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   OLG Köln, 29.05.2018 - I-15 U 64/17   

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OLG Köln, 29.05.2018 - I-15 U 64/17 (https://dejure.org/2018,13650)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2018 - I-15 U 64/17 (https://dejure.org/2018,13650)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. Mai 2018 - I-15 U 64/17 (https://dejure.org/2018,13650)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Erbin von Dr. Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Geldentschädigung für Erbin von Helmut Kohl für Kohl-Protokolle - Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht vererblich

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »Kohl-Protokolle«

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erbin von Altkanzler Kohl erhält keine Geldentschädigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erbin von Dr. Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung - Anspruch durch Tod des Altbundeskanzlers erloschen

  • versr.de (Kurzinformation)

    Erbin von Dr. Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung - Anspruch durch Tod des Altbundeskanzlers erloschen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlischt durch Tod ("Kohl-Protokolle")

  • spiegel.de (Pressebericht, 29.05.2018)

    Heribert Schwan: "Die gierige Kohl-Witwe kriegt keinen Cent"

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind grundsätzlich nicht vererblich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erbin von Helmut Kohl erhält keine Geldentschädigung für das Buch "Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle"

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Streit um Altkanzler-Buch: Entschädigung auch über den Tod hinaus?

  • rechtstipp24.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Alte und Kranke dürfen beleidigt werden! OLG Köln zweifelt an Vererblichkeit des Anspruchs auf Entschädigung von Helmut Kohl

Besprechungen u.ä.

  • rechtstipp24.de (Kurzanmerkung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung - und Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Alte und Kranke dürfen beleidigt werden! OLG Köln zweifelt an Vererblichkeit des Anspruchs auf Entschädigung von Helmut Kohl

Sonstiges

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Kohl gg. Schwan

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 1081
  • FamRZ 2018, 1266
  • afp 2018, 375
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (112)

  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Ob daneben in Anlehnung an die Ausführungen des Senats im Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14 (NJW-RR 2015, 1258) im einstweiligen Verfügungsverfahren auch die Veröffentlichung derjenigen Teile der hier angegriffenen 116 Passagen, die nicht (vermeintlich) wörtliche Zitate des Erblassers betrafen, sondern Meinungsäußerungen der Beklagten zu 1) und 2), eine Wiedergabe von sonstigen Informationen (wie etwa die Äußerung Nr. 8 ) und/oder Ausführungen unter Zusammenfassung von (vermeintlichen) Äußerungen des Erblassers, eine (weitere) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten darstellte, etwa unter dem Gesichtspunkt einer komplexen Preisgabe der Persönlichkeit des Erblassers (dazu BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), bedarf wegen des unten zu B. näher Auszuführenden letztlich dann keiner Entscheidung des Senats.

    Unbefangen wird sich in dieser Weise für ein solches Buchprojekt grundsätzlich nur mitteilen, wer den Teilnehmerkreis kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt, da es vorliegend - die Richtigkeit der betreffenden Zitate unterstellt - um Äußerungen geht, die einem Vertrauten gegenüber in der Erwartung gemacht werden, dass er sie, jedenfalls in der abgegebenen Form, für sich behalten wird (vgl. auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Dies kann aber deshalb letztlich dahinstehen, da die Gedanken des Bundesgerichtshofs aus der Entscheidung vom 10.03.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) zur Vertraulichkeit derartiger Gespräche und der schützenswerten Erwartung, dass Äußerungen - jedenfalls in der abgegebenen Form - für sich behalten und nicht ohne Zustimmung nach außen verwertet werden, auch hier tragen.

    Diesen Erwägungen steht auch nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) trotz einer ausdrücklich getroffenen Geheimhaltungsvereinbarung zwischen dem dortigen Kläger und seinem Co-Autor gerade keine vertraglichen, sondern lediglich deliktische Unterlassungsansprüche im Hinblick auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geprüft und insofern eine Interessenabwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des kollidierenden Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG vorgenommen hat.

    Vergleichbar mit der Wirkung der vermeintlichen Authentizität von Bildnissen (vgl. BVerfG v. 14.02.2005 - 1 BvR 240/04, NJW 2005, 3271: " Fotos suggerieren Authentizität und die Betrachter gehen davon aus, dass die abgebildete Person in Wirklichkeit so aussieht "), denen die Tonbandaufnahmen wegen der in ihnen liegenden "Verdinglichung" des gesprochenen Worts letztlich gleichstehen können (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 2668), suggeriert diese Gesamtdarstellung dem durchschnittlichen Leser im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen durch Kursivdruck, durch die Verwendung von An- und Abführungszeichen sowie durch die Angaben auf dem Klappentext bzw. im Vorwort (" authentisches Bild von Helmut Kohl ", " Helmut Kohl unplugged "), dass tatsächlich der genauen Wortlaut bzw. zumindest aber der korrekte Bedeutungsgehalt der Zitate des Erblassers wiedergegeben wird.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Insoweit bedürfe der Betroffene eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses, vor der er auch dann geschützt sei, wenn er gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben habe (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin v. 01.09.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

    In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle , Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

    Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochenen Worts (vgl. auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht.

    Auch der Versuch der Beklagten, sich von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 dadurch abzugrenzen, dass in dem damals entschiedenen Fall eine - hier fehlende - ausdrückliche vertragliche Regelung zur nur gemeinsamen publizistischen Verwertung des Materials vereinbart war, trägt im Ergebnis nicht.

    (1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 betont, dass die dort aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres auf solche Äußerungen zu übertragen sind, die nicht in der genannten Weise die Persönlichkeit fixieren und konservieren, sondern von dem Gesprächspartner, sei es auch aufgrund eigener Gesprächsnotizen, aus eigenem Wissen weitergegeben würden.

    Damit sind gerade die auf einem Tonträger und in den Transkripten verkörperten Äußerungen des Erblassers, die nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert worden waren, der Öffentlichkeit preisgegeben worden, was die Bejahung der "intensiven Verdinglichung der Persönlichkeit" rechtfertigt, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 als schutzwürdig erachtet hat.

    Insbesondere hat sie selbst eine Verantwortung gegenüber der Person des Betroffenen, über dessen schützenswerte Belange sie sich nicht rücksichtslos hinwegsetzen darf (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Ein solches rücksichtsloses Hinwegsetzen wird dann angenommen, wenn sich das Presseorgan am Rechtsbruch des Informanten beteiligt, ihm das Ausmaß der Bloßstellung des Betroffenen bewusst ist bzw. eine Veröffentlichung in dem Bewusstsein geschieht, dass die fraglichen Äußerungen ins Unreine gemacht wurden und nur als Stoffsammlung dienen sollten (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667).

    Der Senat verkennt dabei ausdrücklich nicht, dass in dem vom Bundesgerichtshof (BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) entschiedenen Fall die komplexe Preisgabe der Person an die Öffentlichkeit auch mit (beruflich) existenzvernichtenden Folgen (Verlust des Berufs, Straf- und Disziplinarverfahren) belegt gewesen war.

    Denn der Bundesgerichtshof hat in seiner erwähnten Entscheidung vom 10.03.1987 (VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) ausgeführt, dass das Festhalten der Stimme auf einem Tonträger, durch das die Äußerungen des Betroffenen nicht nur ihrem Inhalt nach, sondern in allen Einzelheiten auch des Ausdrucks fixiert und aus der Sphäre einer von der Flüchtigkeit des Worts geprägten Unterhaltung herausgehoben sowie für eine jederzeitige Reproduzierbarkeit in einem gänzlich anderen Kreis und einer anderen Situation objektiviert und konserviert werden, eine derart intensive "Verdinglichung" der Persönlichkeit darstelle, dass über ihren Kopf hinweg nicht über derartige Aufzeichnungen verfügt werden dürfe.

    Ist es nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs geboten, dem Betroffenen angesichts einer solchen intensiven "Verdinglichung" seiner Persönlichkeit in den auf Tonband fixierten Äußerungen einen Schutz zu gewähren, der dem Schutz gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses gleichkommt (vgl. erneut BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), ist es nach Ansicht des Senats auch geboten, diesen Schutz vor weiterer Verbreitung in Anlehnung an § 22 S. 3 KUG nicht mit dem Tod des Betroffenen enden zu lassen.

  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 206/14

    Herausgabeanspruch bei Interview-Tonbändern

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Dieses Urteil ist inzwischen durch eine bestätigende Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317 (= Bl. 677 ff. d.A.) rechtskräftig.

    Der Sachverhalt, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) zugrunde gelegen habe, könne nicht herangezogen werden, weil im vorliegenden Verfahren umfassend weiter vorgetragen worden sei, wie die Zusammenarbeit zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) tatsächlich zustande gekommen und durchgeführt worden sei.

    Im Übrigen - so die Ansicht der Beklagten zu 1) und 2) - sei auch die rechtliche Würdigung des Bundesgerichtshofs (Az.: V ZR 206/14) zum Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) unzutreffend, weil nicht festgestellt worden sei, welche Partei wann und wie ein Angebot zum Vertragsschluss gemacht und wann bzw. wie die andere Partei dies angenommen habe.

    Für dieses Binnenverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) regeln die Verlagsverträge lediglich einige wenige Verpflichtungen wie das Zugänglichmachen von Material und das Zur-Verfügung-Stehen zu Gesprächen und stellen klar, dass die weiteren Einzelheiten dieser Binnenbeziehung einer direkten "Besprechung" der Akteure vorbehalten sein sollten (so im Hinblick auf die Herausgabeansprüche auch BGH, v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    bb) Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) haben der Erblasser und der Beklagte zu 1) aber gewissermaßen "unter dem Dach" ihrer Verlagsverträge konkludent in einer rein tatsächlichen Verständigung im Zuge der langen Zusammenarbeit eine eigene unmittelbare Vereinbarung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht abgeschlossen und dabei - daran ist auch unter Berücksichtigung der nach Anwaltswechsel auf Beklagtenseite erfolgten weiteren Ausführungen insbesondere im Schriftsatz vom 12.07.2016 festzuhalten (vgl. dazu unten Ziff. II. 1. a) dd)) - rechtsverbindlich die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der nach den Verträgen wesentlichen Ausstattung des Beklagten zu 1) mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne geregelt.

    Eine solche Rollenverteilung ist das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses, dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind (vgl. BGH v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

    (2) Soweit der Beklagte zu 1) darauf abstellt, dass auch mit der - von ihm inhaltlich abgelehnten - Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) und der darin angenommenen Vertragsbeziehung sui generis mit Nähe zum Auftragsrecht für die vorliegend streitbefangene Frage einer Verschwiegenheitspflicht nichts gewonnen sei, weil die §§ 662 ff. BGB dazu keine Regelung träfen und mithin stets eine gesonderte Vereinbarung erforderlich sei, geht dies in dieser Pauschalität fehl.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die " soweit möglich " die Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen bei der Frage eines Herausgabeanspruchs hinsichtlich der Originaltonbänder die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine Anwendung ausschließlich der ausdrücklich normierten Vorschriften des Auftragsrechts.

    (c) Zunächst zwar zutreffend, jedoch im weiteren hier nicht zielführend, ist auch der mit der Berufung geltend gemachte Einwand, dass der Bundesgerichtshof sich in der Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) nicht explizit zur Frage einer Verschwiegenheitspflicht des Beklagten zu 1) geäußert habe.

    Indes sah das Vertragswerk im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten an den Memoiren - wie vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) betont - ausdrücklich die Möglichkeit von direkten Absprachen zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser vor, welche vorliegend getroffen worden sind.

    Vielmehr kann und muss unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317), die ungeachtet des Umstandes Anwendung finden kann, dass nach dem nunmehr unstreitigen Vortrag der Parteien die Gespräche zwischen dem Erblasser und dem Beklagten zu 1) vor Unterzeichnung der Verlagsverträge begonnen haben - an die tatsächliche Verständigung im Rahmen der ständigen Zusammenarbeit angeknüpft werden, die zum einen von Anfang an dem gemeinsamen Ziel - der Herausgabe der zumindest in einbändiger Ausgabe bereits konkret angedachten Memoiren des Erblassers - untergeordnet war und die zudem als solche auch vor dem Hintergrund der später schriftlich geschlossenen Verträge in ihrer weiteren Ausgestaltung interpretiert und stetig fortentwickelt werden musste.

    Insofern ist, ohne dass es dabei auf den genauen Grad der Aushandlung der Verträge im Zeitpunkt der ersten Gespräche ankommt, von einem konkludenten Angebot des Erblassers zu einer die anstehenden Verlagsverträge begleitenden und unterstützenden unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen ihm und dem Beklagten zu 1) auszugehen, die der vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) dargelegten Interessenlage ebenso entspricht wie - nach neuem Vortrag der Parteien - bei Annahme eines vorherigen Abschlusses der schriftlichen Verträge.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 05.05.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    (b) Der Senat verkennt im Rahmen der vorstehenden rechtlichen Wertung - auch insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - nicht, dass der Beklagte zu 1) in der Zusammenarbeit mit dem Erblasser einen hohen persönlichen Einsatz erbracht hat.

    Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.07.2015 (V ZR 206/14, NJW 2016, 317) insofern zu Recht von einer atypischen Vertragsbeziehung gesprochen, auf die nur grundsätzlich die "passenden" rechtlichen Regelungen des sachnächsten gesetzlichen Vertragsverhältnisses anzuwenden seien und hat mit diesen Erwägungen die Regelung des § 667 BGB herangezogen; das bedeutet gerade nicht eine generelle Anwendung der gesamten Vorschriften des Auftragsrechts.

    Durch eine Kündigung, wie sie der Erblasser mit Schreiben vom 24.03.2009 ausgesprochen hat, wäre eine wie auch immer zuvor erklärte Einwilligung gegenüber dem Beklagten zu 1), die Stoffsammlung und damit auch die Tonbänder eigenverantwortlich zu verwenden, schon deshalb widerrufen worden, weil zum einen das Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 1) zerstört war und zum anderen die Stoffsammlung für einen möglichen Nachfolger des Beklagten zu 1) exklusiv zur Verwertung durch den Erblasser hätte zur Verfügung stehen müssen (vgl. BGH v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Insoweit bedürfe der Betroffene eines entsprechenden Schutzes wie gegen die ungenehmigte Veröffentlichung seines Bildnisses, vor der er auch dann geschützt sei, wenn er gegen dessen Anfertigung selbst keine Einwände erhoben habe (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; vgl. auch LG Berlin v. 01.09.2015 - 27 O 202/15, NJOZ 2016, 744).

    In diesem Sinn manifestiert sich in solchen Äußerungen die Privatsphäre des Sprechenden auch dann, wenn der Gesprächsinhalt nicht die eigene Person betrifft und insofern greift die Preisgabe derartiger Äußerungen an die Öffentlichkeit unter Missachtung des Geheimhaltungswillens des Betroffenen dann auch auf dessen Privatsphäre zu (vgl. BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; Burkhardt , in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 5 Rn. 40 ff.; Helle , Der Schutz der Persönlichkeit, der Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht, 2. Aufl. 1969, S. 176).

    bb) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs insoweit anerkannt, dass sich der Schutz der Privat- und Geheimsphäre auch auf rechtswidrige Eingriffe Dritter in den Kreis der Gesprächspartner erstreckt, etwa durch heimliche Tonbandaufnahmen (BVerfG v. 31.01.1973 - 2 BvR 454/71, NJW 1973, 891; BGH v. 20.05.1958 - VI ZR 104/57, BGHZ 27, 284), durch das Abhören eines Telefongesprächs (BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) oder durch Einschleichen in den redaktionellen Bereich eines Presseorgans (BVerfG v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, NJW 1984, 1741).

    Maßgeblich ist die Verdinglichung des gesprochenen Worts (vgl. auch BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667) und allein damit - und nicht mit der Strafbarkeit des betreffenden Verhaltens - hat auch der Bundesgerichtshof (BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) zu Recht argumentiert, weswegen es auch nicht darauf ankommt, ob der Inhalt der verbreiteten Äußerungen mit weiteren Ehrbeeinträchtigungen einhergeht.

    Wegen dieses ebenfalls bestehenden besonderen personalen Bezugs muss auch bei solchen Verschriftlichungen einer Tonbandaufnahme der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle darüber behalten, wer vermittels der Aufzeichnung Einsicht in seine Eigensphäre und damit Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung - nicht notwendig von strafrechtlicher Relevanz - hinzuweisen (BVerfG v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116; BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, juris; v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149).

    Dabei muss sich die Presse stets der Gefahr bewusst bleiben, dass sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Dabei enthält insbesondere die Verwendung von vermeintlich wörtlichen Zitaten (vgl. BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120 zur gesteigerten Intensität bei Wörtlichkeit ) eine besonders tiefgreifende Bloßstellung im Sinne eines Zeugnisses des Erblassers gegen sich selbst; dies gilt gerade und in besonderem Maße für diejenigen in den streitgegenständlichen Passagen überwiegend verwendeten Äußerungen, mit denen der Erblasser politische Gegner oder Weggenossen - teilweise derbe - beleidigt oder abqualifiziert.

    In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.12.1978 (VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120), in welcher es um die Veröffentlichung eines " vom Inhalt her für einen Außenstehenden sogar eher langweiligen" Telefonats ging, mit welchem gezeigt werden sollte, " welcher Sprache sich der Erstkläger als Kanzlerkandidat bedient, wenn er nicht vor dem Mikrofon steht", ausgeführt, dass ein " gewiss verbreitetes Interesse", einen Politiker " auch in seiner privaten Umgebung kennenzulernen", es allein nicht rechtfertigen kann, den Inhalt seiner Privatgespräche gegen seinen Willen mittels eines Gesprächsprotokolls zur öffentlichen Diskussion zu stellen.

    Bei einem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre ist daher ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber der Person des Betroffenen geboten (BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) und verlangt eine Beschränkung des Publikationsinteresses auf Informationen mit einem (echten) "Öffentlichkeitswert." Für eine Aufdeckung der Eigensphäre genügt insbesondere nicht der Wille, zu zeigen, welcher Sprache sich Spitzenpolitker bedienen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit vor Mikrofonen stehen, zumal solche Äußerungen in der Regel gerade nicht von solcher Prägekraft sind, dass sie deshalb für die öffentliche Diskussion den Rang einer Standortbestimmung verdienten (vgl. BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; einen solchen Öffentlichkeitswert bei Wortlautveröffentlichungen verlangt auch ausdrücklich BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Tz 30 ff. in Abgrenzung zu Tz. 21: dort dienten die Emails im Wortlaut aber als Beleg der strafrechtlich relevanten Vorwürfe).

    Aus Sicht des durchschnittlichen Lesers wurde der Erblasser mit der wörtlichen Wiedergabe des einzelnen (abschätzigen) Begriffes vielmehr vorgeführt und bloßgestellt, wobei erneut zu berücksichtigen ist, dass allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht ausreicht, um den Inhalt seiner vertraulichen Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Daran bestand kein das Geheimhaltungsinteresse des Erblassers übersteigendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, da allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, nach der Rechtsprechung nicht ausreicht, um den Inhalt seiner vertraulichen Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. erneut BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus, um den Inhalt vertraulicher Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. erneut BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

    Allein der Wunsch zu erfahren, welcher Sprache sich ein Politiker bedient, wenn er nicht vor dem (öffentlichen) Mikrofon steht, reicht jedoch nach der Rechtsprechung nicht aus, um den Inhalt vertraulicher Gespräche zur öffentlichen Diskussion zu stellen (vgl. erneut BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, NJW 1979, 647).

  • OLG Köln, 05.05.2015 - 15 U 193/14

    Bestätigung des überwiegenden Verbots der Nutzung von Kohl-Zitaten im Buch

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser die Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung hinsichtlich der in dem Buch veröffentlichten, auch hier streitgegenständlichen Passagen Nr. 1 - 114 erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch (vgl. Senat v. 05.05.2015 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    Die Erstellung der Tonbandaufnahmen sei weder im rechtsfreien Raum noch im Rahmen einer Gefälligkeit erfolgt, sondern im Einklang mit der Entscheidung des BGH im Herausgabeprozess und der des Senats v. 05.05.2015 - 15 U 193/14 im einstweiligen Verfügungsverfahren geäußerten Rechtsauffassung auf Basis eines Auftragsverhältnisses i.S.d. § 662 BGB.

    Hinsichtlich der Passagen Nr. 8, 9, 61, 71, 80, 85, 86, 99, 100, 103, 112, 115, 116 müsse im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 05.05.2015 - 15 U 193/14 selbst bei einem grundsätzlich bestehenden öffentlichen Interesse der Schutz des Persönlichkeitsrechts des Erblassers nicht zurücktreten, zumal teilweise keine Audio-Dateien zur Authentizitätsprüfung vorgelegt seien bzw. jedenfalls schon nach den Transkripten Verfälschungen durch Kürzungen und Auslassungen vorlägen und/oder aus mehreren Äußerungen Zitate "montiert" worden seien, was ebenfalls zur Verfälschung des Aussagegehalts führe.

    Auch die Entscheidung des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) könne nicht herangezogen werden, weil sie dogmatisch nicht überzeuge und zudem den neuen Sachvortrag aus dem Schriftsatz vom 12.07.2016 ebenfalls nicht habe berücksichtigen können.

    Ob daneben in Anlehnung an die Ausführungen des Senats im Urteil vom 05.05.2014 - 15 U 193/14 (NJW-RR 2015, 1258) im einstweiligen Verfügungsverfahren auch die Veröffentlichung derjenigen Teile der hier angegriffenen 116 Passagen, die nicht (vermeintlich) wörtliche Zitate des Erblassers betrafen, sondern Meinungsäußerungen der Beklagten zu 1) und 2), eine Wiedergabe von sonstigen Informationen (wie etwa die Äußerung Nr. 8 ) und/oder Ausführungen unter Zusammenfassung von (vermeintlichen) Äußerungen des Erblassers, eine (weitere) Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Erblassers zu Lebzeiten darstellte, etwa unter dem Gesichtspunkt einer komplexen Preisgabe der Persönlichkeit des Erblassers (dazu BGH v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667), bedarf wegen des unten zu B. näher Auszuführenden letztlich dann keiner Entscheidung des Senats.

    Da der Beklagte zu 1) aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht umfassend vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet war, kam es dabei auf eine Abwägung im Zuge des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Blick auf sein Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf dass er insofern wirksam vertraglich verzichtet hat (vgl. bereits Senat v. 05.05.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258 Tz. 31), nicht mehr an.

    aa) Allerdings ergeben sich diese Rechtspflichten zwischen den Parteien zunächst - was der der Senat im Urteil vom 05.05.2016 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) offen gelassen hat - nicht aus den Verlagsverträgen als Verträgen zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB).

    Die Informationen und persönlichen Einschätzungen des Erblassers, die der Beklagte zu 1) im Rahmen seiner Tätigkeit von diesem erhalten würde, um auf dieser Grundlage das Manuskript für die Memoiren zu erstellen, sind aber weder " Vertragsabschluss " noch " Bestimmung des Vertrages " im Sinne dieser Regelung (vgl. Senat v. 05.05.2014 - 15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258).

    cc) Anders als die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Senat (15 U 193/14 OLG Köln) übereinstimmend vorgetragen haben, ging - wie nunmehr unstreitig ist - die Unterzeichnung der beiden Verlagsverträge dem Beginn der Gespräche zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Erblasser jedoch nicht zeitlich voraus.

    Soweit der Senat daher in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) den Abschluss einer konkludenten Geheimhaltungsverpflichtung durch Unterzeichnung des Verlagsvertrages durch den Beklagten zu 1) einerseits sowie der daran anschließenden Aufnahme der Gespräche im Hause des Erblassers andererseits angenommen hat, bestehen Zweifel, ob dies auf Basis des nunmehr geänderten Parteivortrags aufrecht erhalten werden kann.

    Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob weiterhin der Gedanke trägt, den der Senat in seiner Entscheidung vom 05.05.2014 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) aus der Akzeptanz der "dienenden Rolle" bei den Memoiren abgeleitet hat, wonach der Beklagte zu 1) damit zugleich zugesagt habe, nicht eigenmächtig mit dem Inhalt der Stoffsammlung zu verfahren.

    Dabei ging es - insofern hat sich der Senat in der Entscheidung vom 05.05.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) möglicherweise unklar ausgedrückt - nicht nur um die rein logistische Absprache bezüglich der " in der praktischen Zusammenarbeit auftretenden Fragen, wann, wo und wie konkret die Gespräche ablaufen oder wann welche Unterlagen übergeben bzw. zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden ", sondern dies war zugleich - in Übereinstimmung mit der Wertung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 10.07.2015 - V ZR 206/14, NJW 2016, 317) - die rechtsverbindliche Regelung der Zusammenarbeit unter Wahrung der Belange des Erblassers, der " Herr seiner Äußerungen " bleiben sollte.

    Er konnte - wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 05.05.2015 (15 U 193/14, NJW-RR 2015, 1258) ausgeführt hat - vor diesem Hintergrund nicht davon ausgehen, dass er - entgegen dem Zweck der Stoffsammlung - vom Erblasser als freier Journalist wahrgenommen werden würde, der mittels eines Interviews Informationen sammelte, über die er später für einen eigenen Beitrag nach freiem Gutdünken verfügen sollte.

    Soweit der Senat im Verfahren 15 U 193/14 hinsichtlich dieser Äußerung (dort als Zitat Nr. 100) von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse ausgegangen ist, weil das Zitat die Haltung des Erblassers zu den Mitgliedern der Waffen-SS verrate und die Formulierung " ... " in Verbindung mit der Charakterisierung " ... " in tatsächlicher Hinsicht eine pauschale Verharmlosung des paramilitärischen Verbandes enthalte, die für einen ehemaligen Bundeskanzler in hohem Maße ungewöhnlich sei, können diese Erwägungen nach ergänztem Sachvortrag der Parteien auf den zu entscheidenden Sach- und Streitstand nicht mehr übertragen werden.

  • BVerfG, 05.04.2001 - 1 BvR 932/94

    Kaisen - Meinungsfreiheit politischer Parteien im Wahlkampf und Schutz der

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Das wörtliche Zitat dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft, womit ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zukommt (vgl. BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    (aa) Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BGH v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605).

    Der aus Art. 1 Abs. 1 GG abgeleitete Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts bewahrt einen Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (st. Rspr., vgl. BVerfG v. 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770 Tz. 20; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.19; v. 24.02.1971 - 1 BvR 435/68, BVerfGE 30, 173, 194 = juris Tz. 60; siehe auch Senat v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41).

    Schutz genießt daneben auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG v. 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13, NJW 2018, 770 Tz. 20; v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz. 8; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.19; Senat v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, juris Tz. 44).

    Die Menschenwürde ist im Konflikt mit anderen Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, nicht abwägungsfähig, so dass der Schutz nicht im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden kann (BVerfG v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz 9; v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050; v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 18; BGH v. 16.09.2008 - VI ZR 244/07, ZUM 2008, 951 Tz. 16).

    Da andererseits aber nicht nur einzelne, sondern sämtliche Grundrechte wiederum Konkretisierungen des Prinzips der Menschenwürde sind, bedarf es stets einer sorgfältigen Begründung, wenn angenommen werden soll, dass der Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde durchschlägt, so dass ein Berühren der Menschenwürde nicht genügen kann, sondern eine sie treffende Verletzung festzustellen ist (BVerfG v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz. 10; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20 m.w.N.) Daher darf insbesondere auch der Gegenstand der Berichterstattung bei der Beurteilung möglicher Verletzungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht völlig unberücksichtigt blieben.

    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt daher etwa nicht schon dessen Infragestellung, sondern es ist eine grobe Entstellung des abgeschlossenen Lebensbildes, gegen die der Betroffene sich selbst nicht mehr wehren kann, erforderlich (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20; siehe auch BGH v. 20.03.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133 = juris Tz. 17; v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 798; v. 17.05.1984 - I ZR 73/82, GRUR 1984, 907 f.; v. 08.06.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986, 1987 f.; Senat v. 24.09.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647; v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41; OLG München v. 28.07.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612 = juris Tz. 62 f.; OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321), wobei gerade bei Meinungsäußerungen wiederum der Kontext und ihr subjektiv-wertender Charakter zu berücksichtigen ist (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20) und auch, ob die Äußerung darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 25).

    Ein Verstoß gegen die Regeln des politischen Anstandes und des guten Geschmacks allein genügt nicht (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 27), solange keine nachhaltige Kampagne festzustellen ist (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 27).

    Ungeachtet der Tatsache, dass sich Derartiges ohnehin eher nicht nur aus den hier streitgegenständlichen Passagen ergeben, sondern vielmehr eher wohl nur aus dem Gesamtwerk ableiten ließe, spricht jedoch einiges dafür, dass die konkret angegriffenen Passagen bei der Frage nach einer Lebensbildverfälschung des Erblassers wiederum vor dem Gesamtkontext des Buches im Übrigen zu würdigen sind (vgl. BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.29 ff. für ein prozessual nicht angegriffenes Fehlzitat im Zusammenhang mit einer allein angegriffenen Meinungsäußerung; siehe auch OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321 für Bewertung konkret angegriffener Passagen im Gesamtkontext eines Buches).

    Dafür kann schon eine einzige in tatsächlicher Hinsicht unzutreffende Darstellung des politischen Wirkens eines Politikers (dazu BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 26) oder einer Privatperson genügen, wenn diese allein geeignet ist, das Lebensbild des Betroffenen zu zerstören.

  • BGH, 23.05.2017 - VI ZR 261/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Vererblichkeit des Anspruchs auf

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    An dieser Rechtsprechung, die zunächst im Todeszeitpunkt (nur) anhängig gemachte zu Lebzeiten entstandene Ansprüche auf Geldentschädigung betraf, hat der Bundesgerichtshof im Folgenden trotz der gesetzlichen Sonderregelung in § 167 ZPO und trotz erheblicher Kritik aus dem Schrifttum festgehalten (BGH v. 29.11.2016 - VI ZR 530/15, AfP 2017, 239 Tz. 8 sowie unter Nachweis zahlreicher kritischer Stimmen zuletzt BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 Tz. 12).

    Er hat die oben dargestellten Erwägungen - das war mit Blick auf § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. § 1300 Abs. 2 BGB a.F. zuvor offen geblieben (vgl. BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 25; v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 800 - Fiete Schulze) - folgerichtig auch auf zu Lebzeiten noch rechtshängig (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 270 ZPO) gemachte Ansprüche übertragen (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 Tz. 13 ff.; zustimmend Stender-Vorwachs , GRUR-Prax 2017, 441; Burmann/Jahnke , NZV 2017, 401, 412 f.; Krause , NotBZ 2017, 381; Herberger , jurisPR-FamR 18/2017 Anm. 3; BeckOK-BGB/ Bamberger , Ed. 45, § 12 Rn. 362; M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 104.1; Jahnke , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 844 Rn. 269, § 253 Rn. 31c; vgl. auch von Pentz , AfP 2018, 97, 107 f.) - und damit gerade auch auf Gestaltungen wie im vorliegenden Fall.

    Mit den ähnlichen Argumenten von Beuthien , GRUR 2014, 957 hat der Bundesgerichtshof sich auseinandergesetzt (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 Tz. 12); auch der Senat sieht keinen Anlass für eine andere Bewertung.

    Etwas anderes - mit der Konsequenz eines Fortbestandes eines Anspruchs zumindest in entsprechender Höhe - folgt schließlich auch nicht daraus, dass der Anspruch vor dem Tod des Erblassers in Höhe von 1 Mio. EUR erstinstanzlich zuerkannt worden ist (für Vererblichkeit in solchen Fällen mit Blick auf das vorliegende Verfahren aber Felsig , EWiR 2017, 595).

    Diesem auch in der Berufungsbegründung der Klägerin (dort S. 60 = Bl. 3937 ff. d.A.) anklingenden Gedanken steht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 Tz. 18) ausgeführt hat, dass eine "Genugtuung" überhaupt erst mit der rechtskräftigen Zuerkennung eines Anspruchs auf Geldentschädigung eintreten kann.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in seiner letzten Entscheidung v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 solche Ausnahmefallgruppen und besonderen Umstände nicht mehr explizit geprüft (ohne weitere Kommentierung, aber ebenfalls nur von " regelmäßig " sprechend, von Pentz , AfP 2018, 97, 108).

    Der Senat entnimmt dem nicht - zumal die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Thematik in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch umfassend wiedergegeben worden sind (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 Tz. 5) -, dass der VI. Zivilsenat nunmehr von einer ausnahmslosen Unvererblichkeit ausging.

    Allein ein hohes Alter und eine - sei es krankheitsbedingte - Hinfälligkeit des Betroffenen können für die Annahme einer solchen Ausnahmefallgruppe zudem schon deswegen nicht ausreichen, weil es in den Ausgangsentscheidungen des Bundesgerichtshofes um einen äußerst hinfälligen und hochbetagten Entertainer ging (BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702) bzw. um einen ebenfalls hochbetagten und gesundheitlich zumindest angeschlagenen Häftling (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421).

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat jeder Mensch einen durch Art. 1 und 2 GG geschützten Anspruch auf Wahrung seiner Privatsphäre, zu der andere Personen nur insoweit Zugang haben, als er ihnen den Einblick gestattet (BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92; v. 10.03.1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Ein solcher Schutz kommt grundsätzlich auch dem in der Öffentlichkeit stehenden bzw. sie suchenden Politiker zu, bei dem dann im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit er zu den Personen des politischen Lebens gehört, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht (EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08, GRUR 2012, 745; BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, GRUR 2015, 92).

    Wegen dieses ebenfalls bestehenden besonderen personalen Bezugs muss auch bei solchen Verschriftlichungen einer Tonbandaufnahme der Betroffene grundsätzlich die Kontrolle darüber behalten, wer vermittels der Aufzeichnung Einsicht in seine Eigensphäre und damit Verfügungsmacht über sie erhält (vgl. BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Würde der Presse ein absolutes Verwertungsverbot bezüglich solcher Informationen auferlegt, die nach ihrer Kenntnis, aber ohne ihre Beteiligung in rechtswidriger Weise erlangt wurden, so könnte ihre Kontrollaufgabe leiden, zu deren Funktion es gehört, auf Mißstände von öffentlicher Bedeutung - nicht notwendig von strafrechtlicher Relevanz - hinzuweisen (BVerfG v. 25.01.1984 - 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116; BGH v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, juris; v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149).

    Dabei muss sich die Presse stets der Gefahr bewusst bleiben, dass sie durch den Zugriff auf solche Informationen und deren Veröffentlichung Dritte zu Einbrüchen in die geschützte Eigensphäre anderer Personen ermuntern kann (BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120).

    Das wörtliche Zitat dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft, womit ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zukommt (vgl. BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782).

    Bei einem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre ist daher ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber der Person des Betroffenen geboten (BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120) und verlangt eine Beschränkung des Publikationsinteresses auf Informationen mit einem (echten) "Öffentlichkeitswert." Für eine Aufdeckung der Eigensphäre genügt insbesondere nicht der Wille, zu zeigen, welcher Sprache sich Spitzenpolitker bedienen, wenn sie nicht in der Öffentlichkeit vor Mikrofonen stehen, zumal solche Äußerungen in der Regel gerade nicht von solcher Prägekraft sind, dass sie deshalb für die öffentliche Diskussion den Rang einer Standortbestimmung verdienten (vgl. BGH v. 19.12.1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120; einen solchen Öffentlichkeitswert bei Wortlautveröffentlichungen verlangt auch ausdrücklich BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Tz 30 ff. in Abgrenzung zu Tz. 21: dort dienten die Emails im Wortlaut aber als Beleg der strafrechtlich relevanten Vorwürfe).

    (b) Auch im Hinblick auf die Wiedergabe der einzelnen streitgegenständlichen Zitate im Wortlaut kann - selbst wenn zu berücksichtigen ist, dass sich die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt (vgl. BGH v. 30.09.2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782; v. 10.04.2018 - VI ZR 396/16, juris; OLG Stuttgart v. 08.07.2015 - 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149), sondern auch sonstige Mißstände publik machen darf - ein die Belange des Erblassers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem jeweiligen sachlichen Informationskern nicht festgestellt werden, weil keine der angegriffenen Äußerungen eine Information mit einem die Geheimhaltungsinteressen des Erblassers überragenden Öffentlichkeitswert enthält.

  • BGH, 29.04.2014 - VI ZR 246/12

    Vererblichkeit des Anspruchs auf Geldentschädigung wegen Verletzung des

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (grundlegend BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 8 ff.) ist der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung aus § 823 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG - ungeachtet der zwischenzeitlichen Streichung von § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. mit seiner Sonderregelung für die Vererblichkeit von Schmerzensgeldansprüchen - im Grundsatz nicht vererblich.

    Er hat die oben dargestellten Erwägungen - das war mit Blick auf § 847 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. bzw. § 1300 Abs. 2 BGB a.F. zuvor offen geblieben (vgl. BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 25; v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 800 - Fiete Schulze) - folgerichtig auch auf zu Lebzeiten noch rechtshängig (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1, 270 ZPO) gemachte Ansprüche übertragen (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421 Tz. 13 ff.; zustimmend Stender-Vorwachs , GRUR-Prax 2017, 441; Burmann/Jahnke , NZV 2017, 401, 412 f.; Krause , NotBZ 2017, 381; Herberger , jurisPR-FamR 18/2017 Anm. 3; BeckOK-BGB/ Bamberger , Ed. 45, § 12 Rn. 362; M. Schmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1922 Rn. 104.1; Jahnke , in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 844 Rn. 269, § 253 Rn. 31c; vgl. auch von Pentz , AfP 2018, 97, 107 f.) - und damit gerade auch auf Gestaltungen wie im vorliegenden Fall.

    Dieser Gedanke führt aber dennoch nicht weiter: Selbst wenn ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines zu Lebzeiten entstandenen Geldentschädigungsanspruchs (allein) aus Präventionsgesichtspunkten abgeleitet würde, wäre zumindest für etwaige künftige Verletzungen des (dann nur postmortalen) Persönlichkeitsrechts des Betroffenen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schon mangels Rechtsträgers keine (postmortale) Geldentschädigung (mehr) zu zahlen, gleich wie schwer die (postmortale) Persönlichkeitsverletzung künftig auch ausfallen mag (vgl. etwa nur BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 18; v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605 Tz 11 ff.; v. 01.12.1999 - I ZR 49/97, AfP 2000, 356 = juris, Tz. 61 - Marlene Dietrich; v. 01.12.1999 - I ZR 226/97, NJW 2000, 2201 f. - Der blaue Engel; v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 800 - Fiete Schulze; v. 05.03.1974 - VI ZR 89/73, GRUR 1974, 794, 795 - Todesgift; zustimmend Staudinger/ Kunz , BGB, 2017, § 1922 Rn. 302; Schack , JZ 2018, 44, 45; Soehring , in: Soehring/Hoene, Presserecht, 5. Aufl. 2013, § 32 Rn. 20; Larenz/Canaris , SchuldR II/2, 13. Aufl. 1994, § 80 VI 4, S. 536; siehe etwa auch OGH Wien v. 22.12.2016 - 6 Ob 209/16b, GRUR Int. 2017, 469, 471 zu Ziff. 5.1 ff.).

    Die Klägerin weist im Grundsatz zutreffend darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in der Grundsatzentscheidung v. 29.04.2014 die Vererblichkeit des Anspruchs nur " grundsätzlich " ausgeschlossen (BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 8) und ausgeführt hat, dass wegen des Wegfalls der Genugtuungsfunktion mit dem Tod des Betroffenen Gründe zum Fortbestand über den Tod hinaus nur "im Allgemeinen" nicht bestünden (BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 18).

    Allein ein hohes Alter und eine - sei es krankheitsbedingte - Hinfälligkeit des Betroffenen können für die Annahme einer solchen Ausnahmefallgruppe zudem schon deswegen nicht ausreichen, weil es in den Ausgangsentscheidungen des Bundesgerichtshofes um einen äußerst hinfälligen und hochbetagten Entertainer ging (BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702) bzw. um einen ebenfalls hochbetagten und gesundheitlich zumindest angeschlagenen Häftling (BGH v. 23.05.2017 - VI ZR 261/16, AfP 2017, 421).

    Der Bundesgerichtshof hat eine Zwangskommerzialisierung bei bewussten Privatsphäreverstößen zu Zwecken der Auflagensteigerung angenommen und dies dennoch dann nicht für eine Vererblichkeit ausreichen lassen (BGH v. 29.04.2014 - VI ZR 246/12, GRUR 2014, 702 Tz. 19), so dass vorliegend schwerlich anderes gelten kann.

  • BVerfG, 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04

    Der blaue Engel

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Dafür könnte der Gleichlauf mit der Wahrnehmungsbefugnis der Angehörigen bei der Geltendmachung von postmortalen Abwehransprüchen sprechen, dagegen streitet, dass geldwerte Ansprüche sachlogisch nur an die Erben übergehen können (vgl. zu § 22 S. 3 KUG BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1051).

    Insoweit ist dem Senat aber dennoch nicht ersichtlich, weswegen dies im konkreten Fall ausnahmsweise die Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs tragen soll, zumal die Klägerin Ende 2017 wegen der (vererblichen) vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts des Erblassers (vgl. allg. etwa BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049 f. zu Lizenzen für Namensnutzung/Bildnisnutzung; siehe ferner BGH v. 01.12.1999 - I ZR 49/97AfP 2000, 356 - Marlene Dietrich; v. 05.10.2006 - I ZR 227/03, NJW 2007, 684 - kinski-klaus.de Tz. 12 ff.) eine weitere Klage vor dem Landgericht Köln erhoben hat.

    (aa) Während das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen kann, weil es auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ausgerichtet ist und damit die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen als unabdingbar voraussetzt, wird die Persönlichkeit eines Menschen im Hinblick auf die nach Art. 1 Abs. 1 GG unantastbare Menschenwürde über den Tod hinaus geschützt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409; v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957; BGH v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04, NJW 2006, 605).

    Die Menschenwürde ist im Konflikt mit anderen Grundrechten, insbesondere der Meinungsfreiheit, nicht abwägungsfähig, so dass der Schutz nicht im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden kann (BVerfG v. 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07, juris Tz 9; v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, GRUR 2006, 1049, 1050; v. 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, NJW 2001, 594; v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 18; BGH v. 16.09.2008 - VI ZR 244/07, ZUM 2008, 951 Tz. 16).

    Mit Unterlassungsansprüchen abwehrfähig sind regelmäßig auch postmortal unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Düsseldorf v. 16.06.1999 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612; OLG Hamm v. 05.10.2001 - 9 U 149/01, NJW 2002, 609; Senat v. 24.09.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647), Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. Senat a.a.O.; OLG München v. 28.07.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435) oder - die vermögenswerten Bestandteile betreffend - die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen in Form einer erniedrigenden oder entstellenden Werbung (BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409 = juris Tz. 26).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.1999 - 15 U 171/98

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz gegenüber Äußerungen in einer

    Auszug aus OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 64/17
    Bei Angriffen auf den durch die Lebensstellung erworbenen Geltungsanspruch genügt daher etwa nicht schon dessen Infragestellung, sondern es ist eine grobe Entstellung des abgeschlossenen Lebensbildes, gegen die der Betroffene sich selbst nicht mehr wehren kann, erforderlich (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20; siehe auch BGH v. 20.03.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133 = juris Tz. 17; v. 04.06.1974 - VI ZR 68/73, GRUR 1974, 797, 798; v. 17.05.1984 - I ZR 73/82, GRUR 1984, 907 f.; v. 08.06.1989 - I ZR 135/87, NJW 1990, 1986, 1987 f.; Senat v. 24.09.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647; v. 30.11.2017 - 15 U 67/17, BeckRS 2017, 139939 Tz. 41; OLG München v. 28.07.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612 = juris Tz. 62 f.; OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321), wobei gerade bei Meinungsäußerungen wiederum der Kontext und ihr subjektiv-wertender Charakter zu berücksichtigen ist (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 20) und auch, ob die Äußerung darauf gerichtet ist, die betroffene Person in ihrem Ansehen herabzusetzen (BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz. 25).

    Mit Unterlassungsansprüchen abwehrfähig sind regelmäßig auch postmortal unwahre Tatsachenbehauptungen (vgl. OLG Düsseldorf v. 16.06.1999 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321; OLG Frankfurt v. 15.10.2009 - 16 U 39/09, AfP 2009, 612; OLG Hamm v. 05.10.2001 - 9 U 149/01, NJW 2002, 609; Senat v. 24.09.1998 - 15 U 122/98, AfP 1998, 647), Meinungsäußerungen, die als Schmähkritik einzuordnen sind (vgl. Senat a.a.O.; OLG München v. 28.07.1989 - 21 U 2754/88, NJW-RR 1990, 1435) oder - die vermögenswerten Bestandteile betreffend - die kommerzielle Ausbeutung der Persönlichkeit eines Verstorbenen in Form einer erniedrigenden oder entstellenden Werbung (BVerfG v. 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04, NJW 2006, 3409 = juris Tz. 26).

    Ungeachtet der Tatsache, dass sich Derartiges ohnehin eher nicht nur aus den hier streitgegenständlichen Passagen ergeben, sondern vielmehr eher wohl nur aus dem Gesamtwerk ableiten ließe, spricht jedoch einiges dafür, dass die konkret angegriffenen Passagen bei der Frage nach einer Lebensbildverfälschung des Erblassers wiederum vor dem Gesamtkontext des Buches im Übrigen zu würdigen sind (vgl. BVerfG v. 05.04.2001 - 1 BvR 932/94, NJW 2001, 2957 = juris Tz.29 ff. für ein prozessual nicht angegriffenes Fehlzitat im Zusammenhang mit einer allein angegriffenen Meinungsäußerung; siehe auch OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321 für Bewertung konkret angegriffener Passagen im Gesamtkontext eines Buches).

    ((1)) Eine Verfälschung des Lebensbildes kann bei einer verunglimpfenden Verzerrung des Charakterbildes und dem Zeichnen eines nicht hinnehmbaren Zerrbildes einer Person und ihres Charakters anzunehmen sein (OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321), wenn das Lebensbild einer Persönlichkeit mittels frei erfundener, oder doch ohne jeden Anhaltspunkt behaupteter, beispielsweise die Gesinnung negativ kennzeichnender Verhaltensweisen so entstellt wird, dass dies nur noch das Urteil zulässt, dass es sich um einen niederträchtiger Handlungsweise fähigen Menschen gehandelt habe (BGH v. 20.03.1968 - I ZR 44/66, BGHZ 50, 133 = juris Tz. 29).

    Für die Verfälschung des Lebensbildes müsste ein Werk letztlich im Gesamtzusammenhang von dem Versuch getragen sein, das Andenken an den Erblasser verunglimpfend herabzuwürdigen (OLG Düsseldorf v. 16.06.2009 - 15 U 171/98, NJW-RR 2000, 321).

  • BVerfG, 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Abweisung einer Zivilklage auf

  • BGH, 06.12.2005 - VI ZR 265/04

    Zum postmortalen Geldentschädigungsanspruch

  • BGH, 04.06.1974 - VI ZR 68/73

    Persönlichkeitsschutz Verstorbener - Grobe Entstellung - Angehörige -

  • OLG Frankfurt, 15.10.2009 - 16 U 39/09

    "Ende einer Nacht"

  • LG Köln, 12.12.2013 - 14 O 612/12

    Vermächtnis. Die Kohl-Protokolle

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 797/78

    Böll

  • BGH, 01.12.1981 - VI ZR 200/80

    Unzulässige Verwendung der Interpretation einer mehrdeutigen Äußerung des

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17
  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 323/15
  • BGH, 08.06.1989 - I ZR 135/87

    Emil Nolde; Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines verstorbenen

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BGH, 05.10.2004 - VI ZR 255/03

    Prominentenkinder

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • BVerfG, 27.12.2005 - 1 BvR 1359/05

    Keine Verletzung von Art 1 Abs 1 GG durch Abweisung einer Schadensersatzklage

  • BVerfG, 19.10.2006 - 1 BvR 402/06

    Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des postmortalen

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07

    Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts durch Theaterstück -

  • OLG München, 28.07.1989 - 21 U 2754/88

    Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung ; Veröffentlichung des Urteilstenors ;

  • OLG Düsseldorf, 10.06.2016 - 16 U 89/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch die Berichterstattung der

  • OLG Köln, 30.11.2017 - 15 U 67/17

    Umfang und Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts

  • BGH, 17.12.2013 - VI ZR 211/12

    Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Internetveröffentlichung: Zurechnung bei

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 138/77

    Ansprüche des Verletzten bei Veröffentlichung eines rechtswidrig mitgeschnittenen

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

  • BGH, 21.06.2011 - VI ZR 262/09

    Wiedergabe einer im Rahmen einer Pressekonferenz gefallenen Äußerung

  • BGH, 10.04.2018 - VI ZR 396/16

    Verbreitung ungenehmigter Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen

  • LG Köln, 13.11.2014 - 14 O 315/14

    Altkanzler prüft Klage: Verlag liefert umstrittenes Kohl-Buch aus

  • BGH, 27.01.1998 - VI ZR 72/97

    Voraussetzungen und Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen ein Zitat in der

  • BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95

    Zur "Gedenkmünze" für Willy Brandt

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 226/97

    Der blaue Engel; Abbildung eines Doppelgängers als Bildnis einer berühmten Person

  • OLG Köln, 24.09.1998 - 15 U 122/98

    Postmortaler Ehrenschutz; Wahlwerbung

  • BGH, 17.05.1984 - I ZR 73/82

    Klage auf Unterlassung von Werbung wegen Verstoßes gegen das Namensrecht -

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 530/15

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts: Vererblichkeit des gegen die

  • BVerfG, 24.01.2018 - 1 BvR 2465/13

    Grundrechtsverstoß durch mangelhafte Berücksichtigung des politischen Kontexts

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 185/77

    Eppler - Unterschieben von Äußerungen

  • BGH, 22.01.1985 - VI ZR 28/83

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Ausstrahlung eines Nacktfotos im

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 2720/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen ein angebliches Falschzitat

  • BVerfG, 14.02.2005 - 1 BvR 240/04

    Bildverfremdungen

  • OLG Köln, 28.07.2009 - 15 U 37/09

    Eva Herman gewinnt im Berufungsprozess gegen Axel-Springer-Verlag

  • OLG Köln, 01.08.2014 - 6 U 20/14

    Befragter hat Anspruch auf Herausgabe von Tonbändern mit Interviews

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

  • LG Berlin, 01.09.2015 - 27 O 202/15
  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 433/14

    Altkanzler Kohl erleidet Gerichtsschlappe

  • BGH, 14.02.1958 - I ZR 151/56

    Herrenreiter - Schmerzensgeld für Persönlichkeitsrechtsverletzungen

  • BGH, 15.11.1994 - VI ZR 56/94

    Veröffentlichung des Widerrufs einer unwahren Tatsachenbehauptung auf der

  • BGH, 05.12.1995 - VI ZR 332/94

    Bemessung einer Geldentschädigung für eine schwere Verletzung des

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

  • BGH, 26.10.2006 - I ZR 182/04

    Sixt-Werbung mit Lafontaine-Bild wegen satirischer Natur zulässig

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 277/03

    kinski-klaus. de

  • KG, 26.01.2007 - 9 U 251/06

    Kein postmortaler Gegendarstellungsanspruch

  • OLG München, 09.08.2002 - 21 U 2654/02

    Verletzung des postmortalen Würdeanspruchs von Marlene D

  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

  • RG, 28.12.1899 - VI 259/99

    Bismarck auf dem Totenbett - Recht am eigenen Bild, § 1004 BGB

  • BGH, 16.09.2008 - VI ZR 244/07

    Rechtsschutzbedürfnis und Feststellungsbedürfnis der Klage eines Theaterverlags

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 89/73

    Anspruch auf Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen

  • BGH, 30.05.1974 - VI ZR 174/72

    Brüning-Memoiren I

  • OLG Jena, 31.03.2005 - 8 U 910/04

    Verletzung des Rechts der Eltern auf ungestörte Trauer; Ausgleich von

  • BVerfG, 01.12.1965 - 1 BvR 412/65
  • OLG Hamm, 05.10.2001 - 9 U 149/01

    Benennung einer Schule nach einer verstorbenen Person der Zeitgeschichte, hier

  • OLG Düsseldorf, 21.10.1998 - 15 U 232/97

    Ansprüche der Ehefrau eines unter Verletzung des Rechtes am Bild abgebildeten

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 44/06

    Resellervertrag

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

  • BVerfG, 07.07.1960 - 2 BvR 435/60

    Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach § 79 Abs. 1 BVerfGG

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 1745/06

    Bundesverfassungsgericht hebt gerichtliche Untersagung einer Protestaktion gegen

  • BGH, 05.03.1974 - VI ZR 228/72

    Schadensersatz - Persönlichkeitsrecht - Familie - Minderjähriger -

  • BGH, 20.03.2012 - VI ZR 123/11

    Postmortaler Persönlichkeitsschutz: Anspruch der Eltern auf Geldentschädigung für

  • BGH, 07.05.2014 - V ZB 102/13

    Kostenfestsetzung im Wohnungseigentumsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten

  • EGMR, 10.07.2014 - 48311/10

    BILD-Artikel zu Gerhard Schröder und Gazprom zulässig

  • EGMR, 10.11.2015 - 40454/07

    Paris Match bekommt im Fall um Berichterstattung über Fürst Albert von Monaco

  • EGMR, 02.02.2016 - 22947/13

    News-Portal: Keine Haftung für Nutzerkommentare

  • EGMR, 17.05.2016 - 33677/10

    FÜRST-PFEIFER v. AUSTRIA

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

  • OLG Köln, 19.10.2017 - 15 U 161/16

    Unterlassungsansprüche eines Prominenten hinsichtlich der Darstellung eines

  • KG, 26.02.2018 - 8 W 2/18

    Wahlfreiheit zwischen Erledigungserklärung und Antrag auf Feststellung der

  • BGH, 20.05.1958 - VI ZR 104/57

    Tonbandaufnahme - Allgemeines Persönlichkeitsrecht

  • BGH, 07.10.1998 - VIII ZR 100/97

    Erhebung der Einrede des nicht erfüllten Vertrages im Prozeß; Zulässigkeit einer

  • BVerfG, 31.01.1973 - 2 BvR 454/71

    Tonband

  • BGH, 24.07.2003 - VII ZR 79/02

    Anforderungen an den Nachweis einer Stundenlohnvereinbarung; Darlegungs- und

  • BGH, 19.04.2001 - I ZR 238/98

    DIE PROFIS; Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • OLG Oldenburg, 20.06.1988 - 13 U 28/88

    Verschwiegenheitspflicht, Zeitungsanzeige, Anzeige, Inserent, identität des

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

  • BGH, 14.12.1954 - I ZR 65/53

    Schutz von Modeneuheiten

  • KG, 01.10.1996 - 5 U 6959/95

    Auftragsbiographie

  • BVerfG, 31.03.1993 - 1 BvR 295/93

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

  • BAG, 16.03.1982 - 3 AZR 83/79

    Arbeitsvertrag - Betriebsgeheimnis - Arbeitsverhältnis - Weitergabe -

  • BGH, 15.11.1989 - VIII ZR 46/89

    Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen

  • OLG Karlsruhe, 28.09.1996 - 1 U 117/94
  • EGMR, 07.02.2012 - 40660/08

    Caroline von Hannover kann keine Untersagung von Bildveröffentlichungen über sie

  • EGMR, 14.01.2014 - 73579/10

    Berichterstattung über das Intimleben eines Regierungschefs

  • OLG Frankfurt, 08.05.2014 - 16 U 175/13

    Haftung des Personalberaters wegen Verletzung von Verschwiegenheitspflicht durch

  • BGH, 05.11.2014 - III ZR 559/13

    Hemmung der Verjährung: Ermöglichung einer alsbaldigen Zustellung der

  • BGH, 22.04.2016 - V ZR 256/14

    Bestreiten des Inhalts eines von dem bevollmächtigten Untervermittler einer

  • BGH, 28.09.2016 - IV ZR 41/14

    Fondsgebundene Lebensversicherung: Rücktritt von einem Altvertrag; Wirksamkeit

  • OLG Köln, 15.12.2016 - 15 W 46/16

    Teile von falschem Faktencheck verboten: Frauke Petry lügt in Talkshows doch

  • BGH, 02.05.2017 - VI ZR 262/16

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Presseberichterstattung über eine bisher vor der

  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 534/15

    Schmerzensgeld bei schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Schwere Beleidigung

  • LG Köln, 07.10.2014 - 28 O 434/14

    Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und/oder Nutzung der auf

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 286/14

    Eine Million Euro Schadensersatz für Altkanzler Kohl

  • LG Köln, 27.04.2017 - 14 O 261/16

    Veröffentlichung der Kohl-Zitate

  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18
  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 65/17

    Kohl gg. Schwan

    In weiteren Verfahren vor dem Senat werden gegen die Beklagten des vorliegenden Verfahrens Ansprüche auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Buches (15 U 64/17) sowie gegen den Beklagten zu 1) im Wege der Stufenklage auf Auskunft über und Herausgabe der Vervielfältigungen der Originaltonbänder (15 U 66/17) geltend gemacht.

    Im vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung am selben Tage in der Parallelsache 15 U 64/17 OLG Köln hat der Beklagte zu 1) im Rahmen der Erörterung der Frage seiner Verfügungsbefugnis über die Stoffsammlung persönlich - auch insoweit nicht protokolliert - vorgetragen, er habe aus den von ihm eingesehenen Stasi-Akten recherchieren können, dass es Morddrohungen gegen den Erblasser gegeben habe.

  • BGH, 29.11.2021 - VI ZR 258/18

    Urteile in den Verfahren zum Buch "VERMÄCHTNIS - DIE KOHL-PROTOKOLLE"

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Mai 2018 - 15 U 64/17 - wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagten zu 1 und 3 betrifft.

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil auszugsweise in FamRZ 2018, 1266 und vollständig in juris sowie unter BeckRS 2018, 17910 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung der dargestellten Textpassagen in Buch und Hörbuch in dem für die rechtliche Beurteilung durch den (Berufungs-) Senat allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht (mehr) zu.

  • OLG Köln, 29.05.2018 - 15 U 66/17

    Kohl gg. Schwan

    Im vorangegangenen Termin zur mündlichen Verhandlung am selben Tage in der Parallelsache 15 U 64/17 OLG Köln hat der Beklagte im Rahmen der Erörterung der Frage seiner Verfügungsbefugnis über die Stoffsammlung persönlich - auch insoweit nicht protokolliert - vorgetragen, er habe aus den von ihm eingesehenen Stasi-Akten recherchieren können, dass es Morddrohungen gegen den Erblasser gegeben habe.
  • OLG Köln, 08.11.2022 - 15 U 142/22
    Dass der Verzicht auf die sog. Lizenzbereitschaft als Kriterium für die Zuerkennung einer Lizenzanalogie weitere Abgrenzungsprobleme zur Geldentschädigung unter dem Gesichtspunkt einer "Zwangskommerzialisierung" aufwerfen muss, ist ein allgemeines Problem (dazu schon Senat v. 29.05.2018 - 15 U 64/17, GRUR-RS 2018, 17910 Rn. 539; siehe auch Ettig , Bereicherungsausgleich und Lizenzanalogie bei Persönlichkeitsverletzungen, 2015, S. 171 ff.).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2022 - 11 W 32/21

    Keine Untersagung von Buchveröffentlichung ehemaliger Mitarbeiter

    Auch habe das Landgericht die in der Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 29.5.2018 - 15 U 64/17 - Kohl Protokolle) niedergelegten Rechtsgrundsätze nicht zutreffend berücksichtigt.
  • LG Köln, 11.12.2019 - 28 O 11/18

    Teil-Erfolg für Witwe von Dr. Helmut Kohl

    Nach Veröffentlichung des Buches nahm der Erblasser bzw. sodann die Klägerin die Beklagten zu 1 bis 3 im Hinblick auf 116 Zitate erfolgreich auf Unterlassung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 65/17) und - aufgrund des Todes des Erblassers - erfolglos auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 64/17).
  • OLG München, 20.03.2020 - 18 W 1281/19

    Umfang und Begründetheit einer Gehörsrüge

    Es ist anerkannt, dass eine vertragliche Vereinbarung, durch die eine Partei auf einem begrenzten Gebiet auf ihr Recht zur freien Meinungsäußerung verzichtet, zulässig ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 29.5.2018 - I-15 U 64/17 -, juris), zumal wenn es sich, wie im vorliegenden Fall, um einen wechselseitigen Verzicht handelt.
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