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   OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22   

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OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22 (https://dejure.org/2022,13141)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 (https://dejure.org/2022,13141)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - 17 U 5/22 (https://dejure.org/2022,13141)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Schufa II

  • Justiz Schleswig-Holstein

    Art 6 Abs 1 S 1 Buchst f EUV 2016679, Art 17 Abs 1 Buchst d EUV 2016679, § 29 BDSG, § 3 Abs 1 InsoBekV, § 3 Abs 2 InsoBekV
    Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens in Datenbanken über die Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    SCHUFA darf aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal gelöschte Daten nicht fortführen

  • JurPC

    Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens in Datenbanken

  • rewis.io

    Schufa II: Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens in Datenbanken über die Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus.

  • RA Kotz

    Schufa Insolvenzschuldnerdaten nur zeitlich begrenzt verwerten - DSGVO

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zulässigkeit der Erhebung von Daten über Insolvenzverfahren allein anhand des Maßstabes des Art. 6 Abs. 1 DSGVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. d)
    Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus einer Datenbank; Unrechtmäßige Datenverarbeitung; Datenverarbeitung mehr als sechs Monate nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Zulässigkeit der Eintragung eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens (Planinsolvenz) in Datenbanken über die Löschungsfrist für das Insolvenzbekanntmachungsportal hinaus

Kurzfassungen/Presse (11)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht werden dürfen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    SCHUFA darf Schuldnerdaten nur zeitlich begrenzt verwerten

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verstoß gegen DSGVO wenn Schufa Daten eines Insolvenzschuldners länger verwertet als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenz, Restschuldbefreiung - und die Schufa

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Daten eines Insolvenzschuldners: SCHUFA darf nicht ewig darauf zurückgreifen!

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zur Datenspeicherungsbefugnis der SCHUFA bezüglich der Daten von Insolvenzschuldner:innen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Noch einmal: SCHUFA darf Insolvenzdaten nicht länger als Insolvenzbekanntmachungsportal speichern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Recht auf Löschung von SCHUFA-Eintrag über Insolvenzverfahren

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Schufa - Insolvenzschuldner haben Löschungsanspruch

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neagtiver Schufa-Eintrag Restschuldbefreiung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Schufa muss Daten löschen: Schufa darf die Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verarbeiten als sie im „Insolvenzbekanntmachungsportal“ veröffentlicht werden dürfen - OLG Schleswig-Holstein zur Verwertung von Daten eines Insolvenzschuldners durch ...

Sonstiges (2)

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Schufa darf nur verkürzt speichern

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Großer Erfolg: SCHUFA Holding AG muss Insolvenzdaten (Insolvenzverfahren aufgehoben) löschen.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2022, 1666
  • MDR 2022, 1372
  • NZI 2022, 714
  • WM 2022, 1438
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Schleswig, 02.07.2021 - 17 U 15/21

    Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    Der Senat hält in Fortführung seiner im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 (17 U 15/21) begründeten Auffassung daran fest, dass die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Daten über ein Insolvenzverfahren aus dem unter www.insolvenzbekanntmachungen.de geführten Insolvenzregister allein anhand des sich aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO ergebenden Maßstabes zu beantworten ist.

    Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass kein Obergericht der Rechtsprechung des Senats nach dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 (Aktenzeichen 17 U 15/21, bei Juris) gefolgt sei.

    Entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - geäußerten Rechtsauffassung erfolge die Datenverarbeitung durch die Beklagte rechtmäßig.

    Der Senat hält nach Überprüfung und entgegen der Auffassung des Landgerichts an seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - fest und sieht den Unterlassungsanspruch des Klägers als begründet an.

    Da der Kläger vorliegend in die Verarbeitung des streitgegenständlichen Datums gegenüber der Beklagten nicht eingewilligt hat und eine Wahrnehmung der Aufgaben der Beklagten im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt nicht ernsthaft in Betracht kommt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 2. Juni 2021 - 17 U 15/21 -, bei Juris Rn. 44 ff.), kann sich eine rechtmäßige Verarbeitung durch die Beklagte allein auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO stützen.

    Der Senat hatte im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Auffassung vertreten, die Beklagte verfolge mit der Datenverarbeitung zwar grundsätzlich ein wirtschaftliches Interesse, welches von der Rechtsordnung nicht missbilligt werde.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

    Dies ergibt sich - insoweit ist dem OLG Köln (a.a.O., Rn. 40 ff.) beizupflichten - nicht bereits daraus, dass die Vorschrift direkt oder analog auf eine Datenverarbeitung der Beklagten anwendbar wäre, was der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - auch nicht angenommen hat.

    Ein Teil der am Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - geäußerten Kritik in Rechtsprechung und Literatur lässt eben eine solche sorgfältige und umfassende Abwägung vermissen.

    Dieses eigene Interesse der Beklagten hatte der Senat in seinem Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - schon deshalb nicht mehr als berechtigt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO angesehen, weil damit ein Wertungswiderspruch zu § 3 InsoBekV entstand.

    Letztlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob schon aufgrund dieses Wertungswiderspruchs die Berechtigung des von der Beklagten verfolgten Interesses entfällt, wie der Senat im Urteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - ausgeführt hat.

    Soweit im Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - die Feststellung getroffen wurde, dass zur Abwägung der berechtigten Interessen Dritter im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO ein konkreter Dritter bereits bekannt sein müsse, um eine Abwägung im Einzelfall zu treffen (insoweit zustimmend: Anmerkung Brzoza zu Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 -, jurisPR-InsR 16/2021 Anm. 2), gilt diese Einschätzung grundsätzlich fort, wobei der Senat einschränkend feststellt, dass auch eine typisierende Abwägung widerstreitender Interessen Dritter grundsätzlich möglich ist.

    So verhielt es sich auch im Fall des Klägers aus dem Verfahren vor dem Senat zum Aktenzeichen 17 U 15/21, in welchem die Beklagte mitteilte, sie habe zu dem dortigen Kläger gar keine Auskünfte über das streitgegenständliche Datum gegenüber Dritten erteilt.

    Die Rechtssache ist nach wie vor von grundsätzlicher Bedeutung, da das Revisionsverfahren zu dem Senatsurteil vom 2. Juli 2021 - 17 U 15/21 - vor dem BGH (Aktenzeichen VI ZR 225/21) noch nicht abgeschlossen ist.

  • OLG Oldenburg, 23.11.2021 - 13 U 63/21

    Anspruch auf Löschung von Einträgen in einer Datenbank (vorliegend verneint);

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    So hätten das OLG Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, bei Juris), das OLG Köln (Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, bei Juris) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21 -, bei Juris) Löschungsansprüche der Betroffenen abgelehnt.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

  • VG Wiesbaden, 31.08.2021 - 6 K 226/21

    Vorlage zum Europäischen Gerichtshof bezüglich der Eintragung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    Das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Beschluss vom 31. August 2021 - 6 K 226/21.WI - bei Juris) habe bereits grundsätzliche Zweifel an der Zulässigkeit der Speicherpraxis der Beklagten und die Sache daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

  • KG, 15.02.2022 - 27 U 51/21

    Datenschutzrecht: Anspruch auf Löschung der über sechsmonatigen Speicherung einer

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    So hätten das OLG Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, bei Juris), das OLG Köln (Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, bei Juris) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21 -, bei Juris) Löschungsansprüche der Betroffenen abgelehnt.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

  • OLG Köln, 27.01.2022 - 15 U 153/21

    Anspruch auf Löschung von Eintragungen im sogenannten Schufa-Register und

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    So hätten das OLG Oldenburg (Urteil vom 23. November 2021 - 13 U 63/21 -, bei Juris), das OLG Köln (Urteil vom 27. Januar 2022 - 15 U 153/21 -, bei Juris) und das Kammergericht Berlin (Urteil vom 15. Februar 2022 - 27 U 51/21 -, bei Juris) Löschungsansprüche der Betroffenen abgelehnt.

    Diese Auffassung traf in Rechtsprechung und Literatur zum Teil auf Zustimmung (so etwa VG Wiesbaden, Beschluss vom 31. August 2021, 6 K 226/21.WI - bei Beck Online; Weichert, ZD 2021, 554; Anmerkung Gutowski, NZI 2021, 794; Anmerkung Brzoza, jurisPR-InsR 16/2021, Anm. 2; Heyer, Anm. NZI 2021, 847, 848), zum Teil wurde sie kritisiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 27. Januar 2022, 15 U 153/21 - bei Juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 23. November 2021, 13 U 63/21, GRUR-RS 2021, 35540; KG Berlin, Urteil vom 15. Februar 2022, 27 U 51/21 - bei Juris; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    So hat das Bundesverfassungsgericht für die sogenannte Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten in Deutschland wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit besondere Anforderungen an die gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit einer vorsorglichen Erhebung von Daten gestellt und anspruchsvolle sowie normenklare Regelungen zu Datensicherheit, Datenverwendung, Transparenz und Rechtsschutz gefordert (vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08 u.a. -, BVerfGE 125, 260 ff., auch bei Juris).
  • LG Kiel, 17.12.2021 - 10 O 127/21
    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Dezember 2021 - Aktenzeichen 10 O 127/21 - abgeändert.
  • EuGH, 19.10.2016 - C-582/14

    Breyer - Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben,

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    Der EuGH sehe für die Verarbeitung von Daten zur Sicherstellung der generellen Funktionsfähigkeit eines Dienstes ein berechtigtes Interesse, auch wenn noch nicht feststehe, ob die Daten später benötigt würden (Urteil vom 19. Oktober 2016, Breyer - C-582/14 -, EU:C:2016:779, Rn. 64).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Auszug aus OLG Schleswig, 03.06.2022 - 17 U 5/22
    Ebenso habe der EuGH anerkannt, dass IP-Adressen von Nutzern von Peer-to-Peer-Netzen systematisch gespeichert werden dürften, um gegebenenfalls Auskunft an Rechteinhaber geben zu können (Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M. - C-597/19 - EU:C:2021:492, Rn. 132), obwohl unklar sei, ob und wann eine Auskunft ersucht werden würde.
  • OLG Stuttgart, 10.08.2022 - 9 U 24/22

    Datenschutzrecht: Rechtmäßigkeit der Speicherung einer vorzeitigen

    Entgegen der Ansicht des OLG Schleswig (Urteile vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, zit. nach juris, Rn. 62 f., sowie vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 65) sind die Interessen potentieller Vertragspartner beachtlich, obwohl sie bei erstmaliger Speicherung der Daten durch die Beklagte typischerweise noch nicht individuell bekannt sind.

    Das Interesse des Klägers als von seinen Restschulden befreiter Insolvenzschuldner an der Löschung überwiegt schließlich auch nicht deswegen das der Beklagten und ihrer Kunden als potentielle Dritte, weil die Speicherung zunächst nur vorsorglich erfolgt, ohne dass die Beklagte als Verantwortliche absehen kann, ob sie während der Dauer der Verarbeitung überhaupt jemals zur Wahrung von Drittinteressen notwendig wird, weil Kunden Anfragen zum Kläger an die Beklagte richten werden (was das OLG Schleswig für ganz entscheidend hält, s. nur Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 76 f.).

    Entgegen der Ansicht des Klägers und des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteile vom 02.07.2021 - 17 U 15/21, zit. nach juris, Rn. 56, und vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 55; zustimmend auch Weichert, ZD 2021, 554 [556]) ist § 3 InsBekV schon keine gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass Daten über Insolvenzverfahren stets und in jedem Zusammenhang nach sechs Monaten zu löschen sind.

    Einen derartigen Widerspruch sieht der Senat - anders als das OLG Schleswig, das diesen ausdrücklich verneint (Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, zit. nach juris, Rn. 55).

    Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 - und vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 -, nach denen eine über die Löschungsfrist des § 3 InsBekV hinausgehende Speicherung grundsätzlich nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe und somit nicht als rechtmäßig i. S. d. Art. 6 Abs. 1f) DS-GVO angesehen werden könne, wird die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2022 - 7 U 75/22
    Die Interessen potentieller Vertragspartner sind auch beachtlich (a.A. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21; OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22).

    (4) Die Interessen des Klägers überwiegen auch nicht deshalb, weil die Speicherung zunächst vorsorglich erfolgt ist, ohne dass absehbar war, ob es überhaupt zur Wahrung von Drittinteressen durch entsprechende Kundenanfragen kommt (a.A. OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, Rn.76 f.).

    § 3 InsBekV ist bereits keine gesetzliche Wertung zu entnehmen, dass anderswo gespeicherte Daten über Insolvenzverfahren stets und in jedem Zusammenhang nach sechs Monaten zu löschen sind (a.A. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21; OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22).

    (3) Auch aus Art. 79 Abs. 5 Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 lässt sich keine europarechtlich angeordnete Regelungspflicht von Speicherfristen ableiten (a.A. OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22).

    Im Hinblick auf die von dieser Entscheidung abweichenden Urteile des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021 - 17 U 15/21; OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22), nach denen eine über die Löschungsfrist des § 3 InsBekV hinausgehende Speicherung grundsätzlich nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe und somit nicht als rechtmäßig i. S. d. Art. 6 Abs. 1f) DSGVO angesehen werden könne, wird die Revision nach § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 2 ZPO zugelassen.

  • OLG München, 29.11.2022 - 18 U 1032/22

    Löschungsanspruch gegen Datenbankeintragung bei Restschuldbefreiung

    Die Klägerin beruft sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, und Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21 WI, mit dem das Verwaltungsgericht dem EUGH bestimmte Fragen in Bezug auf die Speicherpraktiken der Beklagten zur Beantwortung vorgelegt hat.

    Es kann daher offenbleiben, ob zur Auslegung des Art. 6 DS-GVO überhaupt auf Wertungen des nationalen Rechts zurückgegriffen werden darf (dagegen OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, juris Rn. 36; Thüsing/Flink/Rombey NZI 2021, 951; dafür OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022- 17 U 5/22 juris Rn. 48).

    (3) Entgegen der Auffassung des OLG Schleswig (zuletzt Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22) und des 3. Zivilsenats des OLG München (Urteil vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22) lässt sich der Vorschrift auch keine grundsätzliche gesetzgeberische Wertung entnehmen, der die weitere Speicherung der Daten zuwiderliefe.

    Im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des OLG Schleswig vom 02.07.2021 - 17 U 15/21 - und vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 - sowie des 3. Zivilsenats des OLG München vom 24.10.2022 - 3 U 2040/22, nach denen eine über die Löschungsfrist des § 3 InsBekV hinausgehende Speicherung grundsätzlich nicht mit der Rechtsordnung im Einklang stehe und somit nicht als rechtmäßig im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO angesehen werden könne, wird die Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen.

  • OLG München, 24.10.2022 - 3 U 2040/22

    Sechs Monte Höchstspeicherfrist bei Restschuldbefreiung

    Der Senat schließt sich der Auffassung des 17. Zivilsenats des OLG Schleswig an (Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22), wonach eine Speicherung der von der Internetplattform "www.insolvenzberkanntmachungen.de" gewonnen Daten auch für Wirtschaftsauskunfteien wie der hiesigen Beklagten nach Ablauf der sechsmonatigen Löschungsfrist des § 3 InsBekV nicht mehr zulässig ist.

    Dem Kläger steht aus Art. 17 Abs. 1 d) DSGVO auch ein Anspruch auf Neuberechnung des Score-Werts unter Außerachtlassung der unzulässig gespeicherten Information zu (OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22).

    Wie hier entscheidet der 17. Senat des OLG Schleswig unter 17 U 15/21 und 17 U 5/22.

  • OLG Frankfurt, 18.01.2023 - 7 U 100/22

    Speicherungen von Daten in Wirtschaftsauskunftei nach Forderungstilgung

    Für eine entsprechende Anwendung der Vorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis besteht angesichts dessen kein Raum (vgl. auch OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 - zit. n. Juris; OLG Köln, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21 - zit. n. Juris, zu der ähnlichen Konstellation der Erteilung von Restschuldbefreiung; insofern a.A. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 - zit. n. Juris).

    Zudem ist die Rechtsprechung der Obergerichte in vergleichbaren Konstellationen nicht einheitlich (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21 - zit. n. Juris; OLG Köln, a.a.O.; KG Berlin, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21 - zit. n. Juris, zu der ähnlichen Konstellation der Erteilung von Restschuldbefreiung; insofern a.A. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22 - zit. n. Juris).

  • OLG Koblenz, 29.09.2022 - 12 U 450/22

    Längerfristige Speicherung von Restschuldbefreiung auch nach DSGVO rechtmäßig

    Der Kläger beruft sich insbesondere auf die Rechtsauffassung des OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21, und Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, sowie des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, Beschluss vom 23.12.2021, Az.: 6 K 441/21 WI, mit dem das Verwaltungsgericht dem EUGH bestimmte Fragen in Bezug auf die Speicherpraktiken der Beklagten zur Beantwortung vorgelegt hat.

    Im Gegenteil spricht angesichts der Gesetzgebungsgeschichte die gesetzgeberische Entscheidung, auf die Einführung einer Frist - jedenfalls bis zum Vorliegen des Evaluationsberichts- zu verzichten, klar gegen eine (analoge) Anwendbarkeit des § 3 InsBekV oder auch nur eine Übernahme der dort enthaltenen Wertung in die Vorschriften der DSGVO, insbesondere im Rahmen der zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten erforderlichen Interessenabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DSGVO (vgl. zu diesem Gesichtspunkt ausführlich OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, juris).

    § 3 Abs. 1 InsBekV stelle insofern einen zu berücksichtigenden "normativen Anhaltspunkt" dar; das aus § 3 InsBekV abzuleitende "Wertungsmodell" zeige, dass eine Datenverarbeitung durch die Beklagte über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein könne, da davon auszugehen sei, dass ein Insolvenzschuldner nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens und Löschung der Informationen aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ein erhebliches Interesse an einer ungehinderten Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Leben habe, das regelmäßig bei Abwägung mit den allgemeinen Interessen der Vertragspartner überwiegen dürfte (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2022, 17 U 5/22, juris Rndr. 70, 73).

  • LG Münster, 04.07.2023 - 16 O 238/22
    Die Verarbeitung der Informationen hat mithin einen wirtschaftlichen Wert für die Beklagte (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, Rn. 30; vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, Rn. 60).Dies dient der Beklagten im Ergebnis weitergehend dazu, sich im Angebot von anderen Wirtschaftsauskunfteien abgrenzen zu können und die eigene Markstellung zu stärken (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, Rn. 61).Ebenso sind auch zu berücksichtigende Interessen Dritter gegeben.

    Die weiterhin bestehende Aufnahme des Vermerks über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger beeinträchtigt dessen erhebliche Interessen und Grundrechte.Dabei greift die Datenverarbeitung nicht nur erheblich in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1, 2 Grundgesetz und Art. 8 Grundrechte-Charta der Europäischen Union selbst ein, sondern auch in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit, die allgemeine Vertragsfreiheit und die Berufsausübungsfreiheit (OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, Rn. 62).Nach der an den Kläger erteilten Auskunft der Beklagten kann der Scorewert des Klägers aufgrund negativer Zahlungserfahrungen nicht berechnet werden.

    Ergebnis dieser Abwägung durch den Verordnungsgeber war offenkundig, dass eine Veröffentlichungsdauer von sechs Monaten nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ausreichend und angemessen ist (OLG Schleswig, Urteil vom 03.06.2022 - 17 U 5/22, Rn. 70).Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Daten aus einer behördlichen Veröffentlichung im Internet kopiert hat.

  • OLG Brandenburg, 03.07.2023 - 1 U 8/22

    Speicherung von Einträgen zur Person in einer Datenbank; Datenspeicherung zur

    Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich vielmehr eine einheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die lediglich im Falle der besonderen Konstellation der Eintragung einer Restschuldbefreiung, die aus den bereits dargestellten Gründen mit der hiesigen Fallkonstellation nicht vergleichbar ist, durch das Oberlandesgericht Schleswig abweichend beurteilt wurde (OLG Schleswig, NZI 2022, 714 Rn. 34).
  • OLG Dresden, 09.08.2022 - 4 U 243/22

    1. Die Speicherfristen der InsoBekVO sind für die Frage, wie lange die

    Die bis zum 16.03.2023 befristete Datenverarbeitung durch die Beklagte ist bereits nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO zulässig (so im Grundsatz auch: OLG Oldenburg, vom 23.11.2021 - 13 U 63/21, - juris; OLG Köln, Urteil vom 27.01.2022 - 15 U 153/21, - juris; KG, Urteil vom 15.02.2022 - 27 U 51/21, -juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022 - 9 U 24/22 - Anlage BB Bekl.; Thüsing/Flink/Rombey, NZI 2021, 951, beck-online; entgegen OLG Schleswig, Urteil vom 02.07.2021, 17 U 15/21, - juris und vom 03.06.2022 -17 U 5/22 -, juris; Möller/Zerhusen, ZVI 2022, 98; Brzoza, jurisPR-InsR 15/2022 Anm. 3 zu OLG Schleswig, a.a.O.).
  • OLG Frankfurt, 27.09.2022 - 7 U 16/22

    Kein Anspruch auf Löschung des Eintrags über Restschuldbefreiung

    Es kommt entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 03.06.2022, Az. 17 U 5/22; zitiert nach Juris) nicht darauf an, dass die potentiellen Vertragspartner der Beklagten regelmäßig noch nicht individuell bekannt sind; das berechtigte Interesse eines Kreditgebers an der Erteilung der Information steht vielmehr bereits bei der Speicherung der Daten fest.

    In Hinblick auf die abweichenden Entscheidungen des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 03.06.2022, Az. 17 U 5/22 und vom 02.07.2021, Az. 17 U 15/21; zitiert nach Juris) war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen.

  • OLG Hamburg, 06.10.2022 - 6 U 6/22

    Rechtmäßigkeit der Speicherung von Daten über Verbraucher durch eine

  • OLG München, 28.09.2022 - 18 U 1032/22

    Anspruch auf Löschung der Information über die Restschuldbefreiung gegen

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