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   OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13   

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OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13 (https://dejure.org/2013,38696)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2013 - 15 UF 306/13 (https://dejure.org/2013,38696)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2013 - 15 UF 306/13 (https://dejure.org/2013,38696)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Abs 1 VersAusglG, § 66 FamFG, § 145 FamFG
    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde hinsichtlich der nicht angefochtenen Teile; Umfang der Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 64 Abs. 1
    Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei teilweiser Anfechtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1047
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • OLG Oldenburg, 29.08.2012 - 14 UF 22/11
    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    aa) Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Vielmehr bestehe wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Zu nennen ist etwa die Konstellation, dass ein sich im Rentenbezug befindender Ehegatte Kürzungen der eigenen Anwartschaften hinnehmen muss, infolge der Teilanfechtung aber noch nicht an den Anrechten des anderen Ehegatten partizipiert (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht aus dem im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz (so aber OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137).

    Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die amtswegige Durchführung des Versorgungsausgleichs (OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137) eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts zu rechtfertigen.

  • OLG Stuttgart, 27.10.2010 - 15 UF 196/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Auswirkung der Teilrechtskraft der gegenüber

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    bb) Nach einer anderen Auffassung fallen lediglich die von einer zulässigen Beschwerde betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts, und es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch Anschlussrechtsmittel zu erweitern (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; vgl. auch noch Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087; vgl. außerdem OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig Beschluss vom 2.8.2011 - 10 UF 242/10 juris Tz. 11 ff.).

    Da folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwüchsen, seien sie einer Korrektur durch das Beschwerdegericht entzogen (Keidel/Sternal aaO § 66 Rn. 8a; Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087).

    Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung, wonach die Anschlussbeschwerde auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels beschränkt sei und folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen (Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087), nicht mehr fest.

    Hingegen kann der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu herangezogen werden, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu erweitern (Senatsbeschluss vom 27.10.2010 - 15 UF 196/10 - FamRZ 2011, 1086, 1087; Borth FamRZ 2013, 94, 96).

  • OLG Dresden, 18.04.2013 - 19 UF 1304/12

    Zulässigkeit der Beschränkuing der Beschwerde gegen den Versorgungsausgleich auf

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht - vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen - nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt - Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 8 ff.; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. 2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die - wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt).

    Auch der Amtsermittlungsgrundsatz greife nur ein, soweit der Verfahrensgegenstand beim Beschwerdegericht angefallen sei (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Borth FamRZ 2013, 94, 96).

    Zwar bildet grundsätzlich jedes Versorgungsanrecht einen selbstständigen Verfahrensgegenstand (OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Hoppenz FamRZ 2013, 1553).

  • BGH, 18.07.2001 - XII ZB 106/96

    Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    Diese Regelung ist zwingend und kann nicht im Wege einer Vereinbarung der Ehegatten verändert werden (BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 47).

    Im Übrigen ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vereinbarung, dass die Eheleute lediglich die in der Zeit ab dem 31.7.2010 erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausnehmen wollten (zur Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung vgl. BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. VI 47).

    Die Hälfte des verbleibenden Ehezeitanteils entspricht dem Ausgleichswert (BGH FamRZ 2001, 1444, 1446; vgl. auch Schwab/Hahne/Holzwarth aaO Rn. VI 477 zur vergleichbaren Problematik im Rahmen des § 27 VersAusglG).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2011 - 4 UF 203/11

    Versorgungsausgleich: Keine Teilrechtskraft bei beschränkter Anfechtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht - vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen - nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern (OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt - Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 8 ff.; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MüKo FamFG/Fischer 2. Aufl. 2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die - wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit - zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt).

    Demgemäß können durch das Anschlussrechtsmittels die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf solche Teile des Verfahrensgegenstandes ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug verbeschieden, aber nicht durch das Rechtsmittel angegriffen wurden (OLG Frankfurt Beschluss vom 7.12.2011 - 4 UF 203/11 - juris Tz. 10).

  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 491/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdeberechtigung beider Versorgungsträger

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    Damit ist der Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit angegriffen, als die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Rechtsstellung betroffen und somit zur Beschwerde befugt ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 610 Tz. 10).

    Wie sich aus § 219 Nr. 3 FamFG ergibt, ist die Beschwerdeführerin insoweit in ihren Rechten jedenfalls deshalb beeinträchtigt, weil das Amtsgericht bei ihr zu Ausgleichszwecken ein Anrecht begründet hat (BGH FamRZ 2013, 610 Tz. 11).

  • BGH, 04.09.2013 - XII ZB 296/13

    Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Sachleistungen der betrieblichen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung (BGH FamRZ 2013, 1795 Tz. 10; FamRZ 2011, 547 Tz. 17) ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre.
  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 5/04

    Zulässigkeit der Klage auf Zahlung der erhöhten Miete; Voraussetzungen der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    2) Demgegenüber entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden können, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, die nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (BGH NJW-RR 2005, 1169; NJW 1994, 657, 659).
  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 41/93

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers; Überlassung des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    2) Demgegenüber entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden können, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, die nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind (BGH NJW-RR 2005, 1169; NJW 1994, 657, 659).
  • BGH, 20.10.1982 - IVb ZR 318/81

    Streitigkeit um Versorgungsausgleich und monatliche Unterhaltszahlungen im Rahmen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2013 - 15 UF 306/13
    Denn bereits vor der Einführung des § 629a Abs. 3 ZPO durch Gesetz vom 20.2.1986 (BGBl. I S. 301)war in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rechtsmittelgegner eine bisher nicht angegriffene Folgesacheentscheidung des Verbundurteils im Wege der Anschließung an das eine andere Folgesache betreffende Hauptrechtsmittel der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen konnte (BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172, 173; BGH NJW 1980, 702).
  • BGH, 27.10.2010 - XII ZB 136/09

    Ehescheidungsverfahren: Hauptsacheerledigung beim Versterben einer Partei vor

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

  • KG, 25.03.2011 - 13 UF 229/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Anschlussbeschwerde an die Beschwerde eines

  • BGH, 16.03.1983 - IVb ZB 807/80

    Anschließung an ein Rechtsmittel - Zweitinstanzliche Entscheidung - Beschwerde

  • BGH, 05.12.1979 - IV ZB 75/79

    Voraussetzungen zur Erteilung eines Zeugnisses über die Rechtskraft einer

  • BGH, 02.02.1983 - IVb ZB 702/81

    Versorgungsausgleich - Teilentscheidung - Rechtsmittel - Rechtsmittelgericht -

  • OLG Schleswig, 02.08.2011 - 10 UF 242/10

    Rechtsfolgen der lediglich teilweisen Einlegung der Beschwerde gegen die

  • OLG Nürnberg, 12.01.2011 - 7 UF 1473/10

    Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Dies wird damit begründet, dass sich - zumindest - die Ehegatten grundsätzlich mit einer zeitlich unbefristeten Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG gegen alle Teile der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden können, durch die sie beschwert sind und auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (vgl. etwa OLG Frankfurt [4. Zivilsenat] Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1226, 1228; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044, 1045; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1048 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 619 f.; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 228 Rn. 17; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    Nach diesen Maßstäben können die durch das Hauptrechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht mit der Anschließung ohne weiteres auf solche Teile des gleichen Verfahrensgegenstands ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug zwar schon beschieden, aber nicht durch das Hauptrechtsmittel angegriffen worden sind (vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1049; OLG Frankfurt Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 4 UF 203/11 - juris Rn. 10).

    Denn wenn ein Ehegatte die erstinstanzliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich zunächst insgesamt hinnimmt, weil eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durch ihn begünstigende Fehler bezüglich anderer Versorgungsanrechte aufgewogen wird, kann sich für diesen Ehegatten ein naheliegender Anlass für eine Anschließung ergeben, wenn das Hauptrechtsmittel allein auf eine Überprüfung der mit Fehlern zu seinen Gunsten behafteten Versorgungsanrechte abzielt (zutreffend OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.).

    Dies muss folgerichtig auch dann gelten, wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die - wie etwa unzutreffende Feststellungen zur Ehezeit - auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht (OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047, 1050; OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; zum Umfang der Anfechtung vgl. aber Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 491/11 - FamRZ 2013, 610 Rn. 10 ff.).

  • OLG Frankfurt, 01.12.2015 - 2 UF 126/13

    Rechtskraft des Versorgungsausgleichs

    Auch das OLG Stuttgart schließt aus der Möglichkeit, zulässig die Anfechtung des Versorgungsausgleichs auf einzelne Bestandteile zu beschränken, darauf, dass dem Beschwerdegericht nur die beanstandeten Teile des Versorgungsausgleichs zur Prüfung anfallen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 39. Dezember 2013 zu 15 UF 306/13, zitiert nach Juris, Rn. 24 ff.).

    Grund dafür ist, dass die Einführung des Hin-und-Her-Ausgleichs im Versorgungsausgleich nicht zu einer Aufgliederung in unterschiedliche Streitgegenstände geführt hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Dezember 2013 zu Az.: 15 UF 306/13, zitiert nach Juris, Rn. 32).

    Denn mit dem OLG Stuttgart (Beschluss vom 30.12.2013 zu 15 UF 306/13, zitiert nach juris, Rn. 29) und dem OLG Bamberg (Beschluss vom 15. Februar 2013 zu 2 UF 280/12, zitiert nach juris, Rn. 15) ist davon auszugehen, dass in derartigen Fällen die Teilanfechtung nicht zulässig ist, weil gerade kein aussonderbarer Teil der Entscheidung vorliegt, der eine isolierte Entscheidung im Beschwerdeverfahren ermöglicht.

  • OLG Stuttgart, 31.10.2014 - 15 UF 113/14

    Versorgungsausgleich: Nichtigkeit einer Teilungsordnung des Versorgungsträgers

    Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29, 43 ff. mwN).

    Anderes gilt zwar dann, wenn von einer Anfechtung umfasste Anrechte einerseits und von der Anfechtung nicht umfasste Anrechte andererseits in einem wechselseitigen Abhängigkeitsverhältnis stehen (Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - FamRZ 2014, 1047 - juris Rn. 29 mwN).

  • OLG Stuttgart, 19.02.2014 - 16 UF 217/13

    Versorgungsausgleich: Anpassung der Versorgung wegen Unterhalts erst ab

    Der von dem Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung durchgeführte Wertausgleich ist hier noch nicht rechtskräftig geworden; Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung erwachsen, auch wenn sie nicht angefochten werden, wegen der Eröffnung der nicht fristgebundenen Anschlussbeschwerde nicht in Rechtskraft (OLG Stuttgart, 30.12.2013, 15 UF 306/13, bei juris Leitsatz 1 und Rn 31 ff.).
  • OLG Frankfurt, 09.09.2014 - 6 UF 160/14

    Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde

    Wegen der grundsätzlich unbeschränkten Möglichkeit, Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG im Rahmen des einheitlichen Verfahrensgegenstandes Versorgungsausgleich einzulegen, erwächst die Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach Einlegung der Beschwerde auch nicht hinsichtlich einzelner Anrechte in Rechtskraft (Brandenburgisches Oberlandesgericht aaO; OLG Stuttgart FamRZ 2014, 1047; OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136; OLG Hamm FamRZ 2013, 1044; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810; Borth FamRZ 2013, 94, 96; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn. 620; a.A. OLG Schleswig FamRB 2012, 41; OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991).
  • OLG Brandenburg, 12.05.2014 - 10 UF 149/13

    Versorgungsausgleich: Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den

    So kann ein Ehegatte mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen (KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12.2013 - 15 UF 306/13, BeckRS 2014, 01586; Hahne/Munzig/Gutjahr, a.a.O., § 66 Rn. 5b).
  • OLG Brandenburg, 13.05.2014 - 10 UF 149/13

    Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts bei einer Anschlussbeschwerde im

    So kann ein Ehegatte mit der Anschlussbeschwerde den Ausgleich eines Anrechts, das nicht Gegenstand der Beschwerde ist, zur Überprüfung stellen (KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.12.2013 - 15 UF 306/13, BeckRS 2014, 01586; Hahne/Munzig/Gutjahr, aaO., § 66 Rn. 5b).
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