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   OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17   

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https://dejure.org/2017,18204
OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 (https://dejure.org/2017,18204)
OLG München, Entscheidung vom 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 (https://dejure.org/2017,18204)
OLG München, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 (https://dejure.org/2017,18204)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Rechtsanwalt darf Richter mit Volksgerichtshof-Präsidenten Roland Freisler vergleichen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beleidigung eines Richters durch Vergleich mit dem Nazi-Richter Roland Freisler

  • Anwaltsblatt

    Art 5 GG, § 185 StGB, § 193 StGB
    Vergleich eines Richters mit Roland Freisler von Meinungsfreiheit gedeckt

  • rewis.io

    Beleidigung und Meinungsfreiheit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • BRAK-Mitteilungen

    Vergleich eines Richters mit dem NS-Richter Roland Freisler

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beleidigung eines Richters durch Vergleich mit dem Nazi-Richter Roland Freisler

  • rechtsportal.de

    Beleidigung eines Richters durch Vergleich mit dem Nazi-Richter Roland Freisler

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    "Sie sind schlimmer als Roland Freisler": Erlaubt/"noch hinnehmbar"?

  • beck-blog (Kurzinformation)

    In München für Richter zu akzeptieren: "Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!"

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    "Schlimmer als Freisler" - das endet natürlich vor Gericht

  • lto.de (Kurzinformation)

    Freispruch vor dem OLG München: Anwalt durfte Senat "schlimmer als Roland Freisler" nennen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Art 5 GG, § 185 StGB, § 193 StGB
    Vergleich eines Richters mit Roland Freisler von Meinungsfreiheit gedeckt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beleidigung eines Richters durch Vergleich mit dem Nazi-Richter Roland Freisler

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Anwalt darf das Gericht "schlimmer als Roland Freisler" nennen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Richter muss Vergleich durch Rechtsanwalt mit NS-Richter Roland Freisler aushalten

  • jurios.de (Kurzinformation)

    Anwalt darf das Gericht schlimmer als Roland Freisler nennen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 163 (Ls.)
  • DVBl 2017, 979
  • AnwBl 2017, 783
  • AnwBl Online 2017, 419
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 13.07.2001 - 1St RR 75/01

    Vorwurf der Rechtsbeugung als Meinungsäußerung

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

    Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

  • OLG Frankfurt, 20.03.2012 - 2 Ss 329/11

    Keine Beleidigung bei Vergleich eines Polizeiverhaltens mit "SS-Methoden" im

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Die Kammer hat allerdings zutreffend die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 sowie Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (LK-StGB), 12. Aufl., § 193 Rdn. 25 und BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, zitiert nach juris, dort Rd. 11 (ebenfalls zur Kritik an richterlichen Handlungen)), den Tatbestand des § 185 StGB aber grundsätzlich erfüllen, weil sie das Handeln der betroffenen Richter mit dem Vorgehen von Roland Freisler vergleichen (UA S. 130-133; vgl. zur Auslegung im Einzelnen LK-StGB-Hilgendorf aaO § 185 Rdn. 17 und 21 und zu einem vergleichbaren Sachverhalt Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, 2 Ss 329/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

    Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).

    Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.).

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Die Kammer hat allerdings zutreffend die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 sowie Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (LK-StGB), 12. Aufl., § 193 Rdn. 25 und BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, zitiert nach juris, dort Rd. 11 (ebenfalls zur Kritik an richterlichen Handlungen)), den Tatbestand des § 185 StGB aber grundsätzlich erfüllen, weil sie das Handeln der betroffenen Richter mit dem Vorgehen von Roland Freisler vergleichen (UA S. 130-133; vgl. zur Auslegung im Einzelnen LK-StGB-Hilgendorf aaO § 185 Rdn. 17 und 21 und zu einem vergleichbaren Sachverhalt Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, 2 Ss 329/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

    Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im "Kampf ums Recht" (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.).

    Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16).

  • KG, 11.01.2010 - 1 Ss 470/09

    Beleidigung: Wahrnehmung berechtigter Interessen durch überspitzte Ausführungen

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16).

    Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).

  • BVerfG, 05.03.1992 - 1 BvR 1770/91

    Verfassungsrchtliche Überprüfung einer strafgerichtlichen Entscheidungen wegen

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) betonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber.
  • BayObLG, 19.07.1994 - 2St RR 89/94
    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. "Wechselwirkung" (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aaO § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLGSt 1994, 121, 123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.).
  • OLG Naumburg, 10.11.2011 - 2 Ss 156/11

    Straftaten gegen die Ehre: Erforderliche Feststellungen hinsichtlich des

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).
  • OLG Stuttgart, 07.02.2014 - 1 Ss 599/13

    Strafverfahren wegen Beleidigung: Persönliche Diffamierung eines Polizeibeamten

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21).
  • OLG Celle, 27.03.2015 - 31 Ss 9/15

    Fehlende Strafbarkeit der Bezeichnung eines Richters als "Lügner" oder

    Auszug aus OLG München, 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17
    Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Ange klagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Verfahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).
  • BayObLG, 20.10.2004 - 1St RR 153/04

    Bezeichnung eines Polizeibeamten als Wegelagerer

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 50-VI-18

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

    Ergänzend teilte der Richter am 16. September 2019 mit, dass es sich bei dem von ihm genannten "umfangreichen Verfahren" um das Verfahren handelt, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris) mündete.

    Trotzdem führt die Prozessvertretung in dem früheren Verfahren, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 mündete, zur Besorgnis der Befangenheit.

    In einer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge äußerte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München (vom 31.5.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris Rn. 4) in Bezug auf den Senat des Oberlandesgerichts u. a.:.

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 47-VI-18

    Unbegründete Besorgnis wegen Befangenheit - Richter nicht vom Verfahren

    Ergänzend teilte der Richter am 16. September 2019 mit, dass es sich bei dem von ihm genannten "umfangreichen Verfahren" um das Verfahren handelt, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris) mündete.

    Trotzdem führt die Prozessvertretung in dem früheren Verfahren, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 mündete, zur Besorgnis der Befangenheit.

    In einer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge äußerte der Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München (vom 31.5.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris Rn. 4) in Bezug auf den Senat des Oberlandesgerichts u. a.:.

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Beschwerdeführer durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.

  • VerfGH Bayern, 07.11.2019 - 31-VI-19

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Bayerischen Verfassungsgerichtshof

    Ergänzend teilte der Richter am 16. September 2019 mit, dass es sich bei dem von ihm genannten "umfangreichen Verfahren" um das Verfahren handelt, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris) mündete.

    Trotzdem führt die Prozessvertretung in dem früheren Verfahren, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 mündete, zur Besorgnis der Befangenheit.

    In einer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge äußerte er nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts München (vom 31.5.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris Rn. 4) in Bezug auf den Senat des Oberlandesgerichts u. a.:.

    Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht München, dem Landgericht München I (Az. 22b bzw. 24 Ns 235 Js 132863/15) und dem Oberlandesgericht München (Az. 5 OLG 13 Ss 244/16 bzw. 5 OLG 13 Ss 81/17), in welchem der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin durch den jetzigen Richter des Verfassungsgerichtshofs W. vertreten wurde, war die Frage, ob die Äußerung strafbar war oder nicht.

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 01.12.2017 - 2 AGH 14/14

    Rechtsanwalt, Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

    Auf die Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17, BRAK-Mitt. 2017, 239), wonach bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Meinungsäußerungsfreiheit zu berücksichtigen sei, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim "Kampf um das Recht" auszuhalten (dort konkret: Vergleich der Vorgehensweise eines Richters mit dem Verhalten des NS-Richters G), kommt es nicht an.
  • BayObLG, 15.01.2024 - 207 StRR 440/23

    Strafverfahren gegen Florian J. wegen des Verdachts der Volksverhetzung

    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11 (zu § 185 StGB); BayObLG, Beschluss vom 20.03.2023, 206 StRR 1/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 11ff. (zu § 130 StGB)).
  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 102-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Ergänzend teilte der Richter am 16. September 2019 mit, dass es sich bei dem von ihm genannten "umfangreichen Verfahren" um das Verfahren handelt, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris, "Freisler-Vergleich") mündete.

    Dort ist jeweils ausgeführt, dass und warum die Prozessvertretung des Beschwerdeführers durch den Richter des Verfassungsgerichtshofs Wächtler in dem früheren Verfahren, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 mündete, zur Besorgnis der Befangenheit führt.

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19

    Umzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines

    Ergänzend teilte der Richter am 16. September 2019 mit, dass es sich bei dem von ihm genannten "umfangreichen Verfahren" um das Verfahren handelt, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 (Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 - juris, "Freisler-Vergleich") mündete.

    Dort ist jeweils ausgeführt, dass und warum die Prozessvertretung des Beschwerdeführers durch den Richter des Verfassungsgerichtshofs Wächtler in dem früheren Verfahren, welches in den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2017 Az. 5 OLG 13 Ss 81/17 mündete, zur Besorgnis der Befangenheit führt.

  • BayObLG, 15.05.2023 - 207 StRR 128/23

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Revision, Freispruch, Meinungsfreiheit,

    Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Revisionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21; OLG Celle, Urteil vom 27.03.2015, 31 Ss 9/15, zitiert nach juris, Rdn. 35; OLG München, Beschluss vom 31.05.2017, 5 OLG 13 Ss 81/17, zitiert nach juris, Rdn. 11).
  • OLG Karlsruhe, 04.11.2019 - 2 Rv 34 Ss 714/19

    Beleidigung: Strafbarkeit des Vergleichs richterlichen Handelns mit NS-Justiz

    Stattdessen muss in die Abwägung insbesondere einfließen, dass ein Richter als Repräsentant staatlicher Gewalt im Rahmen seiner Dienstausübung von einem Prozessbeteiligten auch polemische oder überpointierte Kritik an seiner Verfahrensführung hinzunehmen hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 53 Ss 3/20

    Beleidigung durch Bezeichnung einer Mitarbeiterin des Ordnungsamts als "vorlaute

    Stattdessen muss in die Abwägung insbesondere einfließen, dass ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes als Repräsentant staatlicher Gewalt im Rahmen seiner Dienstausübung von einem Bürger auch polemische oder überpointierte Kritik an seinem dienstlichen Handeln hinzunehmen hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 31. Mai 2017 - 5 OLG 13 Ss 81/17 -).
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