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   OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05   

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OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05 (https://dejure.org/2009,6931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.09.2009 - 12 U 147/05 (https://dejure.org/2009,6931)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. September 2009 - 12 U 147/05 (https://dejure.org/2009,6931)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Haftung des Abschlussprüfers: Haftungsbegründende Kausalität zwischen Testaten und Anlegerentscheidungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern wegen fehlerhaft erteilten Testats des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft

  • Judicialis

    BGB § 826; ; HGB § 323; ; ZPO § 286

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 826; HGB § 323; ZPO § 286
    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Anlegern wegen fehlerhaft erteilten Testats des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • law-journal.de PDF, S. 29 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Aktuelles zur Jahresabschlussprüferhaftung (Dr. Philipp Fölsing; Bucerius Law Journal 2/2011, S. 68-73)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2009, 2382
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05

    "ComROAD IV"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Im Fall der Verkaufsprospekthaftung und der Haftung für fehlerhafte ad-hoc-Mitteilungen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allein die Integrität der Willensentschließung des potenziellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung geschützt wird (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 15 - C. VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C.IV).

    Vielmehr setzt die Haftung den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 16 und 19 - C.VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C. IV).

    bb) Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist daher im Falle einer falschen Kapitalmarktinformation nur denkbar, wenn diese zu einer regelrechten positiven Anlagestimmung geführt hat (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 - C. IV; vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

    Auch ist die Dauer nicht unbegrenzt (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 ff. - C. IV; BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

    Dies allein kann jedoch eine Anlagestimmung nicht begründen (vgl. BGH NZG 2007, 708 Tz. 14 - C. IV).

    Unabhängig davon steht der Annahme einer Anlagestimmung die Kursentwicklung der Aktie der C. AG nach der Erteilung des Testats am 22.02.2001 und der Bekanntgabe der Geschäftszahlen für das Jahr 2000 durch die ad-hoc-Mitteilung vom 26.02.2001 entgegen (vgl. auch BGH NZG 2007, 708 Tz. 14 f. - C. IV).

    Dieser Umstand kann einen konkreten Kausalzusammenhang nicht begründen (BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 - C. IV; vgl. auch BGH NZG 2007, 345 Tz. 10 - C. I).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kann nur angenommen werden, wenn der Kläger den Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Kaufentscheidungen geführt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 13 - C. VIII; BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).

    Bei derartigen individuell geprägten Willensentschlüssen gibt es grundsätzlich keinen Anscheinsbeweis für sicher bestimmbare Verhaltensweisen von Menschen in bestimmen Lebenslagen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).

    bb) Die Annahme eines Anscheinsbeweises ist daher im Falle einer falschen Kapitalmarktinformation nur denkbar, wenn diese zu einer regelrechten positiven Anlagestimmung geführt hat (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 - C. IV; vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

    Auch ist die Dauer nicht unbegrenzt (BGH NJW 2008, 76 Tz. 14 ff. - C. IV; BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

    Sie endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten wie z. B. ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder aber eine neue ad-hoc-Mitteilung (so für ad-hoc-Mitteilungen BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

    Vielmehr muss der Kläger im Rahmen von § 286 ZPO darlegen und beweisen, dass er von den Testaten Kenntnis genommen und zumindest auch hierauf seine Entscheidung gestützt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2008, 385, Tz. 23 - C. VII; zu den Anforderungen an die Überzeugung vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).

    cc) Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO zur Frage der Kausalität kam nicht in Betracht, nachdem es aus den genannten Gründen an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt (vgl. BGH NJW 2004, 2664, 2667 - I.).

  • BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06

    ComROAD VIII

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten kann nur angenommen werden, wenn der Kläger den Nachweis der konkreten haftungsbegründenden Kausalität für seine Kaufentscheidungen geführt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 13 - C. VIII; BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).

    Im Fall der Verkaufsprospekthaftung und der Haftung für fehlerhafte ad-hoc-Mitteilungen entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass allein die Integrität der Willensentschließung des potenziellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung geschützt wird (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 15 - C. VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C.IV).

    Vielmehr setzt die Haftung den Nachweis der konkreten Kausalität für den Willensentschluss des Anlegers voraus (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 16 und 19 - C.VIII; BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 C. IV).

    Eine solche generelle - also unabhängig von der Kenntnis des potenziellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität des Testatmangels wäre unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2007, 345 Tz. 11 - C. I).

    In Falle von ad-hoc-Mitteilungen und Prospektangaben entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass eine solche Anlagestimmung nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann (BGH NJW-RR 2008, 1004, Tz. 27 - C. VIII m.w.N.).

    Vielmehr muss der Kläger im Rahmen von § 286 ZPO darlegen und beweisen, dass er von den Testaten Kenntnis genommen und zumindest auch hierauf seine Entscheidung gestützt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2008, 385, Tz. 23 - C. VII; zu den Anforderungen an die Überzeugung vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).

  • BGH, 06.04.2006 - III ZR 256/04

    Umfang des Schutzbereichs der Beauftragung des Abschlussprüfers mit dem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Zu diesem Personenkreis zählt auch die Beklagte Ziff. 1 als Wirtschaftsprüfergesellschaft (BGH NJW 2006, 1975 Tz. 12).

    Im Falle eines Vertrages über die Durchführung einer Pflichtprüfung nach § 316 HGB sind aber an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen zu stellen (BGH vom 31.10.2008 - III ZR 308/07 Tz. 5; BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13).

    Wenn man aber jeden an einer Beteiligung Interessierten in den Schutzbereich der Prüfverträge einbeziehen würde, wäre dies ein offener Widerspruch gegen die in der genannten Vorschrift zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung (BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13 f.).

    Vielmehr ist es hierfür grundsätzlich erforderlich, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH vom 31.10.2008 - III ZR 308/07 Tz. 5; BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13).

  • OLG Bamberg, 19.10.2004 - 5 U 59/04

    Erstattung von Gerichts- und verauslagten Rechtsanwaltskosten bei Bewilligung von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Auch insoweit vermag § 826 BGB keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens zu gewährleisten (zur grundsätzlichen Übertragbarkeit vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189).

    Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Reichweite der Informationen begrenzt ist, da die Bilanz keine Aussagen für die Entwicklung in der Zukunft enthält (BGH NZG 2006, 862, 865; vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189).

    Insoweit ist es nicht lebensnah, dass Geschäftszahlen, die einen mehr als ein Jahr zurückliegenden Zeitraum betreffen, sich auf eine Anlagestimmung ausgewirkt haben, wenn aktuellere Zahlen zur Verfügung stehen (vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189).

  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 80/04

    Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen fehlerhaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Eine solche generelle - also unabhängig von der Kenntnis des potenziellen späteren Anlegers postulierte - Kausalität des Testatmangels wäre unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde (vgl. auch BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2007, 345 Tz. 11 - C. I).

    Dieser Umstand kann einen konkreten Kausalzusammenhang nicht begründen (BGH NZG 2007, 708 Tz. 16 - C. IV; vgl. auch BGH NZG 2007, 345 Tz. 10 - C. I).

  • BGH, 31.10.2008 - III ZR 308/07

    Haftung eines Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanlegern wegen Erteilung einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Im Falle eines Vertrages über die Durchführung einer Pflichtprüfung nach § 316 HGB sind aber an die Annahme einer vertraglichen Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich strenge Anforderungen zu stellen (BGH vom 31.10.2008 - III ZR 308/07 Tz. 5; BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13).

    Vielmehr ist es hierfür grundsätzlich erforderlich, dass dem Abschlussprüfer deutlich wird, dass von ihm im Drittinteresse eine besondere Leistung erwartet wird, die über die Erbringung der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtprüfung hinausgeht (BGH vom 31.10.2008 - III ZR 308/07 Tz. 5; BGH NJW 2006, 1975 Tz. 13).

  • BGH, 07.01.2008 - II ZR 68/06

    ComROAD VII

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Vielmehr muss der Kläger im Rahmen von § 286 ZPO darlegen und beweisen, dass er von den Testaten Kenntnis genommen und zumindest auch hierauf seine Entscheidung gestützt hat (BGH NJW-RR 2008, 1004 Tz. 20 - C. VIII; BGH NZG 2008, 385, Tz. 23 - C. VII; zu den Anforderungen an die Überzeugung vgl. auch BGH NJW 2004, 2664, 2666 - I.).
  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    Andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass die Reichweite der Informationen begrenzt ist, da die Bilanz keine Aussagen für die Entwicklung in der Zukunft enthält (BGH NZG 2006, 862, 865; vgl. auch OLG Bamberg NZG 2005, 186, 189).
  • BGH, 28.11.2005 - II ZR 246/04

    Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.09.2009 - 12 U 147/05
    (2) Aber auch hinsichtlich des Testats für den Jahresabschluss 2000 fehlt es an einem substanziierten Vortrag des Klägers zum Vorhandensein einer Anlagestimmung zu den Zeitpunkten der Aktienkäufe, weshalb es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (BGH NZG 2007, 346 Tz. 4; OLG Stuttgart v. 19.12.2008 - 20 U 17/06).
  • OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06

    Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob

  • BGH, 20.04.2004 - X ZR 250/02

    Schutzbereich eines Gutachtenauftrags zur Wertermittlung eines Grundstücks;

  • OLG Düsseldorf, 19.11.1998 - 8 U 59/98
  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

  • OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 12 U 285/21

    Rechtsschutzdeckung für Schadensersatzanspruch eines Wirecard-Anlegers

    Allerdings setzt sich das Oberlandesgericht München, soweit es auf den nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Lauf der Dinge abstellt, in Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, wonach es für die Kausalität nicht ausreicht, dass die fehlerhaften Bestätigungsvermerke nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in Gestalt der Aktienkäufe entfiele (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, juris Rn. 62 ff.).
  • OLG München, 09.12.2021 - 8 U 6063/21

    Zur möglichen Haftung des Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke

    Für eine entsprechende Beurteilung durch den Senat erforderlich sein dürfte aber eine konkretere Darstellung des Kursverlaufes der W.-Aktie unter Berücksichtigung der Veröffentlichung der Bestätigungsvermerke sowie anderer Faktoren, die für die Einschätzung des Wertpapiers ebenfalls bestimmend gewesen sein könnten (vgl. insoweit OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 71), wie insbes.

    (bb) Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 64) in einem ähnlichen Fall gemeint hat, § 826 BGB solle keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens gewährleisten, eine solche generelle Kausalität des Testatmangels sei unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde, überzeugt dies den erkennenden Senat nicht.

  • OLG München, 23.09.2022 - 13 U 3614/22

    Aussetzung eines Verfahrens aufgrund eines Musterverfahrens nach dem KapMuG

    Die vom Bundesgerichtshof zur Informationsdeliktshaftung entwickelte Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05 -, Rn. 64, juris) auf fehlerhaft erteilte Bestätigungsvermerke eines Abschlussprüfers nicht übertragbar (vgl. hierzu die Ausführungen im Senatsbeschluss vom 20.05.2022 - 13 U 9056/21 -, Rn. 30 ff., juris).
  • OLG München, 13.12.2021 - 3 U 6014/21

    Haftung aufgrund fehlerhafter Bestätigungsvermerke

    Für eine entsprechende Beurteilung durch den Senat erforderlich sein dürfte eine konkrete Darstellung des Kursverlaufes der W.-Aktie unter Berücksichtigung der Veröffentlichung der Bestätigungsvermerke sowie anderer Faktoren, die für die Einschätzung des Wertpapiers ebenfalls bestimmend gewesen sein könnten (vgl. insoweit OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 71), wie insbesondere die angesprochene negative Berichterstattung in Teilen der Wirtschaftspresse, z.B. durch Vorlage und Bewertung entsprechender Kurscharts.

    I) Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 64) in einem ähnlichen Fall gemeint hat, § 826 BGB solle keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens gewährleisten, eine solche generelle Kausalität des Testatmangels sei unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde, überzeugt dies den Senat nicht.

  • OLG München, 21.04.2022 - 8 U 4257/21

    Kein Schadensersatzanspruch gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - P & R-Gruppe

    (2) Soweit das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, Juris-Rz. 64) in einem ähnlichen Fall gemeint hat, § 826 BGB solle keinen allgemeinen Schutz des enttäuschten Anlegervertrauens gewährleisten, eine solche generelle Kausalität des Testatmangels sei unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zu Gute kommen würde, überzeugt dies den erkennenden Senat daher nicht.
  • LG München I, 23.07.2021 - 22 O 2497/21

    Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Anleger, Aktien, Anlageentscheidung,

    Eine solche generelle, unabhängig von der Kenntnis des potentiellen späteren Anlegers bestehende Kausalität des Testatsmangels wäre unvertretbar, weil sie im Sinne einer Dauerkausalität auf unabsehbare Zeit auch jedem beliebigen späteren Aktienerwerber stets zugutekäme (vgl. OLG Stuttgart 12 U 147/05 m.w.N.).
  • OLG München, 20.05.2022 - 13 U 9056/21

    Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Oberlandesgericht nach KapMuG

    Die vom BGH zur Informationsdeliktshaftung, entwickelte Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05-, Rn. 64, juris) auf fehlerhaft erteilte Bestätigungsvermerke eines Abschlussprüfers nicht übertragbar.
  • OLG München, 04.02.2022 - 13 U 5010/21

    Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden

    Im Hinblick auf das Fehlen einer äquivalenten Kausalität muss auch nicht entschieden werden, ob die vom Bundesgerichtshof für eine fehlerhafte Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB entwickelte Rechtsprechung auf unrichtige Testate eines Wirtschaftsprüfers zu übertragen ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05 -, Rn. 68, juris).
  • OLG München, 02.02.2022 - 13 U 3241/21

    Haftung des Abschlussprüfers einer Kapitalgesellschaft wegen Schäden eines Kunden

    Im Hinblick auf das Fehlen einer äquivalenten Kausalität muss auch nicht entschieden werden, ob die vom Bundesgerichtshof für eine fehlerhafte Ad-hoc-Publizität des Sekundärmarktes im Rahmen des Tatbestandes des § 826 BGB entwickelte Rechtsprechung auf unrichtige Testate eines Wirtschaftsprüfers zu übertragen ist (so OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05 -, Rn. 68, juris).
  • LG Stuttgart, 29.06.2022 - 27 O 268/21

    Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des

    Soweit sich die Klagepartei demgegenüber darauf beruft, dass nach Auffassung des OLG München - in ausdrücklicher Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Stuttgart - der nach § 826 BGB in Anspruch genommene Wirtschaftsprüfer bereits durch die hohe Haftungshürde der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung vor uferloser Inanspruchnahme geschützt werde und es keiner weiteren Haftungsbeschränkung durch Schutzzweckerwägungen bedürfe (OLG München, Beschluss vom 13.12.2021 - 3 U 6014/21, WM 2022, 470 Rn. 24, 26), weicht das OLG München damit auch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, welche in der vom OLG München als Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Stuttgart in Bezug genommen wird (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2009 - 12 U 147/05, juris Rn. 64 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 03.03.2008 - II ZR 310/06, NJW-RR 2008, 1004 Rn. 20 [ComROAD VIII] und Beschluss vom 28.11.2005 - II ZR 80/04, NZG 2007, 345 Rn. 11 [ComROAD I]).
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