Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Standardisierte Verträge; Fondsbeitritt; Treuhänder; Widerruflichkeit; Darlehen
- Judicialis
HWiG § 2 Abs. 1; ; HWiG § ... 1 Abs. 3 Nr. 3; ; HWiG § 1; ; HWiG § 2; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 1; ; HWiG § 1 Abs. 1; ; HWiG § 5; ; BGB § 166; ; BGB § 166 Abs. 1; ; BGB § 166 Abs. 2; ; BGB § 171; ; BGB § 172; ; BGB § 173; ; ZPO § 91; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Widerruf bei Haustürgeschäften - Fondbeitritt durch Formularverträge - situative Erklärung des beauftragten Treuhänders
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Verfahrensgang
- LG Heilbronn, 25.05.1999 - 6 O 2498/98
- OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00
Papierfundstellen
- ZIP 2001, 285
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 02.05.2000 - XI ZR 108/99
Kein Widerruf von Darlehen zur Finanzierung von Immobilienfondsanteilen
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00
Der Abschluß i.d.R. standartisierter, vorformulierter Verträge durch einen zur Abwicklung eines Fondsbeitritts eingeschalteten Treuhänders ändert nichts daran, daß es für die Widerruflichkeit der Vertragserklärungen nach dem HTWG grds. auf die situativen Umstände der Abgabe der Erklärung durch den Treuhänder (Vertreter) ankommt (BGH ZIP 2000, 1152 ff).Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des BGH vom 2. Mai 2000, AZ.: XI ZR 108/99, dem ein vollständig gleichgelagerter Sachverhalt zu Grunde liege.
Der Senat schließt sich der vom BGH im Urteil vom 2. März 2000 - XI ZR 108/99 - (ZIP 2000, 1152) vertretenen Rechtsauffassung an.
Aus dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB ist zu folgern, dass für die situationsbezogenen Voraussetzungen des Widerrufsrechts nach § 1 Abs. 1 HWiG grundsätzlich allein die Person des Vertreters maßgebend ist (BGH ZIP 2000, 1152; 1155; 1156 f.).
Das sei, handle er selbständig, der Vertreter; dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147; ZIP 2000, 1152, 1155, 1157).
- BGH, 16.01.1996 - XI ZR 116/95
Haustürwiderrufsgesetz - Haustürgeschäft
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00
Handelt der Kunde weiterhin selbst, genügt für das Widerrufsrecht, dass die Überraschungswirkung und Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Kunden aus der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG noch fortdauert (BGH NJW 94, 262); ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung ist nicht erforderlich (BGHZ 131, 385). - BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93
Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00
Handelt der Kunde weiterhin selbst, genügt für das Widerrufsrecht, dass die Überraschungswirkung und Beeinträchtigung der Entschließungsfreiheit des Kunden aus der Haustürsituation nach § 1 Abs. 1 HWiG noch fortdauert (BGH NJW 94, 262); ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlungen und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung ist nicht erforderlich (BGHZ 131, 385). - BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66
Anfechtung eines Prozeßvergleichs wegen Willensmängeln des Prozeßbevollmächtigten
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00
Das sei, handle er selbständig, der Vertreter; dagegen sei es der Vertretene, wenn er dem Vertreter eine besondere Weisung erteilt und damit sein Geschäftswille Abgabe und Inhalt der Vertretererklärung entscheidend bestimmt habe (BGHZ 51, 141, 147; ZIP 2000, 1152, 1155, 1157). - OLG Stuttgart, 30.03.1999 - 6 U 141/98
Wohnungskauf nach Vertreterbesuch - § 1 Abs. 1 HWiG, Fortwirken der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 30.10.2000 - 6 U 101/00
Mit Beschluss vom 22.11.1999 wurde das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens in der Rechtssache OLG Stuttgart (6 U 141/98) bzw. hinsichtlich einer weiteren Entscheidung des OLG Bamberg angeordnet.