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   OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18   

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https://dejure.org/2020,6164
OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18 (https://dejure.org/2020,6164)
OLG München, Entscheidung vom 31.03.2020 - 24 U 3186/18 (https://dejure.org/2020,6164)
OLG München, Entscheidung vom 31. März 2020 - 24 U 3186/18 (https://dejure.org/2020,6164)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 1
    Erkrankung, Schadensersatzanspruch, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Freiheitsstrafe, Berufung, Revision, Verletzung, Gewalttat, Tinnitus, Strafverfahren, Zahlung, Gesundheitsschaden, Todesfolge, psychische Erkrankung, psychische Belastung, angemessenes Schmerzensgeld

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Der Schutzzweck des § 823 Abs. 1 BGB reicht nicht so weit, dass ein naher Angehöriger des Opfers eines Gewaltverbrechens einen Schadensersatzanspruch gegen den Gewalttäter unter dem Gesichtspunkt des 'Schockschadens' hätte, wenn der nahe Angehörige 27 Jahre nach ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1
    Schadensersatzanspruch eines Angehörigen eines Opfers eines Gewaltverbrechens Begriff des Schockschadens Fehlende pathologisch fassbare psychische Beeinträchtigung Begriff der Retraumatisierung

Kurzfassungen/Presse

  • spiegel.de (Pressemeldung, 31.03.2020)

    Fall Ursula Herrmann: Schmerzensgeld für Bruder abgelehnt

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • LG Augsburg, 02.08.2018 - 101 O 4958/13

    Entführung von Ursula Herrmann

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.08.2018, Az. 101 O 4958/13, abgeändert und die Klage abgewiesen.

    Mit dem angegriffenen Urteil vom 02.08.2018, Az. 101 O 4958/13, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 09.08.2018, sprach das Landgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 EUR zu und wies die (auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.000,00 EUR gerichtete) Klage im Übrigen ab.

    Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.08.2018, Az. 101 O 4958/13, wird aufgehoben und an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.

    hilfsweise: Das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.08.2018, Az. 101 O 4958/13, wird abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

  • BSG, 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R

    Gewaltopferentschädigung - Schockschaden - Sekundäropfer - Primäropfer -

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    Dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.06.2003 (B 9 VG 1/02 R - juris) lag der Fall zugrunde, dass bei der (in Trennung lebenden) Ehefrau eines Gewaltopfers - ihr Ehemann unterhielt eine außereheliche Beziehung und wurde vom Ehemann seiner Geliebten durch zwei Kopfschüsse getötet - erst etwa fünf Monate, nachdem sie vom gewaltsamen Tod ihres Ehemanns erfahren hatte, eine manifeste psychische Erkrankung auftrat.

    Das Bundessozialgericht hat (auch unter Rückgriff auf das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.1971) diskutiert, ob eine solch lange Latenzzeit der Annahme eines Schocks entgegenstehe und diese Frage schließlich mit der Erwägung verneint, dass in der herrschenden medizinischen Lehre die Möglichkeit einer Latenzzeit von "wenigen Wochen bis zu Monaten" zwischen Trauma und dem Ausbruch der psychischen Erkrankung beschrieben werde (BSG vom 12.06.2003 - B 9 VG 1/02 R - juris Rn. 17 f.).

  • BGH, 27.01.2015 - VI ZR 548/12

    Schadensersatz nach Tod durch Verkehrsunfall: Voraussetzungen eines

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    a) Eine psychische Beeinträchtigung kann in diesen Fällen nur dann als schadensersatzfähige Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12 - juris Rn. 7; vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14 - juris Rn. 9; vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17 - juris Rn. 7).

    Schon zuvor hatte der Bundesgerichtshof betont, es komme dem Umstand maßgebliche Bedeutung zu, ob die Beeinträchtigungen des "Schockgeschädigten" auf ein unmittelbares Erleben (dort: eines Unfalls) oder auf den Erhalt einer Nachricht zurückzuführen sind (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12 - juris Rn. 10).

  • BGH, 17.04.2018 - VI ZR 237/17

    Haftung eines Amokläufers für die psychische Gesundheitsverletzung eines

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    Um eine mit Blick auf solche Verletzungsfolgen potentiell uferlose Haftung des Schädigers zu vermeiden, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die haftungsrechtliche Zurechnung des "Schockschadens" eines Dritten zum Verhalten des Schädigers mit Blick auf die Grenzen des Schutzzwecks der Schadensersatznorm (vgl. BGH vom 17.04.2018 - VI ZR 237/17 - juris Rn. 13) nur unter eingeschränkten Voraussetzungen in Betracht, die hier nicht vorliegen.

    Vor dem Hintergrund dieses Unterschieds hat der Kläger in der Berufungsverhandlung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.04.2018 (VI ZR 237/17 - juris) hingewiesen, welche die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten betraf, der unmittelbar in das Geschehen eines Amoklaufs involviert war.

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 78/70

    Ersatzfähigkeit von Schockschäden; Berücksichtigung eines fremden Mitverschuldens

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    Jedenfalls bei den Fällen, in denen die psychisch vermittelte Gesundheitsbeeinträchtigung vom Täter nicht gewollt war, ist eine Beschränkung auf solche Schäden erforderlich, die nicht nur aus medizinischer Sicht, sondern auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden; deshalb müssen unter Umständen auch Beeinträchtigungen ersatzlos bleiben, die zwar medizinisch erfassbar sind, aber nicht den Charakter eines "schockartigen" Eingriffs in die Gesundheit tragen (BGH vom 11.05.1971 - VI ZR 78/70 - juris Rn. 8).
  • BGH, 06.06.1989 - VI ZR 241/88

    Schlaganfall nach Verkehrsunfall - § 823 Abs. 1 BGB, Adäquanz,

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.06.1989 (VI ZR 241/88 - juris) lag der Fall zugrunde, dass ein Unfallgeschädigter erleben musste, wie nach Eintreffen der Polizei der Unfallgegner und die weiteren Insassen des von diesem gefahrenen Autos ihn, den Geschädigten, als Unfallverursacher beschuldigt haben, wodurch der Geschädigte einen Schlaganfall erlitt.
  • BGH, 21.05.2019 - VI ZR 299/17

    Haftung einer Klinik bei Behandlungsfehlern - Seelisches Leid Angehöriger kann

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    a) Eine psychische Beeinträchtigung kann in diesen Fällen nur dann als schadensersatzfähige Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12 - juris Rn. 7; vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14 - juris Rn. 9; vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17 - juris Rn. 7).
  • LG Augsburg, 25.03.2010 - 8 Ks 200 Js 103990/07

    Entführung von Ursula Herrmann

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    Er wurde mit Urteil des Landgerichts Augsburg vom 25.03.2010 (Az. 8 Ks 200 Js 103990/07) wegen erpresserischen Menschenraubs mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
  • BGH, 10.02.2015 - VI ZR 8/14

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Haftung für psychische

    Auszug aus OLG München, 31.03.2020 - 24 U 3186/18
    a) Eine psychische Beeinträchtigung kann in diesen Fällen nur dann als schadensersatzfähige Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar ist und über die gesundheitlichen Beeinträchtigungen hinausgeht, denen Betroffene beim Tod oder einer schweren Verletzung eines nahen Angehörigen in der Regel ausgesetzt sind (BGH vom 27.01.2015 - VI ZR 548/12 - juris Rn. 7; vom 10.02.2015 - VI ZR 8/14 - juris Rn. 9; vom 21.05.2019 - VI ZR 299/17 - juris Rn. 7).
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