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   OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17   

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OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,12095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.05.2018 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,12095)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 (https://dejure.org/2018,12095)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB
    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch des türkischen Präsidenten Erdogan gegen einen deutschen Fernsehmoderator wegen der Verbreitung eines satirischen Schmähgedichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche des türkischen Staatspräsidenten Erdogan wegen satirischer Äußerungen im deutschen Fernsehen

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche des türkischen Staatspräsidenten Erdogan wegen satirischer Äußerungen im deutschen Fernsehen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (18)

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Landgerichts im Fall Erdogan gegen Böhmermann bestätigt

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Böhmermann-Gedicht

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Erdogan gegen Böhmermann - Urteil bestätigt

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Böhmermann gegen Erdogan

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Erdogan gegen Böhmermann - Verbreitung von Teilen des Schmähgedichts bleiben auch nach Urteil im Berufungsverfahren untersagt

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Erdogan gegen Böhmermann - Urteil bestätigt

  • zeit.de (Pressemeldung, 15.05.2018)

    Böhmermann-Gedicht bleibt größtenteils verboten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Satirische Äußerungen - auch in Form des sogenannten "Schmähgedichts" - können, müssen aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein

  • meedia.de (Pressebericht, 15.05.2018)

    "Satire kann Kunst sein, muss sie aber nicht": Böhmermanns Schmähgedicht über Erdogan bleibt größtenteils verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Böhmermann-Entscheidung bestätigt

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Entscheidung im Fall Erdogan gegen Böhmermann bestätigt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erdogan gegen Böhmermann: Teile des "Schmähgedichts" bleiben weiterhin verboten - Untersagte Äußerungen stellen Angriff auf personale Würde dar und sind deshalb rechtswidrig

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Berufungsverhandlung über die Unterlassungsklage des türkischen Präsidenten Erdogan gegen Jan Böhmermann

  • lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Schmähgedicht: Erdogan gegen Böhmermann

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.02.2018)

    Streit um Böhmermanns "Schmähgedicht" vor Entscheidung

  • spiegel.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 10.03.2017)

    Streit um "Schmähgedicht": Böhmermann geht in Berufung

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 12.07.2017)

    Satirestreit: Erdogan legt wegen Böhmermann-Gedicht Berufung ein

  • sueddeutsche.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 27.02.2018)

    "Unrecht und Unfreiheit nehmen sich jeden Raum, den man ihnen lässt"

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Pressekommentar, 17.05.2018)

    Das ist doch keine Kunst

Sonstiges (3)

  • archive.fo (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 22.01.2019)

    Streit um "Schmähkritik": Böhmermann geht vor den BGH

  • wbs.legal (Sonstiges)

    Erdogan vs. Böhmermann

  • buskeismus-lexikon.de (Sitzungsbericht)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2018, 508
  • afp 2018, 335
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 03.06.1987 - 1 BvR 313/85

    Strauß-Karikatur

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Die Verwendung herabsetzender Äußerungen aus dem Intimbereich dient hier erkennbar nur dazu, durch - nur vordergründig komische - beleidigende Äußerungen einen Angriff auf die personale Würde des Klägers zu führen (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 3.6. 1987, Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f., 2662).

    Damit liegt dieser Fall gleichsam "schlimmer" als der, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1987 zugrunde lag (Az. 1 BvR 313/85, NJW 1987, S. 2661 f.): Dort war ein Politiker als ein sich sexuell betätigendes Tier karikiert worden, die entsprechende Zeichnung stellte aber durch weitere Bildbeigaben einen Bezug zu einem konkreten Geschehen dar, für das der abgebildete Politiker kritisiert werden sollte.

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 2000/96

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Talk-Show-Moderators gegen Verurteilung

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Satire kann, muss aber nicht Kunst im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG sein (BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.).

    Die Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Beurteilung von satirischen Äußerungen, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines anderen berühren, bemisst, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt (zusammenfassend BVerfG, Beschl. v. 12.11.1997, Az. 1 BvR 2000/96, NJW 1998, S. 1386 ff, 1387 f.): Zunächst ist der Aussagehalt der streitigen Äußerung zu ermitteln.

  • BVerfG, 10.07.2002 - 1 BvR 354/98

    Bonnbons

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Äußerungen der politischen Satire sind in der Regel dadurch geprägt, dass in "eindeutig fiktiven Äußerungen" das "politisch motivierte Verspotten der jeweilig betroffenen Prominenten" angestrebt wird (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 2002, NJW 2002, S. 3767 f.).

    Eine Verneinung der Kunsteigenschaft des "Schmähgedichts" führt allerdings nicht dazu, dass die Abwägung nach grundsätzlich anderen Kriterien erfolgen müsste als bei einer Bejahung der Kunsteigenschaft der streitigen Äußerungen; denn da es sich bei den angegriffenen Äußerungen jedenfalls um Satire handelt, kommen die für die Zulässigkeit satirischer Äußerungen entwickelten Grundsätze zum Tragen, und diese sind den für die Kunstfreiheit entwickelten Maßstäben stark angenähert, da ganz maßgeblich auf den spezifischen Charakter der einzelnen Meinungskundgabe abzustellen ist (BVerfG, Beschl. v. 10.7. 2002, NJW 2002, S. 3767 f.).

  • VG Berlin, 14.04.2016 - 1 L 268.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Dem Unterlassungsbegehren des Klägers steht es nicht entgegen, dass das von ihm vorgetragene "Schmähgedicht" inzwischen weit verbreitet worden und sogar zum Gegenstand öffentlicher Dokumente (wie z.B. dem Beschluss des VG Berlin vom 14.4. 2016, Az. VG 1 L 268.16, Anlage B 3) geworden ist.
  • BGH, 19.03.2013 - VI ZR 93/12

    Zulässigkeit einer Berichterstattung über ein laufendes Strafverfahren

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Es mag besonders gelagerte Fallgestaltungen geben, in denen die zunächst gegebene Rechtswidrigkeit einer Offenbarung von Umständen mit Wirkung für die Zukunft entfällt, wenn diese Umstände später auf eine nicht rechtswidrige Art und Weise verbreitet und allgemein bekannt werden (s. dazu BGH, Urt. v. 19.3. 2013, Az. VI ZR 93/12, NJW 2013, S. 1681 ff.).
  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08

    Vorschaubilder

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Dieser Grundsatz findet auch im Äußerungsrecht Anwendung (s. z.B. BGH, Urt. v. 29.4. 2010, Az. I ZR 69/08, GRUR 2010, S. 628 ff., 632).
  • BGH, 16.12.1964 - VIII ZR 51/63
    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Zum anderen bildet das Verhalten des Beklagten einen Fall der " protestatio facto contraria ", wonach der verbal erhobene Widerspruch zum Erklärungswert eines eigenen tatsächlichen Verhaltens unerheblich ist, wenn diesem Verhalten ein eindeutiger Erklärungswert zukommt (BGH, Urt. v. 16.12.1964, Az. VIII ZR 51/63, NJW 1964, S. 387 ff., 388).
  • BGH, 08.02.1994 - VI ZR 286/93

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Unternehmens durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Die Wiederholungsgefahr ist nach den allgemeinen Grundsätzen (BGH, Urt. v. 8.2. 1994, NJW 1994, S. 1281 ff., 1283) durch die rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen durch den Beklagten indiziert, zumal der Beklagte auch in diesem Verfahren und auch sonst für sich in Anspruch nimmt, dass er die angegriffenen Verse habe verbreiten dürfen und auch künftig verbreiten dürfe.
  • BGH, 05.03.1963 - VI ZR 55/62

    Fernsehansagerin - 'ausgemolkene Ziege' - §§ 823 Abs. 1, 847, 31 BGB, § 253 BGB,

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Verstärkt wird das Ganze durch die Wahl einer "Ziege" als Sexualpartner des gewählten Bildes, eines Tiers, das wie auch das Schaf seit Jahrhunderten mit sodomitischen Praktiken in Verbindung gebracht wird und in besonderem Maße geeignet ist, dem gewählten Bild groteske Züge zu verleihen (vgl. dazu - allerdings ohne die sexuelle Konnotation - auch BGH, Urt. v. 5.3. 1963, Az. VI ZR 55/62, GRUR 1963, S. 490 ff., 491).
  • BVerfG, 08.02.2017 - 1 BvR 2973/14

    Die falsche Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik verkürzt den

    Auszug aus OLG Hamburg, 15.05.2018 - 7 U 34/17
    Die in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG garantierte Meinungsfreiheit im allgemeinen und die Freiheit der Äußerung satirischer Beiträge im besonderen schützt zwar nicht nur Äußerungen, die in sachlich-differenzierter Art vorgebracht werden, sondern auch die Äußerung gerade von Kritik in einer pointierten, polemischen und überspitzten Weise (BVerfG, Beschl. v. 8.2. 2007, Az. 1 BvR 2973/14, NJW 2017, S. 1460 f., 1460).
  • LG Hamburg, 10.02.2017 - 324 O 402/16

    Erdoğan gegen Böhmermann auch im Hauptsacheverfahren erfolgreich

  • LG Hamburg, 17.05.2016 - 324 O 255/16

    Einstweilige Verfügung gegen Jan Böhmermann wegen teilweise

  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

  • BVerfG, 17.07.1984 - 1 BvR 816/82

    Anachronistischer Zug: Politisches Straßentheater; Beleidigung; Kunstfreiheit

  • BGH, 30.07.2019 - VI ZR 231/18

    BGH weist Nichtzulassungsbeschwerde im Fall Böhmermann zurück

    Der unter anderem für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat hat die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Mai 2018 (7 U 34/17, veröffentlicht in AfP 2018, 335 ff.) von dem Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
  • VG Berlin, 16.04.2019 - 6 K 13.19

    Böhmermann unterliegt im Streit um Äußerungen der Bundeskanzlerin

    Sowohl die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Oktober 2016 als auch die zivilrechtlichen Entscheidungen im Verfahren des Präsidenten der Türkei gegen den Kläger von Februar 2017 (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 - 324 O 402/16 -, juris) bzw. Mai 2018 (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, juris) hätten Anlass zu öffentlichen Erklärungen geben können.

    Das Landgericht und das Oberlandesgericht Hamburg haben es dem Kläger nach Würdigung des gesamten Beitrags untersagt, bestimmte Teile des sog. Schmähgedichts zu äußern oder äußern zu lassen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2017 - 324 O 402/16 -, juris; bestätigt durch OLG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, juris).

  • BVerfG, 26.01.2022 - 1 BvR 2026/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Fernsehmoderators zur Abwägung seiner

    vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -,.
  • OLG Köln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzwürdiger Persönlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

    Letztlich geht es damit aber auch hier (nur) um eine Abwägungsentscheidung (vgl. etwa OLG Hamburg v. 15.05.2018 - 7 U 34/17, BeckRS 2018, 8374 Rn. 19; dazu BVerfG v. 26.01.2022 - 1 BvR 2026/19, BeckRS 2022, 1484), zu der sogleich näher auszuführen ist; auch Art. 5 Abs. 3 GG trägt hier im Ergebnis keine andere Gewichtung.
  • LG Hamburg, 28.09.2018 - 324 O 53/18

    Unterlassungsanspruch Sigmar Gabriels gegen Verkauf von Miniaturholzgalgen

    Je weiter sich der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162).

    Ein im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG künstlerisches Werk ist ein Werk jedoch erst dann, wenn es ein Produkt freier schöpferischer Gestaltung ist, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden, indem Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; im Vordergrund des künstlerischen Werkes steht nicht primär die Mitteilung, sondern der Ausdruck, nämlich der unmittelbare Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers und seines inneren Erlebens (vgl. BVerfG, Beschluss v. 17.07.1984, Az.: 1 BvR 816/82, NJW 1985, 261, 262 vgl. auch Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG ist eine satirische Äußerung nur dann, wenn sie die weiteren Voraussetzungen des verfassungsrechtlich maßgeblichen Kunstbegriffs erfüllt (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 148).

    Dabei sind unterschiedliche Maßstäbe anzulegen, indem diese im Hinblick auf das Wesensmerkmal der Verfremdung für die Beurteilung der Einkleidung weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 150).

    Je weiter sich allerdings der Gehalt einer Äußerung von dem Gegenstand der Kritik entfernt und sich ohne Bezug auf diesen auf die bloße Herabsetzung der Person des Kritisierten fokussiert, desto geringer wird das für den Äußernden streitende Gewicht der Meinungsfreiheit gegenüber dem Gewicht des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der von der Äußerung betroffenen Person (vgl. Hans. OLG Hamburg, Urteil v. 15.05.2018, Az.: 7 U 34/17, Juris, Rz. 162).

  • VG Berlin, 21.02.2023 - 26 L 15.23
    Seine fadenscheinige Berufung auf Satire ist unerheblich, weil einem Beamten auch Satire (zu deren Grenzen etwa Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2018 - 7 U 34/17 -, Juris ab Rn. 146 [Böhmermann ./. Erdogan]) nicht maßlos erlaubt ist.
  • VG Bayreuth, 24.05.2022 - B 5 K 21.1070

    Beamtenverhältnis auf Widerruf, Entlassung, persönliche (charakterliche) Eignung,

    Denn es sollte auch einem angehenden Polizeivollzugsbeamten - zumal nach einer hier unstreitig erfolgten, eindringlichen Ansprache durch den Lehrgruppenleiter - einleuchten, dass sich die Maßstäbe, die an ihn und sein innerwie außerdienstliches Verhalten anzulegen sind (vgl. nur Art. 61 Abs. 1 Satz 3 BBG), gravierend von denen unterscheiden, denen der Moderator einer Late-Night-Show unterliegt (vgl. hierzu nur OLG HH, U.v. 15.5.2018 - 7 U 34/17 - juris).
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