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   OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09   

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https://dejure.org/2009,10400
OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09 (https://dejure.org/2009,10400)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.11.2009 - 5 U 86/09 (https://dejure.org/2009,10400)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. November 2009 - 5 U 86/09 (https://dejure.org/2009,10400)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Mietrecht: Reichweite einer Mietbürgschaft bei späterem Vertragsbeitritt eines zweiten Mieters; Löschung der insolventen Mieter-GmbH; Auslegung der Pflicht des Zweitmieters zur Kautionsstellung bei Ausscheiden des Erstmieters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Mietbürgen bei nachträglichem Beitritt eines weiteren Mieters

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Verpflichtung eines Mieters als Gesamtschuldner zur Stellung weiterer Bürgschaft trotz Löschung des anderen Mieters nach Insolvenzverfahren

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 418; BGB § 546; BGB § 765
    Haftung des Mietbürgen bei nachträglichem Beitritt eines weiteren Mieters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietbürgschaft bei Beitritt eines zweiten Mieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fortbestand einer Mietbürgschaft bei Beitritt eines zweiten Mieters! (IMR 2010, 189)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.11.1981 - VIII ZR 299/80

    Bürgschaft nach Wegfall des zahlungsunfähig gewordenen Hauptschuldners

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Der BGH hat (etwa in BGHZ 48, 306; 82, 323) die rechtsdogmatische Frage, ob mit der Vollbeendigung der GmbH auch deren Verbindlichkeiten, denen jetzt der Schuldner fehlt, erlöschen oder ob nur das Haftungssubstrat fortfällt, offen gelassen (für Erlöschen etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1605; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, vor § 362 Rz. 4; für Fortbestand des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne hingegen offensichtlich BGHZ 48, 303: Dort heißt es wörtlich: "In der Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine gelöschte GmbH, bei der sich nachträglich noch das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass die gegen sie gerichteten Ansprüche trotz der Löschung bestehen geblieben waren").

    In diesem Sinne hat der BGH dies für die Bürgschaft ausdrücklich in der grundlegenden Entscheidung BGHZ 82, 323 entschieden.

    aa) Die Bürgschaft haftet in Konsequenz des Urteils BGHZ 82, 323 auch für Vermieteransprüche, die durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten entstehen, etwa auch Schadensersatzansprüche aufgrund von Beschädigungen, die die Beklagte nach dem Untergang der früheren Mieterin schuldhaft im Zuge des fortbestehenden Mietverhältnisses verursacht hat.

    Auch dies ist bereits entschieden (BGH NJW 1982, 875).

    Vielmehr wäre es Sache der Volksbank, die Frage ihres Haftungsumfangs und der Reichweite der BGH-Entscheidung BGHZ 82, 323 in ihren letzten Konsequenzen gerichtlich klären zu lassen, wenn sie sich eines Herausgabeanspruchs berühmt.

    Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden, ob und inwieweit eine Verselbstständigung der nur für einen Mieter übernommenen Bürgschaft entsprechend den in BGHZ 82, 323 entwickelten Grundsätzen auch dann eintritt, wenn von zwei Mietern nur derjenige Mieter wegfällt, für den die Bürgschaft übernommen wurde, der andere Mieter aber das Mietverhältnis unverändert fortführt.

  • BGH, 28.10.1993 - IX ZR 141/93

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft auf erstes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Wer aufgrund einer Bürgschaft auf erstes Anfordern Zahlung verlangt, ist nicht verpflichtet, schlüssig darzulegen, dass die durch die Bürgschaft gesicherte Hauptforderung besteht (BGH NJW 1994, 380).

    Die Volksbank kann hierbei materiell-rechtliche Einwendungen nicht schon im Nachverfahren, sondern erst in einem künftigen Rückforderungsprozess geltend machen (so ausdrücklich BGH NJW 1994, 380).

  • BGH, 28.09.2000 - VII ZR 460/97

    Eintreten des Sicherungsfalls bei Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Wenn der Anspruch des Vermieters gegen den Mieter nicht auf Geldzahlung gerichtet ist, ist es eine Frage der Vertragsauslegung (vgl. BGH NJW-RR 2001, 307 zu einer Gewährleistungsbürgschaft), ob dann sofort der Bürge, noch bevor dieser Anspruch in einen Geldanspruch übergegangen ist, wegen eines Geldzahlungsanspruchs - möglicherweise neben dem Mieter - in Anspruch genommen werden kann oder gar muss, um eine ansonsten laufende Verjährung zu unterbrechen oder ob die Haftung des Bürgen erst dann eintritt, wenn der Erfüllungsanspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat.
  • OLG Stuttgart, 28.02.1986 - 2 U 148/85

    Vermögenslose GmbH; Löschung im Handelsregister; Vermögenslosigkeit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    c) Die Bürgschaft ist trotz der mit Eintritt der Vermögenslosigkeit und der Eintragung der Löschung (§ 141 a FGG) im Handelsregister eingetretenen Vollbeendigung der M... GmbH (sog. Lehre vom Doppeltatbestand, siehe Karsten Schmidt in Scholz, GmbH-Gesetz, 9. Aufl. 2002, § 74 Rz. 13 f; BayObLG NZG 1999, 32; OLG Stuttgart ZIP 1986, 647) bestehen geblieben.
  • OLG Saarbrücken, 14.05.1997 - 1 U 796/96
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Der BGH hat (etwa in BGHZ 48, 306; 82, 323) die rechtsdogmatische Frage, ob mit der Vollbeendigung der GmbH auch deren Verbindlichkeiten, denen jetzt der Schuldner fehlt, erlöschen oder ob nur das Haftungssubstrat fortfällt, offen gelassen (für Erlöschen etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1605; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, vor § 362 Rz. 4; für Fortbestand des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne hingegen offensichtlich BGHZ 48, 303: Dort heißt es wörtlich: "In der Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine gelöschte GmbH, bei der sich nachträglich noch das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass die gegen sie gerichteten Ansprüche trotz der Löschung bestehen geblieben waren").
  • BGH, 28.01.2003 - XI ZR 243/02

    Erhebung der Einrede der Verjährung der Hauptschuld durch den Bürgen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Dies ist vom BGH (NJW 2003, 1250) bereits entschieden.
  • BGH, 21.03.2007 - XII ZR 36/05

    Kündigung des Vermieters von Gewerberaum wegen Nichtzahlung der Kaution

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Dies gilt jedenfalls dann, wenn vom Mieter vertragswidrig überhaupt noch keine Sicherheit geleistet wurde und darüber hinaus - was bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen ist - ein aktuelles Sicherungsbedürfnis des Vermieters wegen Gefährdung seiner Ansprüche aus dem Mietverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung besteht (so BGH NJW-RR 2007, 886).
  • BGH, 29.09.1967 - V ZR 40/66

    Einziehung des KPD-Vermögens

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Der BGH hat (etwa in BGHZ 48, 306; 82, 323) die rechtsdogmatische Frage, ob mit der Vollbeendigung der GmbH auch deren Verbindlichkeiten, denen jetzt der Schuldner fehlt, erlöschen oder ob nur das Haftungssubstrat fortfällt, offen gelassen (für Erlöschen etwa OLG Saarbrücken NJW-RR 1998, 1605; Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, vor § 362 Rz. 4; für Fortbestand des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne hingegen offensichtlich BGHZ 48, 303: Dort heißt es wörtlich: "In der Möglichkeit der Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen eine gelöschte GmbH, bei der sich nachträglich noch das Vorhandensein von Vermögen herausstellt, kommt in materiell-rechtlicher Hinsicht zum Ausdruck, dass die gegen sie gerichteten Ansprüche trotz der Löschung bestehen geblieben waren").
  • OLG München, 31.07.2003 - 19 U 2298/03

    Erlöschen einer als Mietisicherheit gestellen Bürgschaft bei Eintritt eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.11.2009 - 5 U 86/09
    Ein solcher Fall liegt aber nur dann vor, wenn der ursprüngliche Mieter vollständig aus dem Mietverhältnis ausscheidet (vgl. OLG München GuT 2004, 64; Möschel in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2007, § 418 Rn. 1).
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