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   OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04   

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https://dejure.org/2005,26726
OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04 (https://dejure.org/2005,26726)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08.06.2005 - 4 N 85.04 (https://dejure.org/2005,26726)
OVG Berlin, Entscheidung vom 08. Juni 2005 - 4 N 85.04 (https://dejure.org/2005,26726)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Gewährung von Unfallausgleich; Bestimmung des Grades der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) für die Bestimmung des Unfallausgleichs; Gleichsetzung eines Krankenhausaufenthaltes mit einer hundertprozentigen Minderung der ...

  • Judicialis

    VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § ... 124 Abs. 2 Nr. 3; ; BeamtVG § 35; ; BeamtVG § 35 Abs. 1; ; BeamtVG § 35 Abs. 1 Satz 1; ; BeamtVG § 35 Abs. 1 Satz 2; ; BBG § 139 Abs. 1 a.F.; ; BBG § 139 Abs. 1 Satz 1; ; BBG § 139 Abs. 1 Satz 2; ; BBG § 139 Abs. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 15.09.1966 - II C 95.64

    Minderung der Erwerbsfähigkeit - Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers -

    Auszug aus OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04
    Die nach dem rechtlichen Ansatz der Antragsbegründung ausdrücklich allein erörterte Frage, ob Unfallausgleich für die ersten sechs Monate nach dem Dienstunfall entsprechend dem jeweils festgestellten Grad der MdE oder nach dem am Ende dieser Frist verbleibenden Wert festzusetzen ist, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 25, 46 [51]) zutreffend dahin beantwortet, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach dem jeweiligen Grad der MdE richtet.

    Der Einwand, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 1966 (BVerwGE 25, 46 ff.) sei angesichts des heutigen Rechts nicht mehr von maßgeblicher Aussagekraft, ist nicht berechtigt.

    Bereits zu § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG war geklärt, dass die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nur dann - wie vom Gesetz gefordert - wesentlich war, wenn die Minderung während einer nicht nur vorübergehenden Zeitspanne angehalten hat (BVerwGE 15, 51 [53 f.]; 25, 46 [48]).

    Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei fortschreitendem Heilbehandlungsprozess die MdE während des 6-Monats-Zeitraums gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gleichbleibend in Höhe des bei seiner Beendigung festzustellenden Wertes oder gestaffelt nach Heilungsfortschritt festzusetzen ist, ist höchstrichterlich dahin geklärt, dass es unabhängig von dieser Frist allein auf den jeweiligen Grad der Beschränkung der Erwerbsfähigkeit ankommt (vgl. BVerwGE 25, 46 [51]).

  • BVerwG, 10.10.1962 - VI C 180.60

    Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß § 129a

    Auszug aus OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04
    Bereits zu § 139 Abs. 1 Satz 1 BBG war geklärt, dass die Beschränkung der Erwerbsfähigkeit nur dann - wie vom Gesetz gefordert - wesentlich war, wenn die Minderung während einer nicht nur vorübergehenden Zeitspanne angehalten hat (BVerwGE 15, 51 [53 f.]; 25, 46 [48]).
  • BVerwG, 08.07.1969 - II C 40.66

    Anspruch eines Polizeibeamten auf Gewährung von Unfallausgleich

    Auszug aus OVG Berlin, 08.06.2005 - 4 N 85.04
    Die Festlegung einer Mindestfrist von sechs Monaten durch den Gesetzgeber greift lediglich diese Judikatur zum Grund des Anspruchs - unter Verschärfung der zeitlichen Anforderungen gegenüber BVerwGE 32, 323 ff. - auf; die Gesetzgebungsmaterialien sprechen insoweit von einer Klarstellung (BT-Drucksache 7/2505 S. 51; vgl. auch VGH Kassel ZBR 1990, 189).
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