei steht dem Vorsitzenden ein Ermessen zu (BGHSt 17, 201 [203 f]).
  • BGH, 27.08.2003 - 1 StR 324/03

    Absoluter Revisionsgrund der Verletzung der Öffentlichkeit des Verfahrens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    So darf etwa ein Zuhörer während der Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussage er im Vorfeld einzuwirken versucht hat, aus dem Sitzungssaal entfernt werden (BGH NStZ 2004, 220; vgl. auch BGH NStZ 1982, 389).
  • BGH, 13.05.1982 - 3 StR 142/82

    Dame mit Schlapphut - §§ 169, 176, 177 GVG, Mitschreiben während der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.06.2011 - 4 Ws 136/11
    So darf etwa ein Zuhörer während der Vernehmung eines Zeugen, auf dessen Aussage er im Vorfeld einzuwirken versucht hat, aus dem Sitzungssaal entfernt werden (BGH NStZ 2004, 220; vgl. auch BGH NStZ 1982, 389).
  • BVerfG, 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08

    Zum Grundsatz der Rechtswegerschöpfung gegen sitzungspolizeiliche Anordnungen des

    Dieser Ansicht folgen mittlerweile weitere Gerichte (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 4 Qs 52/08 -, NJW 2009, S. 1094 ff.; KG, Beschluss vom 27. Mai 2010 - 4 Ws 61/10 -, NStZ 2011, S. 120 ; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 4 Ws 136/11 -, NJW 2011, S. 2899 ; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2011 - 3 Ws 370/11 -, NStZ-RR 2012, S. 118 ).
  • OLG Celle, 02.08.2021 - 2 Ws 230/21

    Sitzungspolizeiliche Verfügung zum Nachweis eines Corona-Schnelltests vor Zutritt

    Im Beschwerdeverfahren unterliegt diese Entscheidung nur der Prüfung, ob der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt und den Zweck sowie die Grenzen seines Ermessens beachtet hat; die Beurteilung der Zweckmäßigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist dem Beschwerdegericht hingegen verwehrt (OLG Celle, Beschluss vom 15. April 2021, NdsRpfl 2015, 378; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Juni 2011, NJW 2011, 2899).
  • OLG Celle, 08.06.2015 - 2 Ws 92/15

    Untersagung der Mitnahme von spitzen Schreibgeräten durch die Zuhörer für die

    Der Senat schließt sich daher der neueren fachgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur an, wonach eine Beschwerde grundsätzlich statthaft ist, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; OLG Hamm, Beschl. v. 24.11.2011, 3 Ws 370/11; KG Berlin, Beschl. v. 27.05.2010, 4 Ws 61/10; LG Ravensburg, Beschl. v. 22.01.2007, 2 Qs 10/07; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 176 GVG, Rn. 16; KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 176, Rn. 7).

    Demnach wird die angegriffene Maßnahme von dem Beschwerdegericht nur darauf geprüft, ob die Anordnung einen zulässigen Zweck verfolgt, verhältnismäßig ist und der Vorsitzende sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.06.2011, 4 Ws 136/11; Meyer-Goßner, aaO.).

  • OLG Stuttgart, 26.06.2017 - 2 Ws 148/17

    Sitzungspolizeiliche Maßnahmen: Zulässigkeit der Beschwerde; Beschränkung der

    Mit dieser Begründung haben verschiedene Gerichte ein Beschwerderecht des Betroffenen nach § 304 StPO anerkannt, wenn der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 - 2901 m.w.N.).

    Die Prüfung des Beschwerdegerichts beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 f., OLG Stuttgart, Beschluss vom 22. September 2016, 2 Ws 140/16, OLG Celle, NStZ-RR 2016, 26 f.).

  • OLG Bremen, 13.04.2016 - 1 Ws 44/16

    Keine Anfechtung der Ausübung des Hausrechts der Behördenleitung auf dem

    Einschränkend ist allerdings Voraussetzung der Beschwerdemöglichkeit, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von der Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, aaO, Rn. 12; OLG Celle, aaO, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: 4 Ws 136/11, NJW 2011, 2899; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2016, Az.: 1 Ws 28/16 - Rn. 8, zit. nach juris, jew. m.w.N.).

    Der Vorsitzende trifft die Entscheidung über entsprechende Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007, 1 BvR 620/07 - Rn. 34, zit. nach juris; BGHSt 17, 201, 203 f.; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899, 2900; OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2015 - 2 Ws 92/15 -, zitiert nach juris; LR/Wickern, aaO, Rn. 11; Meyer- Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, 2015, § 176 GVG, Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

    22 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Rechtsbehelf gegen eine auf § 176 GVG gestützte sitzungspolizeiliche Anordnung unstatthaft ist, wird in der neueren Rechtsprechung und Literatur insbesondere für den Strafprozess unter der Voraussetzung angenommen, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2021 - 2 Ws 230/21 u.a. - juris Rn. 7; OLG Karlsruhe; Beschluss vom 11.03.2020 - 2 Ws 49/20 - juris Rn. 20; OLG Hamm, Beschluss vom 24.11.2011 - 3 Ws 370/11 - juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.06.2011 - 4 Ws 136/11 - Rn. 8; LAG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.2008 - 16 Ta 333/08 - juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 14.07.2006 - 2 Ws 679/06 u.a. - juris Rn. 7; Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl. 2008, GVG § 176 Rn. 16; Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl., § 176 GVG Rn. 7; vgl. auch zum Meinungsstand und in der Sache offengelassen BVerfG, Beschluss vom 17.04.2015 - 1 BvR 3276/08 - juris Rn. 12).
  • OLG München, 17.05.2022 - 4d Ws 166/22

    Zulässigkeit der Vorsitzendenverfügung hinsichtlich des Tragens einer

    Gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG ist die Beschwerde nach heute überwiegender Auffassung statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt (vgl. (BeckOK/Cirener StPO § 305 Rdn.1-12.1 m.w.N.; OLG Stuttgart NJW 2011, 2899; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 13586; OLG Celle BeckRS 2015, 16252).
  • OLG Stuttgart, 22.09.2016 - 2 Ws 140/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Statthaftigkeit der Beschwerde

    b) Entsprechend dieser Einschätzung haben verschiedene Gerichte - jedenfalls in besonderen Fallkonstellationen - gestützt auf die allgemeine Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO ein Beschwerderecht des Betroffenen anerkannt, allerdings einschränkend nur unter der Voraussetzung, dass der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung oder sogar über die Rechtskraft des Urteils hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte oder andere Rechtspositionen des von einer sitzungspolizeilichen Maßnahme Betroffenen dauerhaft tangiert und beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899-2901 m.w.N.; Hanseatisches OLG in Bremen, StV 2016, 549).

    Seine Prüfung beschränkt sich deshalb ausnahmsweise allein auf Rechts- und Ermessensfehler (OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899ff).

  • OLG Saarbrücken, 08.03.2016 - 1 Ws 28/16

    Sitzungspolizeiliche Maßnahme im Strafverfahren: Beschwerde des Angeklagten gegen

    Derartige sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG können nach ganz überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich nicht mit der Beschwerde nach § 304 StPO angefochten werden (vgl. OLG München NJW 2006, 3079; KG NStZ 2011, 120 - juris Rn. 5; OLG Stuttgart NJW 2011, 2899 ff. - juris Rn. 8; OLG Hamm NStZ-RR 2012, 118 f. - juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2012 - 1 Ws 11/12, 1 Ws 14/12 - zweifelnd: BVerfG NJW 1992, 3288 f. - juris Rn. 16; offen gelassen: BGHSt 44, 23, 25; Löwe-Rosenberg/Wickern, a. a. O., § 176 GVG Rn. 46; KK-Diemer, a. a. O., § 176 GVG Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 176 GVG Rn. 16; a. A.: SK-StPO/Velten, 4. Aufl., § 176 GVG Rn. 17).
  • OLG Frankfurt, 11.04.2019 - 3 Ws 281/19

    Ermessensausübung bei sitzungspolizeilicher Beschränkung der Medienarbeit

    Diese ist in dem hier vorliegenden Fall anfechtbar, weil der sitzungspolizeilichen Anordnung eine über die Dauer der Hauptverhandlung hinausgehende Wirkung zukommt und insbesondere Grundrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; OLG München, NJW 2006, 3079; OLG Stuttgart, NJW 2011, 2899 mwN; OLG in Bremen, StV 2016, 549; BGH, NJW 2015, 3671).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2015 - 4 E 243/15

    Gerichtliche Zuständigkeit für eine sitzungspolizeiliche Maßnahme anlässlich

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