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   OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15   

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https://dejure.org/2016,6451
OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15 (https://dejure.org/2016,6451)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31.03.2016 - 4 U 155/15 (https://dejure.org/2016,6451)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 31. März 2016 - 4 U 155/15 (https://dejure.org/2016,6451)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 180 ZPO, § 234 ZPO, § 233 ZPO, § 236 Abs 2 ZPO, § 339 Abs 1 ZPO
    Verwerfungsurteil für einen Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Berufungsgericht bei unverschuldeter Versäumung der Einspruchsfrist und Inhalt der Berufungsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid durch das Berufungsgericht nach Verwerfung des Einspruchs durch das erstinstanzliche Gericht des streitigen Verfahrens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 341 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 180
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

  • rechtsportal.de

    ZPO § 341 Abs. 2 ; ZPO § 233 ; ZPO § 180
    Rechtsfolgen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen einen Vollstreckungsbescheid durch das Berufungsgericht nach Verwerfung des Einspruchs durch das erstinstanzliche Gericht des streitigen Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.06.1994 - IV ZB 6/94

    Sorgfaltspflichten des Zustellungsempfängers bei Niederlegung eines Schriftstücks

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15
    Die fehlende Kenntnis von der Zustellung eines eine gerichtliche Frist in Gang setzenden Schriftstücks oder die Unaufklärbarkeit des Abhandenkommens eines solchen Schreibens allein verletzt die von der Prozesspartei zu fordernde Sorgfalt nicht (BGH NJW 1994, 2898).

    Denn das Gesetz verlangt keinen vollen Beweis der Wiedereinsetzungsgründe, sondern lediglich ihre Glaubhaftmachung, mithin keine an Sicherheit grenzende, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1976, IV ZB 49/75, in juris, Rdnr. 9; BGH NJW 1994, 2898; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 294 Rdnr. 6).

    Zugleich ist die Sache zur (erstmaligen) Verhandlung und Entscheidung auf den Einspruch hin und auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW-RR 2013, 692, 694; BGH NJW 1994, 2898).

  • BGH, 08.10.1986 - VIII ZB 41/86

    Rückwirkende Beseitigung der Rechtskraftfolgen durch Wiedereinsetzung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15
    Hat das Berufungsgericht dementsprechend Wiedereinsetzung gewährt, hat dies zur Folge, dass das angefochtene Urteil, durch das der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist, ohne Weiteres gegenstandslos wird (Anschluss BGH, 8. Oktober 1986, VIII ZB 41/86, BGHZ 98, 325).

    Die Wiedereinsetzung hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil, durch das der Einspruch als unzulässig verworfen worden ist, ohne Weiteres gegenstandslos wird (BGHZ 98, 325, 328 = NJW 1987, 327 m.w.N.; Wulf in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 18. Edition, § 522 Rdnr. 11; Grandel in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 238 Rdnr. 7; Gehrlein in MünchKomm. zur ZPO, 4. Aufl., § 238 Rdnr. 12).

  • BGH, 17.01.2013 - III ZR 168/12

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ohne Antrag: Erkennbarkeit des

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15
    Zugleich ist die Sache zur (erstmaligen) Verhandlung und Entscheidung auf den Einspruch hin und auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (Anschluss BGH, 17. Januar 2013, III ZR 168/12, NJW-RR 2013, 692).(Rn.29).

    Zugleich ist die Sache zur (erstmaligen) Verhandlung und Entscheidung auf den Einspruch hin und auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen (BGH NJW-RR 2013, 692, 694; BGH NJW 1994, 2898).

  • OLG Brandenburg, 06.02.2001 - 11 U 215/99

    Anforderungen an die Organisation des Posteingangs in einen Privathaushalt

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15
    In einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet, wenn der die Wiedereinsetzung Begehrende glaubhaft machen kann, dass er die üblichen, für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen getroffen, eine fehlerfreie Empfangsvorkehrung für die Entgegennahme eingehender Post eingerichtet und darüber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass bisher kein Postverlust vorgekommen ist, der ihm hätte Anlass geben müssen, seine Empfangsvorkehrungen zu überprüfen (Senat, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 U 221/04 -, in juris, Rdnr. 19; BrandOLG, Urteil vom 6. Februar 2001 - 11 U 215/99 -, in juris, Rdnr. 11, jew. m.w.N.).
  • BGH, 05.05.1976 - IV ZB 49/75

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15
    Denn das Gesetz verlangt keinen vollen Beweis der Wiedereinsetzungsgründe, sondern lediglich ihre Glaubhaftmachung, mithin keine an Sicherheit grenzende, sondern nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (BGH, Beschluss vom 5. Mai 1976, IV ZB 49/75, in juris, Rdnr. 9; BGH NJW 1994, 2898; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 294 Rdnr. 6).
  • OLG Zweibrücken, 07.07.2005 - 4 U 221/04

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Vorkehrungen zum Empfang von

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 31.03.2016 - 4 U 155/15
    In einer Fallgestaltung wie der vorliegenden ist das Wiedereinsetzungsgesuch begründet, wenn der die Wiedereinsetzung Begehrende glaubhaft machen kann, dass er die üblichen, für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen getroffen, eine fehlerfreie Empfangsvorkehrung für die Entgegennahme eingehender Post eingerichtet und darüber hinaus glaubhaft gemacht hat, dass bisher kein Postverlust vorgekommen ist, der ihm hätte Anlass geben müssen, seine Empfangsvorkehrungen zu überprüfen (Senat, Urteil vom 7. Juli 2005 - 4 U 221/04 -, in juris, Rdnr. 19; BrandOLG, Urteil vom 6. Februar 2001 - 11 U 215/99 -, in juris, Rdnr. 11, jew. m.w.N.).
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