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   OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03   

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OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03 (https://dejure.org/2005,21356)
OVG Berlin, Entscheidung vom 23.06.2005 - 6 B 23.03 (https://dejure.org/2005,21356)
OVG Berlin, Entscheidung vom 23. Juni 2005 - 6 B 23.03 (https://dejure.org/2005,21356)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inanspruchnahme auf Ersatz von Sozialhilfeleistungen; Ende der Hilfebedürftigkeit eines Sozialhilfeempfängers durch Erhalt einer erhöhten Rentenversicherung; Pflicht zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe für einen Erben eines Hilfeempfängers; Rückwirkende Anrechnung ...

  • Judicialis

    BSHG § 19 Abs. 2; ; BSHG § 20 Abs. 2; ; BSHG § 21 Abs. 1; ; BSHG § 21 Abs. 2 Satz 1; ; BSHG § 81 Abs. 1; ; BSHG § 92 Abs. 2; ; BSHG § 92 a; ; BSHG § 92 a Abs. 1; ; BSHG § 92 a Abs.... 2; ; BSHG § 92 a Abs. 3 Satz 2; ; BSHG § 92 b; ; BSHG § 92 c; ; BSHG § 92 c Abs. 1; ; BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 1; ; BSHG § 92 c Abs. 1 Satz 2; ; BSHG § 92 c Abs. 2; ; BSHG § 92 c Abs. 2 Satz 2; ; BSHG § 92 c Abs. 3; ; BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 1; ; BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 2; ; BSHG § 92 c Abs. 3 Nr. 3; ; BSHG § 92 c Abs. 4; ; SGB X § 45; ; SGB X § 50; ; SGB X § 104; ; VwGO § 102 Abs. 2; ; VwGO § 125 Abs. 1; ; VwGO § 132 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 17.06.1969 - BT-Drs V/4395
    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    Nachdem der Gesetzgeber den Hilfeempfänger im Jahre 1969 zunächst noch nicht als "endgültig schutzbedürftig" angesehen und ihn daher mit der Schaffung des § 92 b BSHG verpflichtet hatte, "der Allgemeinheit die ihm gewissermaßen als Überbrückungshilfe gewährte Leistung zurückzuzahlen" (BT-Drs. V/4395, zu § 92 b, S. 16), entfiel auch diese - bereits eingeschränkte - Kostenerstattungspflicht mit Wirkung zum 1. April 1974 ersatzlos (3. BSHG-ÄndG vom 25. März 1974, BGBl. I S. 777).

    Zum anderen sollten gerade die Personen, die zuvor mehrere Jahre hindurch Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hatten, angesichts "ihres anzuerkennenden Nachholbedarfs von der Kostenersatzpflicht freigestellt werden" (BT-Drs. V/4395, zu Nr. 30, S. 16; BT-Drs. 7/308, zu Nr. 33, S. 20).

    Auch wird festgestellt, dass es nicht gerechtfertigt erscheine, "dass den Erben der Hilfeempfänger...nur deshalb zu Lasten der Allgemeinheit Vermögen zuwachsen, weil dem Hilfeempfänger und seinen nächsten Angehörigen selbst die Verwertung dieser Vermögen nicht zugemutet worden ist" (BT-Drs. V/4395, zu § 92 c, S. 16).

  • BVerwG, 21.10.1987 - 5 C 39.85

    Hilfegewährung - Kostenersatzpflicht des Erben - Sozialhilfe-Leistungen an

    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    Entstehungsgeschichte und Systematik der Kostenersatznormen des Bundessozialhilfegesetzes (§§ 92 bis 92 c BSHG, vgl. dazu auch: OVG Münster, a.a.O., S. 380-382; BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 5 C 39.85 -, FEVS 37, 1 ff., 4-6) lassen mit Blick auf die Kostenersatzpflicht zwei Entwicklungen klar erkennen: Einerseits die sukzessive Freistellung des ehemaligen Hilfeempfängers von der Haftung für die Kosten rechtmäßig erhaltener Sozialhilfe, andererseits die Entkoppelung der ursprünglich einheitlichen Haftung des Hilfeempfängers und seines Erben (§ 1922 BGB) sowie - in der Folge - die verstärkte Inanspruchnahme des Erben.

    Ist § 92 c BSHG somit grundsätzlich heranzuziehen, setzt das Kostenersatzverlangen des Beklagten die Rechtmäßigkeit der gewährten Hilfe voraus (grundlegend BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1987, a.a.O., 1 ff.).

  • BVerwG, 10.07.2003 - 5 C 17.02

    Kostenersatz durch Erben; Haftung der Erben für Sozialhilfeaufwendungen;

    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    b) Dass allein der (Teil)Wortlaut des Satzes 1 der Vorschrift ("Erbe des Hilfeempfängers") keine hinreichend klare Antwort auf die Frage gibt, ob Kostenersatz durch Erben auch für abgeschlossene Hilfefälle beansprucht werden kann, lässt das Verwaltungsgericht im Grunde selbst erkennen, indem sich die Kammer dem für die enge Auslegung in Bezug genommenen Urteil der 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 1998 (VG 17 A 470.96) nur "im Wesentlichen" anschließt und einschränkend ausführt, dass "von dem Erblasser ... jedenfalls dann nicht mehr als >>Hilfeempfänger Refinanzierung<< aufgewendeter Sozialhilfekosten sicherzustellen" (zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003 - BVerwG 5 C 17.02 -, FEVS 55, 124 ff.,127 f.).

    Wie bereits dargelegt ist Zweck der Kostenersatzpflicht die Sicherstellung einer möglichst umfassenden Refinanzierung aufgewendeter Sozialhilfekosten im öffentlichen Interesse (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2003, a.a.O., 127 f.).

  • BVerwG, 25.06.1992 - 5 C 67.88

    Erbenhaftung - Haftungsbeschränkung auf Nachlaß - Haftungserweiternder Rückgriff

    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    Das gilt jedoch nicht für den vom Kläger mit der ergänzenden Widerspruchsbegründung unter Ziffer 3 und der Klageschrift in erster Linie angeführten Aspekt der Entreicherung ("Erbe bereits verbraucht"), denn dies widerspräche der mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar- und Wachstumsprogramms - 2. SKWPG - vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2374) eingeführten Haftung des Erben mit dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls (§ 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG), die der Rechtsprechung zur alten Fassung des § 92 c Abs. 2 Satz 2 BSHG ("...; der Erbe haftet nur mit dem Nachlass") die Grundlage entzogen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 5 C 67.88 -, FEVS 43, 321 ff., 323).
  • BVerwG, 23.09.1982 - 5 C 109.81

    Sozialhilfe - Hilfeempfänger - Kostenersatz durch Erben - Wert des Nachlasses

    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    Die in § 92 c Abs. 1 und 2 BSHG verwendeten Begriffe "Erbe" und "Wert des Nachlasses" sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diejenigen des BGB (grundlegend: Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 109.81 -, FEVS 32, 177 ff., 178 f.).
  • VGH Bayern, 15.07.2003 - 12 B 99.1700

    Sozialhilfe, - Anspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Erben auf Ersatz der

    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    Im Übrigen dürften den Urteilen des VGH München vom 15. Juli 2003 (- 12 B 99.1700 -, juris), des OVG Münster vom 20. Februar 2001 (- 22 A 2695.99 -, FEVS 53, 378 ff.) und des OVG Lüneburg vom 29. Juli 1987 (- 4 A 40.85 -, juris) mit Blick auf den zeitlichen Ablauf vergleichbare Lebenssachverhalte zu Grunde gelegen haben, ohne dass die Unterbrechung des Leistungsbezugs vor dem Todesfall thematisiert und die Anwendbarkeit des § 92 c BSHG ins Frage gestellt wurde.
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Auszug aus OVG Berlin, 23.06.2005 - 6 B 23.03
    Das Gericht greift dadurch nicht nur in die Kompetenzen des Gesetzgebers, sondern auch in die des Bundesverfassungsgerichts ein, denn diesem allein ist es nach Art. 100 Abs. 1 GG vorbehalten, ein dem Grundgesetz - hier Art. 3 GG - widersprechendes Gesetz, das unter der Geltung des Grundgesetzes erlassen worden ist, für verfassungswidrig zu erklären (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 - 1 BvL 149/52 -, BVerfGE 8, 28, 33 f.).
  • BSG, 23.08.2013 - B 8 SO 7/12 R

    Sozialhilfe - Kostenersatz durch Erben - Bestimmtheit des Bescheides -

    Neben einer am Wortlaut orientierten Auslegung zeigen systematische Erwägungen und die historische Entwicklung der Vorschrift, dass der Zeitpunkt des Erwerbs des Vermögens für einen Kostenersatzanspruch irrelevant ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen , Urteil vom 20.2.2001 - 22 A 2695/99; OVG Berlin, Urteil vom 23.6.2005 - 6 B 23/03; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 102 SGB XII RdNr 20; Simon in juris PraxisKommentar SGB XII, § 102 SGB XII RdNr 44; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, § 102 SGB XII RdNr 96, Stand März 2008) .
  • SG Osnabrück, 15.08.2006 - S 16 SO 60/05
    Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die systematische Stellung und der Zweck des § 92 c BSHG ergeben, dass ein in den Nachlass gefallenes Vermögen auch für die rechtmäßig innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vor dem Erbfall geleistete Hilfe haf-tet, die vor dem Erwerb des Vermögens durch den Hilfeempfänger gewährt worden ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99; OVG Berlin, Urteil vom 23.06.2005, Az.: 6 B 23/03).

    Allein aus der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung "Erbe des Hilfeempfängers" kann nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit auf die Notwendigkeit des Hilfebezugs bis zum Erbfall geschlossen werden (OVG Berlin, Urteil vom 23.06.2005, Az.: 6 B 23/03).

    Es liegt daher nahe, dass sich der Begriff "Hilfeempfänger" gerade im Zusammenhang mit der Kostenersatzregelung nach § 92 c BSHG sowohl auf Personen bezieht, denen Hilfe bis zum Todesfall gewährt wird, als auch auf diejenigen, die im Erbfall zwar keine Leistungen mehr bezogen haben, denen aber in den letzten zehn Jahren vor ihrem Tod Hilfe zuteil geworden ist (OVG Berlin, Urteil vom 23.06.2005, Az.: 6 B 23/03).

    Neu aufgenommen werden die Vorschriften des § 92 c über die Ersatzpflicht des Erben des früheren Hilfeempfängers oder dessen Ehegatten" (OVG Berlin, Urteil vom 23.06.2005, Az.: 6 B 23/03 in Bezug auf: Zeitler, Kostenersatz durch Erben nach § 92 c BSHG , ZfS 1970, 349 ff., 350).

  • SG Frankfurt/Main, 28.11.2008 - S 36 SO 212/05

    Sozialhilfe - Kostenerstattungsanspruch gegen den Erben - Anwendung altes oder

    Dabei kann die Kammer angesichts entsprechender Hinweise in der Gesetzesformulierung bereits nicht erkennen, dass die Erstattung auf die Sozialhilfeleistungen zu beschränken wäre, die noch nach Vermögenserwerb erbracht wurde (vgl. ausf. OVG NRW, Urtl. vom 20.02.2001, Az.: 22 A 2695/99 und OVG Berlin, Urtl. v. 23.06.2005, Az.: 6 B 23.03, zu dieser Streitfrage auch Conradis, in: LPK-SGB XII, § 102, Rn. 15).
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