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   OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15   

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OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15 (https://dejure.org/2017,17330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20.02.2017 - 3 U 138/15 (https://dejure.org/2017,17330)
OLG Hamm, Entscheidung vom 20. Februar 2017 - 3 U 138/15 (https://dejure.org/2017,17330)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche wegen Veröffentlichung eines intimen Fotos im Internet; Begriff des Streitgegenstandes

  • kanzlei.biz

    Anspruch auf Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung von Intimfotos im Internet

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1, 2 GG

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ansprüche wegen Veröffentlichung eines intimen Fotos im Internet

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (20)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld für privates Sexfoto

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    7.000 EUR Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung eines Intimbildes (Oralverkehr) im Internet

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    7.000 EURO Schmerzensgeld für unerlaubte Veröffentlichung intimer Fotos der Ex-Freundin im Internet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das im Internet veröffentlichte intime Handyfoto

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld: Intimfotos im Internet nach beendeter Beziehung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Intimes Foto vom Oralverkehr veröffentlicht: OLG Hamm reduziert Schmerzensgeld um 13.000 Euro

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schmerzensgeld wegen unerlaubter Veröffentlichung eines intimen Fotos im Internet

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Privates Sexfoto ins Internet gestellt - Ein junger Mann muss seiner Ex-Freundin 7.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Intimfoto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7000 Euro Schmerzensgeld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Geldentschädigung und Schmerzensgeld wegen Fotoveröffentlichugen können prozessual einheitlicher Streitgegenstand sein

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Reduzierter Schadensersatz-Anspruch wegen Online-Veröffentlichung intimer Nacktfotos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    7.000 EUR Schmerzensgeld für im Internet veröffentlichtes Sexfoto

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wer unerlaubt ein intimes Foto im Internet veröffentlicht muss Schmerzensgeld an den Abgebildeten zahlen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Liebesbeziehung missbraucht

  • datev.de (Kurzinformation)

    Intimes Foto unerlaubt im Internet veröffentlicht - 7.000 Euro Schmerzensgeld

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Intime Fotos von der Ex im Netz

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Intimfoto: "Schmerzensgeld" auf 7.000 EUR reduziert

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 1124
  • MMR 2018, 634
  • K&R 2017, 514
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.01.2007 - VI ZR 133/06

    Zulässigkeit einer Klage auf Festsetzung der deliktischen Verpflichtung eines

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Ein Feststellungsinteresse ist insoweit nämlich nur dann zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung seines Vortrags kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines weiteren materiellen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 5, juris).

    Ein entsprechender Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 - VI ZR 133/06 -, Rn. 6, juris).

    Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit des Feststellungsbegehrens eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist, bedarf unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 09. Januar 2007 a.a.O., juris), weil eine solche Wahrscheinlichkeit hier zu bejahen ist.

  • BGH, 24.05.2016 - VI ZR 496/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Geldentschädigungsanspruch bei

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Es ist in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nämlich anerkannt, dass zum Ausgleich eines durch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verursachten immateriellen Schadens ein - vom Schmerzensgeld zu unterscheidender - Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG bestehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 -, Rn. 9, juris m.w.N.).

    Es handelte sich entsprechend der von der Rechtsprechung entwickelten anspruchsbegründenden Voraussetzung auch um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, wobei die dadurch verursachte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2016 - VI ZR 496/15 -, Rn. 9, juris m.w.N.).

  • BGH, 14.01.2014 - VI ZR 340/13

    Arzthaftungsprozess: Anforderungen an den Nachweis eines Ursachenzusammenhangs

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Für die sogenannte haftungsbegründende Kausalität, also die Ursächlichkeit einer Verletzungshandlung für eine Gesundheitsschädigung im Sinne eines Primärschadens, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 14. Januar 2014 - VI ZR 340/13 -, Rn. 5, juris m.w.N.) das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit verlangt.

    Die Feststellung der haftungsausfüllenden Kausalität in Gestalt der Ursächlichkeit der Rechtsgutsverletzung als Primärschaden für alle weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Sekundärschäden richtet sich dabei nach § 287 ZPO, so dass zur Überzeugungsbildung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, a.a.O., Rn. 5, juris m.w.N.).

  • LG Münster, 22.07.2015 - 12 O 374/14

    Entschädigungsanspruch wegen Veröffentlichung eines intimen Bildes im Internet

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22.07.2015 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Münster (Az. 12 O 374/14) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 22.07.2015 verkündeten und ihm am 13.08.2015 zugestellten Urteils des Landgerichts Münster - 12 O 374/14 - die Klage abzuweisen.

  • BGH, 13.10.2015 - VI ZR 271/14

    Anspruch auf Löschung intimer Bilder nach Beziehungsende

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Auch hatte sie - wie mit den in erster Instanz für erledigt erklärten Klageanträgen geltend gemacht - gegen den Beklagten nach §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 22, 23 KUG Ansprüche auf Unterlassung der Veröffentlichung des betreffenden Bildes und auf dessen Löschung von allen Speichermedien nach § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG, weil ihre etwaige Einwilligung in die Speicherung sie abbildender intimer Fotos durch den Beklagten auf die Dauer ihrer Beziehung zu ihm beschränkt war (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015 - VI ZR 271/14 -, juris).
  • BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14

    Unterlassungsanspruch bei zufälliger Mitabbildung in Boulevard-Blatt

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom 21. April 2015 - VI ZR 245/14 - Rn. 14, juris m.w.N.) ist die Veröffentlichung des Bildnisses einer Person nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen.
  • BGH, 16.09.2014 - VI ZR 118/13

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde: Nichtberücksichtigung eines erheblichen

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Durch die Gutachtenerstattung ist auch nicht dergestalt gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen worden, dass die Sachverständige die tatsächlichen Grundlagen ihres Gutachtens nicht offengelegt hätte (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - VI ZR 118/13 -, Rn. 6, juris).
  • LG Kiel, 27.04.2006 - 4 O 251/05

    Veröffentlichung von Nacktfotos im Internet

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Im Unterschied zu der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung des Landgerichts Kiel (vgl. Urteil vom 27. April 2006 - 4 O 251/05 -, juris), welches für eine intime Bildveröffentlichung ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 EUR für angemessen erachtet hat, hat der Beklagte die Klägerin im Zuge der Veröffentlichung im Internet nicht namentlich oder sonst für unbekannte dritte Personen identifizierbar bezeichnet und sie auch nicht über den Bildinhalt hinaus diffamiert.
  • OLG Oldenburg, 02.08.2006 - 5 U 16/06

    Geltendmachung eines erhöhten Schmerzensgeldes wegen einer ohne Einwilligung der

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Bei seiner Bemessung sind die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers in den Blick zu nehmen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 02. August 2006 - 5 U 16/06 -, Rn. 16, juris; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 253 Rn. 15 m.w.N.).
  • BGH, 12.12.2006 - VI ZR 188/05

    Erstattung von Anwaltskosten für ein Abschlussschreiben wegen unerbetener

    Auszug aus OLG Hamm, 20.02.2017 - 3 U 138/15
    Die Klägerin kann von dem Beklagten im Rahmen des Schadensersatzes auch insgesamt ihre geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten fordern, denn zu den nach § 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Kosten der Rechtsverfolgung gehören grundsätzlich auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW-RR 2007, 713).
  • BGH, 28.03.2006 - VI ZR 46/05

    Schmerzensgeld für bei Reinigung einer Tapetenkleistermaschine zugezogene

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

  • BGH, 28.09.2005 - IV ZR 82/04

    Pflicht zur Mitwirkung an der Umstrukturierung des Nachlasses

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

  • BGH, 16.02.2005 - VIII ZR 133/04

    Ergänzung des Berufungsurteils

  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Feststellungsantrag hinsichtlich Zukunftsschäden

  • BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01

    Erhöhung der Angabe der Größenordnung des Schmerzensgeldes in der

  • BGH, 30.04.1996 - VI ZR 55/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines

  • LG Düsseldorf, 14.06.2023 - 12 O 55/22

    Rachepornografie: Rekordschmerzensgeld von 120.000 Euro

    Abzustellen ist insoweit insbesondere darauf, unter welchen Umständen und zu welchem Zweck die Bilder bzw. Videos gefertigt wurden, wie der Schädiger an die Bilder bzw. Videos gelangt ist, was auf diesen genau zu erkennen ist, ob die betreffende Person darauf zu erkennen ist bzw. ob Hinweise auf deren Identität gegeben sind, wer von den Bildern bzw. Videos Kenntnis erlangt hat, welche Folgen privater, beruflicher und/oder finanzieller Art die Bekanntgabe der Fotos hatten und aus welchen Motiven heraus (z.B. aus Rache nach einer beendeten Liebesbeziehung) die Veröffentlichung im Internet erfolgte (vgl. LG Düsseldorf Urt. v. 16.11.2011, 12 O 438/11: 5.000,00 EUR für ein Nacktfoto eines Nacktmodells bei einer Malaktion; LG Kiel, Urt. v. 27.04.2006, Az. 4 O 251/05, NJW 2007, 1002: 25.000,00 EUR für drei Nacktfotos im Internet, die die Geschädigte zum Teil vollständig nackt zeigten, wobei zudem deren vollständiger Name und ihre Anschrift genannt wurde; LG Berlin, Urt. v. 07.10.2014, Az. 27 O 166/14: 15.000,00 EUR für die Veröffentlichung eines Privatpornos im Internet; AG Neukölln, Urt. v. 25.03.2021, Az. 8 C 212/20: 3.000,00 EUR für die Versendung eines Fotos und eines kürzeren Sexvideos über einen Messenger-Dienst an eine Verwandte der betroffenen Person nach dem Ende der Liebesbeziehung; OLG Hamm, Urt. v. 20.02.2017, Az.: 3 U 138/15, NJW-RR 2017, 1124: 7.000,00 EUR für ein Foto einer 16-Jährigen, das diese beim Oralverkehr zeigt und OLG Hamm, Urt. v. 03.03.1997, Az. 3 U 132/96, NJW-RR 1997, 1044: 20.000 DM für ungenehmigte Veröffentlichung von Aktfotos auf dem Titelblatt einer Zeitschrift; vgl. hierzu auch die Übersicht bei Krumm, FamRB 2019, 124, 127).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.10.2020 - 1 L 72/19

    Haftung des Dienstherrn wegen Mobbings und nicht amtsangemessener Beschäftigung

    Bei diesem Anspruch handelt es sich anerkanntermaßen nicht um einen Schmerzensgeldanspruch, sondern um einen Entschädigungsanspruch eigener Art, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Februar 1973 - 1 BvR 112/65 -, juris Rn. 13, und vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juni 2016 - I-16 U 89/15 -, juris Rn. 156; OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017 - I-3 U 138/15 -, juris Rn. 106 f.).

    Gleichwohl stellen diese Ansprüche in einem Fall der vorliegenden Art keine verschiedenen und das Gericht in diesem Sinne bindenden Streitgegenstände dar (§ 88 VwGO), sondern es geht nur um unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Streitgegenstands (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 41).

    Die beiden Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzungen und deren Auswirkungen lassen sich nämlich nicht trennscharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich vielmehr (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 44).

    So wären bei beiden Anspruchsgrundlagen die Gesamtumstände jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite zur Bemessung des erforderlichen Geldbetrags umfassend zu berücksichtigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 45 m. w. N.).

    Die fehlende genaue Bezifferung der von der Klägerin erstrebten Entschädigungsleistung steht der hinreichenden Bestimmtheit ihres Klageantrags (§ 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht entgegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 20. Februar 2017, a. a. O. Rn. 48).

  • OLG Köln, 14.03.2018 - 15 U 190/17

    Höhe der Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

    aa) Zwar ist zutreffend, dass die vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin für den Anspruch auf Geldentschädigung weniger relevant sind als für etwaige Schadensersatzansprüche wegen Gesundheitsverletzung (vgl. dazu etwa OLG Hamm v. 20.02.2017 - 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832), doch fehlt ohnehin jedweder Vortrag zu einem echten Krankheitswert dieser Beeinträchtigungen.

    Auch ist der vorliegende Fall wertungsmäßig ersichtlich nicht vergleichbar mit der Veröffentlichung nur eines einzigen zu Zeiten einer Liebesbeziehung angefertigten Nacktbildes nach Beziehungsende im Internet (OLG Hamm v. 20.02.2017 - 3 U 138/15, GRUR-RS 2017, 111832: 7000 EUR) und erst recht nicht mit der Veröffentlichung von Schwangerschaftsbildern einer Schauspielerin, wie sie der beklagtenseits zitierten Entscheidung des Senats v. 10.11.2015 - 15 U 97/15, ZUM 2016, 443 zugrunde lagen.

  • OLG Saarbrücken, 21.03.2019 - 4 U 118/17

    Amtshaftung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung durch unberechtigte

    Der Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG einerseits und derjenige auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß § 253 Abs. 2 BGB andererseits stellen vorliegend keine verschiedenen und das Gericht bindenden Streitgegenstände dar, sondern es geht lediglich um unterschiedliche rechtliche Bewertungen desselben Streitgegenstandes, auch wenn verschiedene Anspruchsgrundlagen mit nicht deckungsgleichen Voraussetzungen betroffen sind (vgl. hierzu OLG Hamm NJW-RR 2017, 1124, juris Rdn. 41; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 253 Rdn. 10 und Palandt/Sprau, a.a.O., § 823 Rdn. 130, jew. m.w.N.):.
  • AG Berlin-Neukölln, 25.03.2021 - 8 C 212/20

    Veröffentlichung Video mit sexuellen Handlungen: Schadensersatz

    Der Vortrag der Klägerin, bei Intimbildnissen sei mindestens ein Gegenstandswert i.H.v. 15.000,00 EUR anzusetzen, spiegelt sich so in der Rechtsprechung nicht wieder (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 06.04.2018 - 13 U 70/17; OLG Hamm, Urt. v. 20.2.2017 - 3 U 138/15, LG Frankfurt a.M., Urt.v. 20.05.2014 - 2-03 O 189/13).
  • LG Bonn, 09.02.2018 - 1 O 318/17

    Fotografie Verbreitung Veröffentlichung Berufssoldat Einsatz

    Unabhängig von der Frage, ob derartige Ansprüche aus einer analogen Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB a.F.) oder unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG folgen können (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2017, 1124, 1129 Rd.102; Fechner, Medienrecht, 12.Aufl. 2010, Rd.146; Palandt/Grüneberg, BGB, 77.Aufl. 2018, § 253 Rd.10 m.w.N. zum Streitstand), fehlt es an dem für einen derartigen Anspruch unabwendbaren Bedürfnis, dem Kläger für die Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen billigen Ausgleich in Geld zu gewähren.
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