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   OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11   

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https://dejure.org/2012,5452
OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11 (https://dejure.org/2012,5452)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.03.2012 - 3 U 120/11 (https://dejure.org/2012,5452)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. März 2012 - 3 U 120/11 (https://dejure.org/2012,5452)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" als Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zum Umfang der Erstattungsfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Kläger war anscheinend der Geschädigte selbst, der seine Ansprüche allerdings an die Autovermietung... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Erkundigungspflicht; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249 Abs. 1; ZPO § 287
    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 12.04.2011 - VI ZR 300/09

    Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2011, 1947).

    Allerdings ist auch eine Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der Fraunhofer-Liste, nicht von vornherein rechtsfehlerhaft (BGH NJW 2011, 1947), denn die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung nach § 287 ZPO.

    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109, so auch OLG Stuttgart 3 U 30/09 und 7 U 109/11).

  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH NJW 2009, 58).

    Hingegen trägt in Fällen, in denen die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs grundsätzlich gerechtfertigt erscheint und durch einen Aufschlag zum Normaltarif geschätzt werden kann, der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er geltend macht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen "ohne weiteres" zugänglich gewesen sei (BGH NJW 2009, 58).

  • BGH, 17.05.2011 - VI ZR 142/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Mängel der Schätzgrundlage für die Bemessung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109, so auch OLG Stuttgart 3 U 30/09 und 7 U 109/11).
  • OLG Stuttgart, 08.07.2009 - 3 U 30/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf allerdings dann, aber auch nur dann, der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109, so auch OLG Stuttgart 3 U 30/09 und 7 U 109/11).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 164/07

    Eignung von Listen und Tabellen bei der Schadensschätzung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH NJW 2008, 1519; BGH NJW 2011, 1947).
  • LG Stuttgart, 15.06.2011 - 8 O 434/10

    Verkehrsunfall auf Autobahn nach Schleudervorgang

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15.06.2011 - 8 O 434/10 - abgeändert und wie folgt gefasst:.
  • BGH, 07.06.2011 - II ZR 186/08

    Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen BGB-Gesellschafters: Leistungsklage bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Die Eignung der "Schwacke-Liste" ist im konkreten Fall zu verneinen, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufgezeigt und unter Beweis gestellten umfassenden Sachvortrag dazu hält, dass ein vergleichbares Fahrzeug für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten, wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH NJW-RR 2011, 1059).
  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 126/05

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem "Unfallersatztarif"

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Dabei kommt es insbesondere hinsichtlich der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten ist, ferner kann eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt (BGH NJW 2006, 1506).
  • BGH, 31.01.2012 - VI ZR 143/11

    Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    (BGH ZIP 2012, 478).
  • BGH, 09.03.2010 - VI ZR 6/09

    Mietwagenkostenersatz nach Verkehrsunfall: Ausschluss einer Erkundigungspflicht

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11
    Unterlässt der Geschädigte die Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (BGH NJW 2010, 2569).
  • BGH, 07.06.2011 - VI ZR 260/10

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Fehlende Bestimmbarkeit der Abtretung der

  • OLG Stuttgart, 16.05.2013 - 13 U 159/12

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten

    Im Urteil vom 30.03.2012, Az.: 3 U 120/11 habe das Oberlandesgericht Stuttgart festgestellt, dass die Vorlage von Angeboten der überregional aufgestellten Kfz-Vermieter A. und E., deren Preise weit näher an den Angaben im Fraunhofer-Mietpreisspiegel als an der Schwacke-Liste lagen, geeignet seien, eine Eignung der Schwacke-Liste im konkreten Fall zu verneinen: "Die Beklagte hat zumindest zwei Autovermieter konkret benannt, bei denen die Anmietung eines Ersatzwagens erheblich günstiger gewesen wäre als bei der Fa. Autovermietung G.

    g) Auch der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 30.03.2012, Az.: 3 U 120/11 ist als Grundlage ihres Angriffs auf die Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage nicht geeignet.

    Dabei sind allerdings - anders als im dem Rechtsstreit 3 U 120/11 zugrunde liegenden Fall - die Nebenkosten für die Kaskoversicherung (88 EUR), den Zusatzfahrer (48 EUR) und das Zustellen und Abholen (50 EUR) sowie ein pauschaler Aufschlag von 20 % ( 69, 60 EUR) für unfallbedingte Mehraufwendungen enthalten.

    Aus dem Vergleich der Schwacke-Liste für das Jahr 2011 mit derjenigen für das Jahr 2010 ist für die Anmietung von Fahrzeugen der Klasse 8 ein Preisverfall von 22 % festzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012 - 3 U 120/11, Rnr. 30).

  • KG, 08.05.2014 - 22 U 119/13

    Höhe der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Die überwiegende Meinung der Obergerichte vertritt nur noch einen Abzug von 10% wegen ersparter Aufwendungen (OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2009 - 7 U 0499/09, 7 U 499/09 -, juris: Rz. 11; Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 12 U 92/07 -, juris: Rz. 14; OLG Jena, Urteil vom 26. April 2007 - 1 U 216/06, OLGR Jena 2007, 985, juris: Rz. 31; OLG Saarbrücken, Urteil vom 16. Dezember 2003 - 3 U 144/03, Schaden-Praxis 2004, 316, juris: 38; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 20. März 2000 - 11 U 92/99, NZV 2000, 469 , juris: Rz. 22; OLG Hamm, Urteil vom 21. April 2008 - 6 U 188/07, juris: Rz. 20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 01. Februar 2013 - 1 U 130/12 -, juris: Rz. 83), teilweise sogar nur von 4% (OLG Köln, Urteil vom 1. August 2013 - 15 U 9/12, juris: Rz. 45; OLG Celle, Urteil vom 1. August 2013 - 15 U 09/12, juris: Rz. 45), oder gar 3% (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 U 1821/10, MRW 2012, 49, juris: Rz. 58; OLG Nürnberg, Urteil vom 10. Mai 2000 - 9 U 672/00, MDR 2000, 1245 , juris: Rz. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. März 2012 - 3 U 120/11 -, juris: Rz. 31).
  • LG Stuttgart, 27.02.2018 - 23 O 35/17

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten;

    Denn die Eignung bedarf nur dann der weiteren Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09; OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11).

    Es wäre insoweit Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH, 22.2. 2011 - VI ZR 353/09; OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11).

  • LG Stuttgart, 17.12.2015 - 5 S 146/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen

    Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • AG Leonberg, 02.12.2020 - 8 C 307/20
    Denn die Eignung bedarf nur dann der weiteren Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge- C 307120 - 4 - machte Mängel der Schätzgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09; OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11).

    Es wäre insoweit Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen hätte angemietet werden können (BGH, 22.2.2011 - VI ZR 353/09; OLG Stuttgart, 30.03.2012 - 3 U 120/11).

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 20.06.2018 - 10 C 571/18

    Unfallregulierung

    Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif' ohne Weiteres zugänglich war.{vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, aaO) Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war.(vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2015, aaO) Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).

    Es wäre daher Aufgabe der Beklagten gewesen, konkrete Mängel dieses Mietpreisspiegels aufzuzeigen und entsprechenden Sachvortrag dahingehend zu halten, dass ein vergleichbares Fahrzeug zu einem wesentlich günstigeren Preis von einem anderen, von ihr bezeichneten Mietwagenunternehmen, hätte angemietet werden können (OLG C 571/18 -Seite 4 - Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, aaO).

  • LG Stuttgart, 23.12.2015 - 5 S 149/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Schätzung der erstattungsfähigen

    Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • LG Stuttgart, 24.04.2013 - 13 S 220/12

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Ersatz der Mietwagenkosten bei Anmietung eines

    Die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947; BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • LG Stuttgart, 14.04.2016 - 5 S 183/15

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz der Mietwagenkosten bei

    Es wurde nicht mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (siehe BGH NJW 2011, 1947, BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 30.06.2020 - 12 C 617/20
    Es obliegt somit der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif ohne Weiteres zugänglich war (vgl. LG Stuttgart, 17.12.2015) Das heißt, die Eignung der herangezogenen Listen oder Tabellen bedarf nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH NJW 2011, 1947 BGH NJW-RR 2011, 1109; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2012, 3 U 120/11).
  • LG Stuttgart, 04.06.2014 - 13 S 205/13

    Verkehrsunfall - Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 23.04.2020 - 8 C 2626/19
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