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   OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11   

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OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11 (https://dejure.org/2012,59103)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.08.2012 - 2 U 117/11 (https://dejure.org/2012,59103)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. August 2012 - 2 U 117/11 (https://dejure.org/2012,59103)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassungsansprüche gegen einen Verbraucherverband wegen der Art der Bewerbung seines Angebots von Büchern und Broschüren gegen Entgelt

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Unterlassungsansprüche gegen einen Verbraucherverband wegen der Art der Bewerbung seines Angebots von Büchern und Broschüren gegen Entgelt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 19.06.1981 - I ZR 100/79

    Ecclesia-Versicherungsdienst

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    In derartigen Fällen hat die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung auch zum § 1 UWG 1909 die Anwendung des Wettbewerbsrechts bejaht (etwa BGH GRUR 1981, 823, 825 - Ecclesia-Versicherungsdienst ; BGH GRUR 1984, 283, 284 - Erbenberatung ; BGH GRUR 1962, 254 - "Fußball-Programmheft" - für den Vertrieb von Programmheften für Länderspiele durch den DFB; hingegen hat es der BGH in der Entscheidung GRUR 1976, 308 - UNICEF-Grußkarten - für den Verkauf von Grußkarten zum handelsüblichen Preis durch UNICEF im Hinblick darauf, dass es sich um eine Art Hilfsbetrieb handle, um mit dem daraus erzielten Gewinn seine karitativen Aufgaben durchzuführen, offen gelassen, ob ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vorliegt).

    Entscheidend in diesen Fällen ist die tatsächliche Stellung im Wettbewerb; dass die Beteiligung an diesem in der Absicht erfolgt, dem gemeinnützigen Zweck zu dienen, ändert dann am wettbewerblichen Charakter der Beziehung zu den Mitbewerbern nichts (BGH GRUR 1981, 823, 825 - Ecclesia-Versicherungsdienst).

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Ein konkretes - unmittelbares oder mittelbares - Wettbewerbsverhältnis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer dann vor, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, d. h. im Absatz stören oder beeinträchtigen kann oder wenn dies zwar nicht der Fall ist, jedoch die Parteien durch die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung miteinander in Wettbewerb geraten sind, auch wenn ihre Unternehmen unterschiedlichen Branchen angehören (BGH GRUR 2009, 845 -Tz. 40 - Internet-Videorecorder; BGH GRUR 2004, 877, 878 - Werbeblocker ).

    Zwar kann aufgrund des Umstands, dass für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses allein die konkrete geschäftliche Handlung entscheidend ist, die objektiv geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Produkts des anderen (branchenfremden Unternehmens) zu behindern, ein Wettbewerbsverhältnis begründet werden (ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis; Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 3 Rn. 48 ff.; aus der Rspr. etwa BGH GRUR 1972, 553 - Statt Blumen Onko-Kaffee ; BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker , vgl. auch Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 102).

  • BGH, 09.12.1975 - VI ZR 157/73

    Haftung für Warentest

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Der vom Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Begründung der Verneinung einer geschäftlichen Handlung im Beschluss 14.12.2010 (S. 5 unter II. 1. a) a. E. der Gründe) angeführte Grundsatz, eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich ein Verbraucherverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben halte und sich um eine objektive Information der Verbraucher bemühe, wurde in Fallkonstellationen entwickelt, in denen es um den Inhalt der Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden ging, welche für die klagenden Unternehmen nachteilig war; die Rechtsprechung hat in diesen Fällen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des beanstandeten Inhalt schon mangels Wettbewerbsverhältnis, nämlich mangels Förderung fremden Wettbewerbs verneint, ohne allerdings in der Begründung diese Verneinung auf diese Konstellation zu beschränken (vgl. BGH GRUR 1976, 268, 269 - Warentest II ; BGH GRUR 1981, 658, 660 - Preisvergleich -, wo der BGH betont, das Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs diene der Abgrenzung der Anwendbarkeit des in mehrfacher Hinsicht strengeren Wettbewerbsrechts von derjenigen des allgemeinen Zivilrechts und in diesem Zusammenhang der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit).

    Dies scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Vertrieb derartiger Ratgeber Teil der Verbraucherinformation ist und damit der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Beklagten dient: denn wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt (BGH GRUR 1976, 268, 270 f. - Warentest II ; BGH GRUR 1981, 658, 660 - Preisvergleich ) kann der Inhalt von Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht begründen, auch wenn er für die inhaltlich betroffenen Unternehmen (hier: die betroffene Branche) nachteilig ist, solange sich der Verbraucherverband um eine objektive Information der Verbraucher bemüht und er nicht gezielt zu Gunsten einzelner Unternehmen in den Wettbewerb eingreift oder mit unsachlichen Mitteln und Methoden Einfluss auf den Wettbewerb nimmt (BGH, ebenda; zum Ganzen: Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 1 Nr. 185; Harte/Henning-Keller, a:a.O., § 2 Rn. 89; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 60) - nur ausnahmsweise gegebene Voraussetzungen, die hier nicht einmal behauptet werden.

  • BGH, 20.03.1981 - I ZR 10/79

    Wettbewerbswidrigkeit des Preisvergleichs einer Verbraucherzentrale -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Der vom Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren zur Begründung der Verneinung einer geschäftlichen Handlung im Beschluss 14.12.2010 (S. 5 unter II. 1. a) a. E. der Gründe) angeführte Grundsatz, eine geschäftliche Handlung liege nicht vor, wenn sich ein Verbraucherverband im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben halte und sich um eine objektive Information der Verbraucher bemühe, wurde in Fallkonstellationen entwickelt, in denen es um den Inhalt der Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden ging, welche für die klagenden Unternehmen nachteilig war; die Rechtsprechung hat in diesen Fällen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des beanstandeten Inhalt schon mangels Wettbewerbsverhältnis, nämlich mangels Förderung fremden Wettbewerbs verneint, ohne allerdings in der Begründung diese Verneinung auf diese Konstellation zu beschränken (vgl. BGH GRUR 1976, 268, 269 - Warentest II ; BGH GRUR 1981, 658, 660 - Preisvergleich -, wo der BGH betont, das Tatbestandsmerkmal des Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs diene der Abgrenzung der Anwendbarkeit des in mehrfacher Hinsicht strengeren Wettbewerbsrechts von derjenigen des allgemeinen Zivilrechts und in diesem Zusammenhang der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Meinungs- und Informationsfreiheit).

    Dies scheidet hier bereits deshalb aus, weil der Vertrieb derartiger Ratgeber Teil der Verbraucherinformation ist und damit der Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Beklagten dient: denn wie sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnehmen lässt (BGH GRUR 1976, 268, 270 f. - Warentest II ; BGH GRUR 1981, 658, 660 - Preisvergleich ) kann der Inhalt von Veröffentlichungen von Verbraucherverbänden einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nicht begründen, auch wenn er für die inhaltlich betroffenen Unternehmen (hier: die betroffene Branche) nachteilig ist, solange sich der Verbraucherverband um eine objektive Information der Verbraucher bemüht und er nicht gezielt zu Gunsten einzelner Unternehmen in den Wettbewerb eingreift oder mit unsachlichen Mitteln und Methoden Einfluss auf den Wettbewerb nimmt (BGH, ebenda; zum Ganzen: Fezer-Fezer, a.a.O., § 2 Nr. 1 Nr. 185; Harte/Henning-Keller, a:a.O., § 2 Rn. 89; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 60) - nur ausnahmsweise gegebene Voraussetzungen, die hier nicht einmal behauptet werden.

  • OLG Hamburg, 29.06.2006 - 3 U 12/06

    Negative Äußerungen eines Rechtsanwalts über die Prospekt-Werbung für einen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Aber auch unabhängig von der Förderung gerade fremden Wettbewerbs fehlt ein objektiver Zusammenhang im Sinne einer Förderung des Wettbewerbs, wenn sich die Handlung zwar auf die geschäftlichen Entscheidungen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern tatsächlich auswirken kann, sie aber vorrangig anderen Zielen als der Förderung des Absatzes oder Bezuges dient, was insbesondere bei der (wiederum insbesondere, aber nicht nur redaktionellen) Unterrichtung der Öffentlichkeit, vor allem der Verbraucher über verbraucherpolitische Ziele angenommen wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 51; OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 206, 208; vgl. auch KG, Beschluss vom 18.08.2009, 5 W 95/09, Rn. 11 ff. - dort Äußerungen in einem Leserbrief - und Senat, GRUR-RR 2006, 20, 21 - Beeinflussung des Wettbewerbs nicht Ziel, sondern nur Nebeneffekt eines von einer Umweltorganisation aus umweltpolitischen Gründen veranlassten Boykotts).

    Richtigerweise sollte darauf abgestellt werden, ob ein marktbezogenes geschäftliches Verhalten vorliegt, bei dem der Idealverein mit seinem Angebot in Konkurrenz zu anderen Anbietern tritt (OLG Hamburg GRUR-RR 2007, 206, 208; Harte/Henning-Keller, UWG, 2. Aufl., § 2 Rn. 27).

  • BGH, 07.10.2009 - I ZR 109/06

    Partnerprogramm

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Sie ergibt sich insbesondere auch nicht aus den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Partnerprogramm" (GRUR 2009, 1167) zu Affiliates (= Internet-Werbepartnern) ausgesprochenen Grundsätzen, denn dort ging es um die Begründung der Haftung des Unternehmens, das ein Werbepartnerprogramm enthält, bei dem dessen Werbepartner auf ihrer Website ständig einen Link auf die das Angebot dieses Unternehmens enthaltende Internetseite bereitstellen, über die inhaltlich § 8 Abs. 2 UWG entsprechende Vorschrift des § 14 Abs. 7 MarkenG.
  • KG, 30.03.2009 - 24 U 145/08

    Wettbewerbsverstöße einer staatlichen Lotteriegesellschaft: Antragsbefugnis

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Dieser zum alten Recht anerkannte Grundsatz gilt auch für das UWG 2004 (BT-Drs. 15/1487 S. 16; Köhler/Bornkamm, ebenda; KG GRUR-RR 2010, 22, 26 - JACKPOT! ).
  • BGH, 23.04.1998 - I ZR 2/96

    Preisvergleichsliste II - Vergleichende Werbung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Anerkannt ist auch, dass es unerheblich ist, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (BGH GRUR 1986, 618, 620 - Vorsatz-Fensterflügel ; BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II; Fezer-Fezer, UWG, a.a.O., § 2 Nr. 3 Rn. 45; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 96d, jeweils m.w.N.); es liegt dann ein nur mittelbares, gleichwohl ausreichendes konkretes Wettbewerbsverhältnis vor (Fezer-Fezer, ebenda).
  • BGH, 20.02.1986 - I ZR 202/83

    Vorsatz-Fensterflügel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Anerkannt ist auch, dass es unerheblich ist, ob die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, sofern sie sich nur im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden (BGH GRUR 1986, 618, 620 - Vorsatz-Fensterflügel ; BGH GRUR 1999, 69, 70 - Preisvergleichsliste II; Fezer-Fezer, UWG, a.a.O., § 2 Nr. 3 Rn. 45; Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 2 Rn. 96d, jeweils m.w.N.); es liegt dann ein nur mittelbares, gleichwohl ausreichendes konkretes Wettbewerbsverhältnis vor (Fezer-Fezer, ebenda).
  • BGH, 05.10.2000 - I ZR 237/98

    Vielfachabmahner - Mißbräuchliche Rechtsausübung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.08.2012 - 2 U 117/11
    Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zu den Fällen, in denen sich ein Warenvermittler und der über ein eigenes Vertriebssystem verfügende Hersteller gegenüberstehen (wie etwa in der Entscheidung OLG Zweibrücken GRUR 1997, 77 f. - TAK 18 ), aber auch zur von der Rechtsprechung (siehe BGH GRUR 1997, 934, 935 - 50 % Sonder-AfA ; BGH GRUR 2001, 260, 261 - Vielfachabmahner ) bejahten Mitbewerbereigenschaft von Maklern, Bauträgern und Bauunternehmen bei Immobilienangeboten: die Klägerin bietet - auch nicht auf anderer Wirtschaftsstufe - Bücher an, sondern stellt per Verlinkung nur einen "Weg" zum Angebot von A. bereit.
  • BGH, 20.10.1983 - I ZR 130/81

    Mitgliederwerbung eines Idealvereins als ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs -

  • OLG Stuttgart, 04.02.2008 - 2 U 71/07

    Verbraucherinformation im Online-Handel: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung

  • BGH, 19.12.1961 - I ZR 117/60

    Fußball-Programmheft

  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

  • BGH, 30.04.1997 - I ZR 30/95

    Mitgliederzahl

  • OLG Hamburg, 12.01.2006 - 3 U 93/05

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen wettbewerbswidriger Internet-Werbung:

  • OLG Zweibrücken, 09.02.1996 - 2 W 21/95

    Rechtmäßigkeit von Werbemaßnahmen eines auf Sonderaufbauten für Lkws

  • BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06

    Zulässigkeit der Internet-Videorecorder

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 241/03

    Prostitutionswerbung und Jugendschutz

  • BGH, 16.01.1976 - I ZR 32/75

    Unicef-Grußkarten

  • BGH, 10.12.1998 - I ZR 141/96

    Vorratslücken - Irreführung/Vorratsmenge

  • BGH, 27.06.2002 - I ZR 19/00

    Tatbestand Telefonische Vorratsanfrage

  • OLG Stuttgart, 15.09.2005 - 2 U 60/05

    Einstweiliger Rechtsschutz: Untersagung einer Boykottaktion im Eilverfahren

  • KG, 18.08.2009 - 5 W 95/09

    Abwertende Äußerung eines Apothekers in einem Leserbrief einer Apotheker-Zeitung

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