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   OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10   

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https://dejure.org/2010,25119
OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10 (https://dejure.org/2010,25119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2010 - 1 Not 2/10 (https://dejure.org/2010,25119)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. April 2010 - 1 Not 2/10 (https://dejure.org/2010,25119)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 13/06

    Kriterien für die Besetzung von Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Der Bundesgerichtshof hat die Regelung der örtlichen Wartezeit gleichfalls nicht beanstandet, vielmehr ausgeführt, dass der Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hinsichtlich der Verkürzung der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung von Anwaltsnotaren enge Grenzen gesetzt seien (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2006, 75).

    c) Dass die Voraussetzungen vorlägen, unter denen es unverhältnismäßig wäre, die Erfüllung der örtlichen Wartezeit zu verlangen, mithin die engen Grenzen für eine Ermessensentscheidung über das Absehen von diesem Erfordernis eröffnet seien (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2006, a.a.O.), macht der Kläger zu Recht nicht geltend.

  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Diese subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 73, 280 288, 295) ist jedoch durch vernünftige Belange des Gemeinwohls, dem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 13, 97, 107) einer geordneten Rechtspflege im Notariat (Sandkühler Notar 2009, 424, 427), gerechtfertigt und von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt.

    Die Einschätzung des Gesetzgebers, der hier besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 DNotZ 2009, 702), ist weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar (vgl. BVerfGE 13, 97, 107).

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Die Einschätzung des Gesetzgebers, der hier besondere Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 DNotZ 2009, 702), ist weder offensichtlich fehlsam noch mit der Werteordnung des Grundgesetzes unvereinbar (vgl. BVerfGE 13, 97, 107).

    cc) Unter Berücksichtigung der besonders ausgeprägten Nähe der Notare zum öffentlichen Dienst im engeren Sinne ist die berufseinschränkende Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22. April 2009, a.a.O.) gleichfalls nicht unverhältnismäßig, wenn nur in besonderen, ganz atypischen Fällen von der vollständigen Einhaltung der örtlichen Wartezeit abzusehen ist, wenn nämlich die Bedürfnisse der Rechtspflege die Bestellung eines Notars fordern und die Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht völlig verlassen werden (vgl. Schippel/Bracker/Görk, BNotO, 8. Aufl., § 6 Rdnr. 21; Sandkühler, a.a.O., S. 426).

  • BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

    Keine Grundrechtsverletzung durch Regelung des BNotO § 6 Abs 2 Nr 1 und der im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    aa) Weder hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung für verfassungswidrig erklärt noch gegen die Bestimmung verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, obwohl die Bestimmung des § 6 BNotO bereits mehrfach einer Überprüfung unterzogen wurde (BVerfGE 110, 303 ff; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18. Dezember 2002 - 1 - BvR 2251/02, BvQ 49/02, DNotZ 2003, 375).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Diese subjektive Zulassungsbeschränkung (vgl. BVerfGE 73, 280 288, 295) ist jedoch durch vernünftige Belange des Gemeinwohls, dem besonders wichtigen Gemeinschaftsgut (BVerfGE 13, 97, 107) einer geordneten Rechtspflege im Notariat (Sandkühler Notar 2009, 424, 427), gerechtfertigt und von dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gedeckt.
  • BGH, 11.05.2009 - NotZ 17/08

    Notar-Domain mit Stadt-Bezeichnung zulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Bei der Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam gewordenen einheitlichen teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (BGH, Beschl. v. 22. November 2004 - NotZ 16/04, BGHR BNotO, § 6 Abs. 3 Auswahlentscheidung 3), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschl v. 11. Mai 2009 - NotZ 17/08, BGHR BNotO, § 111 Rechtsweg 2) über die der Senat gemäß §§ 111, 111 a BNotO im ersten Rechtszug entscheidet.
  • BGH, 22.11.2004 - NotZ 16/04

    Anforderungen an die Gewichtung fachspezifischer Leistungen beim Zugang zum Beruf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Bei der Auswahlentscheidung nach § 6 BNotO handelt es sich um einen durch Bekanntgabe an die Bewerber wirksam gewordenen einheitlichen teils begünstigenden, teils belastenden Verwaltungsakt (BGH, Beschl. v. 22. November 2004 - NotZ 16/04, BGHR BNotO, § 6 Abs. 3 Auswahlentscheidung 3), so dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGH, Beschl v. 11. Mai 2009 - NotZ 17/08, BGHR BNotO, § 111 Rechtsweg 2) über die der Senat gemäß §§ 111, 111 a BNotO im ersten Rechtszug entscheidet.
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 13/05

    Wirksamkeit der Errichtung einer Ländernotarkasse als landesunmittelbare

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.04.2010 - 1 Not 2/10
    Der Bundesgerichtshof hat die Regelung der örtlichen Wartezeit gleichfalls nicht beanstandet, vielmehr ausgeführt, dass der Landesjustizverwaltung bei der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens hinsichtlich der Verkürzung der örtlichen Wartezeit bei der Bestellung von Anwaltsnotaren enge Grenzen gesetzt seien (BGH, Beschl. v. 24. Juli 2006 - NotZ 13/06, DNotZ 2006, 75).
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