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   OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20 (https://dejure.org/2020,30182)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01.10.2020 - 10 S 45.20 (https://dejure.org/2020,30182)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 10 S 45.20 (https://dejure.org/2020,30182)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 1 Abs 1 S 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 146 Abs 4 S 1 VwGO, § 146 Abs 4 S 6 VwGO
    Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes: Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren; Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Rückholung aus dem Flüchtlingslager Al-Roj

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 Abs 4 VwGO, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 1 Abs 1 S 2 GG
    Beschwerde; Berücksichtigung neuer Umstände; Rückholung deutscher Staatsangehöriger; Flüchtlingslager Al Roj in Nordostsyrien; grundrechtliche Schutzpflicht; Infektionsrisiko durch Corona

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.06.2020 - 10 S 64.19

    Rückholung eines deutschen Staatsangehörigen aus dem Flüchtlingslager Al-Roj in

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    "(...) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Gemessen an diesem Maßstab haben die Antragsteller mit ihren innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss vom 12. März 2020, wonach angesichts der Verhältnisse in dem von kurdischen Kräften kontrollierten Flüchtlingslager Camp Al-Roj und der dortigen humanitären Situation, der medizinischen Versorgungslage und der Sicherheitslage (vgl. dazu auch den Beschluss des Senates vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 9 ff.) keine hinreichende Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller bestehe, die die Antragsgegnerin zu einem Tätigwerden in Form einer Verbringung der Antragsteller nach Deutschland verpflichten würde, unrichtig ist.

    Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber zur Gesundheitsversorgung im Camp Al-Roj ausgeführt, dass im Lager überwiegend geordnete Zustände herrschten und die medizinische Versorgung als ausreichend und stabil anzusehen sei (vgl. EA S. 6 ff.; siehe dazu auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 13 ff.).

    Hieraus folgt, dass sie sich im Krankheitsfall für eine medizinische Versorgung der Antragsteller durch Dritte einsetzen und gegebenenfalls Abhilfe schaffen würde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2019 - 10 S 43.19

    Bundesrepublik Deutschland muss minderjährige Kinder aus dem Lager Al-Hol im

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die hiergegen von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde mit ausführlichem Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 - (juris) zurückgewiesen, wobei es ausdrücklich hervorgehoben hat, dass letztlich auch die Antragsgegnerin selbst den von der Kammer aus der grundrechtlichen Schutzpflicht hergeleiteten Rückführungsanspruch der Kinder dem Grunde nach nicht in Frage gestellt habe; im Gegenteil, habe die Antragsgegnerin wiederholt ihre Bereitschaft erklärt und bekräftigt, die im dortigen Fall betroffenen Kinder nach Deutschland zurückzuholen (vgl. ebd., Rn. 22).

    "(...) Nach der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Juni 2020 - OVG 10 S 64.19 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36; Beschluss vom 11. November 2019 - OVG 10 S 49.19 -, EA S. 19) steht der Antragsgegnerin, deren Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2835/17 -, juris Ls. 1 u. Rn. 89 ff.), bei der Frage, ob und ggf. wie sie die Antragsteller in Wahrnehmung ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht nach Deutschland zurückführen soll, grundsätzlich ein weites Ermessen zu.

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

    Demgegenüber sind das Verwaltungsgericht und der beschließende Senat im Hinblick auf das Flüchtlingslager Al-Hol bisher davon ausgegangen, dass in diesem Lager, das für 20.000 Menschen ausgelegt ist und in dem nach den letzten Erkenntnissen des Senats 75.000 Menschen untergebracht waren, hinsichtlich Ernährung, medizinischer Versorgung und der sonstigen humanitären Situation "alarmierend schlechte Bedingungen" herrschen (s. im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 10 f.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.07.2020 - 10 S 19.20

    Kein Anspruch eines deutschen Staatsangehörigen auf Rückholung aus dem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Die Beschwerdegründe greifen auch in der Sache durch; der Senat hat bereits mit Beschluss vom 17. Juli 2020 (- OVG 10 S 19/20 -, juris) ausgeführt, dass das Infektionsrisiko durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) einen aus der grundrechtlichen Schutzpflicht fließenden Anspruch auf Rückholung deutscher Staatsangehöriger aus dem Lager Al-Roj auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegenden Erkenntnisse nicht rechtfertigt (dazu nachfolgend b.).

    Angesichts des Ranges des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 geschützten Rechtsguts der körperlichen Unversehrtheit kommt der Antragsgegnerin insoweit eine Beobachtungspflicht zu mit der Folge, dass sie auf künftige Entwicklungen insbesondere im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus, die zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller führen könnte, reagieren müsste und ihr Schutzkonzept und ihre Schutzvorkehrungen auch hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. anpassen müsste" (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 17. Juli 2020 - OVG 10 S 19/20 -, juris Rn. 9 ff.).

  • BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77

    Schleyer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    "aa) Die Kammer hat erstmals mit Beschluss vom 10. Juli 2019 - VG 34 L 245.19 - (NVwZ 2019, 1302) entschieden, dass deutschen Staatsbürgern, die sich im Lager Al-Hol befinden, verfassungsunmittelbar aus der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2) GG folgenden grundrechtlichen Schutzpflicht, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - BVerfG 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13), ein gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteter Anspruch auf Rückholung in das Bundesgebiet zustehen kann.

    Ihre Freiheit in der Wahl der Mittel zum Schutz des Lebens kann sich in besonders gelagerten Fällen auch auf die Wahl eines bestimmten Mittels verengen, wenn ein effektiver Lebensschutz auf andere Weise nicht zu erreichen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 29.05.2013 - 2 BvR 1804/12

    Nichtannahmebeschluss: Darlegungsanforderungen bei Verfassungsbeschwerden wegen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Daher gibt die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz ihrer Staatsbürger im Ausland dem Einzelnen grundsätzlich allein einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvR 1720/03 -, juris Rn. 38 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 7 C 60.79 -, juris Rn. 37).

    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20

    Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).

    Hinzu kommt, dass ein gewisses Infektionsrisiko durch das neuartige Corona-Virus nicht nur für die Antragsteller besteht, sondern derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 9), von dem auch die Antragsteller durch eine Rückholung nach Deutschland nicht vollständig ausgenommen werden könnten.

  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Um es zu ermöglichen, die jeweiligen politischen Ziele der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des völkerrechtlich und verfassungsrechtlich Zulässigen durchzusetzen, gewährt das Grundgesetz den Organen der auswärtigen Gewalt einen sehr weiten Spielraum in der Einschätzung außenpolitisch erheblicher Sachverhalte wie der Zweckmäßigkeit möglichen Verhaltens (BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - juris Rn. 36 f.).
  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Eine ermessensfehlerhafte Schutzpflichtverletzung kann bei Fallkonstellationen wie hier nur dann angenommen werden, wenn die Antragsgegnerin Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das Schutzziel zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 - 2 BvR 1804/12 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 4. September 2008 - 2 BvQ 1720/03 -, juris Rn. 38; zu alledem OVG Bln-Bbg, Beschluss des Senats vom 6. November 2019 - OVG 10 S 43.19 -, juris Rn. 36), oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 -, juris Rn. 8).
  • OVG Sachsen, 29.01.2015 - 3 B 100/14

    Beschwerdeverfahren, neue Tatsachen, Begründungsfrist, Berücksichtigungsfähigkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris Ls. 1 und Rn. 21 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, Ls. und Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, Ls. 1 und Rn. 6).
  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 4 CE 16.2575

    Vorrang der Selbsthilfe bei Obdachlosenunterbringung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2020 - 10 S 45.20
    Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2004 - 21 B 2399/03 -, juris Ls. 1 und Rn. 21 f.; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 - juris Rn. 7 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, Ls. und Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Januar 2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; Sächsisches OVG, Beschluss vom 29. Januar 2015 - 3 B 100/14 -, juris Rn. 4; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Oktober 2015 - 2 M 13/15 -, Ls. 1 und Rn. 6).
  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2835/17

    Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nach dem BND-Gesetz verstößt in derzeitiger

  • BVerfG, 04.09.2008 - 2 BvR 1720/03

    Grenzen der Schutzpflicht der Bundesrepublik Deutschland nach Art 14 GG

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2017 - NC 9 S 1244/17

    Neue Tatsachen im Beschwerdeverfahren

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.10.2015 - 2 M 13/15

    Nachbarwiderspruch gegen eine Baugenehmigung für eine Biogasanlage

  • BVerfG, 16.12.1983 - 2 BvR 1160/83

    Nachrüstung

  • VG Berlin, 10.07.2019 - 34 L 245.19

    Anspruch auf Rückholung von sich im Lager Al-Hol befindenden Personen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2004 - 21 B 2399/03

    Verwaltungsrechtliche Qualifizierung der Rechtsnatur einer verfügten Entbindung

  • BVerwG, 24.02.1981 - 7 C 60.79

    Rudolf Heß - 39 Jahre Gefängnis

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 1 B 666/18

    Untersagung der Besetzung von Beförderungsplanstellen im Wege der einstweiligen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.02.2021 - 10 S 9.20

    Einstweilige Anordnung auf Gewährung konsularischen Schutzes; hier: Ausstellung

    Auch die weiteren Ausführungen zu einer "schlechte(n) Ernährung", einem "Mangel an medizinischer Versorgung und Unterbrechung der Wasserversorgung" sowie zu einer "schlechte(n) hygienische(n) Situation", und wonach "viele Personen, namentlich Kinder, auf engstem Raum zusammengepfercht" seien, bleiben unsubstantiiert und legen nicht dar, inwieweit die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, denen zufolge im Lager Al-Roj, in dem sich die Antragsteller aufhalten, überwiegend geordnete Zustände herrschten, unzutreffend sein sollten" (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - OVG 10 S 45/20 - juris Rn. 36-40).

    Es ist nicht Sache des Senats in einem Beschwerdeverfahren, sich aus Vorträgen in Verfahren ausländischer Staatsangehöriger vor ausländischen bzw. internationalen Gerichten oder fremden Regierungen etwaigen für die Antragsteller günstigen Vortrag selbst zusammenzusuchen (vgl. hierzu bereits OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - OVG 10 S 45/20 - juris Rn. 39).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 01.04.2021 - 3 M 18/21

    Berücksichtigung von entscheidungserheblichen Tatsachen im Beschwerdeverfahren,

    berücksichtigen konnte, weil sie erst nach dessen Entscheidung eingetreten (oder offenbar geworden) sind (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - OVG 10 S 45/20 - juris Rn. 22 m.w.N.).
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