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   OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14   

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https://dejure.org/2015,50680
OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14 (https://dejure.org/2015,50680)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22.05.2015 - 2 U 31/14 (https://dejure.org/2015,50680)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 22. Mai 2015 - 2 U 31/14 (https://dejure.org/2015,50680)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 18 HintG RP
    Ungerechtfertigte Bereicherung: Prätendentenstreit um die Freigabe eines Hinterlegungsbetrags

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Forderungsprädententen auf Zustimmung zur Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auszahlung eines hinterlegten Betrages

  • rechtsportal.de

    BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
    Anspruch eines Forderungsprädententen auf Zustimmung zur Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.03.2014 - X ZR 150/11

    Ungerechtfertigte Bereicherung: Beweislastverteilung bei Berufung des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14
    (2) Den Schwierigkeiten, die für den beweisbelasteten Bereicherungsgläubiger mit dem Beweis negativer Tatsachen wie dem Fehlen eines Rechtsgrundes verbunden sind, wird nach allgemeinen Beweislastregeln dadurch Rechnung getragen, dass die Gegenpartei, also den Bereicherungsschuldner eine sekundäre Darlegungslast zum behaupteten Rechtsgrund trifft, den der Bereicherungsgläubiger sodann ausräumen muss (BGH Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 Rz. 17 - und vom 2. Februar 2011 - XI ZR 261/09 Rz. 20, jew.m.w.N.; juris).

    (3) Der Kläger kann sich zudem auch deshalb auf ein Bestreiten der behaupteten Schenkungsvereinbarung beschränken, weil sich die Beklagte auf ein Schenkungsversprechen beruft, das entgegen § 518 Abs. 1 BGB nicht notariell beurkundet worden ist und weil nicht festgestellt werden kann, dass eine Heilung dieses Formmangels durch Bewirken der versprochenen Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB eingetreten ist (vgl. BGH Urteile vom 14. November 2006 a.a.O Rz. 13 und vom 11. März 2014 a.a.O. Rz 15 f).

    Nur wenn der Leistungsempfänger den Nachweis für eine mit Wissen und Wollen des Leistenden erfolgte Leistungsbewirkung erbracht hat oder wenn eine solche Leistungsbewirkung außer Streit steht und damit feststeht, dass der Formmangel für einen Schenkungsvertrag geheilt ist, obliegt es dem Bereicherungskläger, die weiteren Voraussetzungen für eine ungerechtfertigte Bereicherung und damit dafür, dass die mit seinem Willen bewirkte Leistung nicht auf einem Schenkungsvertrag mit entsprechendem Schenkungswillen beruht, zu führen (BGH Urteil vom 11. März 2014 a.a.O. Rz. 15).

  • BGH, 22.02.2011 - XI ZR 261/09

    Lastschriftbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren: Beweislast der

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14
    (2) Den Schwierigkeiten, die für den beweisbelasteten Bereicherungsgläubiger mit dem Beweis negativer Tatsachen wie dem Fehlen eines Rechtsgrundes verbunden sind, wird nach allgemeinen Beweislastregeln dadurch Rechnung getragen, dass die Gegenpartei, also den Bereicherungsschuldner eine sekundäre Darlegungslast zum behaupteten Rechtsgrund trifft, den der Bereicherungsgläubiger sodann ausräumen muss (BGH Urteile vom 11. März 2014 - X ZR 150/11 Rz. 17 - und vom 2. Februar 2011 - XI ZR 261/09 Rz. 20, jew.m.w.N.; juris).
  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 141/98

    BGB -Gesellschaft und notwendige Streitgenossenschaft

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14
    Denn Letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen, die Hinterlegung des Geldes auf Kosten des wahren Gläubigers, rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt (BGH Urteil vom 15. Oktober 1999 - V ZR 141/98 Rz. 24 m.w.N.; juris).
  • BGH, 23.11.1989 - VII ZR 228/88

    Einbeziehung der VOB/B

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 22.05.2015 - 2 U 31/14
    Die Beweislast für die Verpflichtung des anderen Prätendenten zur Einwilligung in die Auszahlung trägt - wie auch sonst bei einem Anspruch aus § 812 BGB - der Bereicherungsgläubiger, also die Partei, welche die Freigabe zu ihren Gunsten verlangt (BGH Urteil vom 29. November 1990-VII ZR 228/88 Rz. 10; juris).
  • OLG Zweibrücken, 07.06.2023 - 4 U 27/22

    Prätendentenstreit zwischen vormaligen BGB-Gesellschaftern: Auskehranspruch für

    Der Prätendent, dem der hinterlegte Geldbetrag materiellrechtlich nicht zusteht, ist auf Kosten des wirklich Berechtigten "in sonstiger Weise" ungerechtfertigt bereichert und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu der für die Auszahlung des Geldes an den wahren Berechtigten erforderlichen Zustimmung verpflichtet (Senat, Beschluss v. 15.02.2010 - 4 W 11/10 , NJOZ 2011, 60; PfOLG Zweibrücken, Urteil vom 22.5.2015 - 2 U 31/14 , BeckRS 2016, 7758 Rn. 27, beck-online).
  • LG Essen, 05.12.2018 - 18 O 182/18

    Irrtümliche Zahlung einer LV-Leistung im Erlebensfall in Unkenntnis des Todes des

    Der Prätendent, dem der hinterlegte Geldbetrag materiell-rechtlich nicht zusteht, ist auf Kosten des wirklich Berechtigten bereichert und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu der für die Auszahlung des Geldes an den wahren Berechtigten erforderlichen Zustimmung verpflichtet (OLG Zweibrücken, Urteil vom 22. Mai 2015 - 2 U 31/14).
  • OLG Zweibrücken, 09.05.2023 - 4 U 27/22

    Rechtsfolgen des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer BGB

    Der Prätendent, dem der hinterlegte Geldbetrag materiellrechtlich nicht zusteht, ist auf Kosten des wirklich Berechtigten "in sonstiger Weise" ungerechtfertigt bereichert und deshalb gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu der für die Auszahlung des Geldes an den wahren Berechtigten erforderlichen Zustimmung verpflichtet (Senat, Beschluss v. 15.02.2010 - 4 W 11/10, NJOZ 2011, 60; PfOLG Zweibrücken, Urteil vom 22.5.2015 - 2 U 31/14, BeckRS 2016, 7758 Rn. 27, beck-online).
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