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   OLG Zweibrücken, 17.02.2014 - 3 W 39/12   

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https://dejure.org/2014,20685
OLG Zweibrücken, 17.02.2014 - 3 W 39/12 (https://dejure.org/2014,20685)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.02.2014 - 3 W 39/12 (https://dejure.org/2014,20685)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17. Februar 2014 - 3 W 39/12 (https://dejure.org/2014,20685)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    Art 187 Abs 1 BGBEG, § 22 GBO, § 29 GBO
    Grundbuchsache: Erhaltung der Wirksamkeit einer vor dem 1. Januar 1900 bestehenden Grunddienstbarkeit ohne Grundbucheintragung; Fortgeltung einer altrechtlichen Dienstbarkeit eines im damaligen Königreich Preußen gelegenen Grundstücks

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • notar-drkotz.de

    Wirksamkeit einer vor 1.1.1900 bestehenden Grunddienstbarkeit ohne Grundbucheintragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wirksamkeit vor dem 01.01.1900 bestehender, nicht im Grundbuch eingetragener Grunddienstbarkeiten

  • rechtsportal.de

    EGBGB Art. 184 ; EGBGB Art. 187 Abs. 1
    Wirksamkeit vor dem 01.01.1900 bestehender, nicht im Grundbuch eingetragener Grunddienstbarkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 10/11

    Grundbuchverfahrensrecht: Erlöschen einer im Servitutenbuch einer

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 17.02.2014 - 3 W 39/12
    Er verweist auf die Entscheidung des BGH vom 21. Oktober 2011 (Az. V ZR 10/11) und vertritt die Auffassung, dass die Dienstbarkeiten - analog dem Servitutenbuch einer Württembergischen Gemeinde - gem. § 46 Abs. 2 GBO als gelöscht gelten.

    Die von dem Rechtspfleger zur Begründung seiner Auffassung herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 21. Oktober 2011 (Az. V ZR 10/11) findet vorliegend keine Anwendung, da sich das Urteil auf die im damaligen Königreich Württemberg und dem heutigen Bundesland Baden-Württemberg geltende Gesetzeslage bezieht, die für den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht einschlägig ist.

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