Rechtsprechung
OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 15a Abs 1 S 1 AufenthG, § 42 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 42b SGB 8, § 42a SGB 8
Einstweilige Anordnung; Duldung; unerlaubt eingereister Ausländer; Verteilung; unbegleiteter minderjähriger Ausländer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20 Hat nach alledem die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG glaubhaft gemacht, so ist angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2020 - OVG 3 S 124.19 - juris Rn. 7).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19
Unbegleitet eingereister Minderjähriger; Absicht des Verbleibs bei im …
Wie der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2020 - OVG 3 S 124.19 -, juris Rn. 4 ff.) in Auswertung der Gesetzesbegründung sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur überzeugend ausgeführt hat, enthält das Kinder- und Jugendhilferecht für Minderjährige, die - wie der im Zeitpunkt seiner Einreise 17 Jahre alte Antragsteller - ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik eingereist sind, mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht.