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   OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01, 1 SN 54.01   

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https://dejure.org/2001,17996
OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01, 1 SN 54.01 (https://dejure.org/2001,17996)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06.07.2001 - 1 S 11.01, 1 SN 54.01 (https://dejure.org/2001,17996)
OVG Berlin, Entscheidung vom 06. Juli 2001 - 1 S 11.01, 1 SN 54.01 (https://dejure.org/2001,17996)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    "Fuckparade" ist keine Versammlung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt Versammlungen und Aufzügen der besondere verfassungsrechtliche Schutz aber nur zu, wenn sie " Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung " sind (grundlegend: BVerfGE 69, 315 [343] ).

    Die Versammlungsfreiheit gehört ebenso wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens und ist für die freiheitliche und demokratische Staatsordnung konstituierend, gerade deshalb, weil sie als Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe zu verstehen ist ( vgl. BVerfGE 69, 315 [344 f. ]).

  • BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 5.78

    Sondernutzungsgebühren für Gestattung parteipolitischer Werbung

    Auszug aus OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01
    Denn Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sollen " das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) " schützen ( BVerwGE 56, 63 [69]; 82, 34 [38 f. ] ).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus OVG Berlin, 06.07.2001 - 1 S 11.01
    Denn Art. 8 GG und die Vorschriften des Versammlungsgesetzes sollen " das ungehinderte Zusammenkommen mit anderen Personen zum Zwecke der gemeinsamen Meinungsbildung und Meinungsäußerung (kollektive Aussage) " schützen ( BVerwGE 56, 63 [69]; 82, 34 [38 f. ] ).
  • BVerfG, 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01

    OVG Berlin bestätigt - einstweilige Anordnungen zu "Paraden" abgelehnt

    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - wieder herzustellen,.

    unter Aufhebung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01 - und des Bescheids des Polizeipräsidenten des Landes Berlin vom 14. Mai 2001 - LKA 521-07702/140701 - zu regeln, dass die mit Schreiben vom 19. März 2001 angemeldete "Fuckparade" nach dem Versammlungsgesetz zu behandeln ist,.

  • VG Berlin, 23.11.2004 - 1 A 271.01
    Demgegenüber wies das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag mit Beschluss vom 6. Juli 2001 zurück (OVG 1 S 11.01).

    Der hohe Stellenwert des Versammlungsgrundrechtes verbietet es, dessen Schutzumfang weiter auszudehnen, als der Zweck der Schutzgewährung es erfordert (OVG, Eilbeschluss in dieser Sache vom 6. Juli 2001 ? OVG 1 S 11.01).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.05.2006 - 1 B 4.05

    Versammlungseigenschaft der sogenannten "Fuckparade 2001"

    Auf die Beschwerde des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2001 (OVG 1 S 11.01) den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurück.
  • VG Berlin, 09.06.2005 - 1 A 95.05

    Motorrad-Korso ist keine Demo

    Der hohe Stellenwert des Versammlungsgrundrechtes verbietet es, dessen Schutzumfang weiter auszudehnen, als der Zweck der Schutzgewährung es erfordert (OVG Berlin, Eilbeschluss in dieser Sache vom 6. Juli 2001 - OVG 1 S 11.01).
  • VG Hamburg, 12.07.2001 - 16 VG 2524/01
    Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluß vom 6. Juli 2001, OVG 1 S 11.01) ist das Gericht der Auffassung, daß die Versammlungsfreiheit ebenso wie die Meinungsfreiheit zu den unentbehrlichen und grundlegenden Funktionselementen eines funktionierenden Gemeinwesens gehört.
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