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   OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05   

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https://dejure.org/2005,12268
OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05 (https://dejure.org/2005,12268)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2005 - 2 S 49.05 (https://dejure.org/2005,12268)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 2 S 49.05 (https://dejure.org/2005,12268)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Erteilung von Auflagen; Übersicherung durch die Verpflichtung der Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft; Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 1; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 4; ; VwGO § 161 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2005, 761
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VGH Bayern, 06.09.1990 - 22 B 90.500
    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Hierbei handelt es sich um eine spezielle, auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1983, NJW 1984, 1369; BayVGH, Urteil vom 6. September 1990, NVwZ-RR 1991, 159), mit der ein Interessenausgleich zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz einerseits und dem staatlichen Vollzugsinteresse andererseits hergestellt werden soll.

    Die in Befolgung der Auflage der Antragstellerin möglicherweise entstandenen Aufwendungen für Avalzinsen sind Kosten für ein Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die zu Lasten des im Beschwerdeverfahren Unterliegenden gehen, in dessen Interesse sie veranlasst worden sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 6. September 1990, NVwZ-RR 1991, 159).

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05
    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Nachdem der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2005 zu Protokoll erklärt hat, er werde die Vollziehung aus dem Gebührenbescheid gegenüber der Antragstellerin bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren OVG 2 B 7.05 aussetzen, haben die Beteiligten den Rechtsstreit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO entsprechend) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 damit - bis auf die Streitwertfestsetzung - wirkungslos ist (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

    Die Beschwerde des Antragsgegners wäre aus den in dem Urteil vom 22. Juni 2005 - OVG 2 B 7.05 - genannten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückzuweisen gewesen, so dass die Kosten hierfür dem Antragsgegner aufzuerlegen sind.

  • VG Berlin, 17.12.2004 - 19 A 300.04
    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Die Antragstellerin hat erstinstanzlich sowohl mit ihrer Klage - VG 19 A 300.04 - gegen den Gebührenbescheid vom 17. November 2003 in Höhe von 930 50, 53 Euro durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 als auch mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag - VG 19 A 168.04 - gegen den Gebührenbescheid vom 17. November 2003 durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2004 obsiegt.

    Die Antragstellerin hatte jedoch schon in erster Instanz sowohl im Hauptsacheverfahren VG 19 A 300.04 als auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 19 A 168.04 aufgrund der vom Gericht festgestellten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids obsiegt.

  • OVG Berlin, 03.06.2004 - 2 S 18.04

    Befreiung von baurechtl. Nutzungsbeschränkung: Gebühren?

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Selbst wenn die - nicht weiter begründete - Anordnung einer Sicherheitsleistung im Hinblick auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren divergierenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2003 - VG 19 A 204.03 - und des Oberverwaltungsgericht Berlin vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 - (NVwZ-RR 2005, 304) und das seinerzeit noch ausstehende Berufungsverfahren ergangen sein sollte, genügt dies nicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.05.1983 - 10 S 630/83

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Auflagen

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Hierbei handelt es sich um eine spezielle, auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung (vgl. VGH BW, Beschluss vom 9. Mai 1983, NJW 1984, 1369; BayVGH, Urteil vom 6. September 1990, NVwZ-RR 1991, 159), mit der ein Interessenausgleich zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz einerseits und dem staatlichen Vollzugsinteresse andererseits hergestellt werden soll.
  • VG Berlin, 13.02.2004 - 19 A 204.03

    Gebühren für die Befreiung von baurechtlichen Nutzungsbeschränkungen

    Auszug aus OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 S 49.05
    Selbst wenn die - nicht weiter begründete - Anordnung einer Sicherheitsleistung im Hinblick auf die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren divergierenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Februar 2003 - VG 19 A 204.03 - und des Oberverwaltungsgericht Berlin vom 3. Juni 2004 - OVG 2 S 18.04 - (NVwZ-RR 2005, 304) und das seinerzeit noch ausstehende Berufungsverfahren ergangen sein sollte, genügt dies nicht.
  • VG Trier, 24.06.2019 - 10 L 2468/19

    Rundfunkbeiträge für eine Zweitwohnung

    Hierbei handelt es sich um eine spezielle, auf die Zwecke des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens zugeschnittene Nebenbestimmung (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 S 49.05 -, juris m.w.N.), mit der ein Interessenausgleich zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz einerseits und dem staatlichen Vollzugsinteresse andererseits hergestellt werden soll.

    Fiskalische Gesichtspunkte greifen vor dem Hintergrund der in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach der Zahlungspflichtige in der Regel erst einmal vorleisten und sich im Übrigen auf das Hauptsacheverfahren verweisen lassen muss, nur, solange nicht schon bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005, a.a.O.).

  • OVG Berlin, 22.06.2005 - 2 B 7.05

    Bestimmtheitsanforderungen an Ermächtigungsgrundlage

    Hiergegen richtet sich das vorläufige Rechtsschutzverfahren OVG 2 S 49.05.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.02.2009 - L 7 SO 165/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - unzulässige beschränkte Beschwerde -

    Sie dienen der Herbeiführung eines angemessenen und verhältnismäßigen Ausgleichs zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz und dem Interesse des Antragsgegners, drohende Nachteile durch die Verpflichtung zur vorläufigen Leistungserbringung möglichst gering zu halten (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 14. Juni 1988 - 8 TG 1022/88 - NVwZ 1988, 1149; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 56; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 2 S 49.05 - NVwZ-RR 2005, 761).
  • VG Magdeburg, 21.04.2016 - 2 B 390/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid

    Bei der Möglichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung handelt es sich um eine spezielle Nebenbestimmung zum Aussetzungsverfahren, mit der ein Interessenausgleich zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtschutz einerseits und dem staatlichen Vollzugsinteresse andererseits hergestellt werden soll (vgl. OVG Berlin, B. v. 22.06.2005 - 2 S 49.05 - zitiert nach juris).
  • VG München, 27.01.2009 - M 10 S 08.5854

    Haftung wegen Steuerhinterziehung; Aussetzung der Vollstreckung gegen

    Bei der Möglichkeit der Anordnung einer Sicherheitsleistung handelt es sich um eine spezielle Nebenbestimmung zum Aussetzungsverfahren, mit der ein Interessenausgleich zwischen dem zu gewährleistenden effektiven Rechtsschutz einerseits und dem staatlichen Vollzugsinteresse andererseits hergestellt werden soll (OVG Berlin v. 22.6.2005, Az. 2 S 49.05).
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