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   OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17   

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OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17 (https://dejure.org/2018,1242)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2018 - 10 U 84/17 (https://dejure.org/2018,1242)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Januar 2018 - 10 U 84/17 (https://dejure.org/2018,1242)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Auftragsentziehung wegen unzureichenden Einsatzes von Arbeitskräften etc.

  • baurechtsiegen.de

    VOB-Bauvertrag - Voraussetzungen einer Auftragsentziehung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 5 Abs 3 VOB/B, § 5 Abs 4 Alt 3 VOB/B, § 8 Abs 1 VOB/B, § 323 Abs 4 BGB, § 326 Abs 2 BGB
    VOB-Bauvertrag: Voraussetzungen einer Auftragsentziehung; Kündigung wegen Drohens der Überschreitung der Herstellungsfrist; Fristsetzung zur Erklärung der Leistungsbereitschaft des Auftragnehmers und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung; Voraussetzungen des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegungs- und Beweislast bei einer Auftragsentziehung wegen unzureichenden Einsatzes von Arbeitskräften etc.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verzug droht: Was kann der Auftraggeber unternehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Oberlandesgericht Stuttgart (Pressemitteilung)

    Zur Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Kündigung eines Bauvertrages im Zusammenhang mit "Stuttgart 21"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bauvertragliche Auftragsentziehung bei Überschreitung der vereinbarten Ausführungsfristen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer aus wichtigem Grund ausgesprochenen Kündigung eines Bauvertrages im Zusammenhang mit Stuttgart 21

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verzug droht: Was kann der Auftraggeber tun? (IBR 2018, 494)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2018, 528
  • BauR 2018, 1278
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 14.06.2012 - VII ZR 148/10

    Rücktritt vom Grundstückserwerbsvertrag mit Bauverpflichtung für den Veräußerer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    aa) Nach der zu § 326 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die nach der - für die Berufung günstigen - Ansicht des Senats (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - VII ZR 148/10, juris Rn. 18) auch im Rahmen des § 323 BGB n.F. einschlägig ist, hat der Gläubiger für den Fall, dass bereits vor Fälligkeit der Leistung ernsthafte Zweifel an der Leistungsbereitschaft oder der Leistungswilligkeit des Schuldners bestehen, ein schützenswertes Interesse daran, Klarheit über den Vertrag zu erlangen.

    Das würde dem erklärten Willen und der Systematik des Gesetzgebers entgegenstehen, der das Rücktrittsrecht daran anknüpft, dass die Frist in einem Zeitpunkt gesetzt wird, in dem die Leistung fällig ist (BGH, Urteil vom 14. Juni 2010 - VII ZR 148/10, juris Rn. 19).

  • BGH, 10.12.1975 - VIII ZR 147/74

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer positiven Vertragsverletzung - Anspruch

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    Der Gläubiger kann deshalb dem Schuldner vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrages setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, und dem Gläubiger ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74, juris Rn. 11 und vom 6. Oktober 1976 - VIII ZR 66/75, juris Rn. 37 ff.).

    Eine unter Umständen sogar eine Fristsetzung entbehrlich machende klare und eindeutige Erklärung der Klägerin, dass sie die Verträge nicht fristgerecht erfüllen werde und ein Versuch, sie umzustimmen, völlig aussichtslos wäre (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Urteile vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74, juris Rn. 12 und vom 6. Oktober 1976 - VIII ZR 66/75, juris Rn. 39), enthält das betreffende Schreiben der Klägerin vom 23. November 2011 (Anlage K 72) aber nicht.

  • BGH, 06.10.1976 - VIII ZR 66/75

    4 Mio. Blumentöpfe - Sukzessvlieferungsvertrag, pVV (vgl. nunmehr §§ 280 Abs. 1,

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    Der Gläubiger kann deshalb dem Schuldner vor Fälligkeit der Leistung eine angemessene Frist zur Erklärung eigener Leistungsbereitschaft und zum Nachweis fristgerechter Erfüllung des Vertrages setzen, wenn die rechtzeitige Erfüllung durch Hindernisse ernsthaft in Frage gestellt ist, die im Verantwortungsbereich des Schuldners liegen, und dem Gläubiger ein weiteres Zuwarten nicht möglich ist (vgl. BGH, Urteile vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74, juris Rn. 11 und vom 6. Oktober 1976 - VIII ZR 66/75, juris Rn. 37 ff.).

    Eine unter Umständen sogar eine Fristsetzung entbehrlich machende klare und eindeutige Erklärung der Klägerin, dass sie die Verträge nicht fristgerecht erfüllen werde und ein Versuch, sie umzustimmen, völlig aussichtslos wäre (vgl. zu diesen Kriterien BGH, Urteile vom 10. Dezember 1975 - VIII ZR 147/74, juris Rn. 12 und vom 6. Oktober 1976 - VIII ZR 66/75, juris Rn. 39), enthält das betreffende Schreiben der Klägerin vom 23. November 2011 (Anlage K 72) aber nicht.

  • BGH, 19.01.2017 - VII ZR 301/13

    Werkvertrag: Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    (a) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auftraggeber eines Werkvertrags analog § 314 BGB berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, juris Rn. 24, vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, juris Rn. 40 und vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13, juris Rn. 40).
  • BGH, 07.04.2016 - VII ZR 56/15

    Bauvertrag: Einbeziehung einer insolvenzabhängigen Lösungsklausel; Vereinbarung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    (a) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auftraggeber eines Werkvertrags analog § 314 BGB berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, juris Rn. 24, vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, juris Rn. 40 und vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13, juris Rn. 40).
  • OLG Frankfurt, 21.09.2011 - 1 U 154/10

    Kündigung des Bauvertrages wegen unberechtigter Einstellung der Arbeiten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    Dies gilt selbst in denjenigen Fällen, in welchen der Auftragnehmer die Arbeiten zur Durchsetzung eines Nachtrags unberechtigt einstellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 21. September 2011 - 1 U 154/10, juris Rn. 18 mwN).
  • OLG München, 29.01.2008 - 9 U 3605/03

    Generalunternehmervertrag über die schlüsselfertige Errichtung einer Wohnanlage:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    Die Beklagte führt insoweit ohne Erfolg das Urteil des OLG München vom 29. Januar 2008 - 9 U 3605/03 Rn. 19 an.
  • BGH, 17.09.1987 - VII ZR 166/86

    Geltung der "als Ganzes" einbezogenen VOB/B

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    Wird bei einem größeren Bauvorhaben auf Veranlassung des Unternehmers die VOB/B als Ganzes einbezogen, so gilt sie gleichwohl nur für die vom Unternehmer geschuldeten Bauleistungen, nicht aber für die von ihm daneben übernommenen selbständigen Architektenleistungen und Ingenieurleistungen (BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 166/86, juris Rn. 16 ff.).
  • BGH, 23.05.1996 - VII ZR 140/95

    Zum Kündigungsrecht bei VOB/B -Vertrag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    (a) Allerdings ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Auftraggeber eines Werkvertrags analog § 314 BGB berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, juris Rn. 24, vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, juris Rn. 40 und vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13, juris Rn. 40).
  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 218/02

    Rechtsfolgen der Kündigung eines Bauvertrages; Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.01.2018 - 10 U 84/17
    Dies ist konfliktfrei nur möglich, wenn die Kündigungserklärung auch für den Fall wirksam sein sollte, dass der Kündigungsgrund nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - VII ZR 218/02, juris Rn. 23).
  • BGH, 07.03.2013 - VII ZR 223/11

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage bei Klage und Widerklage

  • OLG Karlsruhe, 28.05.2014 - 4 U 296/11

    Abschlagsrechnung wird nicht bezahlt: Keine Arbeitseinstellung ohne

  • BGH, 16.02.1967 - II ZR 171/65

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Feststellung eines Kündigungsgrunde im

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 28.09.2006 - VII ZR 247/05

    Zulässigkeit einer Zwischenfeststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens

  • BGH, 21.10.1982 - VII ZR 51/82

    Pflicht des Unternehmers zu termingerechtem Beginn und zügiger Beendigung der

  • OLG Stuttgart, 28.04.2020 - 10 U 294/19

    Verzug des Auftragnehmers bei unberechtigter Arbeitseinstellung

    Der Auftraggeber muss, wenn er sich auf die unzureichende Ausstattung der Baustelle beruft, substantiiert dazu vortragen, dass eine Fristüberschreitung ernsthaft droht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2018 - 10 U 84/17, juris Rn. 92).
  • OLG Stuttgart, 18.10.2022 - 10 U 99/22

    Außerordentliche Kündigung eines Architektenvertrags bei Löschung des Architekten

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Auftraggeber eines Werkvertrags analog § 314 BGB berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23. Mai 1996 - VII ZR 140/95, juris Rn. 24, vom 7. April 2016 - VII ZR 56/15, juris Rn. 40 und vom 19. Januar 2017 - VII ZR 301/13, juris Rn. 40; Senat, Urteil vom 30. Januar 2018 - 10 U 84/17 -, juris 111).
  • OLG Koblenz, 21.04.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

    gen, vielmehr, dass die hilfsweise freie Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2018 - 10 U 84/17 -, juris Rn. 220).
  • OLG Stuttgart, 16.03.2020 - 10 U 294/19

    Verzug trotz fehlender Bauhandwerkersicherung!

    Der Auftraggeber muss, wenn er sich auf die unzureichende Ausstattung der Baustelle beruft, substantiiert dazu vortragen, dass eine Fristüberschreitung ernsthaft droht (vgl. Senat, Urteil vom 30. Januar 2018 - 10 U 84/17).
  • OLG Koblenz, 20.03.2020 - 3 U 1895/19

    E-Mail-Fehlermeldung ist kein Zugangsbeweis!

    Erforderlich ist, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, vielmehr, dass die hilfsweise freie Kündigung ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Januar 2018 - 10 U 84/17).
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