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   OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13   

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https://dejure.org/2013,38778
OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13 (https://dejure.org/2013,38778)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04.07.2013 - 3 W 68/13 (https://dejure.org/2013,38778)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - 3 W 68/13 (https://dejure.org/2013,38778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erforderliche Mehrheit der Vereinsmitglieder für eine Änderung des Satzungszwecks eines Vereins

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 33 Abs. 1 S. 2
    Erforderliche Mehrheit bei Änderung des Satzungszwecks eines Vereins

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Änderung eines satzungsgemäßen Vereinszwecks erfordert Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Änderung eines satzungsgemäßen Vereinszwecks erfordert Zustimmung sämtlicher Vereinsmitglieder

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Zweibrücken, 17.12.2012 - 3 W 93/12

    Vereinsregistereintragung: Anmeldung einer Satzungsneufassung anstelle einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13
    Im Zweifel ist folglich nur derjenige enge Satzungsbestandteil, in dem der oberste Leitsatz für die Vereinstätigkeit zum Ausdruck gebracht wird und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Beitritt zum Verein rechnen kann, als Vereinszweck im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 17.12.2012, Az. 3 W 93/12).

    Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass hier in irgendeiner Weise der oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit oder der Charakter des Vereins verändert worden wäre (BGH aaO.; Senat, Beschluss vom 17.12.2012, Az. 3 W 93/12) .

  • BGH, 11.11.1985 - II ZB 5/85

    Mehrheit für Änderung des Vereinszwecks; Auslegung der Satzung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 04.07.2013 - 3 W 68/13
    Das Erstgericht verkennt jedoch, dass diese Vorschrift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 96, 245) eng auszulegen ist.
  • OLG Nürnberg, 17.11.2015 - 12 W 2249/15

    Änderung des Vereinszwecks

    die Erweiterung des bisherigen Zwecks der Aufbringung von Geldmitteln für die Innenrestaurierung einer im Jahre 1747 erbauten und als Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten Pfarrkirche nach Abschluss der Innenrestaurierung auf die Förderung der Pfarrkirche mit dem gesamten Pfarrzentrum (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.07.2013 - 3 W 68/13, Juris),.
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2020 - 3 Wx 214/19

    Zur Erforderlichkeit der Allstimmigkeit der Vereinsmitglieder für

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
  • OLG Nürnberg, 05.10.2022 - 12 W 2303/22

    Anforderungen an die Änderung des Vereinszwecks

    - die Erweiterung des bisherigen Zwecks der Aufbringung von Geldmitteln für die Innenrestaurierung einer im Jahre 1747 erbauten und als Kulturdenkmal eingestuften und unter Schutz gestellten Pfarrkirche nach Abschluss der Innenrestaurierung auf die Förderung der Pfarrkirche mit dem gesamten Pfarrzentrum (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 4. Juli 2013 - 3 W 68/13),.
  • OLG Düsseldorf, 19.02.2020 - 3 Wx 196/19

    Auslegung der Satzung eines Vereins hinsichtlich Änderung der Regelung zum

    Vereinszweck in diesem Sinne ist vielmehr (nur) der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit, also der satzungsmäßig (§ 57 Abs. 1 BGB) festgelegte Zweck, der für das Wesen der Rechtspersönlichkeit des Vereins maßgebend ist und der das Lebensgesetz des Vereins - seine große Linie - bildet, um derentwillen sich die Mitglieder zusammengeschlossen haben und mit dessen Abänderung schlechterdings kein Mitglied bei seinem Betritt zum Verein rechnen kann (BGHZ 96, 245; OLG Nürnberg a.a.O.; Thüringer OLG, Beschluss vom 22. Juni 2015, 3 W 240/15, veröffentlicht bei juris; OLG Zweibrücken BeckRS 2014, 1588; OLG Hamm FGPrax 2012, 36; Palandt-Ellenberger, a.a.O., § 33 Rn. 3; BeckOK/Schöpflin, BGB, 51. Edition Stand 1. August 2019, § 33 Rn. 7).
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