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   OLG Braunschweig, 23.11.2018 - 4 MK 1/18   

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https://dejure.org/2018,40002
OLG Braunschweig, 23.11.2018 - 4 MK 1/18 (https://dejure.org/2018,40002)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18 (https://dejure.org/2018,40002)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18 (https://dejure.org/2018,40002)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Betriebs-Berater

    Teilweise öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Teilweise öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • faz.net (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 02.01.2019)

    Musterfeststellungsklage: Mehr als 300.000 Dieselfahrer wollen Schadenersatz von VW

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig

    Innerhalb derer kann, selbst wenn diese Frist erst mit der Zustellung an den Musterbeklagten beginnen sollte (so OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18, VuR 2019, 106, 107), die für eine verbindliche Entscheidung über die Zulässigkeit auch einer Musterfeststellungsklage unverzichtbare Gewährung des (wenn auch faktisch eingeschränkten: dazu: Röthemeyer,.

    Der Verbraucherbegriff ist unter Heranziehung von § 29c Abs. 2 ZPO prozessual zu definieren (OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18, VuR 2019, 106, 107; Röthemeyer, a.a.O., § 606, Rn 53; Prütting/Gehrlein-Halfmeier, ZPO, 11. Aufl., Köln, 2019, § 606, Rn 11).

    Danach kommt es darauf an, dass die Person (objektiv) nicht überwiegend im Rahmen einer gewerblichen und selbständigen Tätigkeit handelt (OLG Braunschweig, Beschl. vom 23.11.2018 - 4 MK 1/18, VzR 2019, 106, 107).

  • BayObLG, 28.02.2024 - 101 MK 1/20

    Musterfeststellungsverfahren gegen die Sparkasse Nürnberg zu Prämiensparverträgen

    Liegen hingegen bereits den mit der Klageschrift geltend gemachten Feststellungszielen mehrere Lebenssachverhalte zugrunde, die gemäß § 606 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. in der Klageschrift dargestellt sind, steht der Wortlaut der Norm der gemeinsamen Verfolgung in einer Musterfeststellungsklage nicht von vorneherein entgegen (vgl. Heigl/Normann in Nordholtz/Mekat, Musterfeststellungsklage, § 2 Rn. 35; auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2018, 4 MK 1/18, juris: Die Veröffentlichung wurde hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten beschlossen, sofern für jede dieser Varianten das Quorum von 10 betroffenen Verbrauchern erfüllt war).
  • OLG Braunschweig, 15.04.2021 - 4 MK 1/20

    Hinweisbeschluss

    Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis des § 606 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für jedes Feststellungsziel zu erfüllen ( BGH , Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 - juris, Rn. 10; vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18 - juris, Rn. 15 zu § 606 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ).

    Weder die Ausführungen im genannten Schriftsatz ( vgl. dort Seiten 2 bis 6) noch die beigebrachten Belege enthalten eine Glaubhaftmachung dafür, dass die dort genannten 15 Verbraucher - hier mindestens 10 von diesen - sich im Rahmen der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 des Oberlandesgerichts Braunschweig zum Klageregister angemeldet hätten.

    Auch ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass diese Verbraucher vom außergerichtlichen Vergleich zum Musterklageverfahren 4 MK 1/18 nicht betroffen gewesen seien.

    12) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren am 1. November 2018 eingetreten ist.

    Gemäß seiner bisherigen Auffassung ( vgl. Senatsbeschluss vom 16. September 2019 - 4 MK 1/18, juris) hält es der Senat für geboten, entsprechend des in § 607 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zumindest bis zum Eintritt der Bindungswirkung ( § 608 Abs. 1, § 613 Abs. 1 ZPO ) geänderte oder neue Feststellungsziele unverzüglich öffentlich bekanntzumachen.

    Die Musterbeklagte überspannt die Anforderungen, wenn sie zusätzlich eine Glaubhaftmachung dafür verlangt, dass die Ansprüche dieser 14 Verbraucher auf demselben Lebenssachverhalt beruhten wie zur seinerzeit anhängigen Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18.

    Schließlich ist die Zulässigkeit einer etwaigen Klageänderung ( § 610 Abs. 5, §§ 263, 264 ZPO ) von der Bekanntmachung der neuen ergänzenden bzw. "nur" modifizierten alten Feststellungsziele zu trennen ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 16. September 2019 - 4 MK 1/18 - einsehbar auf der Seite des Bundesamts für Justiz) und daher auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Veröffentlichung zu prüfen.

    Bei mehreren Feststellungszielen ist das Erfordernis des § 606 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 ZPO , namentlich die Darlegung und die Glaubhaftmachung dieser Abhängigkeit, für jedes Feststellungsziel zu erfüllen ( BGH , Beschluss vom 30. Juli 2019 - VI ZB 59/18 - juris, Rn. 10; Senat, Beschluss vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18 - juris, Rn. 15 m.w.N. ).

    Ein Rechtsbehelf gegen die öffentliche Bekanntgabe - soweit sie erfolgt ist - besteht nicht ( OLG Braunschweig, Beschluss vom 23. November 2018 - 4 MK 1/18 - juris, Rn. 33; Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Auflage 2020, § 607 ZPO Rn. 10).

    12) Es wird unter Anwendung des deutschen Sachrechts festgestellt, dass die Verjährungshemmung für alle Ansprüche, die Verbraucher zu dem für die vorliegende Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet haben und denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der vorliegenden Klage und die in der Musterfeststellungsklage 4 MK 1/18 angemeldet waren aber von dem außergerichtlichen das Verfahren in der Sache beendenden außergerichtlichen Vergleich nicht betroffen waren am 1. November 2018 eingetreten ist.

  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 2/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Vogtland

    Der Senat legt dabei zugrunde, dass der Verbraucherbegriff unter Heranziehung von § 29c Abs. 2 ZPO prozessual zu definieren ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.11.2018, 4 MK 1/18, BeckRS 2018, 30499 Rn. 13; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 29c Rn. 6a).
  • OLG Dresden, 09.09.2020 - 5 MK 2/19

    Musterfeststellungsklage gegen die Erzgebirgssparkasse

    Der Senat legt dabei zugrunde, dass der Verbraucherbegriff unter Heranziehung von § 29c Abs. 2 ZPO prozessual zu definieren ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.11.2018, 4 MK 1/18, BeckRS 2018, 30499 Rn. 13; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 29c Rn. 6a).
  • OLG Dresden, 31.03.2021 - 5 MK 3/20

    Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Meißen

    Der Senat legt dabei zugrunde, dass der Verbraucherbegriff unter Heranziehung von § 29c Abs. 2 ZPO prozessual zu definieren ist (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.11.2018, 4 MK 1/18, BeckRS 2018, 30499 Rn. 13; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 29c Rn. 6a).
  • LG Hildesheim, 05.03.2021 - 5 O 217/20

    Zum Erhalt des Erlangten i.S.d. § 852 Satz 1 BGB trotz Verjährung des

    Vor dem Oberlandesgericht Braunschweig war gemäß Beschluss vom 23. November 2018 unter 4 MK 1/18 eine Musterfeststellungsklage anhängig, deren Gegenstand u. a. die Feststellungsziele waren, dass Käufern von Fahrzeugen der Marken/Hersteller Volkswagen, Audi, Seat und Skoda, die mit einem Motor Typ EA189 mit der Klassifizierung EURO 5- oder EURO 6-Norm ausgeliefert wurden, dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe, die Volkswagen AG als Musterbeklagte insoweit vorsätzlich gehandelt habe und ihr das Handeln ihrer Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen gemäß §§ 31, 166, 831 BGB zuzurechnen sei.
  • LG Deggendorf, 18.03.2021 - 32 O 671/20

    Schadensersatzanspruch gegen Hersteller im sog. Dieselskandal

    Eine Musterfeststellungsklage wird nicht bereits durch Einreichung bei Gericht (was hier allgemeinkundig am 01.11.2018 erfolgte), sondern erst durch Zustellung an den Musterbeklagten erhoben im Sinne des § 607 Abs. 2 ZPO (OLG Braunschweig Beschl. v. 23.11.2018 - 4 MK 1/18, BeckRS 2018, 30499, beck-online).
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