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   OVG Berlin, 26.11.2004 - 8 S 109.04   

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OVG Berlin, 26.11.2004 - 8 S 109.04 (https://dejure.org/2004,20292)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2004 - 8 S 109.04 (https://dejure.org/2004,20292)
OVG Berlin, Entscheidung vom 26. November 2004 - 8 S 109.04 (https://dejure.org/2004,20292)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorzeitige Aufnahme in eine Schule; Antrag auf Aufnahme eines Kindes in die Vorklasse einer Grundschule; Bestimmung der zuständigen Grundschule; Beeinträchtigung gewachsener Beziehungen zu anderen Kindern durch den Besuch einer bestimmten Grundschule; Einschulung eines ...

  • Judicialis

    SchulG § 8 Abs. 3 a.F.; ; SchulG § 8 Abs. 3 Satz 1 a.F.; ; SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 a.F.; ; SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 a.F.; ; SchulG § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 a.F.; ; SchulG § 8... Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 a.F.; ; SchulG § 28 Abs. 1; ; SchulG § 28 Abs. 2; ; SchulG § 129 Abs. 6 n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Berlin, 04.11.2004 - 8 S 111.04

    Aufnahmekriterien einer Schule mit bilingualem Unterricht; Bestehen eines

    Auszug aus OVG Berlin, 26.11.2004 - 8 S 109.04
    Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in eine andere als die zuständige Grundschule einschulen möchten, müssen bereits bei Antragstellung (vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt: OVG Berlin, Beschluss vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -) konkret und nachvollziehbar die gewachsenen Bindungen zu anderen Kindern und deren mögliche Beeinträchtigung darlegen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.09.2005 - 8 S 84.05

    Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse einer Grundschule auf Grund seiner

    Eine Wiederherstellung bereits beeinträchtigter Bindungen ist indes in § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SchulG als Aufnahmekriterium nicht vorgesehen (Senatsbeschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -).

    Der Senat hat zu dem Merkmal "gewachsene Bindungen zu anderen Kindern" im Sinne der insoweit gleich lautenden Vorgängerregelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG a.F. bereits entschieden (Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -).

    - Der weiteren Frage, ob auch dann kein lediglich "virtuelles", sondern "echtes" Losverfahren durchzuführen ist, wenn und soweit Schulplätze nicht auf Grund einer unrichtigen Vorrangentscheidung, sondern in einem fehlerhaften Losverfahren vergeben worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. November 2004 - OVG 8 S 111.04 -, vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - und vom 29. November 2004 - OVG 8 S 115.04 -), und ob es dann ggf. einen Unterschied macht, wenn die Fehlerhaftigkeit des Losverfahrens zur Aufnahme rangniedrigerer und deshalb materiell nicht berechtigter Bewerber geführt hat, oder nicht, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden, weil ein solcher Sachverhalt nicht gegeben ist.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.09.2020 - 3 S 81.20

    Aufnahme; Grundschule; Staatliche Europa-Schule Berlin; bilinguales

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).

    Die Rechtsprechung zur Durchführung eines (virtuellen) neuen Losverfahrens bei fehlerhafter Durchführung eines Losverfahrens im Auswahlverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2008 - OVG 3 S 75.08 - Beschluss vom 19. September 2011 - OVG 3 S 113.11 - juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 27. August 2020 - OVG 3 S 77/20 - juris Rn. 6; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12) kommt in der hier vorliegenden Konstellation ebenso wenig zum Tragen wie der Grundsatz, dass die infolge rechtswidriger Vergabe fiktiv freien Schulplätze an die im Eilverfahren erfolgreichen Bewerber unabhängig davon zu vergeben sind, welchen Platz diese ursprünglich als Nachrücker hatten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 - OVG 3 S 79.19 - juris Rn. 14; Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 - juris Rn. 7; Beschluss vom 27. September 2013 - OVG 3 S 50.13 - juris Rn. 7; Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9; OVG Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - OVG 8 S 110.04 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.10.2007 - 3 S 71.07

    Schulrecht - "Gewachsene Bindungen" zu anderen Kindern im Zusammenhang mit der

    Hierbei hat der 8. Senat an die insoweit gleich lautende Vorgängerregelung des § 8 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SchulG Bln a.F. angeknüpft (vgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.10.2020 - 3 S 61.20

    Grundschule; Aufnahmekapazität; Schule für gemeinsames Lernen; Frequenzabsenkung;

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 61.20

    Vorläufige Aufnahme in eine Grundschule im Wege einstweiligen Rechtsschutzes:

    Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung - soweit zumutbar zu leisten - auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 - OVG 3 S 102.11 - juris Rn. 13; OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 - juris Rn. 12), wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. September 2013 - OVG 3 S 45.13 - juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 01.09.2016 - 9 L 199.16

    Aufnahme in die Schulanfangsphase

    Mit dem Begriff "Bindungen" wird ausgedrückt, dass nicht jedwede Beziehung zwischen Kindern ausreicht, sondern eine innere Verbundenheit erforderlich ist, die sich zur Erfüllung des Merkmals "gewachsene" über einen längeren Zeitraum entwickelt hat (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -).
  • VG Berlin, 22.07.2019 - 9 L 289.19

    Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte nicht zuständige Grundschule

    Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die "gewachsenen Bindungen" im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -, juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 04.08.2011 - 15 E 1532/11

    Virtuelles Losverfahren; Schulplatz; Versuchsschule; Auslosung; Versuchsprogramm;

    c) Dem subjektiven Recht der Antragstellerin auf ein fehlerfreies Verfahren ist vor dem Hintergrund der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG dadurch zu entsprechen, dass das fehlerhafte Losverfahren durch ein erneutes, nunmehr virtuelles Losverfahren ersetzt wird (vgl. ähnlich OVG Berlin, Beschluss vom 26.11.2004, 8 S 109.04, Juris Rn. 12, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.9.2005, 8 S 84.05, Juris Rn. 16).
  • VG Berlin, 22.07.2019 - 9 L 294.19

    Anspruch auf vorläufig Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe der K-Grundschule

    Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die "gewachsenen Bindungen" im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -, juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 06.08.2019 - 9 L 527.19

    Eilrechtsschutz auf Einschulung eines Schülers an einer besonderen Schule

    Bei der Prüfung der Angaben der Erziehungsberechtigten dürfen die Anforderungen an die Darlegung einerseits zwar nicht zu hoch gesteckt werden, andererseits muss der Vortrag aber so konkret sein, dass ohne weitere Nachfrage für die Schule erkennbar ist, was die "gewachsenen Bindungen" im Einzelnen ausmacht (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 26. November 2004 - OVG 8 S 109.04 -, juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 22.07.2019 - 9 L 229.19

    Vorläufige Aufnahme in die 1. Jahrgangsstufe einer bestimmten Grundschule

  • VG Berlin, 14.08.2006 - 9 A 190.06

    Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme eines Kindes in die erste Klasse

  • VG Berlin, 03.08.2007 - 9 A 136.07

    Vergabe der Schulplätze an einer anderen Grundschule (hier: Schulversuch mit

  • VG Berlin, 03.08.2007 - 9 A 156.07

    Vergabe der Schulplätze an einer anderen Grundschule (hier: Schulversuch mit

  • VG Berlin, 03.08.2007 - 9 A 173.07

    Aufnahme eines Schülers an einer im Rahmen eines Schulversuchs betriebenen

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