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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19 (https://dejure.org/2020,6916)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.04.2020 - 3 S 124.19 (https://dejure.org/2020,6916)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. April 2020 - 3 S 124.19 (https://dejure.org/2020,6916)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 15a Abs 1 S 1 AufenthG, § 42 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 42b SGB 8, § 42a SGB 8
    Einstweilige Anordnung; Duldung; unerlaubt eingereister Ausländer; Verteilung; unbegleiteter minderjähriger Ausländer

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 15a Abs 1 S 1 AufenthG, § 42 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 8, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG, § 42b SGB 8, § 42a SGB 8
    Einstweilige Anordnung; Duldung; unerlaubt eingereister Ausländer; Verteilung; unbegleiteter minderjähriger Ausländer;Jugendamt; Absehen von Inobhutnahme; Betreuung durch Familienangehörige; Vorrang

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18

    Inobhutnahme; Verteilung; vorläufige Inobhutnahme; Ausländerrecht Umverteilung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, AufenthG § 15a Rn. 9a; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 8 ff.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - OVG 3 S 24.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 - 3 S 50.18

    Anspruch auf Erteilung einer Duldung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.Diese Voraussetzungen sind erfüllt, denn einer Abschiebung der Antragstellerin stehen angesichts ihrer Passlosigkeit jedenfalls tatsächliche Hindernisse entgegen, die es dem Antragsgegner für einen ungewissen Zeitraum unmöglich machen, seiner Abschiebeverpflichtung nachzukommen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - OVG 3 S 50.18 - juris Rn. 6 f. m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Vielmehr hat die Antragstellerin durch die Aufnahme in den Haushalt von Frau E... in Berlin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a VwVfG und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - OVG 3 B 33.11 - juris Rn. 35 f.) und ist der Antragsgegner daher die zuständige Ausländerbehörde.
  • OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18

    Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, AufenthG § 15a Rn. 9a; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 8 ff.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - OVG 3 S 24.09 - juris Rn. 5).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.07.2009 - 3 S 24.09

    Zur Notwendigkeit der Einholung eines medizinischen Altersgutachtens vor Erlass

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Das Kinder- und Jugendhilferecht enthält mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher, die unbegleitet nach Deutschland kommen und für die sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII), sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 92/18 - juris Rn. 11; Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 B 148/18 - juris Rn. 9; Hailbronner, AuslR, Stand: Januar 2020, AufenthG § 15a Rn. 9a; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 8 ff.; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2009 - OVG 3 S 24.09 - juris Rn. 5).
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 13 jeweils zu § 55 Abs. 1 AuslG), sowie der Sanktionsnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, ist auch der erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen.
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2020 - 3 S 124.19
    Angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C 3.97 - juris Rn. 19, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - juris Rn. 13 jeweils zu § 55 Abs. 1 AuslG), sowie der Sanktionsnorm des § 95 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, ist auch der erforderliche Anordnungsgrund zu bejahen.
  • VG Cottbus, 28.05.2020 - 9 L 134/20
    Hat nach alledem die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2, Abs. 4 AufenthG glaubhaft gemacht, so ist angesichts der Systematik der Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2020 - OVG 3 S 124.19 - juris Rn. 7).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 - 11 S 45.19

    Unbegleitet eingereister Minderjähriger; Absicht des Verbleibs bei im

    Wie der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 1. April 2020 - OVG 3 S 124.19 -, juris Rn. 4 ff.) in Auswertung der Gesetzesbegründung sowie einschlägiger Rechtsprechung und Literatur überzeugend ausgeführt hat, enthält das Kinder- und Jugendhilferecht für Minderjährige, die - wie der im Zeitpunkt seiner Einreise 17 Jahre alte Antragsteller - ohne Personensorge- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik eingereist sind, mit dem Institut der Inobhutnahme ausländischer Kinder und Jugendlicher (§ 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII) sowie insbesondere den Bestimmungen der §§ 42a ff. SGB VIII über die vorläufige Inobhutnahme und den daran anknüpfenden jugendhilferechtlichen Verteilungsregelungen ein Sondersystem, das den Befugnissen des § 15a AufenthG vorgeht.
  • VG Berlin, 30.04.2021 - 19 L 2.21

    Duldung, unerlaubte Einreise, Verteilungsverfahren, Vaterschaft, örtliche

    Dieser Sichtweise steht auch nicht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 1. April 2020 - OVG 3 S 124.19 - juris, Tenor, Rn. 3, 4 und 7) entgegen, das den Antragsgegner in seiner Entscheidung verpflichtet hat, einer Minderjährigen, die ohne Personen- oder Erziehungsberechtigte in die Bundesrepublik eingereist ist, unabhängig von einer Verteilentscheidung eine Duldung zu erteilen.
  • VG Cottbus, 05.10.2021 - 9 L 265/21
    Angesichts der Systematik des Aufenthaltsgesetzes, die grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Ausländers außerhalb einer förmlichen Duldung lässt, wenn die Ausreise bzw. Abschiebung nicht absehbar ist, ist auch der Anordnungsgrund gegeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. April 2020 - OVG 3 S 124.19 - juris Rn. 7).
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