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   OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05   

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OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05 (https://dejure.org/2005,2828)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 2 B 7.05 (https://dejure.org/2005,2828)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 2 B 7.05 (https://dejure.org/2005,2828)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erhebung von Gebühren für baurechtliche Befreiungen im Zusammenhang mit einer erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines mehrgeschossigen Hotelgebäudes; Erhebung von Gebühren im Bauwesen; Erhebung von Gebühren für Leistungen der Einrichtungen im öffentlichen Bauwesen ...

  • Wolters Kluwer
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Offenlassung; GebBeitrG § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2, Art. 105, Art. 106; VvB Art. 64 Abs. 1 Satz 2 Baugebührenordnung; Verwaltungsgebühren; Gebührenzweck; Kostendeckung; Vorteilsabschöpfung; ...

  • Judicialis

    BauGebO § 1 Abs. 1; ; BauGebO § 1 Abs. 1 Satz 1; ; BauGebO § 7 Satz 1; ; BauGebO § 7 Satz 2; ; GebBeitrG § 2 Abs. 1; ; GebBeitrG § 6 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8 Abs. 1; ; GebBeitrG § 8... Abs. 2; ; PrKAG § 6 Abs. 3; ; BBauG § 173 Abs. 3 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bestimmtheitsanforderungen an Ermächtigungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2005, 1220 (Ls.)
  • ZfBR 2005, 700 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Eine hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigungsgrundlage ist zwingend erforderlich, weil die Bestimmtheitsklausel des bundesverfassungsrechtlichen Ermächtigungsvorbehalts für Rechtsverordnungen (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG), die zwar für die Landesgesetzgebung nicht unmittelbar gilt, aber als aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgender Grundsatz auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277 m.w.N.), verlangt, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Rechtsverordnung hinreichend deutlich in einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bestimmt sein müssen.

    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).

    Diese Vorschrift stellt jedoch keine Ermächtigungsgrundlage für eine Vorteilsabschöpfung als zulässigen Gebührenzweck bei der Erhebung der Befreiungsgebühren dar, denn eine mögliche Zulässigkeit des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung ergibt sich weder im Auslegungswege noch aus dem Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und deren analoger Anwendung noch aus der Entstehungsgeschichte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S.277).

    aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277).

    Greift eine Gebührenregelung - wie die Vorteilsabschöpfung auf Rechtsverordnungsebene - erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen erhöhte Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden, denn die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O., S. 278).

    Ob und inwieweit dies Regelungen des parlamentarischen Gesetzgebers erfordert, richtet sich nach der Intensität mit der die Grundrechte des Regelungsadressaten durch die jeweiligen Maßnahmen betroffen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 268 sowie weitere Nachweise hierzu bei Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Februar 2005, Art. 20, Kap. VI Rdnr. 85).

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Diese Anforderungen an eine hinreichend erkennbare, klare gesetzgeberische Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke sind gleichsam die Kehrseite des weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums des Gebührengesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1 18 f. = NVwZ 2003, 715, 717; Wienbracke, Die verfassungsrechtliche Verankerung des Kostendeckungsprinzips, DÖV 2005, 201, 202).

    Das Wort "für" bringt die Gegenleistung für die Vornahme der Amtshandlung zum Ausdruck und damit zugleich den Zweck, den hiermit verbundenen sachlichen und personellen Kostenaufwand zu decken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 21 = NVwZ 2003, 715, 717).

    bb) Darüber hinaus sind in den Fällen, in denen mit der Gebührenerhebung vom Verordnungsgeber unterschiedliche Zwecke - wie die der Kostendeckung und die der Vorteilsabschöpfung - verfolgt werden sollen, differenzierte gesetzliche Vorgaben hinsichtlich des Gebührenzwecks in der Ermächtigungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) zum Schutze des Gebührenschuldners unverzichtbar, denn eine hinreichende Klarheit darüber, welche Zwecke in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen, ist auch eine notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen innerhalb der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren mehrfach zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung herangezogen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 20 = NVwZ 2003, 715, 717).

    Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung zur Begrenzung der Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, dass diese einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, denn sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, NVwZ 2005, 215, 216; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 16 = NVwZ 2003, 715, 716).

    Wählt der Gesetzgeber einen im Wortlaut eng begrenzten Gebührentatbestand, kann nicht geltend gemacht werden, er habe noch weitere, ungenannte Gebührenzwecke verfolgen wollen, denn zur Normenklarheit gehört auch die Normenwahrheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, a.a.O., S. 717).

    Es bedarf daher auch keiner Klärung, ob das Äquivalenzprinzip neben den vom Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, NVwZ 2003, 715) aufgestellten finanzverfassungsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen an eine Gebührenregelung weiterhin Geltung beansprucht oder Modifikationen erfahren hat ( vgl. BVerwG, Urteil, vom 3. Dezember 2003, Buchholz 421.2 Nr. 160).

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

    Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Gegen die Verfolgung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung durch die Baugebührenordnung bestehen grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sowohl die Kostendeckung als auch die Vorteilsabschöpfung verfassungsrechtlich legitime Gebührenzwecke sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, BVerwGE 118, 128, 133 f. = NVwZ 2003, 1508, 1510 m.w.N. sowie zusammenfassende Übersicht bei Jobs, LKV 2003, 350, 351, 352).

    Dem steht nicht entgegen, dass die mit der Befreiungsgebühr im vorliegenden Fall beabsichtigte Vorteilsabschöpfung nicht an die Gewährung eines Sondervorteils an einem Allgemeingut anknüpft, wie es z.B. bei der Wasserentnahmeabgabe (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 1995, BVerwGE 93, 319 ff.) oder der Gebühr für eine Rufnummerzuteilung im Ortsnetzbereich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O.) der Fall ist, sondern an die Eröffnung weitergehender Nutzungsmöglichkeiten an einem Privatgrundstück, die keine staatliche Eigentumsgewährung darstellt, weil mit einer Befreiungserteilung lediglich dem verfassungsrechtlichen Schutz des durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Privateigentums durch eine größtmögliche Aktualisierung der Baufreiheit Rechnung getragen werden soll.

    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Tendenz und Programm der Rechtsverordnung müssen gesetzlich so weit umrissen sein, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2003, a.a.O., S. 1509; BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 272; Beschluss vom 20. Oktober 1981, a.a.O.).

    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der "Vergesetzlichung" aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311, 313 zum Schulrecht) hier nicht gegeben ist.
  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    aa) Hiergegen spricht unter dem Gesichtspunkt des Ermächtigungsvorbehalts (Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG), dass der Gesetzgeber bei der Delegation der Befugnis zur Regelung eines Sachbereichs mit intensiven Grundrechtseingriffen verbindliche gesetzliche Vorgaben treffen muss und sich nicht seiner Regelungsverantwortung entäußern darf, indem er einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen der Kompetenzen nach Tendenz und Programm näher umrissen zu haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2004, NJW 2005, 45, 47; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 277).
  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvL 15/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Eine solche Grundrechtsrelevanz ist bei der regelungstechnischen Einfügung des Gebührenzwecks der Vorteilsabschöpfung in die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und 3 des Gebührenverzeichnisses mit einer derart gebührenerhöhenden Wirkung wie im vorliegenden Fall, die schon aus kompetenzrechtlichen Gründen einer besonderen gesetzlichen Legitimation zur Abgrenzung im Verhältnis zur Steuer bedarf, ohne weiteres zu bejahen, so dass die Gefahr der "Vergesetzlichung" aufgrund eines umfassend verstandenen Parlamentsvorbehalts (Gewaltenmonismus, vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1998, NJW 1998, 2515, 2520 zur Rechtschreibreform m.w.N. sowie Beschluss vom 11. Dezember 2000, NVwZ-RR 2001, 311, 313 zum Schulrecht) hier nicht gegeben ist.
  • BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01

    Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Schließlich ist der unter Bestimmtheitsgesichtspunkten zu fordernde Konkretisierungsgrad von Ermächtigungsgrundlagen für Rechtsverordnungen immer auch eine Frage der Besonderheiten des jeweiligen Regelungsgegenstands (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2002, BVerwGE 116, 347, 350 m.w.N.), so dass vor allem bei vielgestaltigen Sachverhalten in dieser Hinsicht geringere Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257, 278 m.w.N.), ohne dass bereits von einer kompetenzrechtlich unzulässigen Verlagerung des originären gesetzgeberischen Gestaltungswillens auf die Exekutive ausgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 1988, BVerfGE 78, 249, 273).
  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 5.03

    Notwendige Stellplätze; Herstellungspflicht; fehlender Stellplatznachweis;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Es gehört zu den grundlegenden Prinzipien der Finanzverfassung zur Begrenzung der Zulässigkeit nichtsteuerlicher Abgaben, dass diese einer besonderen Rechtfertigung bedürfen, denn sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerwG, Urteil vom 16. September 2004, NVwZ 2005, 215, 216; BVerfG, Urteil vom 19. März 2003, BVerfGE 108, 1, 16 = NVwZ 2003, 715, 716).
  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75

    Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Hierfür genügt es jedoch nicht, wenn die Klägerin lediglich auf verschiedene Maßabweichungen in dem Baublock hinweist, denn ein planwidriger Altbaubestand trägt noch nicht bereits zur Funktionslosigkeit bei, sondern erst die Fortführung einer neuen, dem Plan widersprechenden Bebauung, wenn diese ein Ausmaß erreicht hat, dass mit einer Realisierung des Plans nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2000, BRS 63 Nr. 54; Urteil vom 29. April 1977, BVerwGE 54, 5, 11).
  • BVerwG, 11.12.2000 - 4 BN 58.00

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang im

  • OVG Berlin, 16.05.2003 - 2 B 23.98

    Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans; Verfahrens- und Abwägungsmängel; Geltung

  • BVerwG, 19.02.2004 - 4 C 4.03

    Außenbereich; Entprivilegierung; sonstiges Vorhaben; Wohngebäude; Bauernhaus;

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Erteilung von Auflagen;

  • BVerfG, 06.07.2004 - 2 BvR 206/04

    Zur Kostenbemessung in Grundbuchsachen - keine Grundrechtsverletzung durch

  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

  • BVerwG, 12.03.1998 - 4 C 10.97

    Außenbereich; Garage; Zulässigkeitsvoraussetzungen; Ersatzbau; Erweiterung eines

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 19 A 336.02

    Klagen gegen baurechtliche Befreiungsgebühren erfolgreich

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 19 A 300.04
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2011 - 10 N 47.09

    Zulassungsantrag; Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im

    Den Klägern hätte es ohne weiteres möglich sein müssen, das veröffentlichte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 - zu beschaffen, das mit dem Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung gemeint gewesen sei.

    Unter diesen Umständen kann nicht erwartet werden, dass sich die Kläger die in dem Begleitschreiben nicht genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 - selbst beschaffen würden.

    Dass die Kläger aus dem Ergebnis des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 - hätten entnehmen müssen, dass die Tarifstelle 2034 c) Nr. 1 und Nr. 3 BauGebO selbst nichtig ist und es demzufolge nicht ausreichte, allein die unzureichende Ermächtigungsgrundlage im Gesetz über Gebühren und Beiträge zu ändern - wie offenbar die Sachbearbeiterin des Beklagten bei Erlass des Gebührenbescheid vom 21. August 2006 glaubte - stellt eine Überspannung der Anforderungen an die Kläger dar.

  • VG Berlin, 18.09.2019 - 19 K 417.17
    Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.02.2024 - 4 KN 1/23
    Es ist auch nicht erforderlich, dass bereits der formelle Gesetzgeber und nicht nur der Verordnungsgeber bestimmt, für welche Amtshandlungen Gebühren erhoben werden (so auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 4.13 -, juris Rn. 48; OVG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2005 - 2 B 7.05 -, juris Rn. 33).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche

    Soweit die Antragstellerin in der Verordnung eine Kappungsgrenze hinsichtlich der möglichen Gebührenhöhe vermisst (Schriftsatz vom 30. September 2005) und hieraus unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin zu Baugebühren (Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -) den Schluss zieht, dass neben der Kostendeckung auch eine die Ermächtigung überschreitende Vorteilsabschöpfung bezweckt sei, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass das mögliche Gesamtgebührenaufkommen bereits gesetzlich durch die Zahl der zuzuteilenden Berechtigungen begrenzt wird (§§ 4 ff. ZuG 2007).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.03.2012 - 1 B 50.11

    Verwaltungsgebühr; Untersagung von Sportwettvermittlung und darauf bezogene

    Zwar wurde der Regelungsbedarf dadurch ausgelöst, dass das Oberverwaltungsgericht aus Anlass der Prüfung einer in der Baugebührenordnung geregelten Wertgebühr je Quadratmeter zusätzlich gewährter Geschoss- und Grundfläche für die Erteilung von Befreiungen ein Bemessungskriterium im GebBeitrG zur Vorteilsabschöpfung vermisst hatte (Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 - OVGE 26, 109) und infolge der Nichtigkeit der entsprechenden Tarifstelle Einnahmeausfälle drohten.
  • VG Berlin, 12.06.2020 - 19 K 403.17

    Baugenehmigung zum Ausbau eines Dachgeschosses

    Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18).
  • VG Frankfurt/Oder, 06.10.2008 - 5 K 2175/04

    Vorbehalt des Gesetzes für Baumschutzsatzungen, die Ersatzpflanzungen oder

    Auch im letztgenannten Fall muss jedoch gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG schon das Gesetz selbst Inhalt, Zweck und Ausmaß der Zahlungspflicht bestimmen (BVerwGE 115, 125 ff.; OVG Berlin, LKV 2006, 278 ff.).
  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 zu Protokoll erklärt hat, er werde die Vollziehung aus dem Gebührenbescheid gegenüber der Antragstellerin bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren OVG 2 B 7.05 aussetzen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 damit - bis auf die Streitwertfestsetzung - wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

    Die Beschwerde des Antragsgegners wäre aus den in dem Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 - genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückzuweisen gewesen, so dass die Kosten hierfür dem Antragsgegner aufzuerlegen sind.

  • VG Berlin, 27.11.2019 - 19 L 539.19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Bauvorhaben des Nachbarn

    Dieser Ansatz findet sich auch schon in der Rechtsprechung des früheren Oberverwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin, Urteile vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 -, juris Rn. 43, vom 6. September 2002 - OVG 2 A 13.99 -, juris Rn. 26 ff., vom 18. Dezember 1992 - OVG 2 B 18.89 -, juris Rn. 18, und vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 3.91 -, juris Rn. 18).
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