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   OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12   

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OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12 (https://dejure.org/2012,62417)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.11.2012 - 2 U 89/12 (https://dejure.org/2012,62417)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. November 2012 - 2 U 89/12 (https://dejure.org/2012,62417)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast im Markenverletzungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast im Markenverletzungsverfahren

  • rechtsportal.de

    Darlegungs- und Beweislast im Markenverletzungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 108/09

    TÜV - Markenrechtsverletzung: Alternative Klagehäufung; Verstoß gegen das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Nach BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09, könne eine Klarstellung zu den Klageanträgen im Laufe des Verfahrens erfolgen.

    Der Bundesgerichtshof habe weder im Beschluss I ZR 108/09 vom 24.03.2011 noch im Urteil I ZR 108/09 vom 17.08.2011 postuliert, dass eine einmal getroffene Klarstellung im Laufe des weiteren Verfahrens nicht noch geändert werden könnte.

    Werden Ansprüche aus verschiedenen Schutzrechten geltend gemacht, so handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043, bei juris Rz. 24 ff. - TÜV II).

    Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGHZ 189, 56, bei juris Rz. 9 f.).

    Dagegen kann der Beklagte mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO gegen einen Unterlassungstitel vorgehen, wenn die Verurteilung nur auf ein Kennzeichenrecht gestützt und dieses erloschen ist (BGHZ 189, 56, bei juris Rz. 10, u.H. auf BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 47/07, GRUR 2010, 156, Rz. 28 f. = WRP 2010, 266 - EIFEL-ZEITUNG).

    Um einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör zu vermeiden, hat der Bundesgerichtshof unter ausdrücklichen Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung die Klarstellung auch noch in der Revisionsinstanz zugelassen (BGHZ 189, 56, bei juris Rz. 13, m.w.N.).

    Denn der Grund, aus dem heraus der Bundesgerichtshof die Privilegierung zur Klageänderung geschaffen hat (vgl. BGHZ 189, 56, bei juris Rz. 13), ist mit der Bestimmung der Reihenfolge der Streitgegenstände weggefallen.

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 52/10

    CONVERSE I

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof dieses Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10), nachdem die Klägerin während des Revisionsverfahrens ihr Klagevorbringen hinsichtlich der reihenden Zuordnung ihrer Schutzrechte klargestellt hatte.

    Diese Bestimmung der Klägerin ist dahin auszulegen, dass sie das mit dem Unterlassungsantrag zu 1 begehrte Verbot, soweit die Verwendung des Wortzeichens "C..." in Rede steht, auf die Klagemarke 1, soweit es um die Benutzung des Wort/Bildzeichens geht, auf die Klagemarke 2 stützt, und den Unterlassungsantrag zu 2 aus der Klagemarke 3 ableitet (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 9 f.).

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es sich um Originalware handelt und dafür, dass diese markenrechtlich erschöpft ist, liegt bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, MDR 2012, 790, bei juris Rz. 14 - C... I; zum Ganzen auch BGH, Beschluss vom 07. August 2012 - I ZR 99/11, bei juris).

    Ein Verbindungselement zwischen Laufeinlage und Schuhsohle habe bei einem Schuh gefehlt (so BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 27).

    Die tatsächliche Gefahr der Marktabschottung besteht, wenn der als Verletzer in Anspruch Genommene durch die Offenbarung seiner Bezugsquelle nachweisen müsste, dass er die in Rede stehenden Waren innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums von einem Vertragshändler erworben hat, weil der Markeninhaber dann auf seinen Vertragshändler mit dem Ziel einwirken könnte, derartige Lieferungen künftig zu unterlassen (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 30).

    Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Senats bestätigt, dass es sich dabei nicht um ein vertraglich geschlossenes Vertriebssystem handelt (BGH, Urteil vom 15. März 2012 - I ZR 52/10, bei juris Rz. 32 ff.).

    Der Senat setzt die vom Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung vertretenen, in dem Revisionsurteil vom 15. März 2010 - I ZR 52/10 - fortgeschriebenen Rechtsgrundsätze zur Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der geltend gemachten markenrechtlichen Erschöpfung auf den vorliegenden Fall um.

  • OLG Köln, 21.10.2011 - 20 U 138/11

    Anforderungen an die Belehrung über das Recht zum Rücktritt von einem

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    II.3.d des Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der C... I... SRL "vom 01.01.2005" regele das Verhältnis zwischen dem Lizenznehmer und Endverbrauchern und könne daher niemals Anknüpfungspunkt für eine Marktabschottung im allein entscheidenden Verhältnis zwischen Lizenznehmerin und Groß- bzw. Einzelhandel sein; der vorgelegten Vertragsstrafenvereinbarung Ziffer 4.6 allein sei ein Verbot von Passivverkäufen nicht zu entnehmen, die Strafbewehrung der Unterstützung von Exporten aus dem Lizenzgebiet heraus ohne vorherige Genehmigung könne sich auch nur auf Aktivverkäufe beziehen (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012 - 1-20 U 138/11, A... D... GmbH ./. B... M... M... P... GmbH - K 34; ferner LG Mannheim, 22 0 36/11 - K 35).

    Die Beklagte erwähne auch nicht, dass der als BB 5 vorgelegte Vertrag ausweislich S. 66 der Übersetzung am 31.12.2010 ausgelaufen sei (vgl. schon OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juni 2012 - 1-20 U 138/11 - K 34).

    Die für sie unergiebige Aussage des Herrn R... R... vor dem Handelsgericht Wien vom 17.04.2012 (BB 3) zitiere die Beklagte sinnentstellend (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2012 - 1-20 U 138/11, K 34).

    Es ändere aber nichts an der Beweislast des Dritten für das Vorliegen der Zustimmung des Markeninhabers und verfolge ein legitimes Interesse des Markeninhabers außerhalb des offiziellen Vertriebsweges (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. Juni 2012 - 1-20 U 138/11, A... D... GmbH ./. B... M... M... P... GmbH, S. 10 und 13 - K 34).

  • LG Stuttgart, 17.11.2009 - 17 O 714/08
    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2009 (Az.: 17 O 714/08) wird mit der Maßgabe.

    Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Teilurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. November 2009 (Az.: 17 O 714/08) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

    Der Senat hat durch Urteil vom 04. März 2010 das Teilversäumnisurteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2009 (Az.: 17 O 714/08) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Dementsprechend obliegt dem in Anspruch genommenen Dritten der Beweis dafür, dass es sich um Originalmarkenwaren handelt und diese vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 = WRP 2004, 243 - stüssy II; vgl. auch EuGH, GRUR 2006, 146, Rn. 74 - Class International).

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. April 2003 - C 244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512, Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II und vom 03. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820, Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; dazu näher unten e).

  • BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01

    "Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 03. April 2003 - I ZR 1/01, BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten).

    Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).

  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 137/10

    CONVERSE II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Nicht zutreffend sei, dass dem Bundesgerichtshof in dem Verfahren "C... II" (GRUR 2012, 630) die als Anlage B 19 dem LG Stuttgart überreichte E-Mail-Korrespondenz vorgelegen habe.

    Die von der Beklagten vorgelegte, angebliche Email-Korrespondenz mit Vertriebspartnern der Klägerin B 19, dort Anlagen B 3, B 5-B 11 habe dem Bundesgerichtshof auch in dem Verfahren A... D... GmbH ./. M... C... D... GmbH (I ZR 137/10) vorgelegen (vgl. Hans. OLG, Urteil vom 07.07.2012 - 5 U 24-6/08, S. 8): Er habe tatsächliche Gefahr der Marktabschottung gleichwohl verneint (vgl. auch Hans. OLG, Urteil vom 15.09.2011 - 3 U 154/10, wo es heiße, "mit der "Official Dealer"-Kampagne werden keine Bezugsquellen verstopft. Vielmehr wird - auf den Absatz gerichtet - den Kunden nur werbend nahe gelegt, bei vertrauensvollen Geschäftspartnern zu kaufen, bei denen sie sich der Originalität der Ware sicher sein können" - K 24, K 40 und K 47).

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Der Schutz des freien Warenverkehrs nach Art. 28, 30 EGV gebiete eine Modifizierung dieser Beweislastverteilung, wenn diese es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedsstaaten zu begünstigen (EuGH, GRUR 2003, 512, 514), so durch ein ausschließliches Vertriebssystem, wie es die Klägerin im Europäischen Wirtschaftsraum unterhalte.

    Die Erfordernisse des Schutzes des freien Warenverkehrs nach Art. 34 und 36 AEUV gebieten allerdings eine Modifizierung dieser allgemeinen Beweisregel, wenn sie es einem Markeninhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit die Beibehaltung von etwaigen Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu begünstigen (vgl. EuGH, Urteil vom 08. April 2003 - C 244/00, Slg. 2003, I3051 = GRUR 2003, 512, Rn. 33 bis 38 - Van Doren + Q; BGH, Urteile vom 23. Oktober 2003 - I ZR 193/97, GRUR 2004, 156, 158 - stüssy II und vom 03. Februar 2011 - I ZR 26/10, GRUR 2011, 820, Rn. 28 = WRP 2011, 1180 - Kuchenbesteck-Set; dazu näher unten e).

  • LG Düsseldorf, 04.07.1995 - 4 O 211/95

    Lehre von der internationalen Erschöpfung ist seit Inkrafttreten des MarkenG

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob es sich um Fälschungen oder um nicht erschöpfte Originalware handelt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 18. November 1999 - 6 U 93/99, bei juris Rz. 27; s. auch LG Düsseldorf, GRUR 1996, 66).
  • BGH, 02.02.2010 - KVZ 16/09

    Kosmetikartikel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 29.11.2012 - 2 U 89/12
    Betriebsgeheimnisse unterlägen auch für juristische Personen dem kumulierten Schutz der Artikel 12 und 14 GG (BGH, Beschluss vom 02.02.2010 - KVZ 16/09, Tz 13; NWVerfGH, NVwZ-RR 2009, 41; OVG Schleswig, NVwZ 2007, 1448; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2000 - 10 U 221/99).
  • OLG Frankfurt, 18.11.1999 - 6 U 93/99

    Wiederbefüllte Toner-Kartusche

  • BGH, 23.02.2006 - I ZR 27/03

    Parfümtestkäufe

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 94/04

    Kinderzeit

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.08.2008 - VerfGH 7/07

    Landtagsabgeordneter Priggen im Organstreitverfahren gegen die Landesregierung

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 6/05

    Kinder II

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.01.2007 - 15 P 1/06
  • BGH, 07.12.2000 - I ZR 146/98

    Telefonkarte

  • OLG Karlsruhe, 25.02.2000 - 10 U 221/99

    Zivilprozessrecht: Verwertungsverbot von unter Verletzung des

  • KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08

    Clinique - Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten

  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 127/03

    Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagegrundes

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • BGH, 17.07.2003 - I ZR 295/00

    Individualisierung der Klagegründe durch Bezugnahme auf eine Anlage

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 242/94

    Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter Gegenstände

  • OLG Nürnberg, 19.04.2007 - 3 W 485/07

    Zur Übertragung des Gegenstandswertes in Markenlöschungsverfahren auf

  • OLG München, 22.02.2001 - 29 U 4303/00
  • BGH, 18.06.2009 - I ZR 47/07

    EIFEL-ZEITUNG

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 73/05

    Internet-Versteigerung III

  • BGH, 07.08.2012 - I ZR 99/11

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Erschöpfung von

  • BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52

    Rechtsnatur eines Hilfsantrages

  • BGH, 04.12.2008 - I ZR 3/06

    Ohrclips - Bewerbung "à la Cartier" für Cartier-fremde Produkte ist

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

  • KG, 14.04.2015 - 5 U 17/13

    Darlegungs- und Beweislast im Streit um das Inverkehrbringen von gefälschten

    Ob die Ware nachdem Vortrag der Klägerin eine Fälschung ist, kann dabei dahingestellt bleiben (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 323 juris Rn. 4, 18 sowie hierzu BGH, Beschluss vom 7.8.2012, I ZR 99/11 juris Rn. 4; vergleiche auch BGH, GRUR 2012, 626 TZ 20 bis 22 - Converse I sowie nachfolgend OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 15 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 156 juris Rn. 17).

    Den Lizenznehmern ist nach den Bestimmungen der Lizenzverträge aber ein Passivverkauf (nach unaufgeforderten Bestellungen) erlaubt (vergleiche hierzu schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 142 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Denn ein Vertriebssystem begründet - wie erörtert - dann nicht die Gefahr einer Marktabschottung durch vertragliche Absprachen, wenn es den angeschlossenen Vertriebspartnern gestattet ist, Lieferungen auf Anfragen vorzunehmen, die von außerhalb des Vertriebssystems stehenden Händlern an sie herangetragen werden (BGH, GRUR 2012, 626 TZ 31 - Converse I; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    (2) Auch der Hinweis der Beklagten auf ein lizenzvertragliches Verbot des Vertriebs der Waren über das Internet führt schon deshalb nicht weiter, weil dies allenfalls Aktivverkäufe, nicht aber Passivverkäufe auf Anfrage der Interessenten beträfe (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 144 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Der von der Beklagten vorgelegte E-Mail-Verkehr zu Lieferanfragen ablehnende Antworten von Händlern (mit einem Hinweis auf rechtliche Beschränkungen) ist deshalb hier bedeutungslos (vergleiche auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 148 ff sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Die Beklagte hat schon nicht konkret dazu vorgetragen, dass die Klägerin sich vorbezeichnete Interessen der Generalimporteure zu eigen gemacht und unterstützt hätte (vergleiche hierzu auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012,2 U 89/12, juris Rn. 152 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Soweit sie sich auf faktische Behinderungen durch das Verhalten der Generalimporteure beruft, fehlt es an hinreichenden Anknüpfungspunkten für ein korrespondierendes Verhalten der Klägerin (vergleiche auch zu Äußerungen eines Generalimporteurs, gegen ihm zu niedrig erscheinende Preise der offiziellen Vertragshändler in seinem Gebiet vorzugehen: OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 134 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Das bloße Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen genügt insoweit - angesichts ihrer primären Darlegungs- und Beweislast zur Marktabschottung - nicht (vergleiche hierzu auch schon OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 143, 91 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    Insbesondere bei fehlenden Qualitätseinschränkungen steht ein solches Verhalten an sich jedem Markeninhaber frei (vergleiche hierzu auch OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn, 157 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12).

    An die Darlegung eines solchen Interesses sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, damit die Norm nicht ihren abschreckenden Charakter und der Verletzte nicht in vielen Fällen die Möglichkeit verliert, auf Kosten des Verletzers den Marktverwirrungsschaden klein zu halten (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 165 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 19 c Rn. 7 f).

    Eine fortwirkende Marktverwirrung ist in der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 29.11.2012 für Verletzungshandlungen aus 2008 bejaht worden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, juris Rn. 157 sowie hierzu BGH, Beschluss zur Nichtannahme der Revision vom 24.9.2013, I ZR 229/12), ebenso in der Entscheidung des OLG Hamburg vom 11.8.2011 für Verletzungshandlungen aus 2008-2010 (OLG Hamburg, Urteil vom 11.8.2011, 3 U 154/10, Umdruck Seite 40, Anlage K 17).

  • BGH, 22.02.2024 - I ZR 217/22

    PIERRE CARDIN

    (1) Ein maßgeblicher, in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Urteilsbekanntmachung einzustellender Gesichtspunkt kann das Bedürfnis sein, den von den Waren der Parteien angesprochenen Verkehr - hier: der allgemeine Verkehr und der Fachhandel - über die erfolgte Markenrechtsverletzung aufzuklären (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29. November 2012 - 2 U 89/12, juris Rn. 165; zum österreichischen Recht, das nach § 55 österr. MarkenSchG in Verbindung mit § 149 österr. PatG ebenfalls ein berechtigtes Interesse der obsiegenden Partei an einer Urteilsveröffentlichung voraussetzt, OGH, K&R 2003, 251, 254 f.) und einen fortwirkenden Störungszustand zu beseitigen (vgl. BGHZ 151, 15 [juris Rn. 42] - Stadtbahnfahrzeug).
  • LG Düsseldorf, 04.02.2015 - 2a O 367/13

    Bei hinreichendem Verdacht des Verkaufs gefälschter Ware muss Lizenznehmer

    So kann etwa dem Vertriebspartner, der vertraglich gestattete Lieferungen an Außenseiter vornimmt, in Aussicht gestellt werden, nach Ablauf der Vertragszeit keine Vertragsverlängerung zu erhalten, der Warenbezug kann erschwert und es kann auf andere Weise Druck auf ihn ausgeübt werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2014, 2 U 89/12, zitiert nach beck-online).

    Unergiebig ist der Hinweis auf Ermittlungen des Bundeskartellamtes und der schweizerischen Wettbewerbsbehörde, in der es um die mögliche Preisbindung durch die Lizenznehmerin der Klägerin gegangen sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012, 2 U 89/12, zitiert nach beck-online).

  • OLG Köln, 24.01.2014 - 6 U 111/13

    Anforderungen an die Darlegung des durch eine Markenverletzung entgangenen

    Ferner hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (a. a. O. Tz. 36 ff.), dem Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 29.11.2012 - 2 U 89/12, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K 34, Bl. 547 ff.) und dem Oberlandesgericht Düsseldorf (a. a. O.) angenommen, dass das Vertriebssystem der Klägerin keine Gefahr der Marktabschottung begründet, die zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der fehlenden Zustimmung führen würde.
  • LG Düsseldorf, 25.08.2021 - 2a O 187/20
    Geht der Kläger aus mehreren Schutzrechten vor, so muss er, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen, die Reihenfolge bezeichnen, in der er die Streitgegenstände geltend machen will (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2012 - 2 U 89/12 m.w.N.).
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