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   OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20   

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OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20 (https://dejure.org/2020,12392)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.05.2020 - 6 U 36/20 (https://dejure.org/2020,12392)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20 (https://dejure.org/2020,12392)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • JurPC

    Facebook "Fact-Check"

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Ungerechtfertigte Herabsetzung durch Faktencheck bei Facebook

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Lauterkeitsrechtliche (Un-)Zulässigkeit einer Faktenprüfung auf Facebook

  • Justiz Baden-Württemberg

    Fact-Check

    § 2 Nr 3 UWG, § 4 Nr 1 UWG, § 8 Abs 1 S 1 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG, § 12 Abs 2 UWG
    Wettbewerbsverstoß im Internet: Geschäftliche Handlung und Wettbewerbsverhältnis bei der Anbringung von Hinweisen bei einem Beitrag eines Nachrichtenmagazins durch einen von Facebook beauftragten Faktenprüfer; Herabsetzung durch Kritik an den Äußerungen Dritter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Für einen durchschnittlichen Facebook-Nutzer missverständlicher Prüfeintrag durch Facebook-Faktencheck Correctiv muss gelöscht werden

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Zur Rechtmäßigkeit einer Faktenprüfung auf Facebook

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Fakten-Check - und seine Darstellung auf Facebook

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Faktenprüfung auf Facebook hat ihre Grenzen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Faktenprüfung auf Facebook hat ihre Grenzen

  • swr.de (Pressebericht, 27.05.2020)

    Correctiv-Faktencheck: Zulässig oder wettbewerbswidrig?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Facebook-Faktencheck durch Correctiv rechtswidrig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Darstellung einer Faktenprüfung auf Facebook darf nicht missverständlich sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorsicht vor Faktenprüfung auf Facebook!

Sonstiges

  • correctiv.org (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Offener Brief zum Klimawandel: Weder haben "500 Wissenschaftler" unterzeichnet, noch stimmen alle Behauptungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2020, 429
  • MMR 2021, 164
  • afp 2020, 347
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 01.03.2018 - I ZR 264/16

    Berufen der Handwerksinnung als Körperschaft des öffentlichen Rechts auf das

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Die Unzulässigkeit einer Äußerung darf also nicht aus den gewählten Formulierungen allein gefolgert werden; vielmehr sind sie im Gesamtzusammenhang zu betrachten und es ist eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 35, 40 - Verkürzter Versorgungsweg II; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, UWG, 38. Aufl., § 4 Rn. 1.13).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Ein beeinträchtigendes Werturteil kann danach umso eher zulässig sein, je nützlicher die Information für den Adressatenkreis ist oder je mehr aus anderen Gründen ein berechtigtes Informationsinteresse oder hinreichender Anlass für die Kritik besteht und je sachlicher die Kritik präsentiert bzw. in welchem Maß der Mitbewerber beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

    Umgekehrt ist der Schutz der Pressefreiheit umso geringer, je weniger ein Presseerzeugnis der Befriedigung eines Informationsbedürfnisses von öffentlichem Interesse oder der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient und je mehr es eigennützige Geschäftsinteressen verfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, I ZR 136/13, GRUR 2015, 906 Rn. 37 - TIP der Woche; BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 35 - Verkürzter Versorgungsweg II).

  • BGH, 19.05.2011 - I ZR 147/09

    Coaching-Newsletter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Ein redaktioneller Beitrag ist daher nicht als geschäftliche Handlung zu qualifizieren, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 219/13 - Dr. Estrich - juris Rn. 11).

    Der objektive Zusammenhang mit der Absatzförderung kann darin liegen, dass dem Leser des Beitrags der Eindruck vermittelt wird, der Urheber des Beitrags sei ein besonders fachkundiger, wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter und damit seriöser Anbieter (BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter - juris Rn. 16) oder wenn die Veröffentlichung auch darauf abzielt, die eigene Reputation und Wettbewerbsstellung des Autors zum Nachteil des kritisierten Konkurrenten zu verbessern (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 219/13 - Dr. Estrich - juris Rn. 12).

    Selbst wenn der Beitrag als reine Meinungsäußerung zu qualifizieren ist und nicht dem Lauterkeitsrecht unterfällt, kann es sich bei dem Hinweis und der Verlinkung um eine geschäftliche Handlung handeln, wenn bei diesen - anders als beim Beitrag selbst - ein objektiver Zusammenhang mit der Absatzförderung besteht (BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter - juris Rn. 15f., 38).

    Ob eine Herabsetzung oder Verunglimpfung vorliegt, beurteilt sich ungeachtet der Absicht des äußernden Mitbewerbers nach dem Sinngehalt der Äußerung im Eindruck der angesprochenen oder erreichten Verkehrskreise aus der Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 22 - Coaching-Newsletter; BGH, Urteil vom 22.02.2005, KZR 2/04, GRUR 2005, 609 [610] - Sparberater II).

    Bei der Würdigung sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch Links auf andere Äußerungen einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09, GRUR 2012, 74 Rn. 23, 24 - Coaching-Newsletter).

  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 160/14

    Im Immobiliensumpf - Wettbewerbsverstoß: Geschäftliches Handeln eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Verunglimpfung ist eine gesteigerte Form der Herabsetzung und besteht in der Verächtlichmachung des Mitbewerbers ohne sachliche Grundlage (BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf mwN).

    Im Rahmen der Gesamtwürdigung sind auch die widerstreitenden Interessen und die betroffenen Grundrechte der Beteiligten, nämlich die Meinungsfreiheit des Äußernden (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Schutz des geschäftlichen Rufs des Mitbewerbers nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018, I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 Rn. 15, 31 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 38 - Im Immobiliensumpf; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 38. Aufl. 2020, UWG § 4 Rn. 1.13).

    Die Einstufung einer Äußerung bestimmt sich danach, wie der angesprochene Verkehr sie nach Form und Inhalt in ihrem Gesamtzusammenhang versteht (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 160/14, GRUR 2016, 710 Rn. 23 - Im Immobiliensumpf; st. Rspr.).

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Für den Staat gilt daher eine Neutralitätspflicht im publizistischen Wettbewerb: Er darf nicht bestimmte Meinungen oder Tendenzen durch Förderung begünstigen oder benachteiligen (BVerfG, Beschluss vom 06.06.1989, 1 BvR 727/84; BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 51 - Junge Freiheit; Grabenwarter, in: Maunz/Dürig, GG., Stand: 89. EL Oktober 2019, Art. 5 Rn. 383).

    Zudem läge darin auch eine mittelbare Einwirkung auf die Pressefreiheit, indem die publizistischen Wirkungsmöglichkeiten oder die finanziellen Erträge eines Presseorgans nachteilig beeinflusst würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.05.2005, 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 52, 58 - Junge Freiheit).

  • BGH, 16.12.2014 - VI ZR 39/14

    Unterlassungsanspruch wegen herabsetzender Äußerungen über ein Unternehmen:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 04.04.2017, VI ZR 123/16 - juris Rn. 26f.; BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 - juris Rn. 8f. - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

    Wahre Tatsachenbehauptungen und darauf gestützte Meinungen müssen dagegen in der Regel hingenommen werden (BGH, Urteil vom 16.12.2014, VI ZR 39/14 - juris Rn. 21 - Hochleistungsmagneten; st. Rspr.).

  • BGH, 19.04.2018 - I ZR 154/16

    Angebot des Werbeblockers AdBlock Plus nicht unlauter

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26.01.2017, I ZR 217/15 = GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 154/16 = NJW 2018, 3640, Rn. 17 - Werbeblocker II; BGH, Urteil vom 10.4.2014, I ZR 43/13 = GRUR 2014, 1114 Rn. 24-32 - nickelfrei; st. Rspr.).

    Das Verhältnis zwischen der Klägerin, die durch den Anreißer auf Facebook letztlich ihr Angebot bewirbt, und der Beklagten, die in ihrer Funktion als Faktenprüferin die Verbreitung dieses Angebots behindert, ist vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen dem Betreiber einer Webseite und dem Anbieter eines Spam-Filters (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2007, 4 U 142/06 - juris Rn. 32) oder eines Werbeblockers (BGH, Urteil vom 19.04.2018, I ZR 154/16 - juris Rn. 18 - Webeblocker II).

  • BGH, 17.12.2015 - I ZR 219/13

    Wettbewerbsverstoß: Herabsetzende Äußerungen über die Dissertation eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Ein redaktioneller Beitrag ist daher nicht als geschäftliche Handlung zu qualifizieren, wenn er allein der Information und Meinungsbildung seiner Adressaten dient (BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter - juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 219/13 - Dr. Estrich - juris Rn. 11).

    Der objektive Zusammenhang mit der Absatzförderung kann darin liegen, dass dem Leser des Beitrags der Eindruck vermittelt wird, der Urheber des Beitrags sei ein besonders fachkundiger, wissenschaftlichem Arbeiten verpflichteter und damit seriöser Anbieter (BGH, Urteil vom 19.05.2011, I ZR 147/09 - Coaching-Newsletter - juris Rn. 16) oder wenn die Veröffentlichung auch darauf abzielt, die eigene Reputation und Wettbewerbsstellung des Autors zum Nachteil des kritisierten Konkurrenten zu verbessern (BGH, Urteil vom 17.12.2015, I ZR 219/13 - Dr. Estrich - juris Rn. 12).

  • OLG Karlsruhe, 28.02.2019 - 6 W 81/18

    Nutzerkontosperrung - Meinungsäußerungsfreiheit in Sozialen Netzwerken:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Die Grundrechte entfalten aber eine mittelbare Drittwirkung im Lauterkeitsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 28.02.2019, 6 W 81/18) und sind auch bei der Gesamtwürdigung des Verhaltens im Rahmen von § 4 Nr. 1 UWG zu berücksichtigen.
  • BVerfG, 22.05.2019 - 1 BvQ 42/19

    Verpflichtung zur Entsperrung eines Facebook-Accounts im einstweiligen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Dabei kann mit dem Landgericht offen gelassen werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen Facebook und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben, insbesondere ob die Einrichtung der Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form insgesamt zulässig ist (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 36; auch BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 22.05.2019, 1 BvQ 42/19 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91

    Warnhinweise für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.05.2020 - 6 U 36/20
    Auch die Verpflichtung zur Kennzeichnung von Waren mit Warnhinweisen ist kein Eingriff in die Meinungsfreiheit, wenn sie alle Marktteilnehmer in gleicher Weise trifft (BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997, 2 BvR 1915/91).
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

  • LG Frankfurt/Main, 05.12.2019 - 3 O 194/19

    Zur Unzulässigkeit der Wiedergabe eines (Falsch-)Zitats in einem Sharepic

  • OLG Köln, 15.12.2016 - 15 W 46/16

    Teile von falschem Faktencheck verboten: Frauke Petry lügt in Talkshows doch

  • BGH, 17.10.2013 - I ZR 173/12

    Förderung des Wettbewerbs eines anderen Unternehmens mit Werbung auf der eigenen

  • BGH, 05.02.2015 - I ZR 136/13

    TIP der Woche - Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung:

  • OLG Hamm, 01.03.2007 - 4 U 142/06

    Suchmaschinenspamming

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

  • BGH, 04.04.2017 - VI ZR 123/16

    Bewertungsportal macht sich Nutzerbewertungen zu Eigen und haftet für falsche

  • LG Berlin, 22.07.2011 - 15 O 138/11

    Unverlangt zugesendete Werbe-E-Mail für gemeinnützigen Zweck bleibt verbotener

  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

  • LG Mannheim, 27.11.2019 - 14 O 181/19

    Wettbewerbsrechtliche Rechtmäßigkeit des Faktenchecks von Facebook

  • BGH, 22.02.2005 - KZR 2/04

    Sparberaterin II

  • LG Köln, 11.12.2007 - 33 O 195/07
  • OLG Frankfurt, 31.07.2014 - 6 U 74/14

    Mittelbares Wettbewerbsverhältnis zwischen Presseorgan und kritisiertem

  • OLG Frankfurt, 18.06.2015 - 6 U 46/14

    "Publizistisches Sprachrohr" einer Bankengruppe darf andere Bankengruppe nicht

  • BGH, 10.01.2013 - I ZR 190/11

    Standardisierte Mandatsbearbeitung

  • OLG Karlsruhe, 14.07.2021 - 6 W 8/21

    Facebook darf zu Corona-Meldung keinen warnenden "Faktencheck" anbringen

    Die Beklagte hat mit dem Einstellen des angegriffenen Faktencheck-Hinweises auf Facebook und dessen Verknüpfung mit dem Beitrag der Klägerin eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zugunsten des eigenen Unternehmens und im Übrigen auch zugunsten des Absatzes des fremden, nämlich für die Faktencheckbeiträge durch die Beklagte vergüteten und zudem in diesem Rahmen um Spenden werbenden Unternehmens "C" vorgenommen (siehe zu letzterem ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 = GRUR-RR 2020, 429 [juris Rn. 65 ff]).

    (1) Dass der geschäftlich handelnde Faktenprüfer, namentlich "C", in Wettbewerb zu dem vom Faktencheck betroffenen Unternehmen steht, hat der Senat bereits an anderer Stelle entschieden und ausführlich begründet (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 73 ff]).

    Bei der - mit Rücksicht auf die Gesamtabwägung hinsichtlich der Frage, ob eine Äußerung einen Mitbewerber herabsetzt, gebotenen - Würdigung der Aussage sind nicht nur die unmittelbaren Äußerungen, sondern auch elektronische Verweisungen auf Äußerungen an anderer Stelle einzubeziehen, soweit sie erkennbar als Beleg und Ergänzung dienen sollen (vgl. BGH, GRUR 2012, 74 Rn. 23 f - Coaching-Newsletter; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 84]).

    Sie ist grundsätzlich von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]).

    Dies ist seinerseits missverständlich, wenn der zum Gegenstand der Faktenprüfung gemachte Umstand nicht eine Behauptung der so gekennzeichneten Berichterstattung ist oder es sich bei dem Faktenprüfungsbericht insgesamt um eine wertende Stellungnahme handelt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 96] mwN), wie es beim vorliegenden "C"-Artikel der Fall ist.

    Bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer bzw. der durchschnittliche, lediglich situationsadäquat aufmerksame und gründliche Nutzer von Facebook beiden Links folgt, beide Beiträge zur Kenntnis nimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]) und bemerkt, dass - wie ausgeführt - Beanstandung durch den Faktencheck-Hinweis nicht wenigstens u.a. auf der Identifikation einer Falschbehauptung in dem geprüften Beitrag beruht.

    Aufgrund dieser Position wird der Äußerung eines Faktenprüfers tendenziell eine höhere Glaubhaftigkeit beigemessen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 97]) und eine gewisse Wertschätzung entgegengebracht.

    Für den Staat gilt daher eine Neutralitätspflicht im publizistischen Wettbewerb: Er darf nicht bestimmte Meinungen oder Tendenzen durch Förderung begünstigen oder benachteiligen (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 98] mwN).

    Dabei muss hier nicht abschließend erörtert werden, welche Konsequenzen für das Verhältnis zwischen der Beklagten und den einzelnen Nutzern sich daraus im Einzelnen ergeben (vgl. auch BVerfG, NJW 2019, 1935 Rn. 15), insbesondere in welchen Fällen die Faktenprüfung in der gegenwärtigen Form die gebotenen Grenzen einhält (siehe dazu (Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris; offengelassen Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 99]).

    Dadurch können die Reichweite der Werbung und auch die Verbreitung des Artikels der Klägerin erheblich eingeschränkt werden; dies ist letztlich sogar - wie die Beklagte im Beschwerdeverfahren bestätigt - eines der Ziele der Faktenprüfung (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 100]).

    Zu berücksichtigen ist aber auch, dass der Schutz des Artikels von "C" sich nicht mit vollem Gewicht auf den hier angegriffenen Kurzhinweis erstreckt, da "C" im Netzwerk der Beklagten nicht nur ihre inhaltliche publizistische Tätigkeit verfolgt, sondern als von der Beklagten beauftragte Faktenprüferin auftritt und dabei auch ihre Geschäftsinteressen wahrnimmt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (vgl. Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]; Senat, Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20, juris Rn. 16).

    Jedenfalls aber gelten dann erhöhte Anforderungen für die Vermeidung von Missverständnissen (vgl. ausführlich Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 104]), die im vorliegenden Fall - wie oben ausgeführt - nicht eingehalten sind.

    (e) Die Klägerin ist durch die Einschränkung der Verbreitung ihres Beitrags und insbesondere durch die von der Beklagten als Plattformbetreiberin übernommenen und unterstützten Kritik in ihren aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Grundrechten der Meinungs- und Pressefreiheit und in ihrem nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG oder Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Geltungsanspruch ihres Unternehmens und ihrer nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützten beruflichen Betätigung betroffen (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 107]).

    Dabei kann der Senat wie bisher (Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109]; Beschluss vom 28. April 2021 - 6 W 42/20 juris Rn. 17) dahinstehen lassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern.

    Unlautere Handlungen bei der konkreten Durchführung des Faktenchecks sind vom Inhalt einer generellen Zulässigkeit der oder Einwilligung in die Faktenprüfung jedenfalls im Zweifel nicht abgedeckt (siehe Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, AfP 2020, 347 [juris Rn. 105]).

  • LG Mannheim, 22.09.2020 - 14 O 148/20

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbsverstoßes in Form eines sogenannten

    a) Ob auch im Lichte der aus Art. 5 Abs. 1 GG folgenden Wertungen die Antragstellerin als Mitbewerberin der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG und damit aktivlegitimiert nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anzusehen ist, und ob und inwieweit die angegriffenen Hinweise zu dem Anreißer der Antragstellerin und der zugehörige Artikel geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstellen, kann offenbleiben (bejahend OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20.; unter ausführlicher Darstellung des Streitstandes auch bislang offen gelassen von Kammer, Urteil vom 27.11.2019, 14 O 181/19).

    Dabei ist das berechtigte Interesse der Betreiberin von Facebook zu sehen, die Verbreitung von Falschmeldungen zu verhindern, Nutzer zur kritischen Auseinandersetzung mit Medieninhalten anzuhalten und Meinungspluralismus zu fördern, insbesondere der Bildung von so genannten "Echokammern" und "Filterblasen" durch Informationen entgegenzutreten (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 103; Kammer, Urt. v. 27.11.2019, 14 O 181/19, juris Rn. 80, 106; Kammer, Urt. v. 13.05.2020, 14 O 32/19, juris Rn. 146).

    Eine solcherart geäußerte Medienkritik ist aber insbesondere von demjenigen hinzunehmen, der sich selbst in die öffentliche Debatte begeben hat (vgl. OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 82).

    (5) Ein abweichendes Ergebnis ist auch nicht mit Blick auf die Darstellung der Faktenprüfung gerechtfertigt (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.05.2020, 6 U 36/20, juris Rn. 91 ff.).

    Schließlich ist auch das mögliche Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 88), dass ausschließlich oder zumindest vorrangig Tatsachenbehauptungen ("Facts") in Frage stünden, nicht unzutreffend - wie dargestellt ist dies im Hinblick auf die Behauptungen der Antragstellerin genau der Fall.

    Da Tatsachenbehauptungen in Rede stehen, kommt es auch nicht darauf an, ob die durch die Bezeichnung der Antragsgegnerin als "Faktenprüferin" ihr zugeschriebene erhöhte, quasi-neutrale Kompetenz und ein hierdurch erweckter Eindruck eines Hierarchieverhältnisses (OLG Karlsruhe Urt. v. 27.5.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RS 2020, 11459 Rn. 98 f.) - mag eine solches Verhalten im vertraglichen Verhältnis zwischen Facebook und der Antragstellerin gerade auch vertraglich vereinbart worden sein - im Hinblick auf die Bewertung von Meinungen als "richtig" oder (teilweise) "falsch" einer besonderen Rechtfertigung bedürfte, da jedenfalls kein legitimes Interesse daran besteht, unwahre Tatsachen zu verbreiten (BGH, NJW 2015, 773 Rn. 21 - Hochleistungsmagneten mwN), während umgekehrt die nicht mit unwahren Tatsachenbehauptungen verbundene Kritik eher hinzunehmen sein kann (vgl. BGH, a.a.O.).

  • OLG Karlsruhe, 28.04.2021 - 6 W 42/20

    Faktenprüfungshinweis - Lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch eines

    Mit ihr wird auch keine Aussage getätigt, die ohne Erläuterung oder Richtigstellung in dem verlinkten - nicht von allen Empfänger des im Verfügungsantrag eingeblendeten Faktencheck-Hinweises aufgerufenen - Artikel als Behauptung mit einem solchen Inhalt zu verstehen wäre, der unwahr oder missverständlich wäre und deshalb die erforderliche Irreführungsquote erreichen könnte (siehe dazu Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]).

    Im Übrigen wird sich ein erheblicher übriger Teil der Adressaten beim Teilen ("Posting") mit dem Inhalt des Videos nicht befassen, zumal bei einem auf kurze Beiträge ausgelegten Medium wie Facebook nicht damit zu rechnen ist, dass die überwiegende Mehrzahl der Nutzer solchen Verknüpfungen folgt (siehe Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 94]).

    Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Äußernde es nicht in der Hand hat, solcherart eine Tatsachenäußerung zur zivilrechtlich weniger angreifbaren Meinungsäußerung zu machen (siehe auch BGHZ 176, 175 Rn. 18 mwN; Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 90]).

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 102 f]).

    Der Senat kann wie bisher (Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 109f]) offenlassen, ob die Verknüpfung zwischen einem beanstandeten Artikel und dem Ergebnis der Faktenprüfung im Allgemeinen das einzige Mittel ist, um das von Facebook verfolgte und an sich legitime Ziel, die Verbreitung von Falschmeldungen und die Abkapselung von Nutzergruppen zu verhindern, und ob das öffentliche Anliegen der Förderung der Medienkompetenz und der öffentlichen Meinungsbildung es im Allgemeinen rechtfertigt, den Verkehr durch eine Verknüpfung mit Posting des geprüften Beitrags zu veranlassen, eine abweichende Meinung zur Kenntnis zu nehmen.

    Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass Art. 5 Abs. 1 GG - in der Ausprägung der Informationsfreiheit - auch die Meinungsbildung und die Auswahl der Informationsquellen durch die potentiellen Betrachter des Beitrags der Antragstellerin und dabei auch Schutz vor aufgedrängter Information gewährleistet (siehe Senat, AfP 2020, 347 [juris Rn. 104]).

  • OLG Brandenburg, 04.12.2023 - 1 U 18/22
    Die Beklagte verfolgt mit der Veranlassung von Faktencheck-Hinweisen nicht zuletzt legitime wirtschaftliche und zudem von ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht gedeckte Interessen, nicht als Verbreitungsplattform für Falschinformationen in Verruf zu geraten, wobei bei der Prüfung, ob das "Anhängen" solcher Kommentare gerechtfertigt ist, auch das dem allgemeinen Interesse an einem möglichst freien und umfassenden Meinungsaustausch und -wettbewerb dienende Ziel der Beklagten zu berücksichtigen ist, "Echokammern" und "Filterblasen" zu vermeiden; dies ist als ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung anerkannt (OLG Karlsruhe, MMR 2021, 989 Rn. 15; OLG Karlsruhe, MMR 2021, 164 Rn. 95).
  • OLG Hamburg, 07.09.2023 - 5 U 65/22

    Beschränkung des fliegenden Gerichtsstands nach § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG gilt

    In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH GRUR 2018, 622 Rn. 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn. 31, 33 - Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg GRUR-RS 2016, 113278 Rn. 22; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn. 93 ff.).
  • OLG Frankfurt, 18.08.2022 - 6 U 56/22

    Irreführung über die Lieferbarkeit eines Medikaments kurz vor Markteintritt

    Daher ist für den Tatbestand der geschäftlichen Handlung eine Wettbewerbsförderungsabsicht entbehrlich (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn 58; Fezer WRP 2006, 781, 786; Köhler GRUR 2005, 793, 795; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 40. Aufl. 2022, UWG § 2 Rn 46).
  • LG Frankfurt/Main, 10.06.2021 - 3 O 226/21
    Es setzt voraus, dass die Handlung bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet ist, durch Beeinflussung der geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen des eigenen oder eines fremden Unternehmens zu fördern (vgl. zB OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429 Rn. 58 mwN [juris Rn. 66] - Fact-Check).

    Der Antragsgegner hat die beanstandeten Äußerungen gegenüber der ... bei objektiver Betrachtung nicht zur Förderung seines eigenen oder eines fremden unternehmerischen Wettbewerbs getätigt (siehe insofern zB BGH, Urteil vom 05.11.2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 1 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 429 Rn. 68 mwN [juris Rn. 76] - Fact-Check, jeweils mwN), sondern als wissenschaftlicher Experte auf dem Gebiet Kriminologie.

  • OLG Frankfurt, 22.04.2021 - 6 W 26/21

    Vergleichende Werbung mit verschiedenen Testergebnissen bei Änderung der

    (2) In den übrigen Fällen ist eine Abwägung der Güter und Interessen der Beteiligten und der Allgemeinheit vorzunehmen, bei der einerseits dem Schutz des geschäftlichen Rufs des Betroffenen nach Art. 2 Abs. 1, 12 GG, andererseits dem Bedeutungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen ist (BGH WRP 2018, 682 Rn 31, 35 - Verkürzter Versorgungsweg II; BGH GRUR 2012, 74 Rn 31, 33 - Coaching-Newsletter; OLG Brandenburg WRP 2017, 469 Rn 18; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2020, 429 Rn 93 ff.).
  • LG Köln, 17.08.2022 - 28 O 41/21

    Facebook muss Hinweis auf Fehlinformation bei Artikel mit medizinischen

    Dies ist ein sachlicher Grund für die Einrichtung und Durchführung einer Faktenprüfung (Senat AfP 2020, 347 [= MMR 2021, 164], Rn. 102 f.).
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