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   OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05   

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OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05 (https://dejure.org/2005,5545)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 2 B 5.05 (https://dejure.org/2005,5545)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 2 B 5.05 (https://dejure.org/2005,5545)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Gebühren für baurechtliche Befreiungen im Zusammenhang mit einer erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürohauses mit Tiefgarage; Erhebung von Gebühren im Bauwesen; Erhebung von Gebühren für Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen nach ...

  • Judicialis

    BauGebO § 1 Abs. 1; ; BauGebO § 1 Abs. 1 Satz 1; ; BauGebO § 7 Satz 1; ; BauGebO § 7 Satz 2; ; GebBeitrG § 2 Abs. 1; ; GebBeitrG § 6 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8... Abs. 2; ; PrKAG § 6 Abs. 3; ; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1; ; BGB § 247; ; BGB § 288 Abs. 1 Satz 2,; ; BGB § 291 Satz 1; ; BGB § 291 Satz 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzulässige Baugenehmigungsgebühren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 2
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist zwingend erforderlich, weil die Bestimmtheitsklausel des bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigungsvorbehalts für Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die zwar für die Landesgesetzgebung nicht unmittelbar gilt, aber als aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgender Grundsatz auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277 m.w.N.), verlangt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Rechtsverordnung hinreichend deutlich in einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bestimmt sein müssen.

    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).

    Diese Vorschrift stellt jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für eine Vorteilsabschöpfung als zulässigen Gebührenzweck bei der Erhebung der Befreiungsgebühren dar, denn eine mögliche Zulässigkeit des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung ergibt sich weder im Auslegungsweg, noch aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und deren analoger Anwendung noch aus der Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S.277).

    aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277).

    Greift eine Gebührenregelung - wie die Vorteilsabschöpfung auf Rechtsverordnungsebene - erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen erhöhte Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, denn die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S. 278).

    Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 268 sowie weitere Nachweise hierzu bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Februar 2005, Art. 20, Kap. VI Rdnr. 85).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Diese Anforderungen an eine hinreichend erkennbare, klare gesetzgeberische Entscheidung über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke sind gleichsam die Kehrseite des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gebührengesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 18 f. = NVwZ 2003, 715, 717; Wienbracke, Die verfassungsrechtliche Verankerung des Kostendeckungsprinzips, DÖV 2005, 201, 202).

    Das Wort "für" bringt die Gegenleistung für die Vornahme der Amtshandlung zum Ausdruck und damit zugleich den Zweck den hiermit verbundenen sachlichen und personellen Kostenaufwand zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 21 = NVwZ 2003, 715, 717).

    bb) Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen mit der Gebührenerhebung vom Verordnungsgeber unterschiedliche Zwecke - wie die der Kostendeckung und die der Vorteilsabschöpfung - verfolgt werden sollen, differenzierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Gebührenzwecks in der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) zum Schutze des Gebührenschuldners unverzichtbar, denn eine hinreichende Klarheit darüber, welche Zwecke in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen, ist auch eine notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen innerhalb der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren mehrfach zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 20 = NVwZ 2003, 715, 717).

    Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung zur Begrenzung der Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, dass diese einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, denn sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, NVwZ 2005, 215, 216; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 16 = NVwZ 2003, 715, 716).

    Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgen wollen, denn zur Normenklarheit gehört auch die Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 717).

    Es bedarf daher auch keiner Klärung, ob das Äquivalenzprinzip neben den vom Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1 = NVwZ 2003, 715) aufgestellten finanzverfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen an eine Gebührenregelung weiterhin Geltung beansprucht oder Modifikationen erfahren hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003, Buchholz 421.2 Nr. 160).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Befreiungsgebühr im vorliegenden Fall beabsichtigte Vorteilsabschöpfung nicht an die Gewährung eines Sondervorteils an einem Allgemeingut anknüpft, wie es z. B. bei der Wasserentnahmeabgabe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1995, BVerwGE 93, 319 ff.) oder der Gebühr für eine Rufnummerzuteilung im Ortsnetzbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O.) der Fall ist, sondern an die Eröffnung weitergehender Nutzungsmöglichkeiten an einem Privatgrundstück, die keine staatliche Eigentumsgewährung darstellt, weil mit einer Befreiungserteilung lediglich dem verfassungsrechtlichen Schutz des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Privateigentums durch eine größtmögliche Aktualisierung der Baufreiheit Rechnung getragen werden soll.

    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 2 in Verbindung mit § 288 Abs. 1 Satz 2, § 247 BGB (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003 - Parallelentscheidung "Rufnummerzuteilung" - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385, 1387).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 19 A 336.02

    Klagen gegen baurechtliche Befreiungsgebühren erfolgreich

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Der Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 336.02 - stattgegeben.

    Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 - VG 19 A 336.02 - ist rechtlich nicht zu beanstanden.

  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvL 15/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der "Vergesetzlichung" aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311, 313 zum Schulrecht) nicht gegeben ist.
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Bauplanerische Festsetzungen treten erst außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in ihrer tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient (BVerwG, Urteil vom 29. April 1977, BVerwGE 54, 5, 11).
  • OVG Berlin, 06.09.2002 - 2 A 13.99

    Bauplanungsrecht: Funktionslosigkeit planerischer Festsetzungen, Einfügen eines

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Zudem wäre eine aus städtebaulichen Gründen genehmigte Geschossflächenzahlüberschreitung zur Traufhöhenangleichung der Neubebauung an den benachbarten Altbaubestand keine maßstabbildende Abweichung, aus der eine Funktionslosigkeit des Baunutzungsplans hinsichtlich der Maßfestsetzungen abgeleitet werden könnte (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 - BRS 65 Nr. 85 = OVGE 24, 122).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 5.03

    Notwendige Stellplätze; Herstellungspflicht; fehlender Stellplatznachweis;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung zur Begrenzung der Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, dass diese einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, denn sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, NVwZ 2005, 215, 216; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 16 = NVwZ 2003, 715, 716).
  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 5.05
    Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der "Vergesetzlichung" aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311, 313 zum Schulrecht) nicht gegeben ist.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerwG, 11.12.2000 - 4 BN 58.00

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im

  • OVG Berlin, 16.05.2003 - 2 B 23.98

    Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans; Verfahrens- und Abwägungsmängel; Geltung

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03

    Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus;

  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 10.17

    Maß der Nutzung; GFZ; Befreiung; Baunutzungsplan Berlin; Funktionslosigkeit der

    Die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, der zufolge auf den jeweiligen Baublock abzustellen war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. April 1989 - OVG 2 S 4.89 -, BA S. 4, Urteil vom 28. September 1992 - 2 B 35.90 -, juris Rdn. 21, Urteil vom 22. Juni 2005 - 2 B 5.05 -, juris Rdn. 44; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - OVG 10 N 29.16 -, juris Rdn. 7), wird nicht fortgeführt.
  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 34.13

    Abschleppen eines PKW ist keine Benutzung polizeilicher Einrichtungen

    Dies gilt auch für das erstmals hernach mit Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) geänderte GebBeitrG (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005, 2 B 5.05, juris, Rdnr. 30), auf dem das hier maßgebliche mit Verordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. S. 397) neu gefasste Gebührenverzeichnis fußte.

    Im Falle der Gebührenerhebung muss ein Gebührenpflichtiger aus der Ermächtigungsgrundlage nicht nur erkennen können, für welche öffentliche Leistung eine Gebühr erhoben wird, sondern auch, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung und -bemessung verfolgt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005, 2 B 5.05, juris, Rdnr. 28).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.09.2020 - 2 B 11.17

    Feststellungsklage; Feststellungsinteresse (teilweise verneint); Maß der Nutzung;

    Die frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin, der zufolge auf den jeweiligen Baublock abzustellen war (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 14. April 1989 - OVG 2 S 4.89 -, BA S. 4, Urteil vom 28. September 1992 - 2 B 35.90 -, juris Rdn. 21, Urteil vom 22. Juni 2005 - 2 B 5.05 -, juris Rdn. 44; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juli 2017 - OVG 10 N 29.16 -, juris Rdn. 7), wird nicht fortgeführt.
  • VG Berlin, 19.06.2013 - 14 K 25.13

    Gebührenbescheid für das Umsetzen eines Pkw

    Dies gilt auch für das erstmals hernach mit Gesetz vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126) geänderte GebBeitrG (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005, 2 B 5.05, juris, Rdnr. 30), auf dem das hier maßgebliche mit Verordnung vom 28. Juli 2009 (GVBl. S. 397) neu gefasste Gebührenverzeichnis fußte.

    Im Falle der Gebührenerhebung muss ein Gebührenpflichtiger aus der Ermächtigungsgrundlage nicht nur erkennen können, für welche öffentliche Leistung eine Gebühr erhoben wird, sondern auch, welchen Zweck der Gesetzgeber mit der Gebührenerhebung und -bemessung verfolgt (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005, 2 B 5.05, juris, Rdnr. 28).

  • VG Berlin, 26.10.2023 - 19 K 386.19

    Erteilung eines Bauvorbescheids: Überleitung eines Baunutzungsplans

    In räumlicher Hinsicht ist nach dem 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung des Gerichts (vgl. etwa OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 5.05 -, juris Rn. 44) - nicht allein auf den jeweiligen Baublock abzustellen.
  • VG Hamburg, 22.12.2008 - 15 K 656/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsnormen für die Lernmittelverordnung;

    Der Gesetzgeber muss den grundsätzlichen Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit festlegen ( vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, 2 BvL 9/85, 2 BvL 3/86, 2 BvL 9/85, 3/86, Juris Rn. 57 f., BVerfGE 78, 249, 272; BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, 6 C 6/02, Juris Rn. 12, BVerwGE 118, 128 ff.; BVerwG, Urteil vom 19.9.2001, 6 C 13/00, Juris Rn. 11, BVerwGE 115, 125 ff.; OVG Berlin, Urteil vom 22.6.2005, 2 B 5.05, Juris Rn. 28 ).
  • VG Berlin, 29.05.2019 - 13 L 399.18

    Erhebung einer baurechtlichen Gebühr für die nach der Bebauung erfolgte Teilung

    Weder der damit verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung ist rechtlich zu beanstanden (vgl. BVerwGE 118, 128, 133; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 5.05 - NVwZ-RR 2007, S. 2, 3) noch die durch die Tarifstelle vorgeschriebene Berechnung (vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, VG 19 A 75.07).
  • VG Berlin, 25.01.2022 - 13 K 228.20
    Der damit verfolgte Zweck der Vorteilsabschöpfung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwGE 118, 128, 133; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 5.05 - NVwZ-RR 2007, S. 2, 3).
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